{"status":"available","doknr":"OLD259103","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1213.11K898.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"11 K 898/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E. . C. B. aus I. wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin,\n\n3\n\nihr zur Durchführung des Klageverfahrens 1. Instanz mit dem Antrag, \n\n4\n\ndie Bescheide der Beklagten vom 15. September 2005 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises S. vom 23. Februar \n2007 aufzuheben,\n\n5\n\nProzesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtanwältin E. . C. B. aus \nI. zu bewilligen,\n\n6\n\nist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § \n114 der Zivilprozessordnung abzulehnen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung \nbietet auch unter Berücksichtigung des hierzu vom Bundesverfassungsgericht\n\n7\n\nvgl. Beschluss vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, Neue Juristische \nWochenschrift - NJW - 2003, 3190; Beschluss vom 07. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, \nNJW 2000, 1936/1937, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, NJW 1991, \n413\n\n8\n\nentwickelten Prüfungsmaßstabes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n9\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO statthafte Klage wird nach dem \ngegen-wärtigen Sach- und Streitstand voraussichtlich als unbegründet abzuweisen \nsein. Denn die Minderungsbescheide der Beklagten vom 15. September 2005 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises S. vom \n23. Februar 2007 sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n10\n\nRechtsgrundlage für den Erlass der Minderungsbescheide ist § 29 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 2 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \ndes Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X). Zwischen den Beteiligten ist \nunstreitig, dass die Tochter der Klägerin seit dem 1. Oktober 2004 und damit im hier \nmaßgeblichen Bewilligungszeitraum vom 1. August 2004 bis zum 31. Juli 2005 \nEinnahmen erzielt hat, deren Höhe das Gesamteinkommen um mehr als 15 vom \nHundert überstieg. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist auch davon \nauszugehen, dass die Tochter in dieser Zeit wohngeldrechtlich noch zum Haushalt \nder Klägerin rechnete, so dass auch ihre Einkünfte bei der Neuberechnung des \nWohngeldanspruchs zu berücksichtigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen \nverweist das Gericht zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Wider-\nspruchsbescheid vom 23. Februar 2007. Ergänzend ist auf folgendes \nhinzuweisen:\n\n11\n\nNach § 4 Abs. 3 Satz 1 WoGG rechnen Familienmitglieder auch dann zum \nHaushalt, wenn sie vorübergehend abwesend sind. Vorübergehend abwesend sind \nnach Satz 2 Familienmitglieder, wenn der Familienhaushalt auch während der \nAbwesenheit Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt. \n\n12\n\nAbgrenzungserheblich hierfür sind nach ständiger Rechtsprechung alle \nUmstände, die objektiv erkennen lassen, das abwesende Familienmitglied habe sich \nderart vom Familienhaushalt gelöst, dass eine Rückkehr unwahrscheinlich geworden \nist und daher die verbleibende Familie bei einem eigenen Wohngeldantrag nicht \nmehr schutzwürdig erwarten kann, der Abwesende sei wohngelderhöhend zu berück-\nsichtigen. Das ist etwa der Fall, wenn die Familie für den Abwesenden tatsächlich \nkeinen Wohnraum mehr unterhält, d. h. die Entwicklung seit Beginn der Abwesenheit \nso ist, dass bei einer Rückkehr der den Umständen nach erforderliche Wohnraum \nohne Annmietung einer neuen Wohnung oder weiteren Wohnraumes nicht \nvorhanden wäre, oder wenn eine „Obliegenheit\" der Familie zur Vorhaltung von \nWohnraum für das abwesende Familienmitglied nach Lage der Dinge deshalb nicht \nmehr besteht, weil dieses erkennbar Entscheidungen getroffen hat, die seine \nRückkehr in die Familienwohnung als unwahrscheinlich erscheinen lassen\n\n13\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04. Mai 1984 - 8 C 175.81 -, Die \nÖffentliche Verwaltung 1985, 194; Eylert, Wohngeld und Studenten, Zeitschrift für \nMiet- und Raumrecht, 1988, 327/328 -.\n\n14\n\nDaher reicht allein die bloße Absicht, nicht mehr in den Familienhaushalt zurück-\nkehren zu wollen, für sich genommen nicht aus, um eine endgültige Abwesenheit \nannehmen zu können. Dies gilt auch für die mit der Anmietung einer eigenen \nWohnung regelmäßig verbundene räumliche Trennung vom Familienhaushalt. \n\n15\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich, dass der in erster Linie \nausbildungs-bedingte Umzug der Tochter der Klägerin nach E1. noch keine \nendgültige Trennung vom Familienhaushalt bedeutete. Ausweislich des \nAktenvermerks vom 19. Juni 2007 bestätigte die Leiterin des Bildungszentrums des \nF. -I1. auf Anfrage der Beklagten, dass die Tochter als Auszubildende aus \n„ausbildungstech-nischen Gründen\" lediglich in der Zeit von Oktober 2004 bis \nDezember 2004 im Schwesternwohnheim in E1. untergebracht gewesen ist. \nDanach habe keine weitere Wohnheimunterbringung in E1. mehr stattgefunden. \nErst ab dem 1. August 2005 sei sie in das Schwesternwohnheim in S. \neingezogen. Hier ist die Tochter der Klägerin auch erst seit diesem Zeitpunkt \ngemeldet.\n\n16\n\nDie Klägerin hat diesen Feststellungen bislang nicht substantiiert widersprochen. \nEine nähere Stellungnahme zur Klageerwiderung vom 21. Juni 2007, in der dieser \nSachverhalt näher ausgeführt worden ist, hat die Klägerin trotz wiederholter \nFristverlängerung auch unter Berücksichtigung ihres Schriftsatzes vom 11. \nDezember 2007 nicht vorgelegt. \n\n17\n\nSoweit im Widerspruchsverfahren vorgetragen worden ist, das Mobiliar der \nTochter sei nach deren Auszug „Anfang Oktober 2005\" zwecks Abholung durch den \nSperrmüll an den Straßenrand gestellt worden und für diesen Vortrag Zeugen \nbenannt worden sind, würde dies den obigen Feststellungen nicht entgegenstehen. \nDenn die Tochter der Klägerin ist in das Schwesternheim in S. - wie bereits \noben dargestellt - erst Anfang August 2005 eingezogen. Sofern es sich bei der \nAngabe des Jahres 2005 um einen Irrtum handeln und der Oktober 2004 als der \nBeginn der Ausbildung gemeint sein sollte, fehlt es an einer nachvollziehbaren \nErklärung darüber, wo die Tochter der Klägerin in der Zeit von Januar 2005 bis Juli \n2005 gewohnt haben will, wenn nicht bei ihrer Mutter - der Klägerin -. Für die \nRichtigkeit dieser Annahme spricht außerdem neben der Adressierung der Gehalts-\nabrechnungen der Tochter aus diesem Zeitraum an die Adresse L.---straße in N. \n(vgl. Blatt 72 der Beiakte Heft 2) auch der Umstand, dass der Sohn W. der \nKlägerin ausweislich der Meldeauskunft am 3. Oktober 2005 und damit erst ein Jahr \nnach Beginn der Berufsausbildung der Tochter in die Wohnung L.---straße in \nN. eingezogen ist. Diese Feststellung wird bestätigt durch die von der Beklagten \neingeholte Auskunft der Vestischen Arbeit vom 15. September 2006, wonach bei der \nBerechnung der Leistungen nach dem SGB II der Sohn W. erst ab Oktober 2005 \nin die Berechnung der Bedarfsgemeinschaft aufgenommen worden ist.\n\n18\n\nDie Klägerin ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand zumindest grob \nfahrlässig ihrer durch Rechtsvorschrift (hier: § 29 Abs. 4 Nr. 1 WoGG) vorgeschrie-\nbenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhält-\nnisse nicht nachgekommen. Nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. \nHalbsatz SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforder-\nliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Damit ist dieses Merkmal \ndann erfüllt, wenn die Klägerin aufgrund einfachster und naheliegendster Über-\nlegungen hätte erkennen können und auch müssen, welche Mitteilungen von ihr zu \nerwarten waren. Abzustellen ist insoweit auf die der jeweiligen Sachlage ange-\nmessene Sorgfalt, die nach allgemeiner Lebenserfahrung unter den besonderen \nUmständen des Einzelfalles und von der Person des Begünstigten erwartet werden \ndurfte.\n\n19\n\n Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 40/96 - Juris - \n.\n\n20\n\nDie Anforderungen an die an den Begünstigten zu stellenden Sorgfaltspflichten \nwerden maßgeblich auch durch die dem Bescheid beigefügten Hinweise bestimmt, in \ndenen der Antragsteller auf seine gesetzlichen Verpflichtungen hingewiesen wird. \n\n21\n\nDer Bescheid vom 13. August 2004 enthielt auf der Vorderseite den \nausdrücklichen Hinweis:\n\n22\n\n„b) Ihr monatliches Brutto-Familieneinkommen beträgt 602,00 EUR. \nIhre Mitteilungspflicht beginnt, wenn die Einnahmen um mehr als 90,30 EUR \ngestiegen sind.\"\n\n23\n\nDass dieser Betrag durch die Bezüge der im Bewilligungsbescheid noch als \nFami-lienmitglied berücksichtigten Tochter der Klägerin seit Oktober 2004 erheblich \nüber-schritten wurde, hätte von der Klägerin danach ohne weiteres erkannt werden \nkönnen.\n\n24\n\nWenn die - möglicherweise im Umgang mit Behörden unerfahrene - Klägerin \ndiese deutlichen Hinweise in dem Bewilligungsbescheid - wie von ihr wohl \neingeräumt - nicht zur Kenntnis genommen haben sollte, wäre ihr auch ein solches \nVerhalten als grob fahrlässig vorzuwerfen; denn es kann von demjenigen, der \nstaatliche Leistungen wie das Wohngeld beansprucht, auch ohne große Erfahrung im \nUmgang mit Formularen erwartet werden, zumindest die als wichtig \ngekennzeichneten Hinweise in einem Bescheid zu lesen, zur Kenntnis zu nehmen \nund danach zu handeln. Dies gilt hier umso mehr, als die Klägerin bereits im Jahre \n2003 mit einer vergleichbaren Situation konfrontiert war und ihr deshalb die \nBedeutung nachträg-licher Erhöhungen des Familieneinkommens hätte bewusst sein \nmüssen.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259103","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-13/11-k-898-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259103","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259103","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-13/11-k-898-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259103","retrieved":"2026-07-09 02:24:00.516331+00:00"}}