{"status":"available","doknr":"OLD259104","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1213.14A.L1276.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"14a L 1276/07.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 14a K 3587/07.A gegen die \nin Ziffer 3. des Bescheides des Bundesames für Migration und Flüchtlinge \nvom 23. November 2007 enthaltene Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung wird angeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer schriftsatzlich gestellte Antrag,\n\n3\n\n„die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. November 2007 gegen \nden Bescheid vom 23. November 2007 anzuordnen,\"\n\n4\n\nist ausgehend von dem Klageantrag in dem Verfahren 14a K 3587/07.A \ndahingehend zu verstehen, dass er sich allein auf die Ausreiseaufforderung \nund Abschiebungsandrohung und nicht auf den gesamten Bescheid beziehen \nsoll. Der so verstandene, aus dem Tenor ersichtliche Antrag der \nAntragstellerin ist zulässig und in der Sache begründet.\n\n5\n\nDie erkennende Kammer ist durch den Einzelrichter für die Entscheidung \nüber den Antrag der Antragstellerin zuständig, da diese nach der Auskunft der \nAusländerbehörde der Stadt H. an das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge (Bundesamt) - anders als ihre Geschwister, Kläger in den bei der \n10. Kammer des erkennenden Gerichts anhängigen Verfahren \n10a K 3556/07.A und 10a K 3557/07.A mit den zugehörigen Verfahren \nvorläufigen Rechtsschutzes 10a L 1268/07.A und 10a K 1269/07.A - nach den \nAngaben ihrer Eltern nicht über die kongolesische, sondern die angolanische \nStaatsangehörigkeit verfügen soll.\n\n6\n\nDie auf § 38 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) gestützte, in Ziffer 3. \ndes angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit der \nAusreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung gesetzte Frist von \neiner Woche ist rechtswidrig, so dass insoweit die aufschiebende Wirkung der \ngleichzeitig erhobenen Klage anzuordnen ist. Die Frist des § 38 Abs. 2 \nAsylVfG ist nicht anzuwenden, wenn - wie hier - von der Möglichkeit des § 14 \nAbs. 3 AsylVfG Gebrauch gemacht und auf die Durchführung eines \nAsylverfahrens verzichtet wird. Richtigerweise wäre die Ausreisefrist gemäß \n§ 38 Abs. 1 AsylvfG auf einen Monat nach Bestandskraft des Bescheides \nfestzusetzen gewesen.\n\n7\n\nVerzichtet der Vertreter des Kindes gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG nämlich \nauf die Durchführung eines Asylverfahrens wird das nach § 14a Abs. 1 \nAsylVfG eingeleitete Verfahren gemäß § 32 AsylVfG eingestellt. Die \nRechtsfolgen der §§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und 38 Abs. 2 AsylVfG treten \nin diesem Fall jedoch nicht ein, da der Verzicht nach § 14a Abs. 3 AsylVfG der \nRücknahme eines bereits gestellten Asylantrags nicht gleichsteht. Dies ergibt \nsich schon aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und des § 38 \nAbs. 2 AsylVfG, der jeweils allein auf die Rücknahme des Asylantrags abstellt, \nwährend in § 32 AsylVfG zwischen der Antragsrücknahme und dem Verzicht \nnach § 14a AsylVfG unterschieden wird. Diese Unterscheidung beruht auf \neiner bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, denn er hat in § 14a \nAsylVfG den neuen Begriff des Verzichts in das Gesetz eingeführt und andere \nVorschriften (z.B. §§ 32 und 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) dementsprechend \nangepasst, indem er den Begriff der Antragsrücknahme ausdrücklich neben \ndem des Verzichts verwendet. Eine solche Erweiterung auf den Verzicht ist in \n§ 10 Abs. 3 AufenthG und § 38 Abs. 2 AsylVfG unterblieben. \n\n8\n\nDiese beiden Bestimmungen können auch nicht im Wege erweiternder \nAuslegung unter Berücksichtigung des Zwecks der neu eingefügten \nRegelungen zur Familieneinheit (§§ 14a , 32 , 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) auf \nden Fall des Verzichts nach § 14a Abs. 3 AsylVfG angewendet werden. Der \nGesetzeszweck der Regelungen über die Familieneinheit erfordert es nicht, \ndass dem unter § 14a AsylVfG fallenden Kind eines Asylbewerbers nach \neinem Verzicht im Sinne von § 14a Abs. 3 AsylVfG im Zusammenhang mit der \nEinstellung des Verfahrens und der Entscheidung über Abschiebungsverbote \n(§ 32 AsylVfG) eine Ausreisefrist von lediglich einer Woche gesetzt und die \nErteilung von Aufenthaltstiteln nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes \nvon der vorherigen Ausreise abhängig gemacht wird. Der in der \nGesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte Normzweck der Verhinderung \neiner - taktisch motivierten - verzögerten Asylantragstellung wird auch \nerreicht, wenn der Verzicht gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG nicht unter die \nstrengen Vorschriften des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und § 38 Abs. 2 \nAsylVfG fällt. Eine Klage gegen die im Falle des Verzichts zu erlassende und \nmit einer Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 AsylVfG zu versehende \nAbschiebungsandrohung hat nach § 75 AsylVfG zwar aufschiebende \nWirkung. Die hierin liegende zeitliche Verzögerung einer \nAufenthaltsbeendigung steht dem Zweck des § 14a AsylVfG jedoch nicht \nentgegen. Dieser liegt allein darin zu verhindern, dass durch sukzessive \nAsylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten entstehen. Eine darüber \nhinausgehende erhebliche Verkürzung der Aufenthaltsdauer in der \nBundesrepublik, die nicht zuletzt durch die Dauer eines \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestimmt wird, ist ausweislich der \nGesetzesbegründung vom konkreten Regelungszweck des § 14a AsylVfG \nhingegen nicht umfasst. Dies ist auch nicht aufgrund der übergeordneten \nallgemeinen Zwecksetzungen des Zuwanderungsgesetzes anders zu sehen. \nZwar verfolgte der Gesetzgeber mit diesem Gesetz unter anderem das Ziel, \ndie Durchführung des Asylverfahrens zu straffen und zu beschleunigen sowie \ndem Missbrauch von Asylverfahren entgegenzuwirken.\n\n9\n\nVgl. BT-Drucksache 15/420, S. 1, A. Problem und Ziel.\n\n10\n\nDie ausdrückliche Verzichtsregelung in § 14a Abs. 3 AsylVfG, die dazu \ndient, die Dispositionsbefugnis über die Geltendmachung des Asylgrundrechts \nzu wahren,\n\n11\n\nvgl. BT-Drucksache 15/420, S. 108, zu Nummer 10,\n\n12\n\nwäre aber nicht erforderlich gewesen, wenn die Rechtsfolgen des \nVerzichts denen der Antragsrücknahme hätten gleichgestellt werden sollen. \nUm dieses Ziel zu erreichen hätte die Möglichkeit einer Antragsrücknahme vor \nder Entscheidung des Bundesamts im Sinne von § 32 AsylVfG ausgereicht. \nDass der Gesetzgeber stattdessen die neue Verfahrenshandlung des \nVerzichts gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG geschaffen hat, spricht vielmehr dafür, \ndass die Rechtsfolgen der Antragsrücknahme für den Fall des Verzichts nicht \ngewollt waren.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. August 2006 - 1 A 1437/06 -, m.w.N.; VG \nDüsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2007 - 4 K 80/07.A -, m.w.N., beide \nwww.nrwe.de.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b \nAsylVfG.\n\n15\n\nDer Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 \nRechtsanwaltsvergütungsgesetz\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259104","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-13/14a-l-1276-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259104","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259104","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-13/14a-l-1276-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259104","retrieved":"2026-07-09 02:24:00.598349+00:00"}}