{"status":"available","doknr":"OLD259585","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1126.9L1115.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-11-26","aktenzeichen":"9 L 1115/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123\nder Verwaltungsgerichtsordnung die Abschiebung der Antragstellerin vorläufig\nzu untersagen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist unbegründet, weil der für den Erlass der einstweiligen\nAnordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch nicht\nglaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294\nZPO).\n\n6\n\nDie Antragstellerin ist vollziehbar ausreisepflichtig, weil sie nicht im Besitz\neines Aufenthaltstitels ist (§ 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).\n\n7\n\nFraglich ist, ob eine während des laufenden Asylverfahrens beantragte\nneue Aufenthaltserlaubnis - wie sie hier die Antragstellerin am 13. August\n2007 nach der Asylantragstellung am 1. August 2007 beim Antragsgegner\nbeantragt hat -, über die die Ausländerbehörde - hier der Antragsgegner -\nbisher nicht entschieden hat, die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1\nAufenthG auslöst, die ihrerseits einer Abschiebung des Asylbewerbers bis zur\nEntscheidung über den Antrag entgegenstünde.\n\n8\n\nVgl. zum Eintritt der Fiktionswirkung Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage\n2005, § 81 AufenthG Rdnr. 26, der die Frage wohl bejaht; wohl auch\nHailbronner, AuslR, Stand: August 2006, § 81 AufenthG Rdnr. 12 unter\nHinweis auf § 10 Abs. 1 AufenthG, nach dem der Status als Asylbewerber die\nBeantragung eines asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltsrechts nicht völlig\nausschließt.\n\n9\n\nNach § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG steht § 81 AufenthG aber der\nAbschiebung eines einen Aufenthaltstitel begehrenden, mit\nAbschiebungsandrohung abgelehnten Asylbewerbers - hier der Antragstellerin\n- nicht entgegen, wenn keine Verlängerung eines Aufenthaltstitels mit einer\nGesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten beantragt worden ist (§\n43 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG).\n\n10\n\n§ 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG erfasst schon dem Wortlaut nach (\"Im\nÜbrigen\") alle in § 81 AufenthG geregelten fiktiven Aufenthalts- und\nBleiberechte sowohl aus Erst- als auch aus Verlängerungsanträgen außerhalb\ndes in § 43 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG geregelten Falls.\n\n11\n\nVgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 43 AsylVfG Rdnr. 4;\nHailbronner, AuslR, Stand: August 1999, § 43 AsylVfG Rdnr. 14.\n\n12\n\nDiese Auffassung findet ihre Bestätigung in der Entstehungsgeschichte\ndes Gesetzes. Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah lediglich vor, dass die in\n§ 69 AuslG (jetzt § 81 AufenthG) geregelten Wirkungen von Erst- und\nVerlängerungsanträgen einer Aufenthaltsgenehmigung der Abschiebung\nschlechthin nicht entgegenstehen sollten, damit diese nicht verzögert wird\n(BT-Drs. 12/2026, S. 12 und 34). Erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren\nist § 43 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG eingefügt worden, um eine Harmonisierung mit\n§ 53 Abs. 2 AsylVfG (jetzt § 55 Abs. 2 AsylVfG) zu erreichen (BT-Drs.\n12/2718, S. 25 und 61). Eine darüber hinausgehende inhaltliche\nEinschränkung des ursprünglichen Entwurfs war nicht beabsichtigt.\n\n13\n\nDer danach bestehende systematische Zusammenhang zwischen § 43\nAbs. 2 und\n§ 55 Abs. 2 AsylVfG, nach dem eine Befreiung vom Erfordernis eines\nAufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu\nsechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG bezeichneten\nWirkungen eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit der\nStellung eines Asylantrages erlöschen, bekräftigt dieses Ergebnis. Aus\ndiesem Zusammenhang folgt, dass der Asylbewerber, der während des\nlaufenden Asylverfahrens erst ein Aufenthaltsrecht nach AufenthG zu\nbegründen sucht, im Hinblick auf die Vollziehbarkeit der Abschiebung nicht\nbesser stehen kann als derjenige, der bereits vor Einleitung des\nAsylverfahrens im Besitz eines qualifizierten Aufenthaltstitels war und\nnunmehr vor oder während des Asylverfahrens eine Verlängerung desselben\nbeantragt. Es wäre nicht verständlich, warum jeder Aufenthaltstitel, mit\nAusnahme eines solchen mit einer Geltungsdauer von mehr als sechs\nMonaten, und jede Fiktionswirkung mit der Asylantragstellung erlischt, nach\nAsylantragstellung aber jedem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels die\nFiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG zukommen soll. \n\n14\n\nFunke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: September 2005, § 43 Rdnr. 11;\nohne Begründung aber im Ergebnis ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom\n16. Januar 1995 - Bs VII 277/94 - zur vergleichbaren Rechtslage unter der\nGeltung des § 69 Abs. 3 AuslG.\n\n15\n\nDieser Auslegung steht § 10 AufenthG nicht entgegen, da die beantragte\nErteilung eines Aufenthaltstitels bei gestelltem Asylantrag aufgrund\nbestehender Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens und\nbestehendem Duldungsanspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen des §\n10 Abs. 3 AufenthG nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens\neine Fiktionswirkung nicht erfordert.\n\n16\n\nDie Antragstellerin darf jedenfalls entsprechend der in dem Bescheid des\nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. August\n2007 enthaltenen vollziehbaren Abschiebungsandrohung nach Marokko\nabgeschoben werden.\n\n17\n\nDer vom Antragsgegner beabsichtigen Abschiebung der Antragstellerin\nnach Marokko stehen von ihm zu beachtende Hindernisse nicht entgegen,\nweshalb auch kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung glaubhaft gemacht\nist. Hierbei sind nur die Art und Weise der Vollstreckung sowie sonstige\nAbschiebungshindernisse zu berücksichtigen.\n\n18\n\nDie Antragstellerin trägt vor, im Fall einer Abschiebung in Marokko\nexistenziellen Gefährdungen ausgesetzt zu sein, und macht damit\nzielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend. Nachdem sie aber am\n1. August 2007 einen Asylantrag gestellt hat, ist für die Feststellung solcher\nAbschiebungshindernisse ausschließlich das Bundesamt zuständig (§ 24 Abs.\n2 i.V.m. § 31 AsylVfG). Der Antragsgegner ist an die Feststellung in dem\nBescheid des Bundesamtes vom 24. August 2007, dass\nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen,\ngebunden (§ 42 Satz 1 AsylVfG).\n\n19\n\nDass die Antragstellerin einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines\nAufenthaltstitels hat, ist nicht erkennbar.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die\nStreitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259585","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-11-26/9-l-1115-07","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259585","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259585","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-11-26/9-l-1115-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259585","retrieved":"2026-07-09 02:24:45.553664+00:00"}}