{"status":"available","doknr":"OLD259461","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1129.17K5862.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-11-29","aktenzeichen":"17 K 5862/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. \nJuni 2002 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises \nS. vom 31. Oktober 2002 verpflichtet, dem Kläger eine \nEinbürgerungszusicherung zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 2. Januar 1967 geborene Kläger ist türkischer\nStaatsangehöriger und begehrt den Erwerb der deutschen\nStaatsangehörigkeit.\n\n3\n\nDer Kläger lebt seit August 1980 in der Bundesrepublik Deutschland. Im\nJahre 1990 wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung erteilt. Derzeit ist er im\nBesitz einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG. Er ist verheiratet\nund hat vier Kinder im Alter zwischen 9 und 21 Jahren, mit denen er in\nhäuslicher Gemeinschaft lebt. Nach seinem Hauptschulabschluss 1984 war er\nbis Anfang 2000 als Bergmann tätig. Er bezieht gegenwärtig eine\nBerufsunfähigkeitsrente in Höhe von rund 1276,- Euro und Kindergeld in\nHöhe von 462,- Euro. Das älteste Kind des Klägers trägt mit seinem Verdienst\n(19.908,20 Euro brutto im Zeitraum November 2006 bis Oktober 2007) aus\neiner seit September 2004 bestehenden Beschäftigung bei der E. AG zum\nFamilieneinkommen bei.\n\n4\n\nAm 11. Januar 2002 beantragte der Kläger beim Beklagten seine\nEinbürgerung. Das im Einbürgerungsverfahren beteiligte Innenministerium\ndes Landes Nordrhein-Westfalen unterrichtete den Beklagten mit Schreiben\nvom 13. Mai 2002 darüber, dass der Kläger seit 1998 Mitglied des Vorstandes\nder Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs e.V. (IGMG) / Ortsverein H. sei\nund verwies hinsichtlich der IGMG ergänzend auf den\nVerfassungsschutzbericht NRW.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 28. Juni 2002 lehnte der Beklagte den\nEinbürgerungsantrag des Klägers auf der Grundlage des § 85 AuslG ab und\nsetzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 191,25 EUR fest. Seine Tätigkeit\nim Vorstand des Ortsvereins H. der IGMG rechtfertige nach dem\naktuellen Verfassungsschutzbericht NRW die Annahme, dass der Kläger\nBestrebungen verfolge bzw. unterstütze, die gegen die freiheitlich-\ndemokratische Grundordnung gerichtet seien. Dies schließe gemäß § 86 Nr. 2\nAuslG seine Einbürgerung aus. \n\n6\n\nGegen den ihm am 3. Juli 2002 zugestellten Bescheid hat der Kläger am\n5. August 2002 - einem Montag - (sinngemäß) Widerspruch eingelegt. Er\nnehme an\n\"Veranstaltungen der islamischen Religionsgemeinschaften in\nMoscheegemeinden\" teil, um seinen religiösen Verpflichtungen\nnachzukommen. Er sei niemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Er sei\nempört darüber, wegen seiner Mitgliedschaft in der IGMG der\nVerfassungsfeindlichkeit bezichtigt zu werden. Er halte dies für eine\nDiskriminierung. Er sei ein Verfechter der freiheitlich-demokratischen\nGrundordnung. Er habe weder in seiner Moscheegemeinde noch von einem\nVereinsmitglied Äußerungen oder Handlungen erkennen können, die gegen\ndie Verfassung gerichtet gewesen seien. Die IGMG verstehe sich als\nislamische Religionsgemeinschaft, die das Leben der Muslime umfassend\norganisiere und deren Interessen vertrete. Der Verein achte und schütze die\nverfassungsmäßig garantierten Rechte und sei loyal gegenüber der\nfreiheitlich-demokratischen Grundordnung. Dies ergebe sich aus einer\nVielzahl von offiziellen Erklärungen der IGMG sowie aus der Vereinssatzung.\nDie IGMG setze sich aktiv für die Integration der Muslime in die deutsche\nGesellschaft ein. So plädiere man für die Einführung islamischen\nReligionsunterrichts in deutscher Sprache und rufe zur Annahme der\ndeutschen Staatsangehörigkeit auf. Trotz dieser Bemühungen werde\nversucht, die größte islamische Gemeinschaft in Europa zu kriminalisieren\nund behauptet, die repräsentativen Kräfte der Vereinigung seien\nfundamentalistisch. Die in den Verfassungsschutzberichten enthaltenen\nBewertungen der IGMG stützten sich teilweise auf nicht belegtes\nQuellenmaterial. Zudem würden Integrationsprozesse innerhalb der IGMG\nnicht ausreichend zur Kenntnis genommen. Er - der Kläger - habe sich stets\nverfassungstreu verhalten. In seiner Person würden keine Gründe dafür\nvorliegen, die die Annahme rechtfertigen könnten, er habe Ziele im Sinne des\n§ 86 Nr. 2 AuslG verfolgt oder unterstützt.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises S. vom\n31. Oktober 2002 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet\nzurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter Wiederholung und Vertiefung\nder Ausführungen im Ausgangsbescheid ergänzend darauf hingewiesen,\ndass der Kläger nicht nur \"passives\" Mitglied in der IGMG sondern\nVorstandsmitglied im Ortsverein H. und damit aktiv an\nEntscheidungsprozessen beteiligt sei. Laut Verfassungsschutzbericht NRW\nhabe sich die IGMG das Ziel gesetzt, für die in Deutschland lebenden\nMuslime ein Leben auf der Grundlage der Scharia durchzusetzen. Durch\nGruppenzwang sollten den hier lebenden Muslimen verbindliche Pflichten\nauferlegt werden, die eine Einschränkung garantierter Grundrechte\nbedeuteten und eine Ausgrenzung aus der pluralistischen\nGesellschaftsordnung bezweckten.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 28. November 2002 Klage erhoben, mit der er sein\nEinbürgerungsbegehren weiterverfolgt. Ergänzend zum Vortrag im\nVerwaltungsverfahren wird ausgeführt, weder der Beklagte noch die von ihm\nin Bezug genommenen Verfassungsschutzberichte würden konkrete\nFeststellungen bzw. Belege dafür nennen, dass die IGMG die freiheitlich-\ndemokratische Grundordnung ablehne. Die nach der Satzung bestehende\nzentrale Aufgabe der Organisation sei die religiöse Betreuung der Muslime.\nEs existiere eine Vielzahl offizieller Erklärungen der IGMG, in denen die\nbestehende Rechts- und Gesellschaftsordnung vorbehaltlos anerkannt werde.\nDie personelle Verbindung der IGMG mit der islamischen Bewegung\nErbakans betreffe die Entwicklung in den 90er Jahren des vorigen\nJahrhunderts. Dem stünden neuere Entwicklungen innerhalb der\nGemeinschaft gegenüber, die indes von deutschen Behörden nicht zur\nKenntnis genommen würden. Dies habe integrationsfeindliche Tendenzen zur\nFolge. Die Vereinsmitglieder der sogenannten zweiten Generation, die in\nDeutschland geboren und aufgewachsen seien und die Entwicklung innerhalb\nder Organisation maßgeblich mitbestimmten, blickten weniger auf die\npolitische Situation in der Türkei, sondern seien vorrangig an der\nVerbesserung ihrer sozialen und rechtlichen Situation in Deutschland\ninteressiert. Auch der Kläger bekenne sich zu dem von der zweiten\nGeneration verfolgten Integrationsprozess. Die starken emotionalen und\nideologischen Bindungen zur türkisch-islamischen Bewegung, wie sie noch für\ndie Gründergeneration der IGMG bestanden hätten, seien inzwischen\nsignifikant gelockert. Insoweit sei zwar die weitere Entwicklung noch offen. Es\nsei jedoch nicht gerechtfertigt, allein aus der traditionellen Bindung an\nislamische Bewegungen in der Türkei aktuelle Äußerungen der IGMG, die\nsich davon distanzierten, als nicht ernst gemeint zu denunzieren. Es sei\njedenfalls festzustellen, dass die IGMG kein homogenes Erscheinungsbild\naufweise und es bedeutende Tendenzen innerhalb der Organisation gebe, die\nverfassungsfeindliche Bestrebungen nicht erkennen ließen. Die Methode der\nTatsachenfeststellung und Beweiswürdigung im Rahmen eines\nEinbürgerungsverfahrens sei am Maßstab der Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK zu messen. Bei Auslegung der\nAusschlussklausel des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG sei zum einen die Funktion des\nStaatsangehörigkeitsrechts als Integrationsmittel und zum anderen der\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit in Rechnung zu stellen. Der\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz verbiete es, allein aus der Zugehörigkeit zu\neiner in verfassungsrechtlicher Hinsicht ambivalenten Organisation\neinbürgerungsschädliche Folgen herzuleiten. Der Beklagte müsse mittels\nTatsachen zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür darlegen,\ndass der Kläger durch seine spezifische Einbindung in die\nOrganisationsstrukturen und seine dementsprechenden Aktivitäten die\nverfassungsfeindlichen Tendenzen verstärkt, perpetuiert oder\nverfassungsrechtlich unangreifbaren Reformen entgegengewirkt habe. Nur\nwenn der organisationsinterne Meinungs- und Willensbildungsprozess in\nRichtung verfassungsfeindlicher Entwicklung abgeschlossen oder dessen\nAbwendung ausgeschlossen sei, sei es gerechtfertigt, allein aus dem\nVerbleiben in einer derartigen Organisation auf tatsächliche Anhaltspunkte für\ndie Annahme zu schließen, der Einbürgerungsbewerber verfolge oder\nunterstütze mit seiner Organisationszugehörigkeit verfassungsfeindliche\nBestrebungen. An tatsächlichen Feststellungen des Beklagten hierzu fehle es\nvollständig.\n\n9\n\nDurch die Versagung seiner Einbürgerung aufgrund seiner Mitgliedschaft\nin der IGMG werde der Kläger zudem in seinem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1\nund 2 GG verletzt. Damit könne er seine Einbürgerung nur erreichen, wenn er\nsich glaubhaft von der IGMG als religiöser Vereinigung, innerhalb der er\nseinen religiösen Pflichten nachkomme, abwende.\n\n10\n\nDie Verwertung von Verfassungsschutzberichten durch den Beklagten sei\nrechtlich bedenklich. Die Berichte enthielten pauschale Zurechnungen von\nÄußerungen Dritter sowie die Auflistung von Einzelvorkommnissen, die die\ngenerelle Schlussfolgerung auf verfassungsfeindliche Bestrebungen der\nIGMG nicht rechtfertigten und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht\ngerecht würden. Aus rechtsstaatlicher Sicht bestünden schwerwiegende\nBedenken gegen die Art und Weise der Verwertung der Veröffentlichungen\nder Verfassungsschutzbehörden zu Lasten individueller\nEinbürgerungsbewerber. In den Berichten werde keine nachvollziehbare\nBegründung für die Behauptung einer engen personellen und ideologischen\nVerflechtung von IGMG und der Milli-Görus-Bewegung gegeben. Es fehle\ninsoweit an tragfähigen tatsächlichen Feststellungen. Darüber hinaus\nmangele es an einem Nachweis eines aktuellen maßgeblichen Einflusses\nErbakans bzw. seiner Milli-Görus-Ideologie auf Meinungsbildungsprozesse\ninnerhalb der IGMG. Es fehle an Belegen für eine programmatische\nÜbernahme der Ideologie der \"Adil Düzen\". Der gegen die IGMG gerichtete\nVorwurf des Islamismus beruhe einzig auf der festgestellten \"Wertschätzung\"\nErbakans unter Mitgliedern der IGMG und damit auf einer unzureichenden\nTatsachenbasis. \n\n11\n\nDie Zurechnung von insbesondere antisemitischen Beiträgen Dritter in der\nZeitschrift \"Milli Gazete\" zur IGMG sei ebenso wenig gerechtfertigt wie die\ndaraus letztlich gezogenen nachteiligen Schlussfolgerungen für den Kläger\nals Einbürgerungsbewerber. \"Milli Gazete\" sei kein Sprachrohr der\nOrganisation. Maßgebend für deren Auffassung sei die Verbandszeitung \"Milli\nGörüs/Perspektive. Daher würden sich Zweifel an der Stichhaltigkeit des\nVorwurfs ergeben, die IGMG habe eine antisemitische Grundhaltung. Vor\ndiesem Hintergrund könne aus der Funktionärstätigkeit des Klägers in der\nIGMG und mit Blick auf den hohen Grad seiner Integration in die deutsche\nGesellschaft nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen der Voraussetzungen des\n§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG geschlossen werden. Der Kläger fördere innerhalb der\nOrganisation die Kräfte, die sich für die Überwindung der traditionellen\nStrukturen und Ziele einsetzten. Er habe innerhalb des Ortsvereins die\nFunktion eines Vorstandssekretärs ausgeübt und dabei \"die üblichen\nKorrespondenzen des Vereins\" erledigt. Sein Ausscheiden aus dem Vorstand\nhabe den \"üblichen demokratischen Gepflogenheiten in dem Ortsverein\"\nentsprochen. Er besuche häufig die Moschee und nehme aktiv am\nGemeindeleben teil. Im Jahre 2006 und 2007 habe er für die Gemeinschaft an\ndem von der Stadt H. organisierten Friedensgebetstag - ebenso wie\nandere christliche oder moslemische Gemeinden auch - teilgenommen. Die\nArbeit in der Gemeinde sei ihm wichtig, damit Gemeinde und Verein weiter\nbestehen könnten. Die Moschee sei für ihn zu allererst Ort des Gebetes und\nder sozialen Kommunikation. Der Beklagte habe keine Verhaltensweise des\nKlägers festgestellt, die gegen Verfassungswerte gerichtet gewesen sei.\nSolche Aktivitäten seien auch nicht entfaltet worden. Mit seiner Tätigkeit in der\nIGMG habe der Kläger lediglich seine religiösen Verpflichtungen erfüllt. Seine\nEhefrau sei seit zwei Jahren im Ausländerbeirat der Stadt H. aktiv,\ndessen Vorsitzender sein Bruder von September 2005 bis Frühjahr 2006\ngewesen sei.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Juni 2002\nund des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises S. vom\n31. Oktober 2002 zu verpflichten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu\nerteilen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n16\n\nEr bekräftigt seine Auffassung, dass die Organisation IGMG\nverfassungsfeindliche Ziele verfolge. Necmettin Erbakan sei von der\ntürkischen Regierung ein langjähriges politisches Betätigungsverbot auferlegt\nworden, weil er sich gegen die laizistische Ordnung in der Türkei gewandt\nhabe. Der IGMG werde eine enge Bindung an die von Necmettin Erbakan\ngegründeten und beeinflussten Organisationen in der Türkei zugeschrieben.\nDie IGMG sei unter türkischen Emigranten aktiv. Welche Rolle sie dabei\nspiele und welche Ziele sie verfolge, ob sie mehr zur Integration oder zur\nAbgrenzung beitrage, sei unter Fachleuten durchaus umstritten. Es fehle\njedenfalls an einem offenen Bekenntnis der IGMG zur bestehenden Rechts-\nund Gesellschaftsordnung. Soweit diese Haltung mit entgegenstehenden\nreligiösen Prinzipien begründet werde, könne dies nicht überzeugen. Die\nIGMG sei Teil und europäischer Arm der Milli-Görüs-Bewegung, zu der neben\nden von Erbakan gegründeten bzw. geführten Parteien in der Türkei auch die\nZeitung \"Milli Gazete\" und der Fernsehsender TV 5 gehörten. Dies folge aus\nderen enger personeller und inhaltlicher Verbundenheit.\n\n17\n\nDer politisch-extremistische Hintergrund der IGMG ergebe sich aus dem\nideologischen Ziel der \"gerechten Ordnung\" (Adil Düzen). Diese Ideologie sei\nvom Gründer der Gesamtbewegung Necmettin Erbakan 1991 begründet\nworden. Es werde neben \"üblen antisemitischen Äußerungen\" ein Gegenüber\nvon zwei Arten von Zivilisationen beschrieben. Die eine Kategorie bestehe\naus solchen Zivilisationen, die auf der monotheistisch-religiösen Tradition\nberuhten, die im Islam ihre letztgültige Ausprägung erfahren habe und als\n\"Hak\"(Recht)-Zivilisationen bezeichnet würden. Die andere bestehe aus\nZivilisationen, die angeblich auf Gewalt gegründet seien und als\n\"Batil\"(nichtige)-Zivilisationen beschrieben würden. Zu den letzteren\nZivilisationen sei die \"westliche Zivilisation\" zu rechnen. Die Zukunft gehöre\nnach Erbakans Darstellung selbstverständlich der Hak-Zivilisation des Islam,\ndie in der Form der \"gerechten Ordnung\" die westliche Zivilisation, die heute\nvorherrschend sei, ablösen werde. Der Demokratie und individuellen\nFreiheiten und Menschenrechten, wie sie das Grundgesetz vorsehe, werde in\ndieser \"gerechten Ordnung\" kein Platz eingeräumt. Die aktuelle Rhetorik\nsowohl von Erbakan als auch diejenige der IGMG sei zwar deutlich\nzurückhaltender. Eine klare Distanzierung von der demokratische Werte\nablehnenden Ideologie der Milli-Görüs-Bewegung und von deren Verständnis\ndes Geltungsanspruchs der Scharia habe jedoch bis heute nicht\nstattgefunden. Vielmehr folge die IGMG auch heute noch den Befehlen\nErbakans. Dies werde in beiden der vom Gericht eingeholten\nSachverständigengutachten bestätigt. Soweit Prof. T. in seinem\nGutachten hervorhebe, dass die IGMG bezüglich der Scharia die Haltung des\n\"European Council for Fetwa and Research\" - ECFR - vertrete, der den\nislamischen Reformern zuzuordnen sei, erscheine Letzteres höchst\nzweifelhaft. Der chairman des ECFR Dr. Yusuf Al-Qaradawi sei eher zu den\nkonservativ-traditionalistischen Scharia-Interpreten zu rechnen. \n\n18\n\nEine Distanzierung von z.B. antisemitischen Äußerungen Erbakans durch\ndie IGMG erfolge zwar regelmäßig. In der Türkei äußerten sich Milli-Görüs-\nAnhänger jedoch unverblümt antisemitisch. Es liege der Verdacht nahe, dass\nsich die IGMG in Deutschland nur deshalb so verhalte, weil volksverhetzende\nÄußerungen hier unter Strafe stünden. Antisemitische Tendenzen würden\ngelegentlich in der Alltagspraxis der Bewegung zum Vorschein kommen. So\nsei auf einer in Verantwortung der IGMG organisierten Jahresveranstaltung\nam 4. Juni 2006 im belgischen Hasselt ein antisemitischer Hetzfilm verkauft\nworden. \n\n19\n\nEs bestehe eine Abhängigkeit der IGMG von der türkischen Saadet-Partei\nErbakans. Dies komme u.a. darin zum Ausdruck, dass hohe Funktionäre der\nPartei regelmäßig als Gastredner auf Veranstaltungen der IGMG auftreten\nwürden, wobei zudem häufig auch Necmettin Erbakan mittels einer\nLiveschaltung eine Rede halte (so z.B. auf der Veranstaltung in Hasselt am 4.\nJuni 2006). \n\n20\n\nDem Vortrag des Klägers, Veröffentlichungen in der Zeitung \"Milli Gazete\"\nseien der IGMG nicht zuzurechnen, stehe ein Interview des Vorsitzenden\nErbakan in der Zeitung \"Die Welt\" vom 2. Dezember 2001 entgegen. Dort\nhabe dieser auf den erheblichen Einfluss der IGMG mit der Begründung\nhingewiesen, dass dieser auf der Tageszeitung \"Milli Gazete\" beruhe. Diese\nsei zugleich Publikationsorgan der \"Partei der Glückseligkeit\" Erbakans. Keine\nvon der IGMG herausgegebene Publikation berichte auch nur annähernd so\nüber das Vereinsleben wie die \"Milli Gazete\". Aus diesem Grund erscheine die\n\"Milli Gazete\" als Verbandszeitung, obwohl sie de jure nicht mit der IGMG\nverbunden sei. Der Inhalt der Zeitung zeichne sich neben der äußerst\npositiven und heraushebenden Darstellung der verschiedenen Aktivitäten von\nMilli-Görus u.a. durch Kritik am Zionismus und Israel, die zum Teil an\nAntisemitismus grenze, durch Kritik an westlichen Staaten und Institutionen\nund an der Westorientierung der türkischen Regierung aus. \n\n21\n\nMithin seien genügend Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche\nEinstellung der IGMG vorhanden. Ein ernsthafter reformerischer Ansatz\ninnerhalb der IGMG sei nicht erkennbar. Nichts spreche im Ergebnis dafür,\ndass der Kläger eine so große Distanz zu der Organisation habe, als dass ihm\ndiese Bestrebungen nicht entgegengehalten werden könnten. Der Kläger sei\nVorstandsmitglied im Ortsverein H. gewesen. Diese von der IGMG-\nZentrale durch Ernennung verliehene Funktion könnten sicherlich nur\nvertrauenswürdige Mitglieder inne haben, die die Linie der\nGesamtorganisation vertreten. Deshalb sei davon auszugehen, dass der\nKläger die Ziele der IGMG kenne und befürworte. Das im Mai 2002 erfolgte\nAusscheiden des Klägers aus dem Ortsvereinsvorstand könne der Klage nicht\nzum Erfolg verhelfen. Dieses Verhalten sei anscheinend auf Veranlassung der\nZentrale erfolgt und beruhe nicht auf dem individuellen Wunsch des Klägers.\nEs sei außerdem nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger sich von den\nverfassungsfeindlichen Bestrebungen der Organisation in irgendeiner Form\ndistanziert habe.\n\n22\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben zu den Fragen, welche\nreligiösen/nationalen Werte und/oder welche Ideologie die Milli-Görüs-\nBewegung in Deutschland vermitteln will und welche politischen Beziehungen\nzu fundamental-religiösen Gruppierungen in der Türkei bestehen durch\nEinholung von Sachverständigengutachten von Frau Prof. Dr. T1. -T2.\n, Universität N. und Herrn Prof. Dr. T. , Universität G. /P. .\nHinsichtlich der vorgelegten schriftlichen Gutachten wird auf Blatt 213 ff. der\nGerichtsakte bzw. auf die Beiakte Heft 4 Bezug genommen.\n\n23\n\nDie Beteiligten haben Gelegenheit gehabt, zum Inhalt der Gutachten\nStellung zu nehmen (Blatt 157 ff., 351 ff. und 434 ff. GA). Hinsichtlich des auf\ndie Sachverständige Prof. Dr. T1. -T2. bezogenen\nAblehnungsantrages des Klägers und des dazu ergangenen Beschlusses der\nKammer bzw. des OVG NRW wird auf Bl. 312 ff., 395 ff. und 476 ff. der\nGerichtsakte Bezug genommen.\n\n24\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seiner Mitgliedschaft in\nder IGMG angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das\nSitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landrates des Kreises\nS. Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage auf Erteilung einer\nEinbürgerungszusicherung ist begründet. Der Kläger hat - vorbehaltlich der\nAufgabe bzw. des Verlustes seiner türkischen Staatsangehörigkeit - einen\nAnspruch auf die begehrte Einbürgerung. Der diesen Anspruch versagende\nBescheid des Beklagten vom 28. Juni 2002 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises S. vom\n31. Oktober 2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, §\n113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n27\n\nRechtsgrundlage für die beantragte Einbürgerung ist § 10 des\nStaatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung\naufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom\n19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 2003) - StAG -. Diese Vorschrift findet hier\nAnwendung, weil der Kläger seinen Einbürgerungsantrag im Januar 2002 und\ndamit vor dem maßgeblichen Stichtag 30. März 2007 gestellt hat (vgl. § 40 c\nStAG). Der Kläger erfüllt mit Ausnahme der Aufgabe bzw. des Verlustes\nseiner bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG)\nsämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 10 StAG. Dies ist bis auf die\nFrage, ob in der Person des Klägers der Ausnahmetatbestand gemäß § 11\nSatz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf\ndeshalb insoweit keiner weiteren Erörterung.\n\n28\n\nDer Einbürgerung des Klägers steht der Ausschlussgrund nach § 11 Satz\n1 Nr. 1 StAG nicht entgegen. Nach dieser Regelung ist die Einbürgerung\nausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen,\ndass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder\nunterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den\nBestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind\noder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der\nVerfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum\nZiele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete\nVorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik\nDeutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er\nsich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen\nabgewandt hat. \n\n29\n\nNach der Überzeugung des Gerichts bieten weder die bloße Stellung des\nKlägers als Sekretär des Ortsvereins H. der IGMG noch allein seine\nMitgliedschaft in dieser Organisation tatsächliche Anhaltspunkte für die\nAnnahme, dass er - ohne dass ihm ein darüber hinaus gehendes Verhalten\nvorgehalten werden könnte - Bestrebungen unterstützt (hat), die gegen die\nfreiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Zwar sind auf der\nGrundlage der vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten und der\nvorliegenden Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden neben\n(verfassungs-)rechtlich unbedenklichen Aktivitäten von Gruppierungen\ninnerhalb der IGMG auch eindeutig gegen die freiheitliche demokratische\nGrundordnung gerichtete Bestrebungen anderer Teile der IGMG feststellbar\n(I.). Diese Bestrebungen sind dem Kläger indes nicht zurechenbar, was die\nAnnahme, er habe derartige Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1\nStAG unterstützt, ausschließt (II.).\n\n30\n\nI.\n\n31\n\nEs steht für das Gericht fest, dass innerhalb der IGMG sowohl Kräfte\nwirken, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete\nBestrebungen verfolgen (1.), als auch solche, die sich von diesen Aktivitäten\ndistanzieren und deren politische Ziele mit der Verfassungsordnung im\nEinklang stehen (2.)\n\n32\n\n1. Das Tatbestandsmerkmal der freiheitlichen demokratischen\nGrundordnung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG umfasst eine\nrechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung\ndes Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit, der Freiheit und der\nGleichheit unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft. Hierzu\ngehört u.a. die Volkssouveränität und die Gewaltenteilung ebenso wie die\nAchtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte und die\nUnabhängigkeit der Gerichte.\n\n33\n\nVgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24. Mai 2005 - 7 A 10953/04 - juris , m. w.\nN. und unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) in Verbindung mit Abs.\n2 BVerfSchG).\n\n34\n\nGewichtige Kräfte innerhalb der IGMG haben sich die Errichtung einer\nislamischen Ordnung auf der Grundlage der Scharia in der Türkei und\njedenfalls auch in den Staaten - wie Deutschland -, in denen Muslime leben,\nzum Ziel gesetzt. Dieses Ordnungssystem strebt die Überwindung\nbestehender staatlicher Herrschaftssysteme und die Etablierung einer\nislamischen Ordnung an, die alle Lebensbereiche umfasst. Diese sollen so\ngestaltet werden, wie es von Gott, dem Koran, dem Propheten und der Sunna\nverbindlich vorgegeben ist. Die Errichtung eines solchen islamischen\nGottesstaates verstößt gegen das grundgesetzlich verankerte (Art. 20 GG)\nDemokratieprinzip mit dem Grundsatz, dass alle Staatsgewalt vom Volke\nausgeht.\n\n35\n\nVgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24. Mai 2005 - 7 A 10953/04 -a.a.O.; VG\nBerlin, Urteil vom 21. März 2007 - 2 A 79/04 - mit zahlreichen weiteren\nNachweisen aus der Rechtsprechung.\n\n36\n\nDiese Bewertung folgt daraus, dass die IGMG in der Ideologie der Milli-\nGörüs-Bewegung verwurzelt ist und aus der damit zusammenhängenden\nengen Verbindung mit den vom geistigen Führer der Milli-Görüs-Bewegung -\nNecmettin Erbakan - dominierten islamistischen Parteien in der Türkei.\n\n37\n\nDie IGMG ist die größte islamistische Organisation in Deutschland und\nrein türkisch ausgerichtet. \n\n38\n\nVgl. Gutachten T1. -T2. , Seite 4; Verfassungsschutzbericht\nNordrhein-Westfalen\n - VSB NRW - 2006, Seite 207.\n\n39\n\nDie Mitgliederstärke der IGMG in Deutschland wird auf 26.500 Personen\ngeschätzt. Aufgrund ihrer zahlreichen Einrichtungen und vielfältigen Angebote\nerreicht die Organisation jedoch einen weitaus größeren Personenkreis. Die\nIGMG selbst nennt eine Mitgliederzahl in Deutschland von 57.000.\n\n40\n\nVgl. Verfassungsschutzbericht Bundesministerium des Innern -VSB BMI-\n2006 -, Seite 239.\n\n41\n\nZur Organisation gehören 540 Moscheen europaweit,\n\n42\n\nvgl. Gutachten T1. -T2. , Seite 5; VSB BMI 2006, Seite 239, \n\n43\n\ndavon 323 in Deutschland, \n\n44\n\nvgl. VSB BMI 2006, Seite 239.\n\n45\n\nDie Europazentrale der IGMG befindet sich in Kerpen. Organisatorisch ist\ndie Vereinigung in 15 Regionalverbände als Zusammenschlüsse der\nOrtsvereine untergliedert. In Nordrhein-Westfalen gibt es rund 100\nOrtsvereine, die neben religiösen Angeboten eine umfangreiche Betreuung\nder Mitglieder auf kulturellem, sozialem und pädagogischem Gebiet\nunterbreiten. Neben Vortragsveranstaltungen gibt es Gesprächskreise,\nFrauenkurse, Koranlesewettbewerbe und geschlechtergetrennte Ferienlager\nfür Kinder sowie Computerkurse. Es sind Frauen-, Jugend- und\nStudentenabteilungen eingerichtet und eigene Sportvereine gegründet\nworden.\n\n46\n\nVgl. zum Vorstehenden: VSB NRW 2006, Seite 209; Gutachten T1. -\nT2. , Seite 5.\n\n47\n\nDie IGMG als Organisation geht zurück auf die 1985 gegründete \"\nVereinigung der neuen Weltsicht in Europa e.V.\" (AMGT); diese wiederum\nentstand aus der 1976 gegründeten \"Türkischen Union Europa e.V.\", die sich\n1982 in \"Islamische Union Europa e.V.\" umbenannt hatte. 1995 teilte sich die\nAMGT in zwei unabhängige juristische Personen. Die IGMG übernahm die\nsozialen, kulturellen und religiösen Aufgaben der AMGT, während der \"\nEuropäische Moscheebau- und Unterstützungsgemeinschaft e.V.\" (EMUG)\ndie Verwaltung des Immobilienbesitzes der ehemaligen AMGT übertragen\nwurde.\n\n48\n\nVgl. Gutachten T1. -T2. , Seite 4.\n\n49\n\nDie IGMG entwickelte sich ursprünglich aus streng religiösen\nArbeitergemeinden, die sich Anfang der 70er Jahre des letzten Jahrhunderts\nin Deutschland unter türkischen Arbeitsemigranten aus ländlichen Regionen\nder Türkei gründeten. Als weitgehend von der deutschen Umwelt isoliert\nherrschte ein starker Bezug zur Türkei vor, wobei der Anschluss an\nislamische Gruppierungen in der Türkei gesucht wurde. Dazu gehörte die\n1972 gegründete Religiöse Heilspartei (Milli Selamet Partisi - MSP -) unter\nihrem Führer Necmettin Erbakan, der die Parteiprogrammatik \"Milli Görüs\"\nkonzipiert hatte, die eine autonome Entwicklung der Türkei unter Besinnung\nauf geistige Wurzeln bei Hinwendung zur islamischen Welt zum Gegenstand\nhatte. Nach dem Verbot der MSP in der Türkei im Jahre 1980 kam es in der\nFolgezeit in einer Reorganisation der Milli-Görus-Gemeinden in Deutschland\nmit maßgeblicher Unterstützung durch die MSP-Nachfolgepartei Refah Partisi\n- RP - (Wohlfahrtspartei). Dies hatte eine feste Bindung zur RP mit Necmettin\nErbakan an der Spitze zur Folge. Er setzte die Funktionsträger in Deutschland\nein und band sie durch Eid an sich. Die Gemeinden in Deutschland\nunterstützten die RP durch Spenden bei Wahlkämpfen. Umgekehrt wurden\nvon der Partei kompetente Geistliche aus der Türkei in die Gemeinden nach\nDeutschland gesandt.\n\n50\n\nVgl. zum Ganzen: T. , \"Die Islamische Gemeinschaft Milli Görüs -\nein Lehrstück zum verwickelten Zusammenhang von Migration, Religion und\nsozialer Integration\" (Anhang zum Gutachten T. ).\n\n51\n\nVon 1996 bis zu seinem Rücktritt im Juni 1997 war Erbakan türkischer\nMinisterpräsident. Anfang 1998 wurde die RP wegen ihrer Bestrebungen\ngegen die laizistische Staatsordnung in der Türkei verboten. Die\nNachfolgepartei Fazilet Partisi (Tugendpartei) wurde im Juni 2001 ebenfalls\nverboten. Danach schloss sich der traditionalistische Flügel um Necmettin\nErbakan zur Saadet Partisi - SP - (Glückseligkeitspartei) zusammen, während\ndie reformorientierten Mitglieder um Tayyip Erdogan die Gerechtigkeits- und\nEntwicklungspartei - AKP - gründeten. Diese ging aus den nachfolgenden\nParlamentswahlen als klarer Sieger hervor und stellt mit Erdogan derzeit den\ntürkischen Ministerpräsidenten, während die SP und Erbakan bzw. seine\nIdeologie der \"Milli Görüs\" in die Bedeutungslosigkeit abrutschte. Die IGMG\nverblieb politisch eindeutig im Lager der SP.\n\n52\n\nVgl. VSB NRW 2006, Seite 209.\n\n53\n\nDie Ziele der Milli-Görüs-Bewegung wurden in der von Necmettin Erbakan\nentwickelten Ideologie \"Adil Düzen\" (\"gerechte Ordnung\") niedergelegt.\nDanach ist die Welt aufgeteilt in die auf Gottes Wort fußende religiös-\nislamische Ordnung und die westliche Ordnung der Gewalt und\nUnterdrückung (\"Batil Düzen\", \"nichtige Ordnung\"), der jegliche\nExistenzberechtigung abzusprechen ist und die überwunden und durch die\n\"Adil Düzen\" ersetzt werden muss. Diese auf dem Islam basierende \"gerechte\nOrdnung\" soll alle Lebensbereiche erfassen und zunächst in der Türkei und\ndanach in der gesamten Welt verwirklicht werden. \n\n54\n\nVgl. Gutachten T1. -T2. , Seite 26; VSB NRW 2006, Seite\n208.\n\n55\n\nMit der Ablehnung westlicher Werte und des westlichen Staatssystems\nzielt die Bewegung u. a. auch gegen die deutsche Verfassungsordnung. \n\n56\n\nVgl. VSB NRW 2006, Seite 208.\n\n57\n\nErbakans Konstrukt fußt auf den klassischen Feindbildern: Juden, die\nzumeist mit Zionisten umschrieben werden, die Freimaurer, mit denen sie\nangeblich gemeinsame Sachen machen, ferner Kommunismus,\nImperialismus, Kapitalismus und Christentum.\n\n58\n\nVgl. Gutachten T1. -T2. , Seite 26.\n\n59\n\nBei aller Ablehnung westlicher Werte sind die technischen und sonstigen,\nnützlichen in sich wertneutralen Errungenschaften des dekadenten Westens\nohne Zögern zur Hilfe zu nehmen.\n\n60\n\nVgl. Gutachten T1. -T2. , Seite 26.\n\n61\n\nIn Bezug auf individuelle Freiheitsrechte ist das Programm Erbakans\nunvereinbar mit der westlichen Demokratie.\n\n62\n\nVgl. Gutachten T. , Seite 8.\n\n63\n\nDie verfassungs- bzw. demokratiefeindliche Zielsetzung der Milli-Görüs-\nBewegung kommt insbesondere zum Ausdruck in Veröffentlichungen in der\nZeitung \"Milli Gazete\". Diese in türkischer Sprache täglich erscheinende\nZeitung ist - trotzt formaler Unabhängigkeit - das Sprachrohr Necmettin\nErbakans, \n\n64\n\nvgl. Gutachten T1. -T2. Seite 12; Gutachten T. Seite 45\nund 48, \n\n65\n\nund damit Bestandteil der Milli-Görüs-Bewegung, \n\n66\n\nVSB BMI 2006, Seite 244; VSB NRW 2006, Seite 211; vgl. auch OVG\nKoblenz, Urteil vom 24. Mai 2005 - 7 A 10953/04 - a. a. O., \n\n67\n\ndie - ebenso wie die Politik der SP - breiten Raum in der Berichterstattung\neinnimmt.\n\n68\n\nVSB NRW 2006, Seite 211; VSB BMI 2006, Seite 244.\n\n69\n\nDiesen Zusammenhang bestätigt eine in der \"Milli Gazete\" vom 27. Juni\n2006 abgedruckte Kolumne (vgl. VSB BMI 2006, Seite 245):\n\n70\n\n\"Das wichtigste Thema, das auf diesen Versammlungen für uns zu\nbeobachten war, ist, wie die politische Bewegung der Milli Görüs und die\nZeitung Milli Gazete miteinander in Verbindung stehen (...) Wir haben einen\neinzigen Kanal, um der Nation die Rettungskonzepte zu überbringen, die die\nMilli Görüs Politik unserer Nation vorliegt, und das sind die Milli Gazete und\nTV 5.\"\n\n71\n\nNichts anderes gilt mit Blick auf das in der Ausgabe der \"Milli Gazete\" vom\n20. Juli 2005 wiedergegebene Zitat des Generaldirektors der Türkeiausgabe\n(vgl. VSB BMI 2005, Seite 219 f.): \n\n72\n\n\"Wenn ihr wollt, dass unser Hoca Necmettin Erbakan in jedes Haus\nkommt, müsst ihr die Milli Gazete lesen. Diese Zeitung reflektiert unter allen\nUmständen und mit jeder Nachricht die Position der Milli Görüs. Selbst wenn\ndie Milli Gazete aus einem leeren weißen Blatt bestünde, auf dem nur \"Milli\nGazete\" steht, müsst ihr die Milli Gazete kaufen, um Milli Görüs zu\nunterstützen (...) Wir müssen Gott dafür danken, dass wir Leute der Milli\nGazete und damit der Milli Görüs sind, die die Wahrheit sagt und sich auf die\nSeite der Wahrheit und desjenigen, der im Recht ist, stellt.\"\n\n73\n\nBetrachtet man die in der \"Milli Gazete\" veröffentlichten sowie andere\nÄußerungen zur Bewegung Milli-Görüs, wird der demokratiefeindliche\nCharakter dieser Ideologie deutlich. Danach steht der Absolutheitsanspruch,\nmit dem die Islamisten ihr von Gott vorgegebenes allumfassendes\nGesellschaftssystem versehen, im Widerspruch zum grundgesetzlichen\nPrinzip der Volkssouveränität. \n\n74\n\n\"Das Gesetz ist göttlichen Ursprungs. Ein gesetzgebendes Organ ist nicht\nnotwendig...\" (Flyer der IGMG Nürtingen, vgl. VSB BMI 2006, Seite 247).\n\n75\n\nDer Islam soll ausschließliches Ordnungssystem unter Ablehnung eines\nsäkularen Rechtssystems sein.\n\n76\n\n\"Politik kann mit der Scharia eine gerechte Basis schaffen. (...) Erklärt die\nPolitik ihre Unabhängigkeit von der Scharia, setzt sie sich absolut und wird\nselbst zur Quelle der Unterdrückung.\" (\"Milli Gazete\" vom 5. Juli 2005, vgl.\nVSB BMI 2005, Seite 217).\n\n77\n\nDie Ablehnung demokratischer Grundsätze und die Orientierung allein am\nBuch Gottes, der Sunna des Propheten und den Geboten der Scharia\nverdeutlicht auch folgendes Zitat aus \"Milli Gazete\" vom 11. Juli 2003 (VSB\nBMI 2003, Seite 191):\n\n78\n\n\"Ist ein muslimischer Aufschwung und Fortschritt möglich mit Methoden,\ndie den Geboten und Prinzipien des Koran, der Sunna, der Scharia und der\nMystik (Ethik) zuwiderlaufen?\n\n79\n\nNiemals! Islamisten, die ihre Dienste und Taten nicht an dem Buch\nGottes, der Sunna des Propheten, den Geboten und Prinzipien der Scharia\nund der Mystik ausrichten, sind auf dem falschen Weg\".\n\n80\n\nDas Gericht hat insbesondere vor dem Hintergrund der im\nSachverständigengutachten T. (Seite 53 ff.) vorgenommenen\nBewertung der Verfassungsschutzberichte anhand herausgegriffener Stellen\nin einzelnen Berichten des Verfassungsschutzes keinerlei Anhaltspunkte für\nFehler in den soeben dargestellten Zitaten. Auch T. stellt in seiner\nBegutachtung (Seite 60 f.) die (generelle) Stichhaltigkeit von Zitaten aus der\n\"Milli Gazete\" nicht in Abrede. Die zitierten Angaben aus den\nVerfassungsschutzberichten sind - soweit ersichtlich - weder von der IGMG\nnoch von anderer Seite im Klagewege angegriffen worden. Schließlich ergibt\nsich aus § 37 Abs. 2 StAG, dass eine Verwertung der den\nVerfassungsschutzbehörden vorliegenden Erkenntnisse gesetzgeberisch\ngewollt ist.\n\n81\n\nDie oben dargestellte Ideologie der Milli-Görüs-Bewegung haben sich\nauch gewichtige Kräfte innerhalb der IGMG zu eigen gemacht, die sie in der\nÖffentlichkeit verbreiten und für ihre Unterstützung werben. Die IGMG gilt als\nSammelbecken der in Europa lebenden Anhänger der Milli-Görüs-Bewegung;\nals europäischer Zweig hat die IGMG die Aufgabe, die anderen Teile der\nBewegung, etwa die SP, zu unterstützen.\n\n82\n\nVgl. VSB NRW 2006, Seite 209.\n\n83\n\nSo stammt das bereits erwähnte Zitat (\"Das Gesetz ist göttlichen\nUrsprungs; ein gesetzgebendes Organ ist nicht notwendig.\") von einem Flyer\nder IGMG Nürtingen. Die enge Verbindung der IGMG zu Erbakan als dem\ngeistigen Führer der Milli-Görüs-Bewegung und zur SP zeigen die Teilnahme\nhoher Funktionäre der SP an Veranstaltungen der IGMG und umgekehrt\nsowie Redebeiträge von SP-Funktionären bzw. - live zugeschaltet - von\nErbakan auf IGMG-Veranstaltungen, bei denen für Milli Görüs geworben\nwird.\n\n84\n\nVgl. VSB BMI 2006, Seite 242 f.; VSB NRW 2006, Seite 213 und VSB\nNRW 2005, Seite 210 f. und Seite 205.\n\n85\n\nDer Vorsitzende der SP Kutan sagte auf der IGMG-Veranstaltung \"Tag\nder Brüderlichkeit und Solidarität\" am 4. Juni 2006 in Hasselt (Belgien):\n\n86\n\n\"In unserer Welt, in der Chaos, Besatzungen und Vorurteile maßlos\nzunehmen, stellt die edle und würdige Haltung der Milli-Görüs-Angehörigen\nbesonders in Europa ein gesellschaftliches Vorbild dar. Wenn wir alle diese\nDienstleistungen und Aktivitäten betrachten, tritt die Bedeutung der Milli Görüs\nzutage\". (Zitat aus \"Milli Gazete\" vom 6. Juni 2006, vgl. VSB BMI 2006, Seite\n243).\n\n87\n\nAuf der selben Veranstaltung äußerte der live zugeschaltete Erbakan\nFolgendes:\n\n88\n\n\"Die Reise unserer Menschen nach Europa begann, wie euch bekannt ist,\nim Jahre 1965. Unsere Menschen begannen schon in den ersten Jahren, die\nOrganisation der Milli Görüs zu gründen, um dort ihre eigene Kultur zu leben\nund zu entwickeln. Die Organisation Milli Görüs setzt sich seit 40 Jahren für 4\nMillionen unserer Menschen ein, damit sie, allen voran ihren religiösen\nPflichten, die zu den primären Menschenrechten gehören, leicht nachkommen\nkönnen (...) Wir bieten Hilfsprogramme an und gewähren Tausenden von\nJugendlichen jedes Jahr Stipendien, damit unsere Heranwachsenden ihre\neigene Kultur bewahren und in ihren Schulen in Europa schulische Erfolge\nerzielen können (...) Sie ?Milli Görüs? ist eine Einrichtung, die in 30 Regionen\nEuropas ihre Gebietsorganisationen gegründet hat und mit ihren nahezu\ntausend Organisationen den in Europa lebenden Menschen auf erfolgreichste\nArt und Weise den größten Dienst erweist\", Zitat aus \"Milli Gazete\" vom 9.\nJuni 2006, vgl. VSB BMI 2006, Seite 243.\n\n89\n\nDer langjährige Funktionär der IGMG Hasan Dama sagte auf einer\nVeranstaltung der Jugendorganisation der Milli-Görüs-Bewegung in der Türkei\n\"Anadolu Genclik Dernegi\":\n\n90\n\n\"Um die Milli-Görüs-Regierung wieder an die Spitze zu bringen, müssen\nwir von Europa aus und ihr von der Türkei aus mit Herz und Seele arbeiten.\nDenn die Rettung der islamischen Welt, die heute vielleicht die dunkelsten\nTage ihrer Geschichte durchlebt, ist lediglich mit der Türkei möglich. Wir, als\nin Europa lebende Auswanderer, folgen den Befehlen unseres Hodschas\nErbakan. Wir haben niemals unser Hemd ausgezogen und werden es auch\nnie tun.\" (Zitat aus \"Milli Gazete\" vom 29. Mai 2006, vgl. VSB NRW 2006,\nSeite 213).\n\n91\n\nDie über das Religiöse hinausgehende politische Richtung der\nZielsetzung von Teilen der IGMG im Einklang mit der Milli-Görüs-Bewegung\nwird auch deutlich in einer Äußerung der Vorsitzenden der IGMG-Jugend\nBerlin, Celal Tüter:\n\n92\n\n\"In Anbetracht all dieser Geschehnisse ist das einzige, was zu machen ist,\ndie Verteidigung unserer Werte. Also, dass die Lösung im Islam und in der\nMilli Görüs liegt, ist offensichtlich\". (Zitat aus \"Milli Gazete\" vom 12. Juni 2006,\nvgl. VSB BMI 2006, Seite 249).\n\n93\n\nDass die umfassende Geltung der Scharia auch in Deutschland bzw.\nEuropa Ziel dieser Kräfte in der IGMG ist, wird offenbar in einer Aussage des\nehemaligen IGMG-Vorsitzenden Ali Yüksel am 1. Juni 1998 in\nForchheim,\n\n94\n\n\"Wir müssen auch für eine Eroberung des Islams in Europa kämpfen.\nAber dies ist nicht mit Gewalt und Krieg möglich, sondern nur mit dem Kopf\nund durch sinnvolles Vorgehen. Aber das wichtigste vor allem anderen ist es,\ndass wir zuerst innerhalb unserer Organisation die Opposition zurückdrängen\nund alle Meinungsverschiedenheiten unterbinden müssen\". (vgl. VSB BMI\n1998, Seite 154),\n\n95\n\nsowie aus einem internen IGMG-Papier, in dem es heißt:\n\n96\n\n\"Unsere Aktivitäten und Methoden des \"An die Macht Bringens und\nVorherrschens des islamischen Rechtes\" - unser größtes Ziel und unsere\ngrößte Aufgabe - sollen in schönster und systematischer Form erklärt werden\n(...)\". (vgl. VSB BMI 1998, Seite 154).\n\n97\n\nDiese auf die benannten Erkenntnisgrundlagen gestützte gerichtliche\nBeurteilung der von Personenkreisen innerhalb der IGMG verfolgten\nverfassungsfeindlichen Ideologie wird durch die vom Gericht eingeholten\nGutachten, deren von Sachkunde getragenen Bewertungen sich das Gericht\ninsoweit anschließt, im Wesentlichen bestätigt. \n\n98\n\nIm Gutachten T1. -T2. (Seite 9 f.) wird ausgeführt, dass das\nIslamverständnis der IGMG die Befolgung der Scharia und zwar in der\nstrengen Interpretation von Milli Görüs beinhalte. Soweit die IGMG in § 3 ihrer\nVereinssatzung nach außen hin ihre Loyalität gegenüber der freiheitlich-\ndemokratischen Grundordnung erkläre, stehe dies im Widerspruch zur\nDurchsetzung islamischer Gebote. Letzteres sei gemäß § 2 der Satzung Teil\ndes Vereinszwecks. Die verfassungsmäßige Ordnung in Deutschland werde\nlediglich zur Durchsetzung eigener Ziele genutzt. Die Erklärung sei Teil einer\numfassenden Gesamtstrategie zur Veränderung der herrschenden\nGesellschaftsordnung mit dem Ziel der Herrschaft des Islam in der politischen\nAusrichtung des Necmettin Erbakan, von der sich die IGMG durch keine\nÄußerung abgewandt habe und dessen Ideologie programmatischer\nNamensbestandteil der IGMG sei (Gutachten T1. -T2. , Seite 13).\nNachvollziehbar begründet wird diese auch auf eigener Sachkunde der\nGutachterin beruhende Bewertung maßgeblich mit der von den oben zitierten\nErkenntnisquellen bestätigten historisch bedingten untrennbaren Verbindung\nzu Necmettin Erbakan und dessen Ideologie der Milli Görüs bzw. zu den\nParteien Erbakans in der Türkei (Gutachten T1. -T2. , Seite 23 f.).\nNecmettin Erbakan ist danach weiterhin die idealisierte Leitfigur (Gutachten\nT1. -T2. , Seite 27) eines Großteils der Anhänger, die auf die Ziele\nihres charismatischen Führers eingeschworen sind (Gutachten T1. -\nT2. , Seite 49). Der umfassende Einfluss Necmettin Erbakans auf die\nIGMG als das auch für das Gericht zentrale Begründungselement für die von\nIGMG-Kreisen verfolgte Ideologie wird durch das weitere vom Gericht\neingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T. gestützt. Der\nGutachter bestätigt jedenfalls im Grundsatz nicht nur die IGMG als Teil der\ngesamten Milli-Görüs-Bewegung (Gutachten T. , Seite 11) und das\nBekenntnis der IGMG zur Scharia (Gutachten Seite 22), sondern auch die\nPerson Necmettin Erbakans als \"Ziehvater\" und geistigen Führer der\nBewegung, der von vielen Anhängern der Bewegung verehrt wird (Gutachten\nSeite 45) und über eine \"erhebliche, wenn nicht sogar unanfechtbare Autorität\nverfügt, die von manchen meiner Gesprächspartner mit derjenigen eines\nmystischen Scheichs verglichen wird\" (Gutachten Seite 48). So kommt der\nGutachter ferner zu der Bewertung, dass sich \"gegen den spirituellen Führer\nnichts machen\" lässt und \"die Führungsspitze in Deutschland noch die\nZustimmung von Necmettin Erbakan (benötigt), um bei den Anhängern als\nlegitim zu gelten\" (Gutachten Seite 48).\n\n99\n\n2. Diesen soeben aufgezeigten verfassungsfeindlichen Bestrebungen von\nTeilen der IGMG stehen Bemühungen reformorientierter Kreise innerhalb\ndieser Organisation mit dem Ziel gegenüber, sich von den politischen Idealen\nder Milli-Görus-Bewegung Erbakans abzusetzen und die Integration der\ntürkischen Muslime in Deutschland auf der Grundlage der\nverfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes zu fördern.\n\n100\n\nSo stellt der Sachverständige Prof. Dr. T. unter Berufung auf\nAussagen von Mehmet Sabri Erbakan, \n\n101\n\ndem Neffen von Necmettin Erbakan, der zunächst Generalsekretär und\ndanach von April 2001 bis Oktober 2002 Vorsitzender der IGMG war, vgl.\nGutachten T1. -T2. , Seite 23,\n\n102\n\nund dessen Nachfolger Yavuz Celik Karahan sowie des amtierenden\nGeneralsekretärs der IGMG Ücüncü in seinem Gutachten fest, dass der\nGedanke der \"Adil Düzen\" in der Milli-Görüs-Bewegung in den letzten Jahren\nimmer mehr in den Hintergrund getreten sei (Gutachten Seite 11), der Begriff\n\"Adil Düzen\" in internen programmatischen Ansprachen der Führung der\nIGMG ebenso wenig Erwähnung finde (Gutachten Seite 12) wie von einer\ngrundlegenden Opposition vom Islam zum demokratischem Westen\ngesprochen werde (Gutachten Seite 14) und \"man den deutlichen Eindruck\"\nhabe, dass der Gedanke des \"Adil Düzen\" einen \"Anachronismus\" darstelle,\n\"der schon bald überwunden sein dürfte\" (Gutachten Seite 28). Für eine von\nder IGMG-Führung, die der \"zweiten Generation\" angehöre und deren Sicht\nauf Necmettin Erbakans Ideen von Realismus gekennzeichnet sei,\nangestrebte Islamisierung des deutschen Staates seien keine Hinweise zu\nfinden (Gutachten Seite 19). Vielmehr würden in Abgrenzung zu früheren\nPositionen der IGMG Möglichkeiten eines europäischen Islam in Anpassung\nan die europäische Rechtsordnung erwogen und eine Vision für eine\nislamische Existenz in Europa entwickelt, die stark genug sei, an die Stelle\ndes Gedankens der \"Adil Düzen\" zu treten (Gutachten Seite 16 bis 30). Auch\ndie Sachverständige Prof. Dr. T1. -T2. stellt - wenngleich deutlich\nzurückhaltender als der Sachverständige Prof. Dr. T. - unterschiedliche\n\"Strömungen\" und \"Positionen\" innerhalb der IGMG fest (Gutachten Seite 48\nf.), sieht die IGMG nicht als \"homogene Gruppierung\" und auch \"auf\nVerbindlichkeit zur deutschen Gesellschaft eingestellte Funktionäre\"\n(Gutachten Seite 49), vermag aber gleichwohl \"reformatorische Ansätze (...)\nvon der Führungsspitze her\" (Gutachten Seite 48) nicht zu erkennen und geht\noffenbar nur von einer langfristigen Möglichkeit der Veränderung der IGMG\naus, ohne dass aktuell ein nachhaltiger Wandel zu verzeichnen sei. Eher auf\nder Linie des Sachverständigen Prof. Dr. T. liegend wird in den\nVerfassungsschutzberichten konstatiert, dass innerhalb der IGMG\nStrömungen zu erkennen sind, die bereit sind, sich von der islamistischen\nIdeologie der Milli-Görus-Bewegung zu lösen.\n\n103\n\nVgl. VSB NRW 2006, Seite 216 und 2005, Seite 202 und 212.\n\n104\n\nDie Abspaltung der AKP von der SP und deren Niederlage bei den\ntürkischen Parlamentswahlen im November 2002 hat die Erwartung\nausgelöst, der in der Türkei vollzogene Umbruch werde sich auch auf die\neuropäische Milli-Görüs-Bewegung auswirken. \n\n105\n\nVgl. VSB NRW 2005, Seite 202\n\n106\n\nDer im Internet abzurufende aktuelle Zwischenbericht des nordrhein-\nwestfälischen Verfassungsschutzes aus September 2007 (Seiten 32-34) weist\nausdrücklich \"auf Entwicklungen innerhalb der IGMG hin, die zur Ablösung\nvon den islamistischen, den Islam als \"beste politische Ordnung\"\npropagierenden Vorstellungen Necmettin Erbakans und seiner \"Milli Görus\"\nführen können\" und spricht an anderer Stelle von einem begonnenen\n\"Prozess der allmählichen Abkehr von den islamistischen, gegen die\ndemokratische Ordnung westlicher Prägung gerichteten Anschauungen\nNecmettin Erbakans\". In dieselbe Richtung weisen Äußerungen des Leiters\nder nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzbehörde von Dezember 2006\n(abgedruckt im Anhang zum Schriftsatz des Beklagten vom 20. November\n2007, Seite 628 ff. GA), wo auf den Ende der 90er Jahre auf IGMG-\nFunktionärsebene stattgefundenen Generationswechsel und auf \"eine\nintegrationsfreundliche Seite\" der IGMG hingewiesen wird. Danach seien \"in\nTeilen der IGMG (...) eine vorsichtige politische Umorientierung hin zu einem\nweniger oder nicht ideologisch geprägten Verständnis der eigenen Arbeit zu\nerkennen\", die \"zum Teil mit den soziologischen Entwicklungen der zweiten\n(...) und dritten Generation (...) in der IGMG\" zusammenfalle. Weiter wird\nfestgestellt, dass \"Anhänger und Funktionäre keineswegs eindeutig und zu\nhundert Prozent hinter der islamistischen Ideologie Erbakans zu stehen\"\nscheinen und \"Absetzungstendenzen der IGMG von der zentralen Führung\ntrotz der unverbrüchlichen Treueschwüre eines Hasan Damar schon jetzt\nkaum zu übersehen\" seien.\n\n107\n\nDie Kammer schließt aus diesen Erkenntnissen, dass innerhalb der IGMG\nauch auf Führungs- bzw. Funktionärsebene ernsthafte und nicht nur\nvorgeschobene Reformentwicklungen im Gange sind. Dieser nachdrücklich\nund ausführlich vom Sachverständigen Prof. Dr. T. in seinem Gutachten\nbeschriebene Vorgang findet äußeren Ausdruck u.a. in der von der IGMG\nunterstützten Absicht der Türkei, EU-Mitglied zu werden, und in dem in\nDeutschland geführten Dialog mit der Politik,\n\n108\n\nso wird etwa der bei der sog. Islamkonferenz vertretene Islamrat von der\nIGMG beherrscht (vgl.Gutachten T1. -T2. , Seite 47),\n\n109\n\nmit dem sie auch nach Ansicht des Verfassungsschutzes,\n\n110\n\nvgl. die entsprechende Äußerung des Leiters der nordrhein-westfälischen\nVerfassungsschutzbehörde im Dezember 2006, abgedruckt im Anhang zum\nSchriftsatz des Beklagten vom 20. November 2007, Blatt 635 GA,\n\n111\n\nvon dem abweicht, was ideologisch von der Milli-Görüs-Bewegung in der\nTürkei vorgegeben ist. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, wie weit\ndieser Prozess bereits vorangeschritten und wie Erfolg versprechend er ist.\nFestzuhalten bleibt jedenfalls, dass die IGMG nicht in ihrer Gesamtheit\nverfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Gegen diese Bewertung spricht\nschließlich nicht, dass es bislang an eindeutigen offiziellen Distanzierungen\nder IGMG von Erbakan und seinen Ideen fehlt und gegenwärtig ein\ndurchgreifender Wandel in der bisherigen ideologischen Ausrichtung noch\nnicht verzeichnet werden kann.\n\n112\n\nVgl. Gutachten T. , Seite 49: \"Reformvorhaben (sind) bei weitem\nnoch nicht konsolidiert\" und -deutlicher- Gutachten T1. -T2. , Seite 49:\n\"Eine Umorientierung in Richtung \"Reformislam\" ist nicht festzustellen\".\n\n113\n\nEine plausible Begründung dafür kann nach Überzeugung des Gerichts\nder übereinstimmenden Einschätzung beider Gutachter entnommen werden,\ndass wegen der engen Bindung an den \"spiritus rector\" in der Türkei,\nNecmettin Erbacan, eine Abspaltung von der Milli-Görüs-Bewegung für die\nIGMG derzeit nicht durchgeführt werden kann. Eine Spaltung hätte die\nErledigung des Anspruchs auf Hegemonisierung der islamischen Szene in\nDeutschland und einen Verlust des Einflusses auf einen Großteil der Erbakan\ntreuen Anhänger zur Folge (Gutachten T1. -T2. , Seite 49; vgl. auch\nT. , \"Die Islamische Gemeinschaft Milli Görüs - ein Lehrstück zum\nverwickelten Zusammenhang von Migration, Religion und sozialer Integration\"\n(Anhang zum Gutachten), Seite 91). Aus diesem Grunde wird ein offener\nKonflikt mit Necmettin Erbakan vermieden, weil das Reformvorhaben\ninnerhalb der IGMG noch nicht als gefestigt angesehen wird; in dieser Phase\nwürde eine Auseinandersetzung mit Necmettin Erbakan die eigene Position\nder Reformer schwächen, weshalb man auf Zeit setzt (Gutachten T.\nSeite 49). Diese Bewertung wird anscheinend auch seitens des nordrhein-\nwestfälischen Verfassungsschutzes geteilt.\n\n114\n\nVgl. die Äußerung des Leiters der nordrhein-westfälischen\nVerfassungsschutzbehörde im Dezember 2006, a. a. O., Seite 635 GA: \"Die\nFührungsspitze sieht sich deshalb anscheinend gezwungen, sich auf einen\n\"Spagat\" einzulassen, der beiden Flügeln gerecht wird und den\nZusammenhalt der IGMG gewährleistet\".\n\n115\n\nII. \n\n116\n\nEs fehlt an tatsächlichen Anhaltspunkten, die die Annahme rechtfertigen,\ndass der Kläger die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung\ngerichteten Bestrebungen der IGMG unterstützt (hat). Als Unterstützung ist\njede auch legale Handlung anzusehen, die für Bestrebungen im Sinne des §\n11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, wobei es auf einen tatsächlichen\nNutzen für die unterstützte Organisation nicht ankommt.\n\n117\n\nVgl. Bay. VGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - 5 B 01.1805 - und Beschluss\nvom 8. November 2004 - 5 ZB 03.1797 -, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 5 ZB\n05.901 -, jeweils juris.\n\n118\n\nDabei schließt § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die Einbürgerung nicht erst im Falle\nnachgewiesener verfassungsfeindlicher Unterstützungshandlungen des\nEinbürgerungsbewerbers aus, vielmehr genügt ein aufgrund des Vorliegens\ntatsächlicher Anhaltspunkte entstandener Verdacht.\n\n119\n\nVgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24. Mai 2005 - 7 A 10953/04 - a. a. O.;\nHess. VGH, Beschluss vom 6. Januar 2006 - 12 UZ 3731/04 -, InfAuslR 2006,\n235.\n\n120\n\nAllerdings ergibt sich einschränkend aus der Wortbedeutung des\nMerkmals \"Unterstützen\", dass nur solche Handlungen ein Unterstützen\ndarstellen, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen\nzum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt und die ihm deshalb\nzurechenbar sind.\n\n121\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2007 -5 C 20.05-, NVwZ 2007, 956\nund Urteil vom 15. März 2005 -1 C 26.03-, NVwZ 2005, 1091 (1093).\n\n122\n\nAusgehend von diesen Maßgaben vermag die Kammer ein Unterstützen\nim Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG im Falle des Klägers nicht festzustellen.\nSchon mit Blick auf den oben dargelegten ambivalenten Charakter der IGMG\nreicht weder die Mitgliedschaft des Klägers in dieser Vereinigung noch seine\nStellung als Sekretär des Ortsvereinsvorstands aus, um allein daraus eine\nUnterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen herzuleiten, ohne dass\ndem Kläger zugleich darüber hinaus gehende Erklärungen oder Handlungen\nvorgehalten werden könnten. \n\n123\n\nEbenso VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Februar 2003 -4 K 2234/01-, juris;\nzweifelnd auch BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 -3 C 8.04-, NVwZ\n2005, 450; vgl. ferner VGH Kassel, Urteil vom 18. Januar 2007 -11 UE\n111/06-, InfAuslR 2007, 207; a.A. OVG Koblenz, Urteil vom 24. Mai 2005 -7 A\n10953/04-, a. a. O., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 27. Februar\n2006 -5 B 67.05-, juris.\n\n124\n\nGeht man mit den oben getroffenen Feststellungen davon aus, dass auch\nauf Führungs- bzw. Funktionärsebene der IGMG Reformbestrebungen im\nGange sind, geht das Argument, die Stellung als Sekretär des Vorstandes\nkönne aufgrund der hierarchischen Struktur der IGMG nur in\nÜbereinstimmung mit der politischen Linie der Führung des Dachverbandes\nausgeübt werden,\n\n125\n\nso OVG Koblenz, Urteil vom 24. Mai 2005 -7 A 10953/04-, a. a. O.,\n\n126\n\nweitgehend ins Leere, weil es hinsichtlich des Verhältnisses des Klägers\nzu den fraglichen Bestrebungen ohne wirklichen Erkenntniswert ist. Vielmehr\nkann bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung,\n\n127\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 -1 C 26.03-, a. a .O.,\n\n128\n\nunter Berücksichtigung des aufgezeigten ambivalenten Charakters der\nIGMG und des dem Kläger vorgeworfenen Verhaltens sowie in Würdigung der\nAngaben bei seiner ausführlichen Anhörung durch das Gericht in der\nmündlichen Verhandlung nach Überzeugung der Kammer nicht davon\nausgegangen werden, der Kläger habe Aktivitäten willentlich zum Vorteil der\nverfassungsfeindlichen Bestrebungen in Teilen der IGMG vorgenommen. \n\n129\n\nKonkrete Aktionen der IGMG bzw. des Ortsvereins in H. , an denen\nder Kläger mitgewirkt und erkennbar seine vorbehaltlose Unterstützung der\ninkriminierten Tendenzen innerhalb der Vereinigung gezeigt hat, stehen hier\nnicht zur Diskussion. Der Inhalt seiner in erster Linie religiös motivierten\nTätigkeit, die er im Rahmen seiner Mitgliedschaft in der Vereinigung und als\nSekretär des Vorstandes ausgeübt hat, rechtfertigen nicht den Verdacht, er\nhabe verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt. Seine Aktivitäten\nbeschränkten sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auf\nverwaltungstechnische bzw. organisatorische Aufgaben sowie auf ein\nEngagement mit sozialer und kultureller Zweckrichtung, das unstreitig einen\nwesentlichen Betätigungsbereich der IGMG ausmacht. Auch nach dem\nErgebnis seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung und dem dabei\ngewonnenen Bild von seiner Persönlichkeit lässt sich eine Übereinstimmung\ndes Klägers mit den hier fraglichen Bestrebungen von Teilen der IGMG nicht\nerkennen. Die Kammer ist aufgrund der Einlassungen des Klägers zu der\nÜberzeugung gelangt, dass seine persönliche politische Haltung maßgeblich\ngeprägt ist von seinem glaubhaft bekundeten Willen, sich in die Gesellschaft\nder Bundesrepublik Deutschland als seinem neuen Heimatland zu\nintegrieren.\n\n130\n\nAllerdings geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger die von Teilen\nder IGMG vertretene Ideologie Erbakans zumindest in Grundzügen bekannt\nist bzw. bekannt sein muss. Insbesondere sein Wissen um politische\nVorgänge innerhalb der Türkei, sein Abonnement der Zeitung \"Milli Gazete\"\nund sein von ihm offenbartes Wissen über die IGMG und die Ideen Erbakans\nweisen ihn als eine an politischen Dingen durchaus interessierte Person mit\ngewissen Grundkenntnissen politisch-ideologischer Zusammenhänge die\nIGMG betreffend aus. Dennoch hat sich der Kammer während der Anhörung\ndes Klägers nicht der Eindruck vermittelt, dass der Kläger gerade den\nverfassungsfeindlichen Charakter der politischen Ansichten Erbakans erfasst,\ngeschweige denn mit Unterstützungswillen in sich aufgenommen hat.\nAufgrund seines Wissens- und Bildungsstandes als ehemaliger Bergmann mit\nHauptschulabschluss und seiner intellektuellen Fähigkeiten, soweit sie\nwährend der Anhörung in der mündlichen Verhandlung erkennbar geworden\nsind, hat der Kläger tatsächlich nicht für sich die Wertung nachvollzogen,\nhinter Erbakans Ideologie stünden Bestrebungen, die gegen die freiheitliche\ndemokratische Grundordnung gerichtet sind. Sein Interesse galt dem\nwirtschaftlichen Konzept, das Erbakan mit seinen Ideen verfolgte,\n\n131\n\nvgl. dazu Gutachten T. , Seite 7 f.,\n\n132\n\nwie seine Einlassung deutlich macht, der von Erbakan angestrebte\nwirtschaftliche Aufschwung in der Türkei habe in ihm - dem Kläger - damals\nden \"Traum\" von seiner Rückkehr in die Türkei entstehen lassen. Seine\nglaubhafte Bekundung zu den Gründen seiner Mitgliedschaft in der IGMG und\nseiner Aufnahme der Vorstandstätigkeit belegen, dass dabei politisch-\nideologische Motive keine Rolle gespielt haben. Dass der Kläger die\npotenzielle politische Dimension seiner Mitgliedschaft bzw. Vorstandstätigkeit\nin der IGMG in Wahrheit kaum erfasst hat, zeigt sein wiederholtes\noffensichtliches Unvermögen, auf darauf abzielende Fragen in der mündlichen\nVerhandlung zu antworten. So blieb er etwa die Antwort auf die Frage nach\ndem tatsächlichen Hintergrund des offenbar von seinem\nProzessbevollmächtigten stammenden Klagevortrages schuldig, er habe die\nReformkräfte innerhalb der IGMG unterstützt. Die Kammer wertet den\nUmstand, dass der Kläger diese Frage offenbar nicht verstanden hat,\ndahingehend, dass ihm das Wirken der nach außen - wie oben ausgeführt -\nnur sehr zurückhaltend in Erscheinung tretenden Reformer innerhalb der\nIGMG im Wesentlichen ebenso wenig ins Bewusstsein gerückt ist wie der\nverfassungsfeindliche Charakter der von diesen Kräften bekämpften Linie der\nIGMG. Der Kläger hat sich für das Gericht überzeugend als einfacher Bürger\ndargestellt, der sein maßgeblich religiös begründetes Handeln in der IGMG\naus seiner von der alltäglichen Praxis geprägten Sicht problemlos als mit der\ndeutschen Verfassungsordnung im Einklang stehend sieht. Dazu passt seine\nin der mündlichen Verhandlung bekundete Einstellung zur Religionsfreiheit,\nan der zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat. In der Gesamtbetrachtung\nlässt das Engagement des Klägers in der IGMG nicht den Verdacht als\ngerechtfertigt erscheinen, er habe damit verfassungsfeindliche Bestrebungen\nvon Teilen dieser Vereinigung willentlich unterstützt.\n\n133\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n134\n\nDie Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit der Kosten beruht\nauf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n135\n\nDie Zulassung der Berufung stützt sich auf §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124\nAbs. 2 Nr. 3 VwGO.\n\n136","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259461","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-11-29/17-k-5862-02","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":9},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259461","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259461","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-11-29/17-k-5862-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259461","retrieved":"2026-07-09 02:24:34.967003+00:00"}}