{"status":"available","doknr":"OLD259514","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1128.14L1233.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-11-28","aktenzeichen":"14 L 1233/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Werbegemeinschaft C. e.V. vertreten durch Herrn N. X. , I.---\nstraße 7, °°°°° H. wird gemäß § 65 VwGO beigeladen, da ihre \nrechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.\n\n2. Der Antrag wird abgelehnt. \n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\n3. Der Streitwert wird auf 5000,- EUR festgesetzt.\n\n4. Der Beschluss soll den Beteiligten wegen der Eilbedürftigkeit vorab \nper Telefax übermittelt werden.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI. Die Beiladung beruht auf § 65 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -, weil Regelungen über die Standorte einzelner Verkaufsstände im \nRahmen des Weihnachtsmarktes rechtliche Interessen der Beigeladenen \nberühren.\n\n3\n\nII. Der trotz abschlägiger Bescheidung bereits unter dem 28. September \n2007 bzw. 23. Oktober 2007 erst am 21. November 2007 gestellte und \nkurzfristig zu bescheidende Antrag,\n\n4\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass anlässlich \nder Durchführung des Weihnachtsmarkts auf der I.---straße in H. -C. \nvor dem Haus 21 keine Verkaufsbuden aufgestellt werden, \nhilfsweise, dafür Sorge zu tragen, dass ein Abstand von mindestens 2 m von \nder Grundstücksgrenze des Antragstellers eingehalten wird, \n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nEine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann nur ergehen, wenn glaubhaft \ngemacht wird, dass ein Anspruch auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln \nbesteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch \nvorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (An-ordnungsgrund), (§ 123 \nAbs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dabei darf die einstweilige \nAnordnung in der Regel die Entscheidung in der Hauptsache (Klage-\nverfahren) nicht vorwegnehmen, weil sie nur der Sicherung von Rechten, \nnicht aber ihrer endgültigen Befriedigung dient.\n\n7\n\nDie vom Antragsteller begehrte Regelungsanordnung zielt auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache ab. Das ist nur dann ausnahmsweise \nzulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Klageverfahren nicht \nerreichbar ist, der Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung in unzumutbarer Weise belastet würde und wenn er nach dem von \nihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren \nvoraussichtlich obsiegen wird, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. \nÜberdies darf durch eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nicht mehr \nzugesprochen werden, als mit der Hauptsacheklage erreicht werden \nkann.\n\n8\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO 13. Auflage, § 123, RdNr. 11, 13, 14 \nm.w.Nw.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat nach diesen Maßgaben jedenfalls einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n10\n\nDas gilt unabhängig davon, ob die Durchführung des Weihnachtsmarkts, \nvornehmlich die Platzierung der einzelnen Verkaufsstände im öffentlichen \nStraßenraum in H. -C. , auf einer in jeder Hinsicht rechtmäßigen \nGrundlage basiert. Rechtliche Bedenken könnten insbesondere daraus \nresultieren, dass die vorliegend vom Antragsgegner gewählte \nRechtskonstruktion einer gegenüber der Beigeladenen unter dem 14. \nNovember 2007 erfolgten Festsetzung als Jahrmarkt nach §§ 69 Abs. 1, 68 \nAbs. 2 der Gewerbeordnung - GewO - in Verbindung mit der mit dieser \nabgeschlossenen Vereinbarung zur Überlassung der näher gekennzeichneten \nTeilflächen der Fußgängerzone zur Durchführung des Weihnachtsmarkts vom \n22. November 2007 derzeit möglicherweise zum Teil unwirksam sein könnte. \nDiese Vereinbarung ist nach dem Willen der Vertragsschließenden offenbar \nan Stelle einer Sondernutzungserlaubnis in Gestalt eines Verwaltungsakts \ngemäß § 18 des Straßen- und Wegegesetzes NRW - StrWG NRW - getroffen \nworden und dürfte damit einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.d. § 54 Satz 2 \nVerwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NRW - darstellen. Es dürfte \neiniges dafür sprechen, dass diese Vereinbarung gemäß § 58 Abs. 1 VwVfG \nNRW derzeit schwebend unwirksam ist, weil sie möglicherweise in Rechte \neines Dritten im Sinne dieser Bestimmung, hier des Antragstellers, eingreift. \nEin solcher Eingriff ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Dritte einen \nVerwaltungsakt gleichen Inhalts anfechten könnte.\n\n11\n\nVgl. dazu und zu den Rechtsfolgen, Kopp/Ramsauer VwVfG, 7. Auflage, § \n58 RdNr. 5 und 19 ff sowie Knack VwVfG, 7. Auflage, § 58 RdNr. 4 f und 13. \n\n12\n\nLetzteres dürfte für den Antragsteller ungeachtet der nachfolgenden \nAusführungen zum „Drittschutz\" jedenfalls nicht von vornherein \nausgeschlossen sein, soweit eine Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung \nzweier Verkaufsbuden vor seinen Geschäftslokalen durch Verwaltungsakt \nerteilt worden wäre - unterstellt eine solche wäre ungeachtet der \nvorangegangenen Marktfestsetzung nach §§ 68, 69 GewO überhaupt noch \nerforderlich.\n\n13\n\nDiese Fragen müssen indessen einer Klärung in einem etwaigen \nHauptsacheverfahren vorbehalten werden. Gleiches gilt hinsichtlich der \nProblematik, ob sich der Antragsgegner bei der Vereinbarung vom 22. \nNovember 2007 hinreichend an den im Rahmen von § 18 StrWG NRW \nausschließlich berücksichtigungsfähigen „straßenrechtlichen Kriterien\" \norientiert, insbesondere die ihm zustehende straßen- und wegerechtliche \nEntscheidung nicht faktisch der Beigeladenen überantwortet hat, was \ndurchgreifenden Bedenken unterläge, \n\n14\n\nvgl. VG Arnsberg, Urteil vom 18. März 2004 - 11 A 2420/04 -, nachfolgend \nOVG NRW, Beschluss vom 18. April 2005 - 11 A 2420/04 - und VGH \nMannheim, Urteil vom 17. März 2000 - 5 S 369/99 - NVwZ-RR 2000, 159, \n\n15\n\nbzw. sich der Antragsgegner in der darin in Bezug genommenen - \ngrundlegenden - gewerberechtlichen Festsetzung vom 14. November 2007 \nhinreichende Weisungs- bzw. Kontrollrechte vorbehalten hat, \n\n16\n\nvgl. zu den (auch) bei gewerberechtlicher Festsetzung eines Jahrmarktes \nzu beachtenden Grenzen einer Privatisierung: VG Stuttgart, Beschluss vom \n11. Juli 2006 - 4 K 2292/06 - NVwZ 2007, 614 m.w.Nw., VG Darmstadt, \nBeschluss vom 21. Oktober 2005 - 3 G 1585/05 - juris, einerseits, VG Minden, \nUrteil vom 26. April 2007 - 3 K 660/06 -, juris und VG Freiburg, Urteil vom 18. \nDezember 2000 - 10 K 1666/00 -, NVwZ-RR 2002, 139 andererseits; vgl. zum \nGanzen auch Meßmer, Marktveranstaltungen auf der Grundlage von \nSondernutzungserlaubnissen und zulässige Auswahlkriterien, GewArch 2002, \n409 und Schalt, Der Zulassungsanspruch des Schaustellers zu \nVolksfestveranstaltungen - Neuere Entwicklungen der Rechtsprechung, \nGewArch 2002, 137,\n\n17\n\nzumal der Antragsteller (bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung) gegen \nkeine dieser Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt hat.\n\n18\n\nZum Rechtsschutz gegen eine gewerberechtliche Festsetzung vgl. \nHessischer VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2177/02 - \nGewArch 2003, 426 = NVwZ-RR 2003, 345.\n\n19\n\nSchließlich kann im vorliegenden Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes dahinstehen, ob eine neben der Festsetzung nach §§ 68, 69 \nGewO etwaig notwendige Erlaubnis zur Nutzung öffentlichen Straßenraumes \nin Form einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach 29 \nAbs. 2 der Straßenverkehrsordnung - StVO - zu erteilen wäre statt in Gestalt \neiner Sondernutzungserlaubnis/-vereinbarung.\n\n20\n\nVgl. zu den Abgrenzungskriterien Beschluss der Kammer vom 8. \nDezember 2003 - 14 L 3045/03 -, NWVBl 2004, 282, abrufbar auch über \nwww.nrwe.de und juris.\n\n21\n\nAus all dem möglicherweise resultierende objektive Rechtsmängel \nkönnten dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren keine für ihn vorteilhafte \nRechtsposition vermitteln. Der Antrag könnte vielmehr nur dann erfolgreich \nsein, wenn sich der Antragsteller auf subjektive Rechte berufen könnte, die er \nder streitigen Straßennutzung entgegenhalten könnte. Solche hat der \nAntragsteller nicht glaubhaft gemacht; sie sind auch sonst nicht \nerkennbar.\n\n22\n\nZunächst besteht kein - eigener - Anspruch auf Einhaltung formaler \nRechtmäßigkeitserfordernisse.\n\n23\n\nEs entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass weder die Vorschrift des \n§ 18 StrWG NRW,\n\n24\n\nvgl. hierzu z.B. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1994 \n- 23 A 2163/93 -,\n\n25\n\nnoch § 29 StVO,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1994 - 11 C 48.92 -, \nNVwZ 1994, 1095 ff; Entscheidung vom 18. Februar 1977 \n- VII B 111.75 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 44,\n\n27\n\naus sich heraus außerhalb des Verhältnisses Genehmigungsbehörde - \nErlaubnisnehmer beachtliche eigenständige subjektive verfahrensrechtliche \nRechtspositionen Dritter begründen. \n\n28\n\nDer Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, in materiellen \nsubjektiven Rechten verletzt zu sein.\n\n29\n\nSowohl § 18 StrWG NRW als auch § 29 StVO räumen der \nGenehmigungsbehörde (hier in beiden Fällen der Antragsgegner) einen \nErmessensspielraum hinsichtlich einer - gegebenenfalls unter Auflagen und \nBedingungen - zu erteilenden Erlaubnis zur Nutzung öffentlichen \nStraßenraums ein. Im Rahmen dieses Erlaubnisverfahrens, durch das \ninsbesondere sichergestellt werden soll, dass die für die Ordnung der \nBenutzung der Straße zuständigen Behörden von vornherein erkennbare \nStörungen verhindern oder in zumutbaren Grenzen halten und bei Kollision \nvon Rechtsgütern verschiedener Rechtsträger einen Interessenausgleich \nschaffen können,\n\n30\n\nso zu § 18 StrWG NRW OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1994 - 23 A \n2163/93 - und Beschluss vom 2. August 2006 - 11 A 2642/04 -, www.nrwe.de, \nBVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 - 7 C 5.78 -, NJW 1978, 1933 (1934),\n\n31\n\nhat die Behörde die gegenläufigen Rechte und Interessen nach Maßgabe \nder jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung ihres \njeweiligen Gewichts abzuwägen und in ihre Entscheidung einzustellen.\n\n32\n\nAus dieser - objektiven - Abwägungspflicht folgt für außerhalb des \nVerhältnisses Straßenbaubehörde - Sondernutzer stehende Dritte, \ninsbesondere Straßenanlieger, allerdings kein sich schon aus § 18 StrWG \nNRW ergebender allgemeiner Anspruch auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung. Von einer Sondernutzung gegebenenfalls nachteilig betroffene \nDritte haben vielmehr nur insoweit einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer \nBelange, als diese in drittschützenden Normen als subjektive Rechte \nausgestaltet und als straßenbezogene Gesichtspunkte in die Entscheidung \nder Straßenbaubehörde einzustellen sind. \n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 1994 a.a.O.\n\n34\n\nDies gilt in gleicher Weise für eine Erlaubnis nach § 29 StVO, denn die \nhierfür zuständige Straßenverkehrsbehörde hat im Rahmen ihrer \nErmessensbetätigung über die Berücksichtigung straßenverkehrlicher \nBelange und Auswirkungen hinaus,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 1994 und \n18. Februar 1977 jeweils a.a.O.,\n\n36\n\ngemäß § 21 Satz 2 StrWG NRW vor ihrer Entscheidung die für die \nSondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören, wobei sie gemäß § \n21 Satz 3 StrWG NRW zwingend - ohne dass ihr insoweit ein eigenes \nErmessen eingeräumt wäre - die von der für die Sondernutzungserlaubnis \nzuständigen Behörde ggf. geforderten Bedingungen und Auflagen ohne \nAbänderung in den straßenverkehrsrechtlichen Bescheid zu übernehmen \nhat.\n\n37\n\nOVG NRW, Beschluss vom 7. August 1991 \n- 23 B 2027/91 -.\n\n38\n\nDas Oberverwaltungsgericht NRW hat in seiner vom Antragsteller selbst \nzitierten Entscheidung vom 30. Juli 2007 - 11 B 113/07 - demzufolge \nnochmals zusammenfassend hervorgehoben, dass sich geschützte \nRechtspositionen Dritter nur aus anderen Normen ergeben können. Der \nAntragsteller hat indessen nicht glaubhaft gemacht, dass durch die streitige \nStraßennutzung solche - Drittschutz vermittelnde - Normen verletzt \nwerden.\n\n39\n\nEr wird durch die Aufstellung der Verkaufsstände vor seinen \nGeschäftslokalen - der von ihm selbst geführten Apotheke und des im \ngleichen Haus gelegenen, von ihm vermieteten Bekleidungsgeschäfts P. - \nweder in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG noch in seinem \nAnliegerrecht aus § 14 a StrWG NRW tatsächlich verletzt. \n\n40\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Kernbereich des einfach-\ngesetzlich geschützten,\n\n41\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, \nOVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 11 B 2601/03 -, \n\n42\n\nAnliegergebrauchs grundsätzlich nur soweit geht, wie die angemessene \nNutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. \n\n43\n\nBVerwG, Urteil vom 6. August 1982 - 4 C 58.80 -, DVBl. 1982, 1098, u. st. \nRspr.; für das Landesrecht OVG NRW, Urteil vom 4. August 1994, a.a.O., S. 9 \ndes amtlichen Umdrucks.\n\n44\n\nGewährleistet ist danach insbesondere auch der sog. „Kontakt nach \naußen\". Dieser umfasst über die Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz \nund Zutritt von Licht und Luft hinaus, namentlich bei gewerblicher Nutzung \ndes Grundstücks, das Recht, von diesem aus nach außen insbesondere mit \nder Laufkundschaft werbend in Kon-takt treten zu können. Nicht geschützt \nsind insoweit bloße Lagevorteile und Gewinnchancen, soweit der Anlieger \ndurch eine Veränderung der Straße nicht auf Dauer von der Straße \nabgeschnitten oder der Zugang erheblich erschwert ist.\n\n45\n\nVgl. hierzu z.B. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfa-len, 3. Aufl. \n1989, Rdnr. 9 zu § 14 a; Marschall/Schroeter/ Kastner, \nBundesfernstraßengesetz (FStrG), Kommentar, \n5. Aufl. 1997, Rdnr. 26 zu § 7; Kodal/Krämer, Straßen-recht, 6. Aufl. Kap. 25, \nRdNr. 3 ff; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 23 A 148/95 -.\n\n46\n\nAusweislich des aktenkundigen und aussagekräftigen Fotomaterials (Bl. \n70 bis 75 BA) wird der Anliegergebrauch vorliegend sowohl unter dem Aspekt \nder Zugänglichkeit des Grundstücks als auch hinsichtlich des Kontakts nach \naußen lediglich in einem rechtlich unbeachtlichen Umfange eingeschränkt. \n\n47\n\nDie vor beiden Geschäftsräumen errichteten Verkaufsstände erschweren \nzwar aus einzelnen Blickrichtungen einen direkten Sichtkontakt zwischen \nPassantenstrom und Schaufenstern. Da jedoch jeweils der gerade bei der \nApotheke des Antragstellers großzügig gestaltete Geschäftseingang und \ninsbesondere auch jeweils ein Schaufenster - bei dem Geschäftslokal P. \nzudem in Gestalt einer auffälligen Eckkonstruktion - unverstellt sind, ist die \nEinsehbarkeit in einem nicht unbeträchtlichen Umfange und ein genügender \nFreiraum für Passanten zur Betrachtung der Schaufenster sowie für \nwerbewirksame Maßnahmen gewährleistet. \n\n48\n\nInsbesondere trifft nach Aktenlage die Behauptung des Antragstellers \nnicht zu, die Schaufenster seien „komplett\" zugestellt und „praktisch nicht \nmehr einsehbar\". Die in dem von ihm vorgelegten Zeitungsbericht \nveröffentlichen Fotos geben den Eindruck der Örtlichkeit insoweit nur \nunvollkommen wieder. Keinesfalls ist der Blickkontakt für die Passanten der I.-\n--straße und die Erreichbarkeit der Geschäftslokale durch die vorhandenen \nVerkaufsstände gänzlich beseitigt.\n\n49\n\nDiese Bewertung wird durch den unwidersprochen gebliebenen \nTatsachenvortrag des Antragsgegners erhärtet. Danach beträgt die \nGebäudefront der Immobilie I.---straße 21 in H. -C. 25 Meter und \ndie Breite der beiden Verkaufsstände insgesamt sieben Meter (vier Meter vor \ndem Geschäftslokal P. und drei Meter vor der Apotheke). Es verbleibt \nmithin eine nicht zugestellte Breite von 18 Metern. Hiernach ist offensichtlich, \ndass auch Werbe- und (erst Recht) Zugangsmöglichkeiten der Geschäfte \nnicht rechtlich bedeutsam beeinträchtigt werden.\n\n50\n\nDass der Blick aus den (jeweils betroffenen) Schaufenstern der \nGeschäftslokale heraus beeinträchtigt ist, ist nicht zu verkennen. Diese \nBeeinträchtigungen gehen indessen über bloße, ohnehin vorübergehende, \nUnannehmlichkeiten nicht hinaus und sind vom Antragsteller ebenfalls \nhinzunehmen. \n\n51\n\nDie - in der Tat - sehr geringen Abstände der Verkaufsbuden zu der \nHausfront von ca. 30 cm (so der Antragsteller) bzw. 50 cm (so nach dem \nInhalt des Verwaltungsvorgangs, vgl. Bl. 88) begründen auch unter dem \nGesichtspunkt des Brandschutzes keine Gefahrenmomente von solchem \nGewicht, dass sie den Erlass der einstweiligen Anordnung gebieten würden. \n\n52\n\nDiese gerichtliche Bewertung beruht auf den aktenkundigen \nsachkundigen Stellungnahmen der Feuerwehr des Antragsgegners. \nAusweislich der im Anschluss an die Abnahme des Weihnachtsmarktes und in \nReaktion auf das Antragsvorbringen erstellten schriftlichen Stellungnahme der \nBrandschutzstelle vom 22. November 2007 (Bl. 88 BA) werde vor dem \nHintergrund, dass das Einstellen von Holzbuden in Straßen wie der I.---straße \nauch Gefahren und Unannehmlichkeiten mit sich bringe, auf den Erhalt der \nBewegungs- und Aufstellflächen für die Feuerwehr geachtet, um im \nSchadensfall eine wirksame Menschenrettung und Brandbekämpfung \ndurchführen zu können. Auf die Flucht- und Rettungswege aus betreffenden \nHäusern werde besonderer Augenmerk gerichtet und im Bedarfsfall korrigiert. \nDurch das Aufstellen der hier in Rede stehenden zwei Holzbuden werde zwar \neine zusätzliche Brandlast begründet. Gleichwohl werde, auch wenn es \nkeinen Schutz vor mutwilliger Brandstiftung an einem solchen Stand gebe, \neine daraus für das angrenzende Gebäude erwachsende zusätzliche \nBrandgefahr bezweifelt. Dies insbesondere deshalb, weil in diesen \nVerkaufsständen Kunstgewerbe bzw. Obst angeboten, also keine \nElektrogeräte zur Erstellung warmer Speisen und Getränke vorgehalten \nwerden. (Erst Recht besteht kein Umgang mit „offenem Feuer\".) Zudem seien \ndie Marktbetreiber darauf aufmerksam gemacht worden, geeignete Geräte zur \nBrandbekämpfung in ausreichender Anzahl und entsprechender Menge \nvorzuhalten (vgl. insoweit die Auflage zu Ziff. 3 im Festsetzungsbescheid vom \n14. November 2007). Schließlich würde der Markt in den Abend- und \nNachtstunden durch einen Sicherheitsdienst bewacht. \n\n53\n\nVor diesem Hintergrund ist eine durch die Verkaufsstände erwachsende \n„zusätzliche Brandgefahr\" in einer Stellungnahme der Feuerwehr vom 7. \nDezember 2006 zur der vergleichbaren Problematik anlässlich des \nWeihnachtsmarktes im Jahr 2006 ausdrücklich als „gering\" bewertet worden \n(Bl. 33 BA). \n\n54\n\nDas Vorbringen des Antragstellers zieht diese Bewertung nicht in Zweifel. \nIrgendwelche besonderen Umstände, die die konkrete, das allgemeine \nLebensrisiko übersteigende Gefahr eines Brandes dieser zwei \nVerkaufsstände während der wenigen Wochen des Weihnachtsmarktes mit \neiner daraus wiederum resultierenden möglichen Gefahr des Übergreifens der \nBrandes auf sein Gebäude begründen oder auch nur als naheliegend \nerscheinen lassen könnten, trägt er nicht vor. Solche sind auch sonst nicht \nersichtlich. \n\n55\n\nHiernach ist der im Festsetzungsbescheid vom 14. November 2004 unter \nZiff. 4 (zunächst) verfügten und sodann unter Anordnung der sofortigen \nVollziehung mit Bescheid des Antragsgegners vom 27. November 2007 \ngeänderten Auflage zu dem von den Verkaufsbuden einzuhaltenden \n„Sicherheitsabstand\" hinreichend Rechnung getragen worden. Es bedarf \ndeshalb keiner Entscheidung, welche Rechtsfolgen sich aus einem etwaigen \nVerstoß gegen die ursprüngliche Auflage im vorliegenden Verfahren ergeben \nhätten. \n\n56\n\nSchließlich besteht ein Eingriff in ein geschütztes Recht des Antragstellers \nauch nicht unter dem Blickwinkel des Schutzes des eingerichteten und \nausgeübten Gewerbebetriebes. Hierfür gilt, dass bloße objektiv-rechtlich nicht \ngeschützte Erwerbstätigkeiten, Gewinnaussichten, Hoffnungen und Chancen \nnicht vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst werden. Der \nFortbestand der straßen- und wegemäßigen Voraussetzungen für einen \n(möglichst) günstigen Umsatz für einen Geschäftsbetrieb ist nicht gesichert. \nMithin stellt auch eine etwaige Reduzierung des Kundenstamms keinen \nEingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn die \nöffentliche Straße als Mittel des Kontakts und der Kommunikation erhalten \nbleibt.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1983 - 4 C 82.80 -, Buchholz \n407.4 § 17 FStrG Nr. 55 und vom 1. Dezember 1982 - 7 C 111.81 -, BVerwGE \n66, 307, OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2007 - 11 B 1138/07 - und Papier \nin Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 14, Rdnr. 115 f.\n\n58\n\nDer vage Hinweis des Antragstellers auf Umsatzeinbußen, sowohl für \nseine Apotheke als auch für die Firma P. , lassen eine nach diesen \nMaßstäben beachtliche Verletzung rechtlich schützwürdiger Interessen des \nAntragstellers nicht erkennen. Die angeblichen Umsatzeinbußen werden nicht \nansatzweise beziffert oder sonst konkretisiert. \n\n59\n\nAbgesehen davon ist, worauf auch der Antragsgegner und der \nBeigeladene (vorprozessual) hingewiesen haben, festzustellen, dass es sich \nbei dem Weihnachtsmarkt um eine Veranstaltung mit längerer Tradition \nhandelt, die nicht zuletzt der Steigerung der Attraktivität der Innenstadt in \nH. -C. und damit auch der Umsatzsteigerung des Einzelhandels \ndienen soll. Als solche handelt es sich gewissermaßen schon um eine „feste \nEinrichtung\", die einerseits durch das Aufstellen der Verkaufsstände und \nsonstigen Einrichtungen zwar Behinderungen bei der verkehrlichen wie auch \nwerbenden Nutzung der Straße mit sich bringt, andererseits aber auch einen \ngrößeren Besucherstrom und damit auch einen größeren Kreis potentieller \nKunden für alle im Innenstadtbereich ansässigen Händler anlockt. Insofern \nkommt einer Veranstaltung wie dem Weihnachtsmarkt auch eine den \nCharakter der I.---straße wie auch der sonstigen hiervon erfassten \nfußläufigen Einkaufszone mitprägende Bedeutung zu, die bei der Frage, in \nwelchem Umfang ein „Kontakt nach außen\" gewährleistet sein muss, zu \nberücksichtigen ist. \n\n60\n\nVgl. dazu Fickert a.a.O., § 14a, RdNr. 10.\n\n61\n\nAuch wenn jedenfalls eine Apotheke regelmäßig nicht vorrangig auf sog. \nLaufkundschaft angewiesen sein dürfte, ist nicht erkennbar, dass von einer \nderartigen Attraktivitätssteigerung nicht auch die hier in Rede stehenden \nGeschäftsbetriebe im Ansatz profitieren.\n\n62\n\nAngesichts des - wie vorstehend beschrieben - durchaus gewährleisteten \nKundenkontakts ist jedenfalls ein rechtlich beachtlicher Eingriff auch in Rechte \naus Art. 14 Abs. 1 GG nicht glaubhaft gemacht. \n\n63\n\nIm Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers letzten Standes \n(Telefax vom heutigen Tage) ist insbesondere hervorzuheben, dass weder \nArt. 14 GG noch Normen des Straßen- und Wegegesetzes NRW es gebieten, \ndass auf der hier in Rede stehenden öffentlichen Straßenfläche \nSondernutzungen Dritter aus Gründen des Konkurrentenschutzes \nunterbleiben.\n\n64\n\nOVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2007 - 11 B 1138/07 -.\n\n65\n\nAbschließend ist anzumerken, dass der Antrag auch dann erfolglos \nbleiben müsste, wenn statt gemäß § 123 VwGO vorläufiger Rechtsschutz \nnach Maßgabe der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren wäre,\n\n66\n\nvgl. dazu im einzelnen Beschluss der Kammer vom 8. Dezember 2003 - \n14 L 3045/03 - a.a.O.,\n\n67\n\nweil die dann notwendige Interessenabwägung aus den vorgenannten \nGründen zu Lasten des Antragstellers ausginge. \n\n68\n\nDie Kostenentscheidung des nach alledem abzulehnenden Antrags \nberuht auf den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf den \n§§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei wegen der \nendgültigen Bedeutung der Entscheidung für die zeitlich befristete \nMarktveranstaltung eine Wertreduzierung nicht vorzunehmen ist.\n\n69\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n70\n\nDer Beschluss zu 1. ist unanfechtbar (§ 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO),.\n\n71\n\nGegen den Beschluss zu 2. steht den Beteiligten die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.\n\n72\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des \nBeschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, \nBahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines \nMonats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung \nist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz \n5, 48143 Münster einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder \naufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung \nauseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten \nGründe.\n\n73\n\nIm Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 2. muss sich jeder \nBeteiligte, soweit er einen Antrag stellt, gemäß § 67 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung vertreten lassen.\n\n74\n\nGegen den Beschluss zu 3. findet innerhalb von sechs Monaten, \nnachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.\n\n75\n\nDie Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten \nder Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über \nsie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende \nGericht ihr nicht abhilft.\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259514","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-11-28/14-l-1233-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259514","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259514","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-11-28/14-l-1233-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259514","retrieved":"2026-07-09 02:24:39.494370+00:00"}}