{"status":"available","doknr":"OLD259157","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1212.7K918.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-12-12","aktenzeichen":"7 K 918/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt eine Fußballmannschaft, die in der \nFußball-Bundesliga spielt. Er benutzt hierfür das im Eigentum der Stadt C. \nstehende „°°°°°°°°°°-Stadion\". Durch einen mit der Stadt C. geschlossenen \nBenutzungs- und Betreuungsvertrag ist dem Kläger auch die Vermarktung \nund das Hausrecht übertragen worden. In dem Stadion wurde während der \nBundesligaspiele auf Banden und Werbetafeln sowie durch Werbespots in \nden Pausen aufgrund eines Werbevertrages für die Firma bwin e.K. (früher \nbetandwin e.K.) geworben. Die Firma bwin e.K. ist ein international tätiges \nSportwettunternehmen, das u.a. über eine Lizenz von Gibraltar verfügt. \n\n3\n\nNach Anhörung untersagte die Beklagte dem Kläger mit \nOrdnungsverfügung vom 18. September 2006 das Werben für die Vermittlung \nund Veranstaltung von Sportwetten durch die Firma betandwin e.K. oder \nandere Wettanbieter, für die keine Erlaubnis des Landes Nordrhein-Westfalen \nvorlägen, und das Ermöglichen solcher Werbung im „°°°°°°°°°°-Stadion\". \nGleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung der Verfügung an und \ndrohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 \nEuro an. \n\n4\n\nDaraufhin suchte der Kläger um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nnach. \nDie Kammer lehnte den Antrag mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 ab (7 L \n1422/06); der Beschluss ist rechtskräftig. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2007 wies die Bezirksregierung \nB. den Widerspruch des Klägers zurück. \n\n6\n\nAm 2. April 2007 hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Zur \nBegründung trägt er im Wesentlichen vor, das staatliche Sportwettenmonopol \nverstoße gegen die europarechtliche Dienstleistungs- und \nNiederlassungsfreiheit, und beantragt, das Verfahren im Hinblick auf die beim \nEuropäischen Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahren \nauszusetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der \nKlagebegründung vom 14. Juni 2007 (Bl. 12 ff der Gerichtsakte) und des \nSchriftsatzes vom 15. Oktober 2007 (Bl. 49 ff der Gerichtsakte) \nverwiesen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. September 2006 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom \n2. März 2007 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hält die Rechtslage für geklärt, nachdem das \nBundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) in \nSachen Sportwetten entschieden habe.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakten einschließlich der des Verfahrens 7 L \n1422/06 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und \nder Bezirksregierung B. .\n\n13\n\nDie Parteien haben übereinstimmend auf die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nIm Einverständnis der Parteien entscheidet das Gericht ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ordnungsverfügung der \nBeklagten vom 18. September 2006 und der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung B. vom 2. März 2007 sind nämlich rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). \n\n17\n\nDie Beklagte hat die Verfügung auf § 14 des Ordnungsbehördengesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OBG) gestützt. Danach kann die \nOrdnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im \neinzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung \nabzuwenden. Die Voraussetzungen dieser Eingriffsermächtigung liegen vor; \ndenn der Kläger wirbt für Sportwetten einer Firma, die nicht im Besitz der \nhierfür erforderlichen Genehmigung ist. Die Werbung für illegale Sportwetten \nstellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. \n\n18\n\nWettunternehmen für sportliche Wettkämpfe bedürfen gemäß § 1 Abs. 1 \ndes Sportwettengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SportWettG \nNRW - der Zulassung durch die Landesregierung. Die Firma bwin e.K., für die \nder Kläger wirbt, ist nicht im Besitz dieser Erlaubnis, und sie kann ihr auch \nnicht erteilt werden. § 1 Abs. 1 Satz 2 SportWettG NRW beschränkt den Kreis \nder potentiellen Träger des Wettunternehmens auf juristische Personen des \nöffentlichen Rechts oder solche juristischen Personen des privaten Rechts, \nderen Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts \ngehören. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem ergänzenden, am \n1. Juli 2004 in Kraft getretenen Lotteriestaatsvertrag (GV NRW 2004, S. 315), \nder angesichts der Regelungen im Lotterieausführungsgesetz NRW \n(nordrhein-westfälisches Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum \nLotteriewesen in Deutschland vom 16. November 2004, GV NRW, S. 686) \nunmittelbar gilt. § 5 Abs. 4 Lotteriestaatsvertrag legt fest, dass anderen als \nden in Abs. 2 Genannten (Länder, juristische Personen des öffentlichen \nRechts, privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des \nöffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind) nur \nandere Lotterien und Ausspielungen nach dem Dritten Abschnitt eröffnet sind; \ndie Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten zu Festquoten durch \nprivate Anbieter ist hiernach nicht möglich. \n\n19\n\nDas damit festgeschriebene Staatsmonopol ist entgegen der klägerischen \nRechtsansicht gegenwärtig auch anwendbar, obwohl es verfassungswidrig ist. \nDies ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März \n2006 zum bayerischen Staatslotteriegesetz (Gesetz über die vom Freistaat \nBayern veranstalteten Lotterien und Wetten vom 29. April 1999). Das in \nBayern bestehende staatliche Wettmonopol ist zwar in seiner derzeitigen \nAusgestaltung wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG mit dem \nGrundgesetz nicht vereinbar. Da ein Verbot der privaten Veranstaltung und \nVermittlung von Sportwetten aber ein geeignetes und erforderliches Mittel zur \nBekämpfung der Spiel- und Wettsucht sein kann und daher grundsätzlich aus \nverfassungsrechtlicher Sicht die Errichtung eines staatlichen Wettmonopols \nzulässig wäre, hat das Bundesverfassungsgericht die bestehende Rechtslage \nübergangsweise bis spätestens Ende 2007 für anwendbar erklärt, um dem \nBundesgesetzgeber und/oder dem Landesgesetzgeber Gelegenheit zu \ngeben, das bestehende Regelungsdefizit zu beseitigen,\n\n20\n\nBVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, Rdnrn. 146 ff. \n\n21\n\nDie in der Entscheidung getroffenen verfassungsrechtlichen Aussagen \ntreffen gleichermaßen auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen zu. Dies hat \ndas Bundesverfassungsgericht zuletzt mit Nichtannahmebeschluss vom \n7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 - (NJW 2007, 1521) entschieden. Dort \nheißt es wörtlich (S. 12 f des amtlichen Umdrucks): \n\n22\n\n„Denn nach den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März \n2006 formulierten verfassungsrechtlichen Anforderungen ist zwar das in \nNordrhein-Westfalen bestehende staatliche Sportwettenmonopol auf Grund \nseiner derzeitigen Ausgestaltung mit Art. 12 Abs. 1 GG ebenso unvereinbar \nwie das Sportwettenmonopol in Bayern. ... Auch die einschlägigen \nRegelungen des nordrhein-westfälischen Landesrechts sind jedoch nicht \nnichtig. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bleibt die bisherige Rechtslage \n- wie das Oberverwaltungsgericht mit nicht zu beanstandender Begründung \ndargelegt hat - daher mit der Maßgabe anwendbar, dass das gewerbliche \nVermitteln von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die \nVermittlung von Sportwetten, die nicht vom Land Nordrhein-Westfalen \nveranstaltet werden, unabhängig davon, ob in der Übergangszeit eine \nStrafbarkeit nach § 284 StGB vorliegt, weiterhin als verboten angesehen und \nordnungsrechtlich unterbunden werden darf. Dies gilt jedenfalls, sofern das \nLand Nordrhein-Westfalen unverzüglich damit beginnt, das bestehende \nstaatliche Sportwettenmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der \nWettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten. ...\"\n\n23\n\nIm Übrigen ist in diesem Beschluss erneut herausgestellt, dass die \nBehörden unabhängig von der Frage der Strafbarkeit in der Übergangszeit \nordnungsrechtlich gegen die Wettvermittlung vorgehen können.\n\n24\n\nDie Maßgaben, mit denen das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom \n28. März 2006 die Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung \nverbunden hat, sind erfüllt. \n\n25\n\nDanach hat das Land NRW - ebenso wie der Freistaat Bayern - \nunverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der \nBegrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht \neinerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Wettmonopols \nandererseits herzustellen. Damit wird gerade nicht verlangt, dass der vom \nBundesverfassungsgericht in seinem Urteil (a.a.O., Rdnrn. 149 - 153) \nformulierte Gesetzgebungsauftrag sofort umgesetzt wird; dieser muss erst am \nEnde der bis zum 31. Dezember 2007 laufenden Übergangsfrist durch die \ngesetzliche Neuregelung erfüllt sein,\n\n26\n\nBVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 \n- 2 BvR 2023/06 -, Rdnr. 19.\n\n27\n\nIn der Übergangszeit muss allerdings damit begonnen werden, das \nbestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht \nund einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. D.h. im Einzelnen, \ndass der Staat die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von \nWetten nutzen darf und dass bis zu der Neuregelung die Erweiterung des \nAngebots staatlicher Wettveranstaltungen sowie eine Werbung, die über \nsachliche Informationen zu Art und Weise der Wettmöglichkeiten \nhinausgehend gezielt zum Wetten auffordert, untersagt sind. Ferner hat die \nstaatliche Lotterieverwaltung umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens \naufzuklären,\n\n28\n\nBVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rdnrn. 157, 160.\n\n29\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass das Land \nNordrhein-Westfalen in hinreichender Weise damit begonnen hat, die \nMaßgaben umzusetzen. Bereits durch Schreiben an die Geschäftsführung der \nWestdeutschen Lotterie GmbH & Co OHG vom 19. April 2006 (14-38.07.06-5) \nhat das Innenministerium eingehende Auflagen in Bezug auf den \nWettgegenstand, die Werbung, die Vertriebskanäle und Maßnahmen zur \nSuchtprävention erlassen. Danach ist insbesondere die Werbung so zu \ngestalten, dass sie keinen Aufforderungscharakter enthält. Sie ist allein auf \nInformationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeiten zu beschränken. \nGrundsätzlich verboten sind die TV- und Radiowerbung, die Bandenwerbung \nin den Stadien, die Trikotwerbung, Gewinnspiele zu Oddset in den Medien, \ndie Oddset-Werbung über Großplakate und Werbeterminals sowie die \nDurchführung von Promotionsaktionen auf Messen, Jahrmärkten etc. \nAußerdem ist deutlich auf die Suchtgefahr hinzuweisen. Es besteht - auch \nunter Berücksichtigung des umfangreichen aktuellen Tatsachenvortrags der \nBeteiligten - kein Grund zu der Annahme, dass die Lotteriegesellschaft diese \nAuflagen nicht hinreichend befolgt. Beispiele anhaltender, z.T. auch \naggressiver Werbemaßnahmen, die sich nicht auf die staatlichen Oddset-\nWetten (bzw. gar nicht auf staatliche Lotterien) beziehen, bieten schon \ndeshalb für eine andere Bewertung keine ausreichende Grundlage. Weder \ndie nationale noch die gemeinschaftsrechtliche Rechtsprechung fordert \ninsoweit eine einheitliche Betrachtung.\n\n30\n\nDas Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 betrifft \nallein Oddset-Sportwetten und kann nicht ohne weiteres auf andere \nGlücksspiele erstreckt werden.\n\n31\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2007 - 6 S \n1972/06 -, juris, Rdnr. 10, NVwZ 2007, 724 und OVG Hamburg, Beschluss \nvom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06 -, juris, Rdnr. 56 f, NVwZ 2007, 725.\n\n32\n\nSo hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. März 2007 \n\n33\n\n1 BvR 2228/02, Gewerbearchiv 2007, 242\n\n34\n\ndie Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2002 nicht zur Entscheidung \nangenommen, mit der der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des \nbayerischen Spielbankengesetzes wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG \ngerügt hatte. Das (bayerische) staatliche Spielbankenmonopol ist nach dieser \nEntscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil es Maßgaben \naufweist, die \n\n35\n\n„einen hinreichenden rechtlich bindenden Rahmen für eine effektive \nSuchtprävention bilden,...die rechtlichen Vorkehrungen....für die \nSpielbankenaufsicht für eine hinreichende strukturelle Sicherung des \nVorrangs der ordnungsrechtlichen Ziele vor den finanziellen Interessen \nsorgen...\" und „auch die tatsächliche Handhabung des Spielbankenmonopols \n...in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an seinen \nordnungsrechtlichen Zielen orientiert\"...ist. (a.a.O., Rdnrn. 50 - 65).\n\n36\n\nDas Bundesverfassungsgericht grenzt die verfassungsrechtliche \nBeurteilung des Spielbankenmonopols in dieser Entscheidung ausdrücklich \nvon der des Sportwettenmonopols ab\n\n37\n\na.a.O., Rdnr. 59.\n\n38\n\nDies belegt, dass die derzeitige Verfassungswidrigkeit des staatlichen \nSportwettenmonopols nicht andere Bereiche des Glücksspiels erfasst, \nsondern die jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelungen selbst anhand \nder vom Bundesverfassungsgericht genannten Maßstäbe zu überprüfen sind, \nobgleich eine gewisse Kohärenz der Glücksspielpolitik des Staates insgesamt \nzu fordern ist. Auch gemeinschaftsrechtlich ist bisher eine Forderung \ndahingehend, den Glücksspielmarkt eines Mitgliedsstaates für alle Sektoren \nmöglicher Glücksspiele einheitlich zu regeln, nicht ersichtlich.\n\n39\n\nVgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007 a.a.O., Rdnr. 56 und \nvom 1. Juni 2007, - 1 Bs 107/07-.\n\n40\n\nFür die weitere Frage, ob die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts \nhinreichend umgesetzt sind und dadurch ein verfassungs- (bzw. \ngemeinschaftsrechts-) konformer Zustand geschaffen wird, ist in erster Linie \nauf die durch die staatlichen Organe vorgegebenen Weisungen abzustellen \nund zu prüfen, ob diese ausreichen und deren Einhaltung konsequent \nüberwacht wird. Auf vereinzelte, dauerhaft auch nicht völlig auszuschließende \nVerstöße kommt es dagegen nicht entscheidend an. Das \nBundesverfassungsgericht hat in dem bereits angeführten Beschluss vom \n7. Dezember 2006 noch einmal ausdrücklich herausgestellt, dass für die \nÜbergangszeit nur ein Mindestmaß an Konsistenz verlangt wird, das aus Sicht \nder Kammer gegenwärtig gewährleistet ist. Zum anderen ist die Betrachtung \nhier - wie dargelegt - nur auf das staatliche Sportwettenmonopol zu \nrichten.\n\n41\n\nDie notwendige Überwachung, ob die dargelegten Beschränkungen, die \ndie Landesregierung NRW den staatlichen Lottogesellschaften im \nWerbeverhalten für staatliche Oddset-Wetten aufgegeben hat, befolgt \nwerden, ist derzeit ausreichend gesichert. Das Innenministerium hat die \nzuständigen Ordnungsbehörden angewiesen, die Einhaltung der Auflagen zu \nbeobachten und Verstöße ggf. zu melden. Eine Erweiterung des Angebots \nstaatlicher Wettveranstaltungen ist nicht erkennbar. Vielmehr wurden die \nWerbeaktivitäten des staatlichen Wettanbieters Oddset in erkennbarer und \nspürbarer Weise reduziert. Auch in Anbetracht der seit dem Urteil des \nBundesverfassungsgerichts verstrichenen Zeit und des kurz bevorstehenden \nAblaufs der eingeräumten Übergangsfrist sind die angeordneten Maßnahmen \neinschließlich der Überwachung ihrer Befolgung ausreichend, um den \nverfassungsrechtlichen Anforderungen an die zulässige Beschränkung der \nBerufsfreiheit während der Übergangszeit zu genügen. \n\n42\n\nDies gilt auch vor dem Hintergrund der offenbar seit 2006 eingeleiteten \n„Dachmarkenstrategie\" der staatlichen Lottounternehmen, die darauf angelegt \nist, unter der Dachmarke „Lotto\" auch die Oddset-Wetten zu bewerben und \ndiese dadurch wieder mehr in den Blickpunkt der Kunden zu tragen. Eine \nsolche Marketingstrategie unterläuft allerdings nach Auffassung der Kammer \nnicht die o.a. Maßnahmen zur Eindämmung der Spielsucht, die das \nBundesverfassungsgericht für staatliche Sportwettangebote verlangt hat. \nDiese setzen nämlich nicht das Unterlassen jeglicher Werbung voraus. \n\n43\n\nAuch das europäische Gemeinschaftsrecht gebietet es nicht, das \nnordrhein-westfälische Sportwettenmonopol als unanwendbar anzusehen. Die \nNichtzulassung privater Wettunternehmer aus anderen EU-Staaten stellt zwar \neine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit \naus Art. 43, 49 EGV dar. Solche Beschränkungen können jedoch aus \nzwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie Verbraucherschutz, \nBetrugsvorbeugung und Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu \nüberhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist, \ndass die Beschränkungen auf solche Gründe und auf die Notwendigkeit \ngestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, und dass sie \ngeeignet sind, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinn zu gewährleisten, \ndass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten \nbeitragen. Die Behörden eines Mitgliedstaates dürfen die Verbraucher nicht \ndazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten \nteilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen,\n\n44\n\nEuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 - „Gambelli\", Rdnrn. \n67, 69.\n\n45\n\nDiese Vorgaben stimmen inhaltlich mit den Anforderungen des deutschen \nVerfassungsrechts überein,\n\n46\n\nBVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, \nRdnr. 144.\n\n47\n\nEine nach deutschem Verfassungsrecht zulässige Beschränkung der \nBerufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG genügt daher auch den \ngemeinschaftsrechtlichen Anforderungen für die Beschränkung der \nNiederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit. Vor diesem Hintergrund ist \ndavon auszugehen, dass die vom Bundesverfassungsgericht geschaffene \nRechtslage und die oben beschriebene Umsetzung der für die Übergangszeit \ngeforderten Maßnahmen zugleich bewirkt, dass das in Deutschland \nbestehende staatliche Wettmonopol nicht mehr gegen Gemeinschaftsrecht \nverstößt. \n\n48\n\nVgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 1 M 476/05 -; \nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 -; \nBayVGH, Beschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -; OVG Bremen, \nBeschluss vom 7. September 2006 - 1 B 273/06 -; OVG Hamburg, Beschluss \nvom 25. September 2006 - 1 Bs 206/06; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss \nvom 28. September 2006 - 6 B 10895/06.OVG; VG Gelsenkirchen, Urteil vom \n25. Oktober 2006 - 7 K 5560/97 -, NRWE-Datei.\n\n49\n\nIm Ergebnis trägt nämlich die gesetzliche Regelung des staatlichen \nWettmonopols in ihrer Ausgestaltung durch das Bundesverfassungsgericht \nund den hierauf beruhenden Anwendungsmodalitäten in tatsächlicher Hinsicht \nden Zielen Rechnung, die sie rechtfertigen können. Hierauf ist nach der \nRechtsprechung des EuGH abzustellen und dies zu beurteilen ist auch Sache \ndes nationalen Gerichts,\n\n50\n\nEuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 - „Gambelli\", Rdnr. \n76.\n\n51\n\nDabei ist für die positive Bewertung der tatsächlichen \nAnwendungsmodalitäten aus europarechtlicher Sicht hier auch zu \nberücksichtigen, dass nicht nur das Land NRW die Maßgaben des \nBundesverfassungsgerichts korrekt umsetzt, sondern dass dies grundsätzlich \nauch bundesweit der Fall ist. So haben sich die zuständigen \nAufsichtsbehörden der Länder alsbald nach Ergehen der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts auf einen Maßnahmekatalog verständigt, um \ngleichlautend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die \nÜbergangszeit Rechnung zu tragen,\n\n52\n\nOVG Bremen, Beschluss vom 7. September 2006 \n- 1 B 273/06 - unter Hinweis auf einen Schriftsatz des dortigen Senators für \nInneres vom 18. August 2006 über die Tagung der zuständigen Referenten \nder Länder vom 27./28. April 2006.\n\n53\n\nVerschiedene Obergerichte sind für ihre Bundesländer, jeweils unter \nWürdigung der dort im einzelnen ergriffenen Maßnahmen, zu dem Ergebnis \ngekommen, dass die bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben für die \nÜbergangszeit korrekt erfüllt werden,\n\n54\n\nOVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. September 2006 - 6 B \n10895/06.OVG -; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. September 2006 - 1 Bs \n206/06 - und vom 1. Juni 2007 - 1 Bs 107/07- ; OVG Bremen, Beschluss vom \n7. September 2006 - 1 B 273/06 -; BayVGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 BV \n05.457 - und Beschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 - und vom \n28. März 2007 - 6 S 1972/06 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 \n- 4 B 961/06 - sowie zuletzt vom 18. April 2007 - 4 B 1246/06 -; a.A. OVG \nSaarland, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 23/06 -, NVwZ 2007, 717.\n\n55\n\nFür den Freistaat Bayern und für Nordrhein-Westfalen ist diese \nWürdigung bereits vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden,\n\n56\n\nBVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 2023/06 -, Rdnr. 19 \n(Bayern); Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 -, a.a.O. \n(NRW).\n\n57\n\nBedenken gegen die Gemeinschaftsrechtskonformität ergeben sich auch \nnicht aus den Vorgaben des EuGH in Sachen Lindman,\n\n58\n\nEuGH, Urteil vom 13. November 2003, C-42/02- „Lindman\", Rdnr. 25.\n\n59\n\nEntgegen der klägerischen Ansicht verlangt der EuGH nicht, dass dem \nnationalen Gesetzgeber vor Erlass eines die Dienstleistungsfreiheit \nbeschränkenden Gesetzes eine Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und \nVerhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen vorgelegen haben \nmuss. Auch muss nicht durch Untersuchungen nachgewiesen werden, dass \nprivate Wetten aus dem EU-Ausland „gefährlicher\" sind als inländische \nMonopolwetten. Vielmehr müssen lediglich die Rechtfertigungsgründe, die \nvon einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden, von einer solchen \nUntersuchung begleitet sein. Vor diesem Hintergrund ist es hier ausreichend, \ndass sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung auf eine \nwissenschaftliche Untersuchung zu dem Gefahrpotential einer Ausweitung \nder Sportwetten für suchtgefährdete Spieler gestützt hat,\n\n60\n\nOVG Hamburg, Beschlüsse vom 25. September 2006 - 1 Bs 206/06 - und \nvom 9. März 2007, a.a.O., Rdnr. 58.\n\n61\n\nAnhaltspunkte für die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der geltenden \nRegelungen vermag die Kammer auch nicht dem Urteil des EuGH in Sachen \nPlacanica u.a. \n\n62\n\nRechtssache C 338/04 u.a., Urteil vom 6. März 2007 (NJW 2007, 1515 \nund NVwZ 2007, 675)\n\n63\n\nzu entnehmen.\n\n64\n\nIm Ausgangspunkt geht es in jenem Verfahren um die Frage, ob die \nitalienischen Beschränkungen EU-ausländischer Buchmacher aus Gründen \nder Betrugsbekämpfung gerechtfertigt werden können. Die italienischen \nRechtsvorschriften, die jenem Verfahren zugrunde liegen, sehen für private \nWirtschaftsteilnehmer, die im Bereich des Glücksspiels in Italien tätig werden \nwollen, u. a. eine Konzession vor, die nach öffentlicher Ausschreibung \nvergeben wird, wobei an jenem Vergabeverfahren nur bestimmte Arten von \nWirtschaftsunternehmen teilnehmen können. \n\n65\n\nVgl. u.a. Rdnr. 40 des Urteils vom 6. März 2007, a.a.O.\n\n66\n\nZu diesem Vergabeverfahren für privatwirtschaftliche Anbieter verhält sich \ndas Urteil Placanica in seinen Rdnrn. 59 bis 64. Ein solches \nKonzessionsmodell existiert für Sportwettenanbieter im Bundesgebiet nicht, \nweil - wie dargelegt - nach geltender Rechtslage ein staatliches Monopol \nvorgegeben ist. Die Ausführungen des EuGH zum Konzessionssystem für \nprivate Anbieter von Sportwetten sind somit für die hier maßgebliche \nRechtslage nicht von Bedeutung. Sie lassen sich nicht übertragen.\n\n67\n\nEntsprechendes gilt für die an Fehler in jenem Ausschreibungsverfahren \nfür private Sportwettenanbieter in Italien anknüpfenden Erwägungen des \nEuGH zu strafrechtlichen Sanktionen (Rdnrn. 68 bis 71) und präventiven \npolizeilichen Maßnahmen (Rdnrn. 65 bis 67). Die Unzulässigkeit derartiger \nMaßnahmen und Sanktionen folgt nach dieser Rechtsprechung daraus, dass \ndas Konzessionssystem selbst gemeinschaftsrechtswidrig ist, weil es gegen \nArt. 43, 49 EGV verstößt. Dies wurde nur unter dem Gesichtspunkt \nangenommen, dass bestimmte Rechtsformen (Kapitalgesellschaften) in Italien \nin der Vergangenheit ausgeschlossen waren. All dies ist bei der derzeit \ngeltenden Rechtslage in Deutschland - wie dargelegt - nicht der Fall. \n\n68\n\nDie Ansicht, der EuGH gewähre mit der Entscheidung „Placanica\" den \nnicht konzessionierten Bewerbern in der Übergangszeit bis zur Schaffung \neines gemeinschaftsrechtskonformen Zustandes unmittelbar einen \nZulassungsanspruch zum Sportwettenmarkt, vermag die Kammer dieser \nEntscheidung nicht zu entnehmen. Der EuGH hat, soweit er sich auf die \nÜbergangszeit und die damit zusammenhängende Frage nach den Folgen \nder Rechtswidrigkeit des Ausschlusses bestimmter Wirtschaftsunternehmen \nvom Vergabeverfahren für die Konzessionen in Italien bezieht, keinen \nZulassungsanspruch vorgegeben, sondern die Verhängung strafrechtlicher \nSanktionen verboten (vgl. Rdnr. 63, 70).\n\n69\n\nDie weiter geäußerte Ansicht, das Staatsmonopol bringe ein gleich hohes \nGefahrenpotential mit sich wie das - vom EuGH in einzelnen Beziehungen \nbeanstandete - Konzessionsmodell Italiens, weshalb Übergangsfristen in \nDeutschland nicht tolerierbar seien, teilt die Kammer nicht. Unabhängig davon \ngeht sie - wie oben dargelegt - davon aus, dass die rechtliche Situation in \nNordrhein-Westfalen und im Bundesgebiet bereits jetzt schon mit dem \nGemeinschaftsrecht harmoniert, weshalb es einer Übergangsfrist insoweit \nnicht bedarf. \n\n70\n\nWeitergehende Aussagen, die das klägerische Begehren stützen könnten, \nsind dem Urteil nicht zu entnehmen. Insbesondere findet die \nSchlussfolgerung, die Beanstandung des italienischen Konzessionsmodells \ndurch den EuGH lasse darauf schließen, dass das deutsche Modell erst recht \ngegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße, weil neben dem \nstaatlichen Anbieter keine weiteren privaten Anbieter am Markt zugelassen \nseien, die über eine EU-rechtliche Konzession in seinem Mitgliedstaat \nverfügten, in dem Urteil keine Stütze. Vielmehr hat der EuGH in den - vor \nBehandlung der genannten Themenblöcke stehenden - allgemeinen \nGrundsätzen (Rdnrn. 41 bis 53) erneut nachdrücklich darauf hingewiesen, \ndass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet \nder Glücksspiele festzusetzen und ggf. das angestrengte Schutzniveau genau \nzu bestimmen, soweit die Maßnahmen verhältnismäßig sind (Rdnr. 48 des \nUrteils). Da die Ziele des italienischen Gesetzgebers darin bestehen, \nGlücksspieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken, um ihrer Ausbeutung \nzu kriminellen und/oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen und damit \ngleichzeitig eine kontrollierte Expansion im Bereich der Glücksspiele zu \nerreichen (vgl. Rdnr. 55 des Urteils), während in Deutschland die kohärente \nund systematische Begrenzung der Spielgelegenheiten im Vordergrund des \njeweiligen gesetzlichen Staatsmonopols steht (vgl. zu diesem Ziel: EuGH, \nUrteil vom 6. März 2007, a.a.O., Rdnr. 53) und die italienische Zielsetzung \nnachrangig verfolgt wird, sind auch die vom EuGH genannten Anforderungen \nan die Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Beschränkungen andere (so \nausdrücklich: EuGH, a.a.O., Rdnr. 49). Allerdings dürfte es danach - und dies \nist ein neuer Aspekt, der aus dem Urteil „Placanica\" folgt -, gerechtfertigt sein, \nebenso in Deutschland eine\n\n71\n\n„verlässliche und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit \nbereitzustellen, was das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen \ngewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich \nbringen kann.\" (Rdnr. 55).\n\n72\n\nDass Werbemaßnahmen für staatliche Sportwetten der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts nicht grundsätzlich zuwiderlaufen, ist bereits \noben ausgeführt.\n\n73\n\nDie Maßgaben, die der EuGH insbesondere in der Rechtssache \nGambelli\n\n74\n\na.a.O., Urteil vom 6. November 2003 - Rs C 243/01 -, dort Rdnrn. 62 und \n67\n\n75\n\nfür die Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit \ndurch staatliche Regeln zur Eindämmung der Spielgelegenheiten aufgestellt \nund in Sachen Placanica noch einmal wiederholt hat (vgl. Urteil vom 6. März \n2007, a.a.O., Rdnr. 52), sind eingehalten,\n\n76\n\nvgl. dazu Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2006 - 7 K 5560/07 -, \nNRWE-Datei.\n\n77\n\nund zwar nicht allein aufgrund verwaltungsmäßigen Handelns, wie \nvorgetragen, sondern unmittelbar infolge der durch das \nBundesverfassungsgericht (Urteil vom 28. März 2006, a.a.O.) gestalteten \nrechtlichen Situation.\n\n78\n\nVgl. auch VG Braunschweig, Beschluss vom 21. März 2007, - 5 B 334/06 \n-, juris, Rdnr. 52; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November \n2007 - 6 S 2223/07 -, juris, Rdnr. 18. \n\n79\n\nDer Anregung, das Verfahren auszusetzen und den Ausgang der \nVorabentscheidungsverfahren abzuwarten, die das Verwaltungsgericht Köln \nmit Beschluss vom 21. September 2006 (1 K 5910/05), das \nVerwaltungsgericht Gießen mit Beschluss vom 7. Mai 2007(10 E 13/07) und \ndas Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 24. Juli 20007 (4 K \n4435/00) mit z.T. sich überschneidenden Rechtsfragen eingeleitet haben, ist \naus den vorgenannten Gründen nicht nachzugehen, da die Kammer derzeit \nkeinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht sieht und deshalb die Frage der \nZulässigkeit einer europarechtlichen Übergangsregelung nicht \nentscheidungserheblich ist.\n\n80\n\nEine andere Beurteilung ist schließlich auch durch die im März 2007 \ngeäußerte Auffassung der Kommission im EU-Vertragsverletzungsverfahren \n(Nr. 2003/4350) einerseits und in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des \nLotteriestaatsvertrages der Bundesrepublik Deutschland (Notifizierung \n2006/658 D - Entwurf eines Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in \nDeutschland; Ausführliche Stellungnahme der Kommission) andererseits nicht \ngeboten. Die im Vertragsverletzungsverfahren dargestellte Ansicht der \nKommission zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des deutschen \nSportwettenmonopols teilt die Kammer - wie dargelegt - nicht. Die \nletztgenannte Stellungnahme bezieht sich auf eine zukünftige, durch den \ngeplanten Lotteriestaatsvertrag noch zu schaffende Rechtslage und hat schon \ndeshalb keine durchgreifende Relevanz für die aktuell zu beurteilende \nRechtslage. \n\n81\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n82\n\nDie Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil \ndie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO hat.\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259157","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-12/7-k-918-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259157","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259157","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-12/7-k-918-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259157","retrieved":"2026-07-09 02:24:05.252078+00:00"}}