{"status":"available","doknr":"OLD259382","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1203.12L1113.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-12-03","aktenzeichen":"12 L 1113/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Anträge,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom \n10. Oktober 2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober \n2007 festzustellen,\n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. September 2007 \ngegen den Bescheid vom 14. September 2007 wiederherzustellen,\n\n6\n\näußerst hilfsweise,\n\n7\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. Okto-ber 2007 \ngegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom \n2. Oktober 2007 wiederherzustellen,\n\n8\n\nbedürfen der Auslegung. Das Begehren des Antragstellers ist darauf \ngerichtet, der Aufforderung der Antragsgegnerin nicht nachzukommen, sich \neiner für den \n20. September 2007 (Bescheid vom 14. September 2007) bzw. 25. Oktober \n2007 (Bescheid vom 2. Oktober 2007) bestimmten ärztlichen Untersuchung \ndurch \nProf. Dr. T. , den Leiter des Gesundheitamts der Stadt E. , zu \nunterziehen. Bei verständiger Auslegung der Bescheide vom 14. September \n2007 und 2. Oktober 2007 unter Würdigung der Interessenlage ist davon \nauszugehen, dass die in dem Bescheid vom 14. September 2007 verfügte \nAufforderung zur ärztlichen Untersuchung durch Prof. Dr. T. nach wie \nvor Bestand hat. Es gibt nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die \nAntragsgegnerin mit ihrem Bescheid vom 2. Oktober 2007 in den \nRegelungsgehalt dieses Bescheides eingreifen wollte. Die Antragsgegnerin \nwollte mit ihrem Bescheid vom 2. Oktober vielmehr (lediglich) den inzwischen \nverstrichenen Untersuchungstermin durch einen neuen ersetzen und - nach \nzwischenzeitlich erfolgter Aufhebung der mit Bescheid vom 14. September \n2007 ausgesprochen Vollzugsanordnung - in einem zweiten Anlauf die \nsofortige Vollziehbarkeit der Untersuchungsanordnung vom 14. September \n2007 anordnen. Sie hatte keinen Anlass, von ihrer „Grundverfügung\", nämlich \nder angestrebten ärztlichen Untersuchung des Antragstellers abzuweichen. \nVon daher zielt das Rechtschutzbegehren des Antragstellers auf eine \nÜberprüfung der für sofort vollziehbar erklärten Untersuchungsanordnung der \nAntragsgegnerin vom \n14. September 2007 in der Gestalt, welche diese durch den Bescheid vom \n2. Oktober 2007 gefunden hat.\n\n9\n\nHiervon ausgehend ist das Begehren des Antragstellers dahingehend \nauszulegen, dass er beantragt, \n\n10\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche vom \n18. September 2007 bzw. 10. Oktober 2007 gegen den Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 14. September 2007 \nin Gestalt des Bescheides vom 2. Oktober 2007 wiederher-zustellen.\n\n11\n\nDer so verstandene Antrag ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen \nErfolg.\n\n12\n\nDer Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers steht \nnicht entgegen, dass die in den Bescheiden der Antragsgegnerin verfügten \nTermine für eine ärztliche Untersuchung (20. September und 25. Oktober \n2007) zwischenzeitlich verstrichen sind. Die Anordnung einer ärztlichen \nUntersuchung ist nämlich nicht derart an eine Frist gebunden, dass sie nach \nAblauf der bestimmten Frist objektiv nicht mehr durchführbar wäre. Der \nDienstherr kann vielmehr nach erneuter Terminabsprache mit dem ärztlichen \nGutachter grundsätzlich jederzeit einen Termin für eine ärztliche \nUntersuchung bestimmen.\n\n13\n\nVgl. zur Anordnung einer stationären Rehabilitations-maßnahme: OVG \nNRW, Urteil vom 2. Juli 1997 \n- 12 A 4369/95 -.\n\n14\n\nDarüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch im gerichtlichen Verfahren \nhinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie weiterhin auf einer \närztlichen Untersuchung des Antragstellers besteht.\n\n15\n\nDer Antrag ist nicht begründet.\n\n16\n\nDie Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 14. \nSeptember 2007 in formell nicht zu beanstandender Weise angeordnet (I.). \nEine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage \nnach § 80 Abs. 5 VwGO scheidet aus, weil die im Rahmen dieser Vorschrift \nvorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt \n(II.).\n\n17\n\nI.\n\n18\n\nEs bestehen keine förmlichen Bedenken gegen die mit Bescheid vom 2. \nOktober 2007 verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung der durch \nVerfügung vom \n14. September 2007 an den Antragsteller ergangenen Aufforderung, sich von \nProf. Dr. T. , Gesundheitsamt der Stadt E. , untersuchen zu \nlassen. Insbesondere genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in \n§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungspflicht.\n\n19\n\nDie Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse an einer \nsofortigen Vollziehung daraus hergeleitet, dass in Anbetracht der anhaltenden \ngesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers die Frage seiner \nDienstfähigkeit zeitnah geklärt werden müsse. Sie hat hierzu ausgeführt, dass \nder Antragsteller 61 Jahre alt und bereits seit etwa einem Jahr arbeitsunfähig \nerkrankt sei. Es mache keinen Sinn, ein Widerspruchs- und Klageverfahren \nabzuwarten, welches sich über einen Zeitraum von mindestens einem \nweiteren Jahr hinziehen würde. In den vergangenen Monaten habe sie \nmehrere Anläufe unternommen, um den Antragsteller amtsärztlich \nuntersuchen zu lassen. Hierzu sei es jedoch aus verschiedenen Gründen \nnicht gekommen. Mit dieser Begründung hat die Antragsgegnerin konkrete, \nauf den Antragsteller bezogene Erwägungen angestellt. Ob die dargelegten \nund in die Abwägung einbezogenen Argumente in der Substanz tragfähig \nsind, ist dabei im Hinblick auf das rein formelle Begründungserfordernis \nunerheblich. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch \nunerheblich, dass sich die Vollzugsanordnung nicht ausdrücklich (auch) auf \nden Bescheid vom 2. Oktober 2007 bezieht. Da die Bestimmung eines \nTermins zur ärztlichen Untersuchung lediglich die technische Abwicklung der \nUntersuchungsaufforderung regelt, war eine ausdrückliche Inbezugnahme \ndes Bescheids von 2. Oktober 2007 in die Vollzugsanordnung nicht zwingend \nerforderlich. \n\n20\n\nII.\n\n21\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den \nFällen, in denen - wie hier - die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \nVwGO die sofortige Vollziehbarkeit eines belastenden Verwaltungsaktes \nangeordnet hat, auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des \ndagegen erhobenen Widerspruchs bzw. einer erhobenen Anfechtungsklage \nwieder herstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß \n§ 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an \nder sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das Interesse des \nAntragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, \nnicht überwiegt. Bei der in diesem Zusammenhang gebotenen \nInteressenabwägung sind die Erfolgsaussichten im Rechtsbehelfsverfahren \nzu berücksichtigen. Erweist sich eine angefochtene Verfügung bereits im \nAussetzungsverfahren bei summarischer Überprüfung als offensichtlich \nrechtmäßig, so überwiegt in der Regel das Interesse an ihrem sofortigen \nVollzug, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles eine andere \nEntscheidung erfordern. Umgekehrt gebührt dem Aussetzungsinteresse des \njeweiligen Antragstellers in der Regel der Vorzug, wenn ein angefochtener \nVerwaltungsakt sich als offensichtlich rechtswidrig erweist. Führt diese im \nRahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische rechtliche Prüfung \nzu keinem eindeutigen Ergebnis, ist aufgrund sonstiger, nicht an den \nErfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte \nabzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.\n\n22\n\nDie Anordnung einer ärztlichen Untersuchung des Antragstellers durch \nProf. \nDr. T. erweist sich nicht als offensichtlich rechtswidrig. Eine \noffensichtliche Rechtmäßigkeit kann jedoch nicht angenommen werden, da \nbei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Fragen offen \nbleiben, die für die Bewertung des Rechtsbegehrens von Bedeutung sind. \nInsoweit bedarf es der zuvor beschriebenen - nicht an den Erfolgsaussichten \ndes Hauptsacheverfahrens orientierten - Interessenabwägung.\n\n23\n\nFormelle Bedenken gegen die Anordnung, sich der amtsärztlichen \nUntersuchung zu unterziehen, bestehen nicht. Insbesondere ist die gebotene \nAnhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX \ndurchgeführt worden. Zwar wurde die Schwerbehindertenvertretung lediglich \nvor Erlass des Bescheides vom 14. September 2007 beteiligt, eine erneute \nBeteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Erlass des Bescheides vom \n2. Oktober 2007 erfolgte nicht mehr. Dies ist jedoch unschädlich. Da sich der \ndiesem Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt gegenüber dem Sachverhalt, \nder Grundlage des Bescheids vom 14. September 2007 war, nicht geändert \nhat, bedurfte es keiner nochmaligen Beteiligung der \nSchwerbehindertenvertretung.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1988, ZBR 1989, 178 - 2 B 84/88 - \nzum Mitbestimmungsrecht der Personal-vertretung.\n\n25\n\nIn materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Aufforderung, sich einer ärztlichen \nUntersuchung zu unterziehen, an § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG zu messen. \nDanach ist ein Beamter verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich \nuntersuchen zu lassen, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten \nbestehen. Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen vor. Die \nAntragsgegnerin hat in hinreichender Weise dargelegt, dass deutliche \nAnhaltspunkte für eine im gesundheitlichen Bereich begründete \nDienstunfähigkeit des Antragstellers sprechen. Dass die Antragsgegnerin im \nvorliegenden Fall grundsätzlich berechtigt war, den Antragsteller aufzufordern, \nseine Dienstfähigkeit ärztlicherseits untersuchen zu lassen, steht im Übrigen \nzwischen den Beteiligten außer Zweifel. So hat der Prozessbevollmächtigte \ndes Antragstellers mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2007 ausdrücklich \nklargestellt, dass der Antragsteller sich einer Untersuchung als solcher nicht \nwidersetze, sondern nur der Untersuchung durch den von der \nAntragsgegnerin beauftragten Gutachter. Zweifel hinsichtlich einer \nhinreichenden Konkretisierung der Untersuchungsanordnung vom 14. \nSeptember 2007 bestehen ebenfalls nicht. Im Hinblick auf die lange Dauer der \nErkrankung des Antragstellers, seine abgebrochenen \nWiedereingliederungsversuche und die von dem Antragsteller vorgelegte \närztliche Stellungnahme, wonach seine Belastbarkeit erheblich beeinträchtigt \nsei, hatte die Antragsgegnerin grundsätzliche Zweifel, ob der Antragsteller \njemals wieder seine volle Dienstfähigkeit erlangen kann. Der Abklärung dieser \ngenerellen Zweifel an der Belastbarkeit des Antragstellers dient die ärztliche \nUntersuchung. Insoweit ist es nach Auffassung des Gerichts unschädlich, \ndass der Anordnung der ärztlichen Untersuchung nicht, wie vom Antragsteller \nbeanstandet, ein Postenplan der Filiale in Essen beigefügt war.\n\n26\n\nRechtlichen Bedenken unterliegt die Anordnung der ärztlichen \nUntersuchung auch im Hinblick darauf nicht, dass einem vorangegangenem \nUntersuchungsauftrag an Prof. Dr. T. vom 23. Februar 2007 neben \nanderen Unterlagen ein Vermerk der Filiale N. der Antragsgegnerin vom \n30. Januar 2007 beigefügt war. In diesem Vermerk wird ausführlich Stellung \ngenommen zu zwei Schreiben des Antragstellers vom 18. Januar 2007, in \nwelchen er sich unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen \nEinschränkungen zu Einzelheiten einer möglichen Wiedereingliederung \näußert. Der Vermerk vom 30. Januar 2007 wie auch die beiden Schreiben des \nAntragstellers vom 18. Januar 2007 enthalten mithin Hinweise, die für die \nBeurteilung der Dienstfähigkeit des Antragstellers von Bedeutung sein \nkonnten. Zweifel an der Unparteilichkeit des beauftragten Gutachters folgen \ndeshalb hieraus nicht, zumal die beiden Schreiben des Antragstellers vom 18. \nJanuar 2007 dem Gutachtenauftrag ebenfalls beigefügt waren und es dem \nAntragsteller freigestellt ist, im Rahmen seiner Untersuchung zu der \ninhaltlichen Richtigkeit der im Vermerk getroffenen Feststellungen Stellung zu \nbeziehen oder etwa auch zuvor dem Gutachter seine weiteren - nach \nErteilung des Gutachtenauftrags verfassten - Schreiben in dieser \nAngelegenheit zu übermitteln. Im Übrigen ist es Sache des Gutachters, die für \nund gegen eine Dienstfähigkeit des Antragstellers sprechenden \nAnhaltspunkte objektiv und ausschließlich nach fachlichen Gesichtspunkte zu \nbeurteilen und hierzu unter Unständen weitere Informationen, auch beim \nAntragsteller, einzuholen.\n\n27\n\nBei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gebotenen \nsummarischen Prüfung lässt sich allerdings nicht abschließend abklären, ob \ndie Beauftragung von Prof. \nDr. T. den Vorgaben des § 46a BBG entspricht. Gemäß § 46a Abs. 1 \nSatz 1 BBG kann der Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung im Falle \ndes § 42 BBG nur einem Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten Arzt \nübertragen. Gemäß § 46a Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BBG bestimmt die \noberste Dienstbehörde, welche Ärzte als Gutachter beauftragt werden \nkönnen. Der Kammer erschließt sich nach Aktenlage nicht ohne Weiteres, ob \ndie Antragsgegnerin Prof. Dr. T. als Amtsarzt oder als beauftragten \nGutachter in Anspruch genommen hat. Der Wortlaut der \nAnordnungsverfügung ist insoweit nicht eindeutig. So ist in der \nUntersuchungsanordnung vom 14. September 2007 unter Betreff angeführt \ndie Anordnung der „amtsärztlichen/vertrauensärztlichen Untersuchung\". Der \nAntragsteller wird aufgefordert, „dem Amtsarzt\" die verfügbaren Vorbefunde, \nRöntgenaufnahmen etc. zu überreichen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, \ndass Prof. Dr. T. sowohl Amtsarzt wie auch beauftragter Gutachter im \nSinne von § 46a BBG sei. In ihrem Beteiligungsschreiben vom 7. September \n2007 an die Schwerbehindertenvertretung und in ihrem Untersuchungsauftrag \ngleichen Datums an Herrn Prof. Dr. T. führt die Antragsgegnerin als \nBetreff wiederum ausschließlich „die beabsichtigte amtsärztliche \nUntersuchung ...\" an. Insoweit stellt sich die Frage, ob diese miteinander nicht \nin Einklang stehenden Formulierungen rechtliche Auswirkungen haben \nkönnen.\n\n28\n\nDie Frage, ob Prof. Dr. T. als Amtsarzt oder als beauftragter \nGutachter in Anspruch genommen wurde, kann auch nicht offen bleiben, da in \nbeiden Fällen das Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung nicht offensichtlich \nist.\n\n29\n\nEine Inanspruchnahme von Prof. Dr T. als Amtsarzt könnte \nmöglicherweise im Hinblick darauf als rechtsfehlerhaft zu bewerten sein, dass \ndie Zuweisung des Auftrags zur amtsärztlichen Untersuchung ihre Grundlage \nin § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG finden könnte. Danach ist in Angelegenheiten, die \nsich auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit \nbeziehen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Beruf oder die \nTätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Da der Antragsteller seinen Dienst \nin F. aufnehmen soll, wäre dies das Gesundheitsamt der Stadt F. .\n\n30\n\nVgl. hierzu Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom \n26. November 1997 - 5 A 283.97 - zitiert über JURIS. \n\n31\n\nVertreten ließe sich möglicherweise aber auch die Auffassung, dass die \nZuweisung des Auftrags zur amtsärztlichen Untersuchung ihre rechtliche \nGrundlage in § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG findet. Danach sind in den nicht in den \nNummern Nr. 1 und Nr. 2 der Vorschrift genannten Fällen die Behörden \nzuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen \nAufenthalt hat. Zuständig wäre dann das Gesundheitsamt der Stadt N. . \n\n32\n\nVgl. hierzu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom \n5. November 2003 - 1 K 500/00 -.\n\n33\n\nDas Gesundheitsamt der Stadt E. wäre allenfalls dann zuständig, \nwenn es im Wege der Amtshilfe in Anspruch genommen werden könnte.\n\n34\n\nVgl. hierzu OVG NRW , Beschluss vom 19. November 1991 - 9 A 648/91 -\n, NvWZ- RR 1992, 527.\n\n35\n\nSollte Prof. Dr. T. als beauftragter Gutachter von der \nAntragsgegnerin in Anspruch genommen worden sein, würde sich die Frage \nstellen, ob von einer Beauftragung im Sinne des § 46a Abs. 1 BBG \nausgegangen werden kann. Eine entsprechende Behauptung wird zwar von \nder Antragsgegnerin aufgestellt. Fraglich ist jedoch, ob die von der \nAntragsgegnerin in diesem Zusammenhang überlassenen Unterlagen auf \neine Beauftragung schließen lassen. Insoweit ist zu klären, ob die von der \nAntragsgegnerin dem Gericht zugeleitete „Vorlage\" vom 4. Juli 2005 den \nAnforderungen des § 46a Abs. 1 BBG gerecht wird. In diesem \nVorlagevermerk schlägt die Hauptverwaltung E. vor, für ihren Bereich \nProf. Dr. T. als Vertrauensarzt für Untersuchungen nach § 46a BBG als \nGutachter zu beauftragen. Fraglich ist indes, ob dieser offenbar lediglich \ninterne Vermerk ausreichend für eine Beauftragung im Sinne des § 46a BBG \noder ob hierfür nicht auch eine externe Beauftragung erforderlich ist. Wäre \nletzteres der Fall, wäre zu klären, ob eine solche Beauftragung tatsächlich \nerfolgt ist.\n\n36\n\nAusgehend von vorstehenden Erwägungen ist eine über die \nErfolgsaussichten des Rechtsmittelverfahrens hinausgehende Abwägung der \ngegenläufigen Interessen der Beteiligten geboten. Diese Interessenabwägung \nfällt zulasten des Antragstellers aus.\n\n37\n\nInsoweit ist zu berücksichtigen, dass eine ärztliche Untersuchung des \nAntragstellers durch Prof. Dr. T. weder diskriminierenden Charakter hat \nnoch den Antragsteller besonders belastet. Dabei ist davon auszugehen, dass \ndie Wahrnehmung des Untersuchungstermins in E. keine \nunzumutbaren Anforderungen an den Antragsteller stellt, zumal er offenbar \nauch in der Lage ist, die Fahrtstrecke zu seinem in Remscheid \npraktizierendem Arzt zu bewältigen. Außerdem werden die mit einer Anreise \nnach E. verbundenen Erschwernisse für den Antragsteller dadurch \ndeutlich gemindert, dass die Antragsgegnerin bereit ist, dem Antragsteller für \ndie Fahrt nach E. und zurück einen Dienstwagen zur Verfügung zu \nstellen bzw. alternativ kostenlos ein Bankapartment zu reservieren. Des \nweiteren ist zu berücksichtigen, dass Prof. Dr. T. als Amtsarzt des \nGesundheitsamts E. den für alle Beamten geltenden Grundpflichten \nunterliegt, insbesondere also auch der Pflicht, die ihm übertragenen Aufgaben \nunparteiisch und gerecht zu erfüllen. Insoweit spricht zunächst nichts dafür, \ndass Prof. Dr. T. in Gefahr stünde, sich über seine Pflichten zur \nErstellung eines objektiven Gutachtens zulasten des Antragstellers \nhinwegzusetzen. Es ist dem Antragsteller deshalb auch unter \nBerücksichtigung seiner Belange zuzumuten, sich von Prof. Dr. T. \nuntersuchen zu lassen.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n39\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird \ndabei nur der hälftige Betrag des Regelstreitwertes in Ansatz gebracht.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259382","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-03/12-l-1113-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259382","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259382","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-12-03/12-l-1113-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259382","retrieved":"2026-07-09 02:24:28.799717+00:00"}}