{"status":"available","doknr":"OLD259366","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1204.7K1099.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-12-04","aktenzeichen":"7 K 1099/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist seit dem 7. Mai 2001 mit seiner Firma im Handelsregister \ndes Amtsgerichts F. eingetragen (HRA 7292). \n\n3\n\nMit Beitragsbescheid vom 28. Februar 2006 zog die Beklagte den Kläger \nendgültig zum Kammerbeitrag für das Jahr 2003 und vorläufig zum \nKammerbeitrag für das Jahr 2006 heran. Ausgehend von einem \nGewerbeertrag von 55.100,00 EUR für 2003 ergab sich für 2003 ein \nGrundbeitrag von 300,00 EUR und eine Umlage von 107,35 EUR, zusammen \nalso 407,35 EUR, auf die der Kläger bereits 150,00 EUR gezahlt hatte; für \n2006 ergab sich vorläufig ein Grundbeitrag von 150,00 EUR und eine Umlage \nvon 77,60 EUR, zusammen also 222,60 EUR. \n\n4\n\nHiergegen legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein. Zur Begründung \ntrug er zusammengefasst vor, sein Beitrag sei unverhältnismäßig hoch und im \nVergleich dazu der für Großunternehmen zu niedrig.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2007 wies die Beklagte den \nWiderspruch zurück. \n\n6\n\nHiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben und zu deren \nBegründung sein Widerspruchsvorbringen ergänzend vorgetragen: Die \nPflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in den Industrie- und \nHandelskammern sei nicht mehr verfassungsgemäß. Sie verstoße gegen den \nGleichheitssatz, solange nicht andere Bevölkerungsgruppen wie Beamte, \nPolitiker, Freiberufler, Arbeitnehmer, Eltern, Hausfrauen, \nReligionsgemeinschaften u.ä. auch Zwangsmitglieder entsprechender \nKörperschaften sein müssten. Gleichheitswidrig sei auch, dass \nExistenzgründer und ausländische Unternehmen nicht zu Kammerbeiträgen \nherangezogen würden.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Beitragsbescheid der Beklagten vom 28. Februar 2006 und den \nWiderspruchsbescheid der Beklagten vom 22. März 2007 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der Klageerwiderung wird auf den Schriftsatz vom 30. Mai 2007 \n(Bl. 19 f. der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nBezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen \nBeitragsbescheide der Beklagten sind nämlich rechtmäßig und verletzen \ndeshalb den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nDie Beklagte hat den Kläger für die Jahre 2003 und 2006 zutreffend als \nihr Mitglied behandelt und gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Vorläufigen \nRegelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG - vom \n18. Dezember 1956 (BGBl. I, 29) in der Änderungsfassung vom 23. Juli 1998 \n(BGBl. I, 1878, berichtigt BGBl. I, 3158) i.V.m. ihrer Beitragsordnung und den \nHaushaltsplänen 2003 und 2006 zu Recht zur Zahlung von Kammerbeiträgen \nin Anspruch genommen. \n\n16\n\nDie Kammerzugehörigkeit des Klägers ergibt sich aus § 2 Abs. 1 IHKG. \nDanach gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur \nGewerbesteuer veranlagt sind, u. a. natürliche Personen, welche im Bezirk \nder Industrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung \noder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten. \n\n17\n\nDer Kläger wird zur Gewerbesteuer veranlagt und hat im Kammerbezirk \nder Beklagten eine Betriebsstätte. \n\n18\n\nDie Mitgliedschaft der Klägerin und ihre grundsätzliche Beitragspflicht \nsteht auch nicht deshalb in Frage, weil die in § 2 Abs. 1 IHKG gesetzlich \ngeregelte Pflichtmitgliedschaft aller Gewerbetreibenden in den Industrie- und \nHandelskammern verfassungswidrig wäre. Das Bundesverfassungsgericht \n(BVerfG) hat vor einigen Jahren die Pflichtmitgliedschaft erneut\n\n19\n\nvgl. schon: BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1962 - 1 BvR 541/57 -, \nBVerfGE 15, 235 (239, 241 f.)\n\n20\n\nfür mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.\n\n21\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ \n2002, 335, GewArch 2002, 111.\n\n22\n\nGesichtspunkte, die Veranlassung gäben, die Frage jetzt erneut \naufzuwerfen und anders zu beurteilen, sind nicht ersichtlich.\n\n23\n\nAuch die Beitragsordnung der Beklagten und die Haushaltspläne für die \nJahre 2003 und 2006 sind nicht zu beanstanden. Sie verstoßen in materieller \nHinsicht nicht gegen höherrangiges Recht. Die Beklagte hat die Vorgaben, die \nsich unmittelbar aus dem IHKG für die Beitragsbemessung ergeben, \nhinreichend beachtet. Insbesondere halten sich die in § 6 Abs. 1 Sätze 1 \nund 2 der ab 1. Januar 2004 geltenden Beitragsordnung vom 16. März 2004 \ngetroffenen Regelungen, die insoweit identisch mit den Vorschriften der von \n1999 bis 2003 geltenden Beitragsordnung vom 2. Dezember 1998 sind, \ninnerhalb des durch § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG eingeräumten Ermessens. Die \ndort genannten Kriterien sind nach der im Beitragsrecht allein möglichen und \ngebotenen typisierenden Betrachtungsweise geeignet, die Leistungskraft der \nkammerzugehörigen Betriebe wirklichkeitsnah zu erfassen. \n\n24\n\nDies gilt auch hinsichtlich des Erfordernisses eines vollkaufmännischen \nGeschäftsbetriebes und der Anknüpfung an die Handelsregistereintragung. In \nder Rechtsprechung ist geklärt, dass die bis 1998 geltende Fassung des § 3 \nAbs. 3 Satz 2 IHKG („Der Grundbeitrag kann nach der Leistungskraft der \nKammerzugehörigen gestaffelt werden.\") es den Industrie- und \nHandelskammern ermöglichte, eine Differenzierung des Grundbeitrages \nanhand der Kriterien Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb und der \nVollkaufmanneigenschaft bzw. Handelsregistereintragung vorzunehmen. \n\n25\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 15/99 -, Buchholz 430.3 \nKammerbeiträge Nr. 29; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 14. Februar 2000 - 4 A 93/99 -, \nGewArch 2000, 255.\n\n26\n\nAn der Zulässigkeit der Berücksichtigung dieser Kriterien hat die ab 1999 \ngeltende Fassung der Vorschrift nichts geändert. Dies folgt schon daraus, \ndass die Leistungskraft ein vom Gesetz vorgesehenes \nDifferenzierungskriterium geblieben ist, wenn auch nur noch eins von \nmehreren. Dies ergibt sich darüber hinaus auch aus der \nEntstehungsgeschichte der Neufassung.\n\n27\n\nAusgangspunkt war der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und \nFDP (Bundestagsdrucksache 13/9378 vom 9. Dezember 1997). Darin heißt \nes u.a.:\n\n28\n\nDen Industrie- und Handelskammern wird erlaubt, den Grundbeitrag nicht \nallein anhand der Leistungskraft zu staffeln. Weitere Kriterien für die \nBeitragsstaffelung sollen möglich sein, um auf unterschiedliche \nFallgestaltungen angemessen reagieren zu können. \n\n29\n\nZu diesem Zweck sollte § 3 Abs. 3 Satz 2 gemäß dem Gesetzentwurf wie \nfolgt neugefasst werden:\n\n30\n\nDer Grundbeitrag kann insbesondere nach der Leistungskraft der \nKammerzugehörigen gestaffelt werden.\n\n31\n\nIn der Begründung heißt es hierzu:\n\n32\n\nDie Möglichkeit für die Industrie- und Handelskammern, den Grundbeitrag \nzu staffeln, soll nicht mehr allein am Kriterium der Leistungskraft der \nKammerzugehörigen ausgerichtet werden. Daneben sollen andere \nvergleichbare Kriterien ebenfalls herangezogen werden können. Die Industrie- \nund Handelskammern sollen damit auf unterschiedliche Fallgestaltungen \nlosgelöst vom bloßen Ertrag der Unternehmen reagieren können \n(Großbetriebe, Betriebe mit Filialen in unterschiedlichen Kammerbezirken \nusw.).\n\n33\n\nBei den Beratungen des Ausschusses für Wirtschaft im \nGesetzgebungsverfahren erhielt § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG sodann die Gesetz \ngewordene Fassung („Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen \ninsbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes \nberücksichtigt werden\").\n\n34\n\nIn der Begründung dazu (Bundestagsdrucksache 13/9975 vom \n24. Februar 1998) heißt es:\n\n35\n\nBei der Regelung der Grundbeitragsstaffelung kommt es darauf an, eine \nsichere Möglichkeit zu schaffen, den Grundbeitrag auch nach anderen \nKriterien als der Leistungskraft der Unternehmen zu staffeln. Der Begriff der \n„Leistungskraft\" ist in der Rechtsprechung verschiedentlich allein im Sinne der \nsteuerlichen „Leistungsfähigkeit\" interpretiert worden (vgl. OVG Lüneburg, \nUrteil vom 23. Juni 1997 - 8 L 310/97 -). Dadurch wird die Grenze zur Umlage \nverwischt. Außerdem wird dem Umstand, dass der Grundbeitrag der \nGrundfinanzierung der Kammern dienen soll, nicht genügend Rechnung \ngetragen. Bei der Staffelung des Grundbeitrages soll es vielmehr möglich \nsein, auch Kriterien wie die Vollkaufmanneigenschaft, den Umsatz und die \nBeschäftigtenzahl zu berücksichtigen. Der Gesetzentwurf hatte aus diesem \nGrund das Wort „insbesondere\" eingefügt. Die hier vorgeschlagene \nFormulierung bringt das angestrebte Ziel deutlicher zum Ausdruck und ist \nvorzuziehen.\n\n36\n\nInsbesondere aus der letzten Begründung des Gesetz gewordenen \nEntwurfs ergibt sich eindeutig, dass nicht etwa die bisherigen Kriterien ersetzt, \nsondern diese vielmehr beibehalten und um weitere Differenzierungskriterien \nergänzt werden sollten. Im Übrigen bleibt es auch nach der Neufassung \ndabei, dass den Industrie- und Handelskammern hinsichtlich des \nGebrauchmachens von einer Staffelungsregelung Ermessen eingeräumt ist \nund dass sie im Rahmen dieses weiten Ermessens im gewissen Umfange \ntypisierend und pauschalierend vorgehen dürfen.\n\n37\n\nVgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 14.2.2000, a.a.O.\n\n38\n\nDie Beklagte hat daher zu Recht die Erforderlichkeit eines \nvollkaufmännischen Geschäftsbetriebs, die durch die Eintragung im \nHandelsregister indiziert wird (§§ 2, 4 des Handelsgesetzbuches), oder die \nHandelsregistereintragung selbst neben dem Gewerbeertrag bzw. Gewinn bei \nihrer Grundbeitragsstaffelung in den Haushaltsplänen 2003 und 2006 \nzugrunde gelegt. \n\n39\n\nAuch gegen die Heranziehung des Klägers zu einer Umlage ist rechtlich \nnichts einzuwenden. Der seit Jahren unveränderte Hebesatz von 0,27 % des \nGewerbeertrags hält sich im Rahmen des der Beklagten eingeräumten \nErmessens. Umstände, die diesen Hebesatz als unverhältnismäßig hoch \nerscheinen lassen könnten, sind vom Kläger nicht vorgetragen worden. Seine \nBerechnung in der Widerspruchsbegründung ist nicht nachvollziehbar und \noffensichtlich falsch. Da auch Großunternehmen zur Umlage herangezogen \nwerden, liegen auch die den Grundbeitrag für Großunternehmen mit seinem \ngesamten Kammerbeitrag vergleichenden Berechnungen des Klägers in der \nWiderspruchsbegründung neben der Sache. Er übersieht, dass der \nGrundbeitrag für Großunternehmen (3.800,00 EUR gegenüber 150,00 bzw. \n300,00 EUR für andere Gewerbetreibende) den Sinn hat, solche \nUnternehmen auch dann zu einem höheren Kammerbeitrag heranziehen zu \nkönnen, wenn sie keinen zu versteuernden Gewinn haben.\n\n40\n\nEs trifft entgegen der Behauptung des Klägers auch nicht zu, dass \nExistenzgründer in den Haushaltssatzungen der Beklagten generell vom \nKammerbeitrag befreit wären. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die zum \n1. Januar 1994 in Kraft getretene Neuregelung des IHKG gerade den Sinn \nhatte, den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1990 \n- 1 C 45.87 - (GewArch 1990, 398) gerügten Zustand zu beheben, dass \nca. 75 % der sogenannten Kleingewerbetreibenden überhaupt keinen Beitrag \nzur Kammerfinanzierung leisteten. Dies ist auch durch § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG \nin der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung, der nicht in das Handelsregister \neingetragene Kammermitglieder vom Beitrag freistellt, deren Gewerbeertrag \noder Gewinn 2 % des für die Befreiung von der Buchführungspflicht \nmaßgeblichen Umsatzes nicht übersteigt (in der zur Zeit, aber noch nicht bei \nErlass des angefochtenen Bescheids geltenden Fassung ist dieser Betrag auf \n5.200,00 EUR festgeschrieben und ist ein weiterer Freistellungstatbestand \neingeführt worden), nicht wieder rückgängig gemacht worden. Zwar profitieren \ndavon auch Existenzgründer, allerdings nur die wirtschaftlich Schwächsten \nunter ihnen. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, zumal \ndurch § 3 Abs. 3 Satz 4 IHKG in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung \n(jetzt § 3 Abs. 3 Satz 5) Sorge für den Fall getroffen hat, dass die Zahl der \nBeitragspflichtigen durch die Freistellungsregelungen zu weit absinkt. Es \nbleibt aber grundsätzlich auch ohne dies dabei, dass die Freistellung solchen \nExistenzgründern und anderen Gewerbebetreibenden verwehrt wird, die sich \nin das Handelsregister haben eintragen lassen und/oder für ihren Betrieb eine \nRechtsform gewählt haben, die eine Eintragung notwendig macht. Denn der \nGesetzgeber ist bei solchen Unternehmen, auch wenn es sich um \nExistenzgründer handelt, pauschalierend von einer zur Aufbringung des \nniedrigsten Grundbeitrags ausreichenden Leistungsfähigkeit ausgegangen. \n\n41\n\nSchließlich trifft auch nicht zu, dass ausländische Unternehmen, die eine \nBetriebsstätte im Kammerbezirk haben, nicht zum Kammerbeitrag \nherangezogen werden. Die Beitragsordnung und die Haushaltspläne der \nBeklagten unterscheiden nicht danach, ob der Gewerbetreibende seinen Sitz \nim In- oder Ausland hat.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259366","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-04/7-k-1099-07","cited_norms":[{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259366","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259366","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-04/7-k-1099-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259366","retrieved":"2026-07-09 02:24:27.559138+00:00"}}