{"status":"available","doknr":"OLD259515","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1128.1K2459.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-11-28","aktenzeichen":"1 K 2459/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die \nAnrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Münster \nentstandenen Mehrkosten, die der Beklagte trägt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 12. August 1952 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Dienst \ndes beklagten Landes. Sie verfügt über die Lehrbefähigung für \nSonderschulen. Die Dienststelle der Klägerin war demgemäß ursprünglich die \nSonderschule „I. „ in E. . Seit dem Schuljahr 1998/1999 war sie \nan eine Grundschule, namentlich an die „B. „ in E. , abgeordnet. \nDort betreute sie den integrativen Unterricht. Zum 1. August 2006 wurde die \nKlägerin an die Grundschule versetzt.\n\n3\n\nWährend der Zeit ihrer Abordnung wurde der Klägerin von der \nBezirksregierung N. regelmäßig Teilzeitbeschäftigung gemäß § 85 a des \nLandesbeamtengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (- LBG NRW -) \nbewilligt, und zwar erstmals mit Verfügung vom 23. Dezember 1998. Danach \nwurde die Arbeitszeit der Klägerin entsprechend ihrem Antrag für den \nZeitraum bis zum 12. August 2000 auf 22,0 Wochenstunden - unter \nBerücksichtigung der regelmäßigen Arbeitszeit für Sonderschulen von 26,5 \nWochenstunden zuzüglich Vorgriffstunde (insgesamt \n27,5 Wochenstunden) - ermäßigt.\n\n4\n\nMit Verfügung vom 5. Juli 1999 hob die Bezirksregierung N. die \nvorgenannte Verfügung auf und bewilligte der Klägerin antragsgemäß für den \nZeitraum vom \n1. August 1999 bis zum 12. August 2000 eine Ermäßigung der Arbeitszeit auf \n25,0 Wochenstunden. Anders als zuvor legte die Bezirksregierung dieser \nVerfügung die regelmäßige Arbeitszeit für Grundschulen von 27 \nWochenstunden zuzüglich Vorgriffstunde (insgesamt 28 Wochenstunden) \nzugrunde, so dass sich für die Berechnung der Dienstbezüge nach § 6 Abs. 1 \ndes Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) ein Quotient von 25/28 ergab. In \ndem Verfügungsvordruck war handschriftlich vermerkt, dass für die Klägerin \ndie Pflichtstundenzahl für Grundschulen gelte, da sie an eine solche \nabgeordnet sei.\n\n5\n\nAuf dieser Grundlage wurde der Klägerin auch in den Folgejahren jeweils \ngemäß \n§ 85 a LBG NRW mit zum Teil unterschiedlichem Ermäßigungsumfang \nTeilzeitbeschäftigung bewilligt. Im Einzelnen wurde die genehmigte \nTeilzeitbeschäftigung zunächst mit Verfügungen vom 24. Januar 2000 (25 \nWochenstunden bei 28 Pflichtstunden einschl. Vorgriffstunde), 8. Juni 2000 \n(22 Wochenstunden bei 28 Pflichtstunden einschl. Vorgriffstunde), 21. \nDezember 2000 (23 Wochenstunden bei \n28 Pflichtstunden einschl. Vorgriffstunde) und 6. Dezember 2001 (23 \nWochenstunden bei 28 Pflichtstunden einschl. Vorgriffstunde) bis zum 13. \nSeptember 2003 verlängert.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 31. Oktober 2002 rügte die Klägerin gegenüber der \nBezirksregierung N. erstmals die Berücksichtigung der regelmäßigen \nArbeitszeit für Grundschulen. Im Schuljahr 1998/1999 sei für die Berechnung \nihrer Arbeitszeit korrekterweise die Pflichtstundenzahl der Sonderschullehrer \nzugrunde gelegt worden. Seit September 1999 hingegen werde \nfälschlicherweise als regelmäßige Arbeitszeit die höhere Pflichtstundenzahl \nder Grundschule festgesetzt. Vor diesem Hintergrund bat die Klägerin um \n„Wiedergutmachung\" des ihr „entstandenen Schadens\" und zukünftig (wieder) \num Berücksichtigung der Unterrichtsverpflichtung für Sonderschulen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 17. Februar 2003 lehnte die Bezirksregierung N. \nden Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte die Bezirksregierung aus, \ndass sich die Pflichtstundenzahl einer Lehrkraft grundsätzlich nach der Zahl \nder Pflichtstunden richte, die dort zu unterrichten sei, wo die Lehrkraft \nüberwiegend - mehr als 50% der zu leistenden Stundenzahl - tätig sei. Dies \nbedeute für die Klägerin, solange sie mit mehr als der Hälfte Ihrer \nPflichtstundenzahl im gemeinsamen Unterricht an der Grundschule eingesetzt \nsei, werde die Stundenzahl der Schulform Grundschule zugrunde gelegt.\n\n8\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 11. März \n2003 Widerspruch ein. Die wöchentlichen Pflichtstunden, die Lehrerrinnen \nund Lehrer zu leisten hätten, seien in § 5 der Verordnung zu § 5 \nSchulfinanzgesetz (- SchFG -) geregelt. Nach Sinn und Zweck der \nVerordnung solle sich die Zahl der Pflichtstunden nach dem Arbeitsaufwand in \nder jeweiligen Schulform berechnen. Anders seien die in der Verordnung \nvorgenommenen Differenzierungen nicht zu erklären. Wenn aber eine \nLehrerin oder ein Lehrer in einer Grundschule zur Unterrichtung von Schülern \neingesetzt werde, die sonderpädagogischen Förderbedarf hätten, so ergebe \nsich für diese Lehrkraft ein Arbeitsaufwand eines Sonderschul- und nicht \neines Grundschullehrers.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2003 wies die Bezirksregierung \nN. den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Laut Erlass des \nMinisteriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes NRW richte sich die \nPflichtstundenzahl der Lehrkräfte für Sonderpädagogik im gemeinsamen \nUnterricht gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zu § 5 SchFG nach der \nSchulform, in der die Lehrerin oder der Lehrer tätig sei, und nicht nach der \njeweiligen Lehramtsbefähigung. Wie sich aus dem Rückschluss aus § 4 Abs. \n6 Schulverwaltungsgesetz ergebe, zähle unter anderem auch der \ngemeinsame Unterricht zu den Organisationsformen der allgemeinbildenden \nSchule. Hieraus folge, dass sich die Pflichtstundenzahl von \nSonderschulpädagoginnen und Sonderschulpädagogen, die überwiegend im \ngemeinsamen Unterricht oder etwa in sonderpädagogischen Fördergruppen \neingesetzt würden, nach der Pflichtstundenzahl der entsprechenden \nallgemeinbildenden Schule richte. In der dem Widerspruchsbescheid \nangefügten Rechtsmittelbelehrung wurde das Verwaltungsgericht Münster als \nörtlich zuständiges Gericht ausgewiesen.\n\n10\n\nAm 20. August 2003 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Münster \nKlage erhoben, die mit Beschluss vom 17. August 2006 an das erkennende \nGericht verwiesen worden ist.\n\n11\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, der bloß formale Hinweis des Beklagten im \nWiderspruchsbescheid, der gemeinsame Unterricht gehöre zu der \nOrganisationsform der allgemeinbildenden Schule, könne nicht überzeugen, \nda er Sinn und Zweck des § 5 der Verordnung zu § 5 SchFG sowie die \ntatsächlichen Arbeitsanforderungen außer Betracht lasse. Vielmehr folge \nhieraus, dass - wie im Vorverfahren bereits ausgeführt - die Pflichtstundenzahl \nder Klägerin entsprechend der Pflichtstundenzahl für Sonderschullehrer zu \nbestimmen sei.\n\n12\n\nDie Klägerin hat demgemäß ursprünglich beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 17. Februar 2003 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2003 zu verpflichten, die \nPflichtstundenzahl der Klägerin entsprechend der Pflichtstundenzahl für \nSonderschullehrer zu bestimmen.\n\n14\n\nNach Angaben der Klägerin hat der Beklagte während des gerichtlichen \nVerfahrens - bis einschließlich August 2004 - die genehmigte \nTeilzeitbeschäftigung auch weiterhin unter Berücksichtigung der \nPflichtstundenzahl für Grundschulen verlängert. Nachdem die Klägerin zum 1. \nJanuar 2006 an die Grundschule versetzt worden ist und seitdem die \nFestsetzung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit nach Maßgabe der \nPflichtstundenzahl für Grundschullehrer akzeptiert, beantragt sie \nnunmehr,\n\n15\n\nfestzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom \n17. Februar 2003 und der Widerspruchsbescheid vom \n29. Juli 2003 insoweit rechtswidrig gewesen sind, als für die Zeit vom 1. \nSeptember 1999 bis zum 31. August 2004 die Pflichtstundenzahl der Klägerin \nnicht auf der Basis der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtstunden für \nSonderschullehrer festgesetzt worden ist.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDer Beklagte bezieht sich in seiner Klageerwiderung im Wesentlichen auf \nsein bisheriges Vorbringen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. \nErgänzend weist er darauf hin, dass sich - auch unter Berücksichtigung der \nneuen Gesetzeslage seit Erlass des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen - gemäß Ziffer 2.1.3 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung \nzur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG - BASS 11-11 Nr. 1/ Nr. 1.1 - (früher § \n3 bzw. § 2 Abs. 1 der Verordnung zu § 5 SchFG) die Zahl der wöchentlichen \nPflichtstunden nach wie vor grundsätzlich nach der Schulform richte, in der \ndie Lehrkraft tätig sei; entscheidend sei dabei noch immer der tatsächliche \nEinsatz und nicht die Zuordnung zur Stammschule.\n\n19\n\nDer Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 18. September 2007 der \ndamaligen Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. An die \nStelle der Berichterstatterin ist zum 15. Oktober 2007 durch Änderung des \nGeschäftverteilungsplans ein Proberichter, der sich im ersten Dienstjahr \nbefindet, getreten.\n\n20\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 \nHefte) Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDas Gericht entscheidet als Kammer im Einverständnis der Beteiligten \nohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Übertragung des \nRechtsstreits auf den Einzelrichter durch Beschluss vom 18. September 2007 \nist infolge der Änderung des Geschäftverteilungsplans zum 15. Oktober 2007 \naufgrund der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO, nach der ein Richter auf \nProbe im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein darf, \ngegenstandslos geworden.\n\n24\n\nVgl. Geiger, in: Eyermann (Begr.), Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), \nKommentar, \n12. Aufl. 2006, § 6 Rn. 14.\n\n25\n\nDie Fortsetzungsfeststellungsklage hat keinen Erfolg. Es kann \ndahinstehen, ob sie zulässig ist. Die Klage ist jedenfalls unbegründet.\n\n26\n\nDie Ablehnung des Antrags vom 31. Oktober 2002 auf Festsetzung der \nregelmäßigen Arbeitszeit nach der Pflichtstundenzahl für Sonderschullehrer \nbezogen auf den genannten Zeitraum der Abordnung war nicht rechtswidrig (§ \n113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).\n\n27\n\nDurch Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 8 der Verordnung zu § 5 SchFG \nvom 22. Mai 1997 (GV. NRW S. 88) und durch § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 7 \nder Verordnung zu § 5 SchFG vom 22. April 2002 (GV. NRW S. 148) war die \nZahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer an der Schulform \nGrundschule auf 27 und an der Schulform Sonderschule auf 26,5 \nWochenstunden festgesetzt. Durch Art. 6 Nr. 1 des Zehnten Gesetzes zur \nÄnderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW \nS. 814), in Kraft getreten am 1. Februar 2004, wurden diese \nPflichtstundenzahlen um jeweils eine Stunde auf 28 bzw. auf 27,5 \nWochenstunden erhöht. Nach Erlass des Schulgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen wurde die Verordnung zu § 5 SchFG durch die \nVerordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 \n(GV. NRW S. 218) abgelöst, ohne dass dabei die Zahl der Pflichtstunden der \nLehrer an den Schulformen „Grundschule\" und „Schule für Kranke\" geändert \nworden wäre.\n\n28\n\nMaßgeblich für den vom Klageantrag erfassten Zeitraum vom 1. \nSeptember 1999 bis zum 31. August 2004 war insofern die Verordnung zu § 5 \nSchFG in den jeweils genannten Fassungen. Die in dieser Verordnung \nfestgelegten Pflichtstundenzahlen orientierten sich ausschließlich an der \nSchulform, an der der betreffende Lehrer unterrichtete, und nicht an der \nLehramtsbefähigung oder der Art der Ausbildung.\n\n29\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 9. Februar 2000 - 19 K 6812/99 -, bei \nwww.nrwe.de; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 6 A 1572/00 -, \nNWVBl. 2003, 357.\n\n30\n\nDa die Klägerin aufgrund ihrer Abordnung während des genannten \nZeitraums an einer Grundschule unterrichtete, war in Bezug auf ihre Person \nauch die Pflichtstundenzahl für Grundschulen festzusetzen. Dass die Klägerin \nwährend des Zeitraums ihrer Abordnung an der Grundschule den \ngemeinsamen Unterricht betreute, ändert nichts an diesem Ergebnis. Die in \nder Verordnung getroffene Regelung war abschließend und ließ keinen Raum \nfür eine andere Auslegung oder analoge Anwendung dahingehend, für \nLehrerrinnen und Lehrer, die in einer Grundschule zur Betreuung des \ngemeinsamen Unterrichts eingesetzt wurden, aufgrund des damit \nverbundenen Arbeitsaufwands die Pflichtstundenzahl eines Sonderschul- und \nnicht eines Grundschullehrers festzusetzen. Zu berücksichtigen gilt es \ninsoweit, dass der Verordnungsgeber auch nach der Einführung des \ngemeinsamen Unterrichts an Grundschulen keinen Anlass zu einer Änderung \nder Verordnung zu § 5 SchFG gesehen hat, wie aus deren im Jahre 2002 \nerfolgter Neufassung hervorgeht.\n\n31\n\nGanz in diesem Sinne hat bereits das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen ausgeführt: „Eine Regelungslücke bezogen auf \nLehrer, die wie die Klägerin im Rahmen des erwähnten ´gemeinsamen \nUnterrichts an den Grundschulen´ Sonderschulunterricht an einer \nGrundschule erteilen, besteht nicht. Die Pflichtstundenregelung richtet sich \nallein ´an den ... genannten Schulformen´ aus.\"\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2004 \n- 6 A 2878/03 -, bei juris.\n\n33\n\nDas Fehlen der von der Klägerin vermissten Differenzierung hinsichtlich \nder Pflichtstundenzahl bei an einer Grundschule unterrichtenden Lehrern \ndanach, ob von ihnen Grundschulunterricht oder aber - wie von ihr - \nsonderpädagogische Förderung in dem gemeinsamen Unterricht an \nGrundschulen erteilt wird, begründet auch keinen Verstoß gegen \nhöherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterschiedliche \nPflichtstundenzahl für die verschiedenen Schulformen beinhaltet eine \nBewertung der insoweit unterschiedlichen Anforderungen. Dabei handelt es \nsich allerdings um eine abstrakt-generelle Betrachtung, zu der der \nVerordnungsgeber vor allem aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und \nzur Wahrung des Schulfriedens berechtigt gewesen ist. Insofern stand es dem \nVerordnungsgeber zu, das Maß der Unterrichtsverpflichtung der Lehrer \nausschließlich an den verschiedenen Schulformen generalisierend und \ntypisierend zu regeln und dabei die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele \nder einzelnen Schularten als alleiniges Differenzierungsmerkmal für die \nFestsetzung unterschiedlicher Pflichtstundenzahlen zu berücksichtigen.\n\n34\n\nAuch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat \nin der soeben bereits zitierten Entscheidung ausgeführt, dass unter \nBerücksichtigung des Gesichtspunkts der Wahrung des Schulfriedens in \nVerbindung damit, dass es lediglich um einen Unterschied im Stundendeputat \nvon einer halben Stunde pro Woche gehe, es nicht zu beanstanden sei, dass \nder Verordnungsgeber im Rahmen der generalisierenden und typisierenden \nRegelung der Verordnung zu § 5 SchFG von einer Differenzierung abgesehen \nhabe. Insoweit gelangt auch das Oberverwaltungsgericht zu dem Schluss, \ndass es nicht ersichtlich sei, dass der Verordnungsgeber die Grenzen des \nverfassungsrechtlichen Willkürverbots überschritten habe, weil keine \nRegelung dahin getroffen worden sei, dass Sonderschullehrer, die etwa \naufgrund einer Abordnung an einer Grundschule unterrichten, gegenüber den \nan einer Grundschule beschäftigten Grundschullehrern eine halbe Stunde \nweniger pro Woche Unterricht erteilten.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2004 \n- 6 A 2878/03 -, a. a. O.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Die \nKosten des Verfahrens trägt danach die Klägerin, weil sie unterlegen ist. Die \ndurch die Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Münster \nentstandenen Mehrkosten sind ihr entgegen § 17 b Abs. 2 Satz 2 des \nGerichtsverfassungsgesetzes aber nicht aufzuerlegen. Diese Mehrkosten hat \ngemäß § 155 Abs. 4 VwGO der Beklagte zu tragen, weil er die Anrufung des \nörtlich unzuständigen Gerichts durch die falsche Rechtsmittelbelehrung in \ndem Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2003 schuldhaft verursacht hat. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. \nm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259515","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-11-28/1-k-2459-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259515","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259515","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-11-28/1-k-2459-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259515","retrieved":"2026-07-09 02:24:39.575798+00:00"}}