{"status":"available","doknr":"OLD259365","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1204.14K589.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-12-04","aktenzeichen":"14 K 589/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage mit \nSchriftsatz vom 16. Mai 2007 zurückgenommen hat.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor \nder Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten \nGrundstücks „Am U. 50\" in F. . Das Wohngrundstück befindet sich nördlich \nder in diesem Abschnitt in ost-westlicher Richtung verlaufenden Straße. \n\n3\n\nSüdlich der Straße „Am U. „ befindet sich eine ca. 19 ha große früher \nlandwirtschaftlich genutzte Fläche, die süd-östlich durch die Autobahn A °°° und \nwestlich durch die Landesstraße L °°° („M.---------straße „) begrenzt wird. \n\n4\n\nIm November 1998 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und \nLandesplanung des Rates der Stadt F. die Aufstellung eines Bebauungsplanes \nmit dem Ziel, auf dieser Fläche Parkplätze für ca. 5000 Kraftfahrzeuge, im \nWesentlichen für die Benutzung durch Besucher von Großveranstaltungen der \nBeigeladenen, zu errichten. \n\n5\n\nIm Jahre 2001 begann die Stadtwerke F. AG mit dem Bau einer \nunterirdischen Gasröhrenanlage im süd-östlichen Bereich des Plangebietes. Die \nAnlage besteht aus sechs in einer Tiefe von 1,2 m verlegten parallelen Rohrleitungen \nmit einer Länge von 560 m und einem Durchmesser von je 1,40 m. In den Röhren \nkönnen bis zu \n500 t Erdgas bei einer Verdichtung auf bis zu 100 bar gespeichert werden. Das dort \ngespeicherte Gas soll zur Abdeckung von Gebrauchsspitzen im Netz der Stadtwerke \nF. AG dienen. \n\n6\n\nIn seiner Sitzung vom 28. November 2001 beschloss der Rat der Stadt F. den \nBebauungsplan „N.--------platz M.---------straße „ als Satzung. Der Beschluss wurde \nam 15. März 2002 öffentlich bekannt gemacht. \n\n7\n\nDer Bebauungsplan setzt die von ihm erfassten Teile der Straße „Am U. „ \nund der M.---------straße als öffentliche Straßenverkehrsflächen fest. Von der M.------\n---straße zweigen im Süden und Norden zwei als Parkplatzzubringer gedachte \nöffentliche Straßenverkehrsflächen in Richtung Osten ab. Ein Streifen, der parallel \nzur süd-östlichen Plangrenze verläuft, ist ebenfalls als öffentliche Straßenverkehrs-\nfläche ausgewiesen. Der von den genannten Straßenverkehrsflächen eingerahmte \nweitaus größte Teil des Plangebietes ist als öffentliche Straßenverkehrsfläche \nbesonderer Zweckbestimmung „Fläche mit hohem Grünanteil für das Parken von \nFahrzeugen, - „Park-and- ride\"-Anlage -\" festgesetzt\n\n8\n\nGemäß der Planbegründung ist in Folge beabsichtigter Erweiterungen der \nAusstellungsflächen der Beigeladenen sowie durch den Wegfall bisheriger \nParkplatzflächen im näheren und weiteren Umfeld des N1. im Stadtteil \nS. ein Ersatzparkplatz dringend erforderlich geworden. Daneben soll die \nfestgesetzte Verkehrsfläche auch als Park-and-ride - Anlage messefremden \nNutzungen dienen. Die Führung des über die A °° (Anschlussstelle F. - L. ) \nbzw. die N2.----------straße (L °°°) an - bzw. abfahrenden Verkehrs soll über die M.----\n-----straße und die von dieser im Norden und Süden abzeigenden Zubringer \nerfolgen. Für den Buspendelverkehr zum Messegelände ist eine Fahrgasse im süd-\nöstlichen Planbereich parallel zur A °° eingerichtet, über die die Busse zur N3.---------\nstraße gelangen. In Spitzenbelastungszeiten soll dieser Weg auch vom abfahrenden \nPKW-Verkehr mitgenutzt werden. Der direkte Anschluss der Straße „Am U. „ an \ndie M.---------straße soll entfallen. Stattdessen soll die Straße über den auf vier bis \nfünf Spuren ausgelegten nördlichen Parkplatzzubringer an die M.---------straße \nangeschlossen werden.\n\n9\n\nNach plangemäßer Errichtung wurde mit Widmungsverfügung vom 7. Oktober \n2002, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt F. vom 18. Oktober 2002 der erste \nBauabschnitt des „Messeparkplatzes\", der den Parkplatz im Bereich M.---------straße \n/BAB A °° mit Parkmöglichkeiten für ca. 3000 Kraftfahrzeuge, den Mitfahrerparkplatz \nim Bereich M.---------straße sowie die Zufahrt von der M1. -straße zu den \nvorgenannten Parkplätzen und die Anbindung an die Straße „Am U. „ umfasst, \ngemäß § 3 Abs. 4 Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen ( \nStrWG NRW ) als Gemeindestraße - Parkplatz - bzw. gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG \nNRW als Erschließungsstraße gewidmet, wobei die Benutzung des Parkplatzes im \nBereich M.---------straße /BAB A °° auf die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr \nbeschränkt wurde. Der Lageplan, aus dem die genaue Lage und der Umfang der \nWidmung hervorgehen, wurde als Bestandteil der Widmungsverfügung im Anschluss \nan die Bekanntmachung veröffentlicht.\n\n10\n\nGegen diese Widmungsverfügung erhob die Klägerin mit anwaltlichem \nSchriftsatz vom 4. November 2002 Widerspruch, zu dessen Begründung sie geltend \nmachte, die Widmungsverfügung sei rechtswidrig. Der gewidmete N.--------platz \nentspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3/98, der auf der hier \ninteressierenden Fläche lediglich eine einzige öffentliche Straßenverkehrsfläche \nbesonderer Zweckbestimmung (Fläche mit hohem Grünanteil für das Parken von \nFahrzeugen) zu Gunsten der Beigeladenen und der Öffentlichkeit als Park-and-ride-\nAnlage festsetze. Mit der angefochtenen Widmungsverfügung habe der Beklagte \nstattdessen zwei Parkplätze, nämlich den angesprochenen, als „Parkplatz im Bereich \nM.---------straße /BAB °° (1. Bauabschnitt)\" bezeichneten N.--------platz und einen \nzweiten, als „Mitfahrerparkplatz im Bereich M.---------straße „ bezeichneten Parkplatz, \ndem öffentlichen Verkehr gewidmet. Hinzu komme, dass der N.--------platz nicht \nunmittelbar dem allgemeinen Wohl dienen solle und auch deshalb nicht dem \nöffentlichen Verkehr hätte gewidmet werden dürfen. \n\n11\n\nBereits zuvor hatte sich die Klägerin mit Anträgen vom 13. Mai bzw. 2. Juli 2002 \n(VG Gelsenkirchen - 5 L 1124/02 bzw. 14 L 1582/02 - gegen die Durchführung bzw. \nFortsetzung der Bauarbeiten für die Parkplatzanlage gewandt. Beide Anträge wurden \nmit Beschlüssen vom 2. Juli 2002 bzw. 28. Oktober 2002 abgelehnt. \n\n12\n\nNach Erhebung des Widerspruchs ordnete der Beklagte unter Darlegung der \nbesonderen Gründe mit Verfügung vom 11. November 2002, bekannt gemacht im \nAmtsblatt der Stadt F. vom 22. November 2002, die sofortige Vollziehung an.\n\n13\n\nDen daraufhin von der Klägerin am 26. November 2002 gestellten Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die \nWidmungsverfügung des Beklagten sowie auf das Ergreifen einstweiliger \nMaßnahmen zur Sicherung ihrer Rechte lehnte die erkennende Kammer mit \nBeschluss vom 28. November 2002 ab (VG Gelsenkirchen 14 L 2844/02).\n\n14\n\nAuf Grund des von der Klägerin daneben erhobenen baurechtlichen \nNormenkontrollantrages wurde der der Widmung zu Grunde liegende \nBebauungsplan Nr. 3/98 „N.--------platz M.---------straße „ der Stadt F. durch \nBeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW) - 10 a B 1780/02.NE - mit Beschluss vom 20. Februar 2003 bis zu einer \nEntscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag im Verfahren 10 a D \n45/02.NE außer Vollzug gesetzt. \n\n15\n\nDen von der Klägerin bei der erkennenden Kammer gestellten Antrag gemäß § \n123 VwGO, den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen vorläufig die Nutzung \ndes Messeparkplatzes (1. Bauabschnitt einschließlich Zufahrt) an der M.---------\nstraße zu untersagen, lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 7. März \n2003 \n(14 L 532/03) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das OVG NRW mit \nBeschluss vom 12. März 2003 - 11 B 570/03 - zurück. \n\n16\n\nMit Urteil vom 29. September 2004 im Verfahren 10 a D 45/02. NE erklärte das \nOVG NRW den Bebauungsplan Nr. 3/98 „N.--------platz M.---------straße „ der Stadt \nF. auf der Basis des Satzungsbeschlusses vom 28.November 2001 sowie des aus \nAnlass des Senatsbeschlusses vom 20. Februar 2003 ( Außervollzugsetzung ) \nergangenen Ergänzungsbeschlusses vom 15. Oktober 2003 für unwirksam. Zur \nBegründung führte das OVG NRW im Wesentlichen aus, der Bebauungsplan sei \nmateriell fehlerhaft, da er entgegen § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch nicht den Zielen der \nRaumordnung angepasst sei. Der hier maßgebliche Gebietsentwicklungsplan für den \nRegierungsbezirk E. enthalte verbindliche, von der planenden Gemeinde zu \nbeachtende Zielvorgaben, mit denen die Festlegungen des Bebauungsplanes nicht \nübereinstimmten. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der \nRevision durch das OVG NRW wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 7. Februar 2005 - BVerwG 4 BM 1.05 - zurückgewiesen. \n\n17\n\nDaraufhin beschloss der Rat der Stadt F. nach Abwägung der öffentlichen und \nprivaten Belange, den Bebauungsplan Nr. 3/98 nach Vornahme diverser Änderungen \nund zusammen mit der Planbegründung vom Februar 2006 erneut als Satzung. \nDieser Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Stadt F. vom 16. Juni 2006 \nöffentlich bekannt gemacht. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 23. August \n2006 erneut Antrag auf Normenkontrolle beim OVG NRW - 10 D 103/06.NE - gestellt, \nzu dessen Begründung sie auf Ihre Darlegungen in dem vorausgegangenen \nNormenkontrollverfahren verweist und geltend macht, die dort gerügten erheblichen \nAbwägungsmängel seien nach wie vor vorhanden. Das Verfahren ist derzeit noch \nbeim OVG NRW anhängig. \n\n18\n\nBereits am 10. Februar 2003 hat die Klägerin - zunächst zur Fristwahrung - die \nvorliegende Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Widmungsverfügung des \nBeklagten vom 7. Oktober 2002 in der Gestalt seines hierzu ergangenen \nWiderspruchsbescheides vom 17. Januar 2003 wendet. \n\n19\n\nMit Schriftsatz vom 31. August 2006 hat sie die Klage erstmalig begründet und \nzugleich dahingehend erweitert, den Beklagten zu verurteilen, die tatsächliche \nNutzung des Messeparkplatzes an der M.---------straße in F. zu unterbinden. \n\n20\n\nDie Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 10. November 2006 bis zu \neiner rechtskräftigen Entscheidung über das noch anhängige \nNormenkontrollverfahren \n10 D 103/06 NE ausgesetzt. Das OVG NRW hat diese Entscheidung auf die \nBeschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 27. April 2007 - 11 E 1395/06 - aus \nformalen Gründen aufgehoben und in den Gründen - nicht entscheidungstragend - \ndarauf hingewiesen, dass aus Sicht des Senats eine „Vorgreiflichkeit\" des \nNormenkontrollverfahrens für die Entscheidung über das auf Folgenbeseitigung in \nForm der Nutzungsunterbindung gerichtete Klagebegehren, das wohl den \nSchwerpunkt des Rechtsstreits darstelle und vom rechtlichen Schicksal der Widmung \nunabhängig sei, gegeben sei. Das Klagebegehren könne nämlich keinen Erfolg \nhaben, wenn der beanstandeten Nutzung zum Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung ein - nunmehr - rechtswirksamer Bebauungsplan zu Grunde läge. \n\n21\n\nDaraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 ihren auf die \nNutzungsuntersagung gerichteten Klageantrag zurückgenommen und zur \nBegründung nachfolgend ausgeführt, der Grund für die Klagerücknahme bestehe \nausschließlich darin, dass sie vermeiden wolle, durch eine erneute Aussetzung \nwegen Vorgreiflichkeit des den Bebauungsplan Nr. 3/98 betreffenden \nNormenkontrollverfahrens weiterhin auf eine erstinstanzliche Entscheidung warten zu \nmüssen. Die Vermutung, dass nach der Rücknahme dieser Klage etwaige \ntatsächliche Folgewirkungen der Parkplatznutzung nicht mehr zur gerichtlichen \nÜberprüfung gestellt werden sollten, treffe nicht zu.\n\n22\n\nZur Begründung ihres gegen die Widmungsverfügung gerichteten \nKlagebegehrens verweist sie darauf, die Widmungsverfügung des Beklagten sei \nrechtswidrig und verletze sie dadurch in ihren Rechten. Bei einer Widmung nach § 6 \nStrWG NRW handele es sich um eine Ermessensvorschrift. Das dem Beklagten \ndarin eingeräumte Ermessen habe sich im vorliegenden Fall zu der Verpflichtung \nverdichtet, die Widmung zu unterlassen, weil sie gegen öffentlich-rechtliche \nVorschriften verstoße. Dies folge daraus, dass der Bebauungsplan Nr. 3/98 „N.--------\nplatz M.---------straße „, durch das Urteil des OVG NRW vom 29. September 2004 - \n10 a D 45/02. NE - für unwirksam erklärt worden sei, in jedem Fall aber nicht \nvollzogen werden dürfe, nachdem das OVG NRW die Vollziehung ausgesetzt \nhabe.\n\n23\n\nDie Unwirksamkeit des Bebauungsplanes habe zur Folge, dass es sich bei dem \nN.--------platz nicht um eine „öffentliche\" Straßenverkehrsfläche und damit nicht um \neine Anlage des öffentlichen Verkehrs i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Bauordnung des \nLandes Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - handele. Die Errichtung der Anlage sei \nwegen Verstoßes gegen Vorschriften des Baugesetzbuches materiell illegal. Das \ndaraus folgende Bauverbot habe zur Folge, dass auch die angefochtene Widmung \nwegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange bauplanungsrechtlich und landschafts-\nrechtlich unzulässig und damit rechtswidrig sei. \n\n24\n\nDie Widmung des Parkplatzgeländes sei auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil \ndas Vorhaben trotz eines Planungsbedürfnisses nicht zum Gegenstand der \nFestsetzungen eines wirksamen Bebauungsplanes gemacht worden sei.\n\n25\n\nDie Widmung des Messeparkplatzes für den öffentlichen Verkehr verletze sie in \nihrem aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - resultierenden einfach \ngesetzlich ausgestalteten Anliegerrecht. Die Rechtstellung des Eigentümers eines an \neiner öffentlichen Straße liegenden Grundstückes habe zum Inhalt, dass von den \nöffentlichen Verkehrsflächen keine Beeinträchtigungen ausgehen dürften, für die eine \nausreichende Rechtsgrundlage nicht bestehe. Ein Grundeigentümer, dessen Grund-\nstück an einer öffentlichen Straße liege, müsse Beeinträchtigungen, die die Straße \nbei ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung auslöse, nur dann hinnehmen, wenn für die \nHerstellung der Straße und ihre bestimmungsgemäße Nutzung eine ausreichende \nRechtgrundlage gegeben sei. In der Gestalt der tatsächlichen Beeinträchtigungen \nihres Grundstückes, die vor allem in der gestiegenen Belastung durch Lärm und \nAbgase sowie den unkalkulierbaren Risiken durch die Überbauung des Erdgas-\nröhrenspeichers begründet seien, belege jede der genannten rechtswidrigen Maß-\nnahmen zur Realisierung des Messeparkplatzes eine Verletzung ihres durch Art. 14. \nAbs. 1 GG geschützten Eigentumsrechts. Gerade die rechtswidrige Widmung für den \nöffentlichen Verkehr, die für die Nutzung des Messeparkplatzes durch die Allgemein-\nheit und damit für die dadurch ausgelösten tatsächlichen Beeinträchtigungen ihres \nGrundstückes ursächlich sei, führe somit zu einer Verletzung ihrer Rechte.\n\n26\n\nDaneben habe sie einen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen \nWidmungsverfügung auch deshalb, weil durch die unterlassene Aufstellung des \nerforderlichen rechtswirksamen Bebauungsplanes für den N.--------platz ihr subjektiv-\nöffentliches Recht aus § 1 Abs. 7 BauGB auf gerechte Abwägung ihrer \nabwägungserheblichen Belange umgangen worden sei. \n\n27\n\nIhre subjektiv-rechtliche Betroffenheit werde auch durch die \nverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Folgenbeseitigungsanspruch nicht in \nFrage gestellt. Nach der Rechtsprechung insbesondere des \nBundesverwaltungsgerichts sei davon auszu-gehen, dass die Anfechtung einer \nWidmungsverfügung nur dann ausscheide, wenn sie auf einer fehlerfreien und damit \nrechtswirksamen bauplanerischen Straßen-planung beruhe. Gegen die Widmung \neiner in einem unwirksamen Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen \nVerkehrsfläche müsse sich ein Anlieger dagegen schon deshalb wenden können, \nweil der Widmungsakt ihn nach allgemeinen Grundsätzen ohne Weiteres in seinen \nRechten verletzen könne.\n\n28\n\nAuf den gerichtlichen Hinweis, dass die Klägerin nicht Anliegerin der vorliegend \ngewidmeten Fläche (N.--------platz , 1. Bauabschnitt) sei und deshalb Bedenken \ngegen die Zulässigkeit der Klage bestünden, hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, \ndass sich der Kreis der klagebefugten Rechtsbetroffenen keineswegs auf die \nunmittelbaren Anlieger einer Straße beschränke in dem Sinne, dass zwischen der \nöffentlichen Straße und dem betroffenen Grundstück eine über das bloße Angrenzen \nhinausgehende Beziehung - gewissermaßen eine „Zuordnung\" des Anlieger-\ngrundstückes zu dieser Straße - bestehen müsse. Der Kreis der Abwehrberechtigten \numfasse vielmehr weitergehend alle diejenigen Grundeigentümer, die in ihrem \nEigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG durch die Widmung und die ihr \nentsprechende bestimmungsgemäße Nutzung der öffentlichen Straße betroffen \nseien. Ungeachtet des Abstandes, den ihr Grundstück zu dem N.--------platz \neinhalte, werde sie durch die Widmungsverfügung in ihren Rechten verletzt. Durch \ndie Öffnung des Parkplatzes für den straßenrechtlichen Gemeingebrauch werde ihr \nGrundstück in unzumutbarer Weise mit Lärm, Abgasen sowie den unkalkulierbaren \nRisiken aus der Nutzung des Erdgasröhrenspeichers belastet.\n\n29\n\nSchließlich hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung geltend \ngemacht, in dem sie vorliegend betreffenden Fall müsse der Anliegerbegriff deshalb \nweiter gefasst und ihr damit die Klagebefugnis zugesprochen werden, weil wirksamer \nRechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG für sie ansonsten nicht zu erreichen \nsei.\n\n30\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n31\n\ndie Widmungsverfügung des Beklagten vom 7. Oktober 2002 in der Gestalt \nseines Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2003 aufzuheben.\n\n32\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n33\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n34\n\nEr macht unter Verweis auf sein Vorbringen in den bisher anhängig gewesenen \nEilverfahren geltend, die Widmung sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in \nihren Rechten. Rechtsgrundlage der Widmung sei der Bebauungsplan Nr. 3/98, der \nzwischenzeitlich wieder in Kraft gesetzt worden sei. Seit dem 17. Juni 2006 sei der \nPlan rechtsverbindlich. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass die Klägerin keine \nAnliegerin der gewidmeten Straßenfläche sei. Im vorliegenden Verfahren gehe es \nnicht um die Widmung des gesamten Messeparkplatzes sondern nur um den ersten \nBauabschnitt. Hierzu sei festzustellen, dass zwischen dem Grundstück der Klägerin \nund dem gewidmeten ersten Bauabschnitt eine Distanz von ca. 150 Metern liege und \ndie Straße „Am U. „ durch den Parkplatzzu- und -abfahrtsverkehr nicht belastet \nwerde. Insoweit berufe sich die Klägerin zu Unrecht auf ein Anliegerrecht.\n\n35\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n36\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n37\n\nSie hält den von der Klägerin in letzter Fassung verfolgten Anfechtungsantrag \nebenfalls für unzulässig, da unter jedem Gesichtspunkt ausgeschlossen sei, dass die \nKlägerin durch die Widmungsverfügung für den ersten Bauabschnitt des Parkplatzes \nin eigenen Rechten verletzt werde. Die Klägerin sei bereits keine Anliegerin der \ngewidmeten Parkplatzfläche. Zudem resultierten die behaupteten - real aber nicht \nexistenten - Beeintächtigungen ( Lärm, Abgase, Explosionsgefahr ) ausschließlich \naus dem Regelungsgehalt des dem Parkplatz zu Grunde liegenden Bebauungs-\nplanes, nicht jedoch aus der hier allein in Rede stehenden straßenrechtlichen \nWidmungsverfügung.\n\n38\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der zitierten \nVerfahrensakten sowie der zugehörigen Verwaltungsvorgänge.\n\n39\n\nEntscheidungsgründe:\n\n40\n\nNachdem die Klägerin den von ihr am 31. August 2006 schriftsätzlich gestellten \nwei-teren Hauptantrag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung \nzurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -insoweit einzustellen.\n\n41\n\nIm übrigen ist die Klage unzulässig. \n\n42\n\nDie gegen die Widmungsverfügung des Beklagten gerichtete Klage ist als \nAnfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Sie richtet sich gegen eine auf \nder Grundlage des § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-\nWestfalen (StrWG NRW) ergangene Widmung, bei der es sich gemäß § 6 Abs. 1 \nStrWG NRW um einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung \nhandelt.\n\n43\n\nDer Klägerin fehlt jedoch die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche \nKlagebefugnis. Bei der Widmung handelt es sich um einen straßenrechtlichen \nHoheitsakt, der darauf gerichtet ist, für Straßen, Wege oder Plätze die Eigenschaft \neiner öffentlichen Straße zu begründen ( § 6 Abs. 1 StrWG NRW) und zugleich über \ndie Einstufung der Straße in eine der in § 3 Abs. 1 StrWG NRW aufgeführten \nStraßengruppen sowie etwaige Beschränkungen der Benutzungsarten, \nBenutzungszwecke und Benutzerkreise zu entscheiden ( § 6 Abs. 3 StrWG NRW). \nSie regelt damit nicht primär Rechts-beziehungen zu Personen, sondern begründet \nbestimmte rechtserhebliche Eigenschaften einer Sache, nämlich der jeweiligen \nStraße.\n\n44\n\nRechte Einzelner, aus denen eine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 \nVwGO erwachsen könnte, betrifft eine Widmung nur ausnahmsweise, nämlich nur \nhinsichtlich bestimmter Personengruppen. So sind durch eine Widmung in eigenen \nRechten betroffen die Eigentümer der gewidmeten Straßenfläche bzw. die Inhaber \ndinglicher Nutzungsrechte an einer solchen Straßenfläche, denn durch die Widmung \nwird das private Eigentum bzw. dingliche Nutzungsrecht an der Straßenfläche von \nder öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung überlagert. Zu dieser Personengruppe \ngehört die Klägerin indes ersichtlich nicht. \n\n45\n\nDaneben können von einer Widmung in eigenen Rechten betroffen sein auch die \nAnlieger der gewidmeten Straße bzw. die Eigentümer unmittelbar an die Straße \nangrenzender bebaubarer Grundstücke. Für diese entstehen nämlich durch die \nWidmung Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten (vgl. § 30 StrWG \nNRW), nämlich sich so zu verhalten, dass die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung \nder Straße nicht beeinträchtigt wird. \n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 1994 \n- 23 A 2673/92 -.\n\n47\n\nDarüberhinaus folgt die Möglichkeit einer Betroffenheit in eigenen Rechten auch \ndaraus, dass der Straßenanlieger als Voraussetzung für eine angemessene Nutzung \nseines Grundstücks auf das Vorhandensein einer öffentlichen Straße angewiesen ist \n( vgl. § 14a StrWG NRW ). Insoweit beschränkt sich die Angewiesenheit nicht nur auf \ndie unmittelbare Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße aus im Sinne einer \nBefahr- oder Begehbarkeit. Betroffen sein kann auch das Recht auf Nutzung der \neiner Straße innewohnenden Kommunikationsmöglichkeiten ( sog. Kontakt nach \naußen ). \n\n48\n\nDie Klägerin ist, bezogen auf den ersten Bauabschnitt des Messeparkplatzes, \nkeine Anliegerin der gewidmeten Straße im vorbezeichneten Sinn, denn gemäß § 14 \na Abs. 1 StrWG NRW sind Straßenanlieger die Eigentümer und Besitzer von \nGrundstücken, die an der zu widmenden öffentlichen Straße gelegen sind. Dies ist \nbei der Klägerin nicht der Fall. Das Grundstück der Klägerin liegt nördlich der Straße \n„Am U. „, während sich der gewidmete Parkplatz südlich der Straße befindet, \nohne dass etwa im Bereich des klägerischen Grundstücks eine Parkplatzzufahrt \nvorhanden wäre. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen dem klägerischem Grundstück \nund dem Parkplatz besteht demnach nicht, und zwar gleichgültig, ob, wie hier, die \nnächstgelegenen Parkflächen ca. einhundert bis einhundertfünfzig Meter vom Haus \nder Klägerin entfernt liegen, oder ob die Parkflächen, wie die des hier nicht \nstreitgegenständlichen zweiten Bauabschnitts, näher am Grundstück der Klägerin \ngelegen, von diesem bzw. der Straße „Am U. „ aber durch einen Grünstreifen \nmit Pflanzenbewuchs ohne Anbindung an die Straße getrennt sind.\n\n49\n\nZu den Straßenanliegern zählen auch die Eigentümer oder Besitzer von \nGrundstücken, für die die zu widmende Straße Erschließungsfunktion in dem Sinne \nhat, dass zwar das Grundstück nicht direkt an dem zu widmenden Teil der \nErschließungsanlage gelegen ist, das zu widmende Teilstück aber notwendiger \nBestandteil der Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz ist.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. August 1994 - 23 A 1518/92 -.\n\n51\n\nAuch zu dieser Gruppe gehört die Klägerin nicht, denn ihr Wohngrundstück ist \nüber die Straße „Am U. „ im Osten - von der Widmung gänzlich unberührt - mit \ndem öffentlichen Wegenetz verbunden. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass die \nWidmung des ersten Bauabschnitts des Messeparkplatzes auch die geänderte \nEinmündung der Straße „Am U. „ in die M.---------straße erfasst, wobei die \nEinbeziehung des Straßeneinmündungsbereichs der Straße „Am U. „ nunmehr \nüber die Parkplatzzufahrt in die M.---------straße allein dem geänderten Ausbau der \nStraßeneinmündung Rechnung trägt, ohne dass die bislang vorhanden gewesene \nAnbindung in ihrer Funktion oder Rechtsqualität geändert worden wäre. \n\n52\n\nEine der Widmung zuzurechnende Betroffenheit der Klägerin folgt auch nicht \netwa daraus, dass mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Parkplatzes \nnotwendig auch eine erhöhte Verkehrsbelastung „ihrer\" Straße, etwa durch den Zu- \nund Abfahrtsverkehr zum bzw. vom Parkplatz verbunden wäre. Für eine solche \nAnnahme sind Anhaltspunkte tatsächlicher Art nicht gegeben. Vielmehr ist darauf zu \nverweisen, dass nach der zu dem Bebauungsplan gegebenen Begründung eine \nInanspruch-nahme der Straße „Am U. „ weder für den Zu- und Abfahrtsverkehr \nder Parkplatznutzer noch für den Shuttlebus-Verkehr zum Ausstellungsgelände der \nBeigeladenen erfolgen soll. Dass dies tatsächlich anders sei, ist von der Klägerin \nnicht behauptet worden. \n\n53\n\nAuch aus dem Umstand, dass ihr Grundstück, obwohl es nicht an die gewidmete \nStraßenfläche angrenzt, gleichwohl durch von dieser ausgehende Immissionen \n(Lärm, Abgase) beeinträchtigt werden könnte, kann die Klägerin eine Klagebefugnis \nnicht herleiten. Etwaige Beeinträchtigungen durch von der gewidmeten \nVerkehrsfläche ausgehenden Immissionen sind nicht auf die angefochtene \nWidmungsverfügung zurückzuführen. Die Widmung ist lediglich der straßenrechtliche \nAbschluss der Planung und Herstellung einer Straße oder sonstigen Verkehrsfläche, \naber kein Vollzugsakt der Straßenplanung. Sie setzt das Vorhandensein einer Straße \nvoraus und begründet nur noch deren öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung. \nPlanerische Festsetzungen, etwa zum Immissionsschutz, gehören dagegen nicht \nzum Regelungsgehalt einer Widmungsverfügung. \n\n54\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30. November 1988 - 1 \nBvR 1301/84 -, abgedruckt in BVerfGE 79, 175 ff., 189; Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, abgedr. in DVBl. 1993, 1357, \n1360.\n\n55\n\nAngriffe gegen von der Straße ausgehenden Immissionen müssen sich daher \nnicht gegen die Widmung, sondern gegen die zu Grunde liegende Straßenplanung \nwenden. Ist diese - wie vorliegend - durch ein förmliches bauplanungsrechtliches \nVerfahren erfolgt, so liegt darin die rechtliche Regelung i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 \nGG, durch die das Eigentum der Klägerin an ihrem - benachbarten - Wohngrund-\nstück ggfls. belastet wird. \n\n56\n\nDies schließt nicht aus, dass im Rahmen einer gegen eine Widmungsverfügung \nerhobenen Anfechtungsklage auch die Frage des Immissionsschutzes der Anlieger \neine Rolle spielen kann. Insoweit kommt auch in Betracht, die Rechtmäßigkeit des \nder Errichtung einer Straße zugrundeliegenden Bebauungsplanes bzw. die \nEinhaltung der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes im Rahmen einer solchen \nAnfechtungsklage inzidenter zu überprüfen, denn Widmungsverfügungen, die auf \nnichtigen Bebauungsplänen beruhen oder die von den Festsetzungen eines \nrechtmäßigen Bebauungsplanes abweichen, sind rechtswidrig. \n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 -, abgedruckt in DVBl. \n1975, S. 294 ff.\n\n58\n\nIn eine solche Überprüfung der planerischen Grundlagen der Straßenerrichtung \nmuss und darf das Gericht im Rahmen der gegen die Widmung gerichteten Klage \naber nur dann eintreten, wenn der jeweilige Kläger geltend machen kann, nicht nur \ndurch von der Straße ausgehende Immissionen, sondern auch unmittelbar durch die \nWidmungsverfügung in eigenen Rechten verletzt worden zu sein. \n\n59\n\nVgl. VG Arnsberg. Urteil vom 5. November 1998 \n- 7 K 957/97 -, www.nrwe.de.\n\n60\n\nDies ist aber aus den dargelegten Gründen nur bei den oben genannten \nPersonengruppen, nicht aber bei der Klägerin der Fall. Dementsprechend ist sie in \nBezug auf die von ihr geltend gemachten Immissionskonflikte darauf zu verweisen, \ndiese im Rahmen des anhängigen Normenkontrollverfahrens gegen den dem \nParkplatzausbau zu Grunde liegenden Bebauungsplan Nr. 3/98 der Stadt F. \ngeltend zu machen.\n\n61\n\nDie Klägerin ist auch nicht deshalb klagebefugt, weil sie durch eine etwaige \nBestandskraft der Widmungsverfügung an der Verfolgung eines Folgenbeseitigungs-\nanspruches gehindert wäre. Eine bestandskräftige Widmung steht der Erhebung \neines Folgenbeseitigungsanspruchs nämlich nicht als rechtliches Hindernis \nentgegen.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, a.a.O..\n\n63\n\nInsoweit entspräche die rechtliche Situation der Klägerin im vorliegenden \nVerfahren bei Eintritt der Bestandskraft der Widmungsverfügung, soweit hier von \nBedeutung, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nzugrundeliegenden Rechtslage. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich \ndarauf verwiesen, dass eine straßenrechtliche Widmung ungeeignet ist, die \nRechtswidrigkeit des durch eine fehlerhafte Bauleitplanung entstandenen Zustandes \naufzuheben. Gleiches würde vorliegend bezüglich der Klägerin gelten, falls sie mit \ndem von ihr angestrengten Normenkontrollverfahren Erfolg hätte. \n\n64\n\nHieraus folgt, dass auch dann, wenn ihr eine Klagemöglichkeit gegen die \nWidmungs-verfügung nicht zu Gebote steht, die Klägerin nicht rechtsschutzlos \ngestellt ist, so dass sich schon aus diesem Grund eine weitere Erörterung der Frage, \nob aus dem aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Anspruch auf Gewährung \neffektiven Rechts-schutzes vorliegend eine Klagebefugnis abzuleiten wäre, erübrigt. \n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und 162 Abs. 3 \nVwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708, Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. \n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259365","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-04/14-k-589-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259365","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259365","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-04/14-k-589-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259365","retrieved":"2026-07-09 02:24:27.473306+00:00"}}