{"status":"available","doknr":"OLD259231","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1210.7L1228.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-12-10","aktenzeichen":"7 L 1228/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3397/07 der Antragstellerin \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. November 2007 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \nder Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die ihr die \nFahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen \nVerfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 \nAbs. 5 VwGO).\n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Antragsvorbringen ist ergänzend Folgendes \nauszuführen: Das Gericht legt seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der \nAufforderung, das Gutachten eines Arztes des Gesundheitsamtes über die \nKraftfahreignung beizubringen, die Schilderung des Vorfalls vom 13. Juli 2007 \n(23.55 Uhr) zugrunde, wie sie sich aus dem Polizeibericht vom folgenden \nTage ergibt. Insbesondere der Bericht über den Anhaltevorgang selbst \nentspricht dem üblichen Vorgehen in den Fällen, in denen der anzuhaltende \nFahrer aus welchen Gründen auch immer die polizeiliche Aufforderung zu \nhalten nicht befolgt. Die Einlassung der Antragstellerin, sie habe zwar die \nLichtzeichen der Polizei bemerkt, sie habe aber das hinter ihr fahrende \nFahrzeug nicht als Polizeiwagen identifizieren können, dürfte weniger \nentlastend sein als zusätzlich Bedenken begründen können. Im Übrigen wird \ndamit nicht erklärt, warum auch die weiteren Anhaltebemühungen der Polizei \nmit Blaulicht und Lautsprecherdurchsagen von ihr unbeachtet geblieben sind. \nHinsichtlich der Beschädigungen im Frontbereich ihres PKW kommt es nicht \ndarauf an, wo und wie diese tatsächlich erfolgt sind, sondern was sie dazu \nden Polizisten gesagt hat; dazu können die angebotenen Zeugen naturgemäß \nnichts aussagen, weil sie nicht dabei waren. Ihre jetzige Angabe könnte nur \nrichtig sein, wenn man unterstellte, die Polizisten hätten ohne Grund und ganz \nbewusst durch unrichtige Angaben eine Überprüfung der Kraftfahreignung der \nAntragstellerin provozieren wollen. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. \nAndererseits ist es nicht ungewöhnlich, dass jemand sein Fehlverhalten \nnachträglich zu beschönigen versucht.\n\n6\n\nEs ist daher vorliegend davon auszugehen, dass die Angaben des \nPolizeiberichts zutreffend sind. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass dieses \nVerhalten durch die - wie vorgetragen - erschütternde familiäre Nachricht oder \ndurch sonst situationsbedingte Unaufmerksamkeit und Unkonzentriertheit zu \nerklären ist und dann keine generellen Eignungsmängel begründet. Möglich \nund nicht ganz fernliegend ist aber auch die Annahme, dass bei der \nAntragstellerin z. B. Beeinträchtigungen des Hör- oder Sehvermögens oder \nsonstige Behinderungen vorliegen, die die beobachteten Verhaltensweisen \nverursacht haben und dann ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen \ngrundsätzlich in Frage stellen. Diese Bedenken rechtfertigen die Anordnung \neines ärztlichen Kraftfahreignungsgutachtens und, da die Antragstellerin die \nAnordnung nicht befolgt hat, gemäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung die Entziehung der Fahrerlaubnis. Auf diese Folge ihrer \nWeigerung ist die Antragstellerin bei der Anordnung auch hingewiesen \nworden. Auch gegen die Bestimmung eines Arztes des Gesundheitsamtes ist \nrechtlich nichts einzuwenden, weil es vorrangig darum geht, erst einmal \nfestzustellen, ob körperliche Eignungsmängel vorhanden sind, und weil die \nbestehenden Bedenken unspezifisch sind.\n\n7\n\nVgl. in einem ähnlich gelagerten Fall: Beschlüsse der Kammer vom \n4. September 2007 - 7 L 810/07 - und des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2007 - 16 B 1648/07 -.\n\n8\n\nDabei geht das Gericht davon aus, dass die Gesundheitsämter über \nverkehrsmedizinisch kompetente Ärzte verfügen, die sich nicht nur darauf \nbeschränken, nach einer Untersuchung die Einholung weiterer Gutachten zu \nempfehlen. Insbesondere darf dann, wenn körperliche Mängel nicht \nfestgestellt werden, nicht ohne weitere, bei der Begutachtung zu Tage \ngetretene konkrete Anhaltspunkte die Durchführung einer Fahrprobe \nangeordnet werden. Sollte der Amtsarzt trotz Einsatzes aller ihm zur \nVerfügung stehenden Mittel die Frage nach der Kraftfahreignung der \nAntragstellerin nicht selbst beantworten können, wird es erforderlich sein, \neingehend im Einzelnen darzulegen, warum die Frage nicht aus eigenem \nSachverstand beantwortet werden kann, welche zusätzlichen \nUntersuchungen erforderlich sind und welche Relevanz die für notwendig \nerachteten externen Untersuchungen für die Kraftfahreignung haben.\n\n9\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit zum Führen von \nKraftfahrzeugen bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen \nSchwierigkeiten hat die Antragstellerin hinzunehmen, weil gegenüber ihren \nInteressen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer \nVerkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. \n\n10\n\nVor diesem Hintergrund ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu \nbeanstanden.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Eilverfahren bezüglich \nder Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. der alten Klasse 3.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259231","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-10/7-l-1228-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259231","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259231","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-10/7-l-1228-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259231","retrieved":"2026-07-09 02:24:11.495021+00:00"}}