{"status":"available","doknr":"OLD259383","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1203.5K3097.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-12-03","aktenzeichen":"5 K 3097/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks F. -T. -T1. 35 \nin M. . \n\n3\n\nBis einschließlich 2005 wurde die Klägerin jährlich mit einem \nGrundbesitzabgabenbescheid des Beklagten unter anderen Positionen zur Zahlung \nvon Grundsteuer und Straßenreinigungsgegebühr herangezogen. \n\n4\n\nMit Beschluss vom 7. Juli 2005 traf der Rat der Stadt M. die grundsätzliche \nEntscheidung, mit Wirkung vom 1. Januar 2006 die Straßenreinigungs- und \nWinterdienstgebühren durch eine erhöhte Grundsteuer B zu ersetzen. Mit weiterem \nBeschluss des Rates vom 8. Dezember 2005 wurde der Hebesatz der Grundsteuer B \nvon bislang 450% auf 495% angehoben. Die Abschaffung von Straßenreinigungs- \nund Winterdienstgebühren wurde damit begründet, dass diese einen \nunverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erwarten ließen. Das resultiere \ndaraus, dass bis zum Jahre 2003 für den Straßenreinigungs- und Winterdienst eine \nEinheitsgebühr erhoben worden sei. Die Verwendung des Einheitsmaßstabes habe \naber zu einer ungleichmäßigen Umlegung der Kosten auf alle \nGrundstückseigentümer geführt, da die Straßen im Stadtgebiet entsprechend eines \nstädtischen Prioritätenplanes einer unterschiedlichen Winterwartung unterlägen \nhätten. Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) in zwei Entscheidungen den Satzungsgeber verpflichtet habe, der \nPrioritätenregelung entsprechend eine differenzierte Gebührenstruktur zu entwickeln, \nsei man dem insoweit nachgekommen, als dass eine Differenzierung für die \nStraßenreinigung umgesetzt worden sei. Die Einführung einer separaten Gebühr für \nden Winterdienst sei seit dem noch nicht entwickelt worden, da Überschüsse \nvorhanden gewesen seien. Da diese Möglichkeit der Kostendeckung des \nWinterdienstes durch Überschüsse der Vorjahre ab 2006 nicht mehr bestehe, wäre \nes erforderlich, eine differenzierte Gebührenstruktur für ca. 13.900 Grundstücke zu \nermitteln. Durch Aufgabe der Gebührenerhebung für die komplette Straßenreinigung \neinschließlich Winterdienst würden sich die Gesamtkosten, insbesondere durch \nSenkung der Verwaltungskostenumlage, erheblich verringern. Die Kompensation des \nEinnahmeausfalls aus der Straßenreinigungsgebühr und dem Winterdienst könne \ndurch eine 10%ige Erhöhung der Grundsteuer B erfolgen, da typischer Weise alle \nStraßennutzer innerhalb einer Gemeinde von der Reinigung öffentlicher Straßen \nprofitieren würden. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 27. Januar 2006 setzte daraufhin der Beklagte auf der \nGrundlage des auf 495% erhöhten Grundsteuerhebesatzes die Grundsteuer \ngegenüber der Klägerin für ihr Grundstück F. -T. -T1. 35 auf 204,58 EUR \nfest. \n\n6\n\nDen dagegen von der Klägerin am 14. Februar 2006 erhobenen Widerspruch \nwies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2006 im \nwesentlichen mit der Begründung zurück, dass der zu betreibende \nVerwaltungsaufwand u. a. durch Einführung einer separaten Winterdienstgebühr in \nkeinem Verhältnis zu der geringen finanziellen Bedeutung stehe. Die Kommunen \nhätten die Haushaltswirtschaft gemäß § 75 Abs. 1 GO NRW wirtschaftlich, effizient \nund sparsam zu führen. Das sei mit der Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes \ngeschehen. Es verstoße auch nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) und die \nWahlfreiheit der Kommunen zwischen der Finanzierung der Straßenreinigung durch \nSteuern oder Gebühren. Angesichts der großen Mobilität der Bevölkerung würden \nalle Bürger gleichermaßen von Straßenreinigung und Winterdienst profitieren, so \ndass die Kompensation des Einnahmeausfalles durch die Anhebung des \nGrundsteuerhebesatzes zu dem positiven Effekt führe, dass alle \nGrundstückseigentümer einen Beitrag zur Deckung der damit verbundenen Kosten \nleisten würden. § 25 Abs. 1 GrStG räume den Kommunen einen weitgehenden \nErmessenspielraum bei Festsetzung der Hebesätze aus der verfassungsrechtlich \ngarantierten Steuerhoheit ein. \n\n7\n\nAm 2. Oktober 2006 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zur \nBegründung ausgeführt, die Erhöhung der Grundsteuer zur Kompensation des \nAusfalles der Straßenreinigungsgebühr widerspreche dem Grundsatz der §§ 7, 76 \nGO NRW i. V. m. §§ 1, 2 Kommunalabgabengesetz (KAG), wonach vorrangig \nBenutzungsgebühren zu erheben seien. Zum anderen sei der Einheitswert als \nRechengröße nicht geeignet und es würden systemwidrige Abgabenarten gemischt, \nwomit gegen Art. 3 GG verstoßen werde. \n\n8\n\nEbenso stelle es einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, dass nunmehr die \nStraßenreinigungsgebühren über die erhöhte Grundsteuer allen Bürgern auferlegt \nwürde, auch denen, deren Straßen gar nicht gereinigt würden. Dem könne man nicht \nmit dem Mobilitätsgedanken begegnen. \n\n9\n\nWenn der kommunale Aufwand bei Erhebung von Straßenreinigungsgebühren \nund Grundsteuer höher sei, greife dieses Argument nicht durch. Es liege allein im \nAufgabenbereich des Beklagten, eine wirtschaftliche, effiziente und sparsame \nHaushaltswirtschaft zu betreiben. \n\n10\n\nDarüber hinaus habe der Beklagte sein durch § 25 Abs. 1 GG eingeräumtes \nErmessen fehlerhaft ausgeübt. \n\n11\n\nDie Klägern beantragen, \n\n12\n\nden Grundsteuerbescheid des Beklagten vom 27. Januar 2006 und den \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 14. September 2006 aufzuheben. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nEr wiederholt und vertieft zur Begründung seine Ausführungen aus dem \nWiderspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die Kommunen besäßen bei der \nHebesatzfestsetzung einen aus der Verfassung rechtlich garantierten Steuerhoheit \nresultierenden weiten Ermessensspielraum. \n\n16\n\nSoweit die Klägerin eine Unwirksamkeit der Hebesatzerhöhung auf § 76 Abs. 2 \nGO NRW a. F. bzw. § 77 Abs. 2 GO NRW stützen wolle, greife dies nicht durch. Aus \nder Formulierung „vertretbar und geboten\" habe die Rechtsprechung entnommen, \ndass der Kommune ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung \neingeräumt sei, in welchem Maß sie Leistungsentgelte nach dem KAG NRW \nausschöpfe, bevor sie Realsteuern erhebe bzw. erhöhe. Erst ein missbräuchliches \noder willkürliches Verhalten führe dazu, dass der nach § 77 Abs. 2 GO NRW \neröffnete Spielraum überschritten sei. Dass dem vorliegend nicht so sei, ergebe sich \nzum einen daraus, dass typischer Weise aller Bürger gleichermaßen von \nStraßenreinigung und Winterdienst profitierten und zudem eine differenziert \nausgestaltete Winterdienstgebühr zu einem erhöhten und unverhältnismäßigen \nVerwaltungsvorgang geführt hätte. \n\n17\n\nDes Weiteren sei § 77 Abs. 2 GO NRW verfassungskonform dahin auszulegen, \ndass das bundesrechtliche Hebesatzrecht der Kommunen für die Grundsteuer \ngemäß Art. 106 Abs. 6 GG i. V. m. §§ 25, 26 GrStG dem Landesgesetzgeber keine \nKompetenzen gewähre, die Bemessung der Hebesätze an die Ausschöpfung des \nGebührenrahmens für besondere Leistungen der Gemeinde zu binden. \n\n18\n\nAbschließend sei noch darauf hinzuweisen, dass ein auf § 77 GO NRW \ngestützter einklagbarer Anspruch eines Grundsteuerpflichtigen auf Senkung des \nHebesatzes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht \nbestehe. Diese Auffassung habe auch der bayrische VGH noch mal in einer neueren \nEntscheidung bestätigt und ausgeführt, die gegenüber der Allgemeinheit bestehende \nVerpflichtung der Gemeinden, bei der Erhebung kommunaler Steuern die Rangfolge \nder Deckungsmittel zu beachten, verleihe dem einzelnen Bürger kein individuelles \neinklagbares Recht auf Einhaltung dieses Grundsatzes. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens \nund die Gerichtsakte des Verfahrens 5 K 2988/06 und die jeweils beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. \n\n22\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2006 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 14. September 2006 sind rechtmäßig und verletzen \ndeshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n23\n\nRechtsgrundlage für die Festsetzung der Grundsteuer B für das Steuerjahr 2006 \nin Höhe von 204, 58 EUR sind die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 2, 10, 13 ff. \n25, 27 Abs. 1 u. 2 GrStG in Verbindung mit § 2 der Satzung über die \nSteuerhebesätze der Stadt M. vom 18. Juni 2003 in der Fassung der \n1. Änderungssatzung vom 09. Dezember 2005. Danach sind die Voraussetzungen \nfür eine Festsetzung eines Grundsteuerbetrages von 204,58 EUR gegeben. Der \nBeklagte hat auf der Grundlage des Steuermessbetrages von 41,33 EUR, über den \ndas zuständige Finanzamt mit für den Beklagten bindender Wirkung entschieden hat, \nvgl. §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 2 AO, unter Rückgriff auf den einschlägigen Hebesatz, \n§ 25 GrStG, von 495% den Grundsteuerbetrag für das Jahr 2006 in Höhe von \n204,58 EUR zutreffend ermittelt.\n\n24\n\nSoweit der Beklagte seinem Grundsteuerbescheid den zum 01. Januar 2006 \nerhöhten Hebesatz auf 495% zugrunde gelegt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die \ndurch die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Steuerhebesätze der Stadt \nM. vorgenommene Erhöhung der Grundsteuer für die Grundstücke \n(Grundsteuer B) für das Haushaltsjahr 2006 auf 495% begegnet keinen rechtlichen \nBedenken. \n\n25\n\nIn formeller Hinsicht hat die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Satzung keine \nEinwände erhoben. Solche sind auch anderweitig nicht ersichtlich.\n\n26\n\nIn materieller Hinsicht erweist sich die Festsetzung des Hebesatzes für die \nGrundsteuer ebenfalls als wirksam. Sie steht mit dem Grundgesetz und dem \nGrundsteuergesetz in Einklang.\n\n27\n\nNach Art. 106 Abs. 6 GG steht das Aufkommen der Grundsteuer den Gemeinden \nzu. Die Gemeinden haben dabei das Recht, die Hebesätze der Grundsteuer \nfestzusetzen. Bei der Festsetzung der Hebesätze haben die Gemeinden wegen \ndieser verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit einen weiten \nErmessensspielraum, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen \ndes Haushalts- und Steuerrechts findet.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 -, NVwZ 1994, 176 = DÖV \n1993, 1093 = KStZ 1993, 193 = ZKF 1993, 229; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, \n9. Auflage 2006, § 25 Rdnr. 4.\n\n29\n\nIm Rahmen dieses Ermessensspielraums können die Hebesätze nach dem \njeweiligen finanziellen Bedürfnis festgelegt werden. Allerdings darf die Steuer die \nSteuerpflichtigen nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht \ngrundlegend beeinträchtigen. Die Steuer darf mithin in der Gesamtschau der \nBelastung aller Pflichtigen keine erdrosselnde Wirkung haben. Auch darf die \nGemeinde bei ihrer eigenverantwortlichen Abschätzung des Finanzbedarf keine grob \nunsachlichen, das heißt evident willkürlichen Ermessenskriterien tragend werden \nlassen. Die Rechtskontrolle des Gerichts beschränkt sich darauf, ob die gesetzlichen \nGrenzen des Normsetzungsermessens überschritten sind oder ob die Normsetzung \nals solche willkürlich ist. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn ihre \nUnsachlichkeit evident ist. Daraus folgt, dass der innerhalb der Grenzen des \nErmessens für die Gemeinde bleibende Spielraum der gerichtlichen Kontrolle \nentzogen ist. So sind weder das Gericht noch der jeweilige Steuerpflichtige befugt, \nihre eigenen für richtig oder sachgerecht gehaltenen Bewertungen an die Stelle des \nhierzu nach der Rechtsordnung berufenen - und entsprechend legitimierten - \nSatzungsgebers zu stellen.\n\n30\n\nHiervon ausgehend begegnet die im Streit stehende Hebesatzfestsetzung für die \nGrundsteuer B des Steuerjahres 2006 unter rechnerischem Zuschlag der Kosten für \ndie kommunale Straßenreinigung keinen rechtlichen Bedenken.\n\n31\n\nZunächst kann nicht festgestellt, dass von der Höhe des Hebesatzes von 495% \neine erdrosselnde Wirkung ausgehen könnte. Eine solche Wirkung liegt erst dann \nvor, wenn die Steuer unter normalen Umständen nicht nur von einzelnen \nSteuerpflichtigen, sondern von den Steuerpflichtigen allgemein nicht mehr \naufgebracht werden kann. Davon kann vorliegend jedoch nicht ansatzweise die Rede \nsein. \n\n32\n\nWeiterhin ist keine evidente Willkürlichkeit bei der Fest- bzw. Heraufsetzung des \nHebesatzes ersichtlich. Die vom Beklagten erhobene Grundsteuer dient allein der \nEinnahmeerzielung - also dem Fiskalzweck - wobei der Wille, Einnahmeausfälle aus \nanderen Gebieten auszugleichen, an diesem primären Zweck nichts ändert. Wenn \nalso Anlass für die Erhöhung der Grundsteuer B für die Stadt M. der Ausfall von \nGebühren für die Straßenreinigung ist, geht es dabei allein um die Motivation der \nGemeinde, auf die es bei der Normprüfung grundsätzlich nicht ankommt.\n\n33\n\nVgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 1998 \n- 2 S 1648/97 -, NVwZ 1998, 1325.\n\n34\n\nDanach bedarf es hier keiner weiteren Prüfung, ob die hinter der \nHebesatzerhöhung stehenden Beweggründe der Stadt M. gerechtfertigt sind. \nInsoweit sei die Klägerin jedoch darauf hingewiesen, dass die Erwägungen des \nSatzungsgebers, durch die erzielten Mehreinnahmen bei der Grundsteuer die \nAbschaffung der Straßenreinigungsgebühr zu ermöglichen, um so eine Reduzierung \ndes Verwaltungsaufwands und damit verbundene Einsparungen zu erreichen, \ndurchaus sachgerecht sind und unter Willkürlichkeitsgesichtspunkten keine \nBedenken erzeugen.\n\n35\n\nSoweit sich die Klägerin auf eine Verletzung kommunaler abgabenrechtlicher \nGrundsätze beruft, zielt ihr Vortrag ersichtlich auf eine Verletzung des § 77 Abs. 2 \nGO NRW, der inhaltlich dem früher geltenden § 63 Abs. 2 GO NRW bzw. 76 Abs. 2 \nGO NRW entspricht. Eine solche liegt jedoch ebenfalls nicht vor. Nach § 77 Abs. 2 \nGO NRW haben die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen \nEinnahmen soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr \nerbrachten Leistungen (Nr. 1), im Übrigen aus Steuern (Nr. 2) zu beschaffen, soweit \ndie sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Dabei kann offen bleiben, ob das in § 77 \nAbs. 2 GO NRW normierte grundsätzliche Gebot der Subsidiarität der Steuern \ngegenüber den speziellen Entgelten vorliegend bereits deshalb nicht einschlägig ist, \nweil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 77 Abs. 2 GO NRW „soweit vertretbar\" \nnicht erfüllt sind. An Letzterem könnte es deshalb fehlen, weil den Darlegungen des \nBeklagten zu Folge die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr mit einem \nunverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Jedenfalls ist § 77 Abs. 2 GO NRW \nkeiner Auslegung dergestalt zugänglich, dass er zu einer materiellen Einschränkung \ndes gemeindlichen Grundsteuerhebesatzrechts führt. § 77 Abs. 2 GO NRW kann \nnicht in einer Weise ausgelegt werden, dass eine satzungsrechtliche \nHebesatzfestsetzung, die gegen das in dieser Vorschrift geregelte \nhaushaltsrechtliche Subsidiaritätsgebot verstößt, nichtig ist. Eine derartige Auslegung \nverletzt die Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Das bundesrechtliche \nHebesatzrecht der Gemeinden für die Grundsteuer aus Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG \ni. V. m. § 25 Abs. 1, 26 GrStG gewährt dem Landesgesetzgeber keine Kompetenz, \ndie Bemessung der Hebesätze an die Ausschöpfung des Gebührenrahmens für \nbesondere Leistungen der Gemeinde zu binden.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 -, a.a.O.; VG Münster, Urteil \nvom 28. August 2007 - 9 K 1205/06 -, in Juris abrufbar; VG Arnsberg, Urteil vom \n25. April 2003 - 3 K 2121/02 -, in Juris abrufbar; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung \nNRW, Loseblatt, § 76 III.1.\n\n37\n\nAuch aus § 26 GrStG, der eine Öffnungsklausel für den Landesgesetzgeber \nenthält, ergibt sich nicht, dass § 77 Abs. 2 GO NRW i.S. einer materiellen \nEinschränkung des Grundsteuerhebesatzrechtes ausgelegt werden könnte. § 26 \nGrStG bietet keine Grundlage für landesrechtliche Vorschriften darüber, in welchem \nVerhältnis der örtliche Hebesatz für die Grundsteuer zu den sonstigen Einnahmen \nder Gemeinden insbesondere aus Leistungsentgelten bestehen muss. Vielmehr \nenthält er u.a. nur eine Öffnungsklausel für den Landesgesetzgeber hinsichtlich der \nBestimmung von Höchstsätzen, die durch Hebesatzfestsetzungen der Gemeinde \nnicht überschritten werden dürfen.\n\n38\n\nNach der gebotenen bundesrechtskonformen Auslegung des § 77 Abs. 2 GO \nNRW bindet diese Vorschrift die Gemeinden bei der Beschaffung der zum \nHaushaltsausgleich erforderlichen Einnahmen hausrechtlich zwar insofern, als auf \nSteuerquellen nur zurückgegriffen werden darf, soweit die sonstigen Einnahmen zur \nDeckung des Haushalts nicht ausreichen. Daraus lässt sich indessen kein \neinklagbarer Anspruch der Grundsteuerzahler auf Senkung der Hebesätze für die \nGrundsteuer herleiten. Denn die Gemeinden sind haushaltsrechtlich nicht \nverpflichtet, ein durch Erhöhung der Leistungsentgelte etwa gewonnenen finanziellen \nSpielraum gerade zu einer Senkung des Hebesatzes der Grundsteuer zu nutzen. In \nwelchem Ausmaß die Gemeinden zur Deckung ihres Finanzbedarfs aus den ihnen \nzur Verfügung stehenden Steuerquellen schöpfen, bleibt vielmehr - wie oben bereits \ndargelegt - ihrem Ermessen überlassen.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 -, a.a.O.; VG Münster, Urteil \nvom 28. August 2007 - 9 K 1205/06 -, in Juris abrufbar; VG Arnsberg, Urteil vom \n25. April 2003 - 3 K 2121/02 -, in Juris abrufbar; \n\n40\n\nUnabhängig davon, dürfte auch durch die Entscheidung des \nLandesgesetzgebers in dem geänderten Straßenreinigungsgesetz NRW, die \nGebührenerhebung für die Straßenreinigung der Gemeinde nicht mehr verpflichtend \naufzuerlegen, sondern ihr vielmehr die Gebührenfinanzierung lediglich als Option zu \neröffnen, dafür sprechen, dass damit die in § 77 Abs. 2 GO NRW von dem selben \nGesetzgeber generell bestimmte Rangfolge der Erzielung der kommunalen \nFinanzbildung gerade für diesen Regelungsbereich nicht gelten soll, wenn sich die \nGemeinde also zu einer Steuerfinanzierung der Straßenreinigung entschließt.\n\n41\n\nVgl. VG Münster, Urteil vom 28. August 2007 \n- 9 K 1205/06 -.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n43\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259383","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-03/5-k-3097-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 106","ref_norm":"106","n":3},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259383","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259383","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-03/5-k-3097-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259383","retrieved":"2026-07-09 02:24:28.879350+00:00"}}