{"status":"available","doknr":"OLD259737","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1120.14K171.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-11-20","aktenzeichen":"14 K 171/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in \ngleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, ein eingetragener Verein, betreibt unter anderem eine Fußball-\nBundesligamannschaft. Auf seiner von ihm angebotenen Internetseite \n°°°°°°°°°°°°°°°°°fand sich jedenfalls im April/Mai 2006 ein Hinweis (Link) auf die \nInternetseite des Anbieters J. .com. Dieses Unternehmen bietet Sportwetten \nüber das Internet an. Die Wettabwicklung erfolgt über die J. Malta Ltd.. Nach \nseinem Vorbringen beabsichtigte der Kläger, ab dem 1. Juli 2006 das \nInternetangebot von betandwin, nachfolgend bwin, zu bewerben. Die bwin e. K. \nbietet seit 1990 Sportwetten an, überwiegend Internetwetten. Diese werden an die \nbwin International Ltd. mit Sitz in Gibraltar vermittelt, die nach dem \nunwidersprochenen Vorbringen des Klägers über eine Lizenz für Sportwetten der \nRegierung von Gibraltar verfügt. Nach weiterem unwidersprochenen \nKlägervorbringen hat Herr Dr. Q. (heutiger Handelsname bwin e.K. ) 1990 \nnach dem Gewerbegesetz der DDR eine Genehmigung für die Veranstaltung und \nVermittlung von Sportwetten erhalten. \n\n3\n\nUnter dem 2. Mai 2006 hörte die Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass \neiner Untersagungsverfügung hinsichtlich der Werbung für die in Nordrhein-\nWestfalen nicht genehmigten Sportwetten www.J. .com auf der Homepage des \nKlägers an. Dieser erhob dagegen mit Schriftsatz vom 17. Mai 2006 unter Hinweis \nauf die Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols \numfängliche Einwände, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 6 \nbis 24 der Beiakte Heft 2 14 K 171/07).\n\n4\n\nMit Bescheid vom 24. Mai 2006 untersagte die Beklagte gemäß § 22 Abs. 1 und \n2 des Mediendienste-Staatsvertrages - MDstV - i.V.m. § 1 der \nZuständigkeitsverordnung für Mediendienste dem Kläger die Werbung auf dem von \nihm betriebenen Internetauftritt für Sportwetten, die nicht von der Westdeutschen \nLotterie GmbH und Co. OHG (WestLotto) angeboten werden, verbunden mit der \nAufforderung, diese Werbung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des \nBescheides einzustellen. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahme \nangeordnet und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von \n2000,00 Euro angedroht. \n\n5\n\nWegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug \ngenommen (Bl. 26 bis 30 der Beiakte Heft 2 14 K 171/07).\n\n6\n\nMit Anwaltsschriftsatz vom 9. Juni 2006 erhob der Kläger Widerspruch gegen \nden vorgenannten, mit Postzustellungsurkunde am 26. Mai 2006 zugestellten, \nBescheid und zugleich gegen die am 1. Juni 2006 im Amtsblatt für den \nRegierungsbezirk E. bekannt gemachte Allgemeinverfügung der Beklagten vom \n22. Mai 2006, wonach eine gleichlautende Untersagungsverfügung betreffend die \nWerbung für Sportwetten im Internet auf den Homepages in Nordrhein-Westfalen \nansässiger Inhaltsanbieter verfügt worden war.\n\n7\n\nDen zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat \ndas erkennende Gericht mit Beschluss vom 1. August 2006 abgelehnt (- 14 L 872/06 \n- ). Die hiergegen erhobenen Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit \nBeschluss vom 22. November 2006 - 13 B 1757/06 - zurückgewiesen. Wegen der \nEinzelheiten der Begründungen wird auf den Inhalt der vorgenannten Beschlüsse \nverwiesen.\n\n8\n\nBereits mit Bescheid vom 13. Juni 2006 setzte die Beklagte wegen Verstoßes \ngegen ihre Verfügung vom 24. Mai 2006 das dort angedrohte Zwangsgeld in Höhe \nvon 2.000,00 Euro gegenüber dem Kläger fest und drohte zugleich für den Fall einer \nerneuten Zuwiderhandlung ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an. \nDen dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid \nvom 22. Dezember 2006 zurück. \n\n9\n\nMit weiterem Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2007 wies die Beklagte den \nWiderspruch gegen die Einzeluntersagungsverfügung vom 24. Mai 2006 und gegen \ndie Allgemeinverfügung vom 22. Mai 2006, letzteren als unzulässig, unter Verweis \nauf die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts \nNRW zurück.\n\n10\n\nAm 19. Januar 2007 hat der Kläger Klage gegen den \nZwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 13. Juni 2006 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22. Dezember 2006 (14 K 171/07) und zugleich gegen \ndie Untersagungsverfügung vom 24. Mai 2006 sowie die Allgemeinverfügung vom \n22. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2007 erhoben \n(14 K 172/07). \n\n11\n\nDie Kammer hat die beiden Klageverfahren in der mündlichen Verhandlung am \n20. November 2007 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem \nvorstehenden Aktenzeichen fortgeführt.\n\n12\n\nDer Kläger führt zur Begründung im Wesentlichen aus: \nDie Beklagte sei nicht zuständig, weil der Mediendienste-Staatsvertrag keine \nAnwendung finde. Bei der Werbung für einen Sportwetten-Anbieter im Internet \nhandele es sich um ein Teledienst im Sinne des Teledienstgesetzes und nicht um \neinen Mediendienst. Ausweislich des Bescheides dürfte nur das Sportwettenangebot \nvon WestLotto beworben werden, obwohl diese Firma nicht Inhaberin einer \nwirksamen Lizenz sei. Demgegenüber verfüge die Firma bwin e. K. über eine \nwirksame Genehmigung. Die Herrn Dr. Q. unter Geltung des \nGewerbegesetzes der DDR erteilte Genehmigung sei gemäß § 19 Einigungsvertrag \nentgegen anderer, auch höchstrichterlicher, Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen \nwirksam. Entsprechendes gelte für die EU-Lizenzen der Firmen J. Malta Ltd. \nbzw. bwin International. Ltd.. Auch dürfe ausweislich des zu unbestimmten Wortlauts \nder Ordnungsverfügung selbst für staatliche Wettanbieter anderer Bundesländer \nnicht geworben werden.\n\n13\n\nDer Straftatbestand des § 284 des Strafgesetzbuches - StGB - sei nicht erfüllt. \nKeinesfalls könne eine in einem Bundesland erlaubte Tätigkeit in einem anderen \nBundesland einem strafrechtlichen, ein ordnungsbehördliches Einschreiten \nrechtfertigenden, Unwerturteil unterliegen. Jedenfalls sei eine bloße Internet-\nWerbung für ein nach der Rechtsauffassung der Beklagten lediglich lokal \ngenehmigtes Unternehmen zulässig. Eine Einschränkung des Mediums Internet nur \nauf ein bestimmtes Bundesland sei technisch nicht möglich. \n\n14\n\nDas staatliche Sportwettenmonopol sei in Nordrhein-Westfalen \nverfassungswidrig, weil die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem \nUrteil vom 28. März 2006 zur Eindämmung der Spielsucht nicht hinreichend \numgesetzt worden seien. Nach wie vor werde für die unterschiedlichsten \nLotterieprodukte und auch Oddset-Wetten geworben. Das Land betreibe keine \nkohärente Glückspielspolitik. Insbesondere bestehe ein unkontrollierter Zugang zum \nsogenannten kleinen Spiel (Glücksspielautomaten), während bei über bwin e. K. \nvermittelten Wetten ein gewisser Schutz gesichert sei. Die Erzielung von hohen \nEinnahmen durch staatliche Lotteriegesellschaften sei zumindest ein \ngleichgewichtiger Hauptzweck und stelle nicht lediglich einen nützlichen Nebenzweck \ndar. Von Sportwetten gehe auch keine konkrete Gefahr aus. Dazu gebe es keine \nhinreichenden Untersuchungen oder statistische Erhebungen. \n\n15\n\nInsbesondere verstoße das deutsche Sportwetten-Monopol gegen zwingendes \nund vorrangig anzuwendendes Europarecht. Unter Berücksichtigung der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - liege eine unzulässige \nBeschränkung der Dienstleistungsfreiheit vor. Nur der EuGH selbst könne über die \nAuslegung des Gemeinschaftsrechts verbindlich entscheiden. Aus dessen Placanica-\nEntscheidung ergebe sich, dass der völlige Ausschluss privater Anbieter \ndiskriminierenden Charakter habe und daher gemeinschaftsrechtswidrig sei. Der \nEuGH habe klargestellt, dass die Dienstleistungsfreiheit auch durch Werbeverbote \nund ferner dadurch beeinträchtigt werde, dass der Vermittler, der Wetten an \nUnternehmen in einen anderen Mitgliedsstaat vermittle, im eigenen Land mit einem \nVerbot belegt werde. Aus der Entscheidung ergebe sich zudem, dass es nicht \nausreiche, eine gemeinschaftsrechtswidrige Rechtslage durch eine andere, \nbestimmten Vorgaben angepasste bloße Verwaltungspraxis zu modifizieren. Der \nEuGH stelle vielmehr allein auf den nationalen Gesetzgeber und die von diesem \nerlassenen Rechtsvorschriften bzw. Regelungen ab. Ein Totalverbot privater \nSportwetten sei auch unter Verhältnismäßigkeitserwägungen europarechtlich nicht zu \nrechtfertigen.\n\n16\n\nEbenfalls habe die EU-Kommission den geplanten neuen Staatsvertrag zum \nGlücksspielwesen im Hinblick auf das dort festgesetzte Verbot der Internetwetten \nbeanstandet und in einer weiteren Stellungnahme in mehrfacher Hinsicht auf die \nGemeinschaftswidrigkeit verwiesen: \nEs mangele an einem hinreichenden tatsächlichen Datenmaterial über eine \nSpielsucht im Internet; es fehle eine Analyse der Zweckdienlichkeit und der \nVerhältnismäßigkeit der Verbotsmaßnahmen; es fehle die Folgerichtigkeit, da er auf \nLotterien und Sportwetten Anwendung finden solle, nicht aber auf Glücksspiel mit \nhöherer Suchtgefahr wie insbesondere auf Automatenspiele und Pferdewetten; es \ngebe zur Bekämpfung der Spielsucht und zum Schutz von Jugendlichen weniger \neinschränkende Maßnahmen; die behauptete Anonymität und soziale \nUnkontrollierbarkeit sei in Wahrheit nicht gegeben. Das werde durch ein weiteres \nMahnschreiben der Kommission erhärtet. Auch habe der Generalanwalt in seinem \nSchlussantrag vom 16. Mai 2006 betont, im Bereich der Dienstleistungsfreiheit sei \ngemeinschaftsrechtlich von dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von \nErlaubnissen auszugehen, die von einem Mitgliedsstaat an dort niedergelassene \nUnternehmen nach entsprechenden Kontrollen erteilt worden seien. \n\n17\n\nSeine, des Klägers, Auffassung werde durch zahlreiche Gutachten namhafter \nRechtswissenschaftler und zwischenzeitlich ergangenen Gerichtsentscheidungen \neinschließlich von Vorlagenbeschlüssen an den EuGH gestützt. Aus alldem folge, \ndass der gegenteiligen Ansicht, vornehmlich des Oberverwaltungsgerichts NRW, \nnicht zu folgen und die Untersagungsverfügung aufzuheben sei. Hieraus resultiere \nauch die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung und \nZwangsgeldandrohung.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n19\n\ndie Bescheide der Beklagten vom 13. Juni 2006 und vom 24. Mai 2006 sowie \nderen Allgemeinverfügung vom 22. Mai 2006 in Gestalt der Widerspruchsbescheide \nvom 22. Dezember 2006 und vom 2. Januar 2007 aufzuheben.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide sowie die in dem \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Gerichtsentscheidungen und \nführt ergänzend aus: \nDie Placanica-Entscheidung des EuGH sage nichts aus über die Verhältnismäßigkeit \nder Durchsetzung von Maßnahmen innerhalb des von Deutschland gewählten \nKonzepts der staatlichen Monopolisierung von Sportwetten bzw. über die \nZulässigkeit des Wettmonopols im Glücksspielsektor als solchem. Dieses Konzept \nsei mit dem in Italien eingeführten Konzessionsmodell und dem diesem Modell \nzugrundeliegenden Zweck nicht vergleichbar. Der EuGH habe vielmehr bestätigt, \ndass auch das Ziel der nationalen Gesetzgeber, die Gelegenheit zum Spiel zu \nvermindern, zwingenden Gründen des Allgemeinwohls diene und daher eine \nEinschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen könne. \nDie Auffassung der EU-Kommission im laufenden Notifizierungsverfahren zum \n(Entwurf des) Glücksspiel-Staatsvertrages könne dahinstehen. Es habe keinen \nunmittelbaren Einfluss auf das anhängige Verfahren. Gleiches gelte für die vom \nKläger in Bezug genommenen Entscheidungen von Gerichten außerhalb Nordrhein-\nWestfalens, insbesondere des OVG Saarland. \n\n23\n\nErgänzend sei anzumerken, dass auch die mit in Kraft treten des Neunten \nRundfunkänderungsstaatsvertrages und des Telemediengesetzes am 1. März 2007 \ngeänderte Rechtslage der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden \nUntersagungsverfügung und der darauf beruhenden Zwangsgeldfestsetzung nicht \nentgegenstehe. Ihre, der Beklagten, Zuständigkeit bestehe nach dem \nTelemedienzuständigkeitsgesetz für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen. Die \nstreitgegenständliche Ordnungsverfügung könne auch nach der seit dem 1. März \n2007 geltenden Rechtslage rechtmäßigerweise erlassen werden. Nach der neuen \nGesetzeslage im Medienrecht werde nicht mehr zwischen Tele- und Mediendiensten \ndifferenziert. Die spezialgesetzliche Eingriffsgrundlage des § 59 Abs. 3 Satz 1 \nRundfunkstaatsvertrag erlaube das Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegen \nVerstöße der Dienstanbieter im Gesamtbereich der Telemedien. Deren Wortlaut \nübernehme im Wesentlichen den des § 22 Abs. 2 MDStV.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten einschließlich der Verfahrensakte 14 L 872/06 sowie der vom \nKläger übersandten zahlreichen Anlagen und der Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDas Gericht ist nicht gehindert, in (zuvor angekündigter) Abwesenheit der \nBeteiligten zu entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung zum Termin \nzur mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Hinweis erhalten haben (§ 102 \nAbs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). An den von den Beteiligten erklärten \n- der Kammer z.T. ohnehin erst nach Beginn der mündlichen Verhandlung zur \nKenntnis gelangten - Verzicht auf mündliche Verhandlung ist das Gericht nicht \ngebunden.\n\n27\n\nDie Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Aufhebung der \nAllgemeinverfügung vom 22. Mai 2006 begehrt, im übrigen ist sie unbegründet. \n\n28\n\nA) Die Klage bzgl. der Allgemeinverfügung vom 22. Mai 2006 ist mangels \nKlagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig. Wie das \nOberverwaltungsgericht NRW in gleichgelagerten Parallelverfahren entschieden hat, \n\n29\n\nvgl. Beschluss vom 22. November 2006 - 13 B 1796/06 -, Juris,\n\n30\n\nsind Adressaten der im Amtsblatt für den Regierungsbezirk E. vom 01. Juni \n2006 (S. 175 ff.) bekannt gegebenen Allgemeinverfügung der Beklagten jedenfalls \nnicht diejenigen Anbieter von Internetinhalten, denen bereits vor Erlass der \nAllgemeinverfügung durch eine an sie gerichtete Individualverfügung die Werbung für \nSportwetten, die nicht nach dem nordrhein-westfälischen Sportwettengesetz \ngenehmigt worden sind bzw. die nicht von der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. \nOHG angeboten werden, untersagt worden ist oder denen bereits vor Erlass der \nAllgemeinverfügung eine solche Individualverfügung durch ein Anhörungsschreiben \nder Beklagten angekündigt worden ist.\n\n31\n\nLetzteres ist hier der Fall. Eine Anhörung zu dem beabsichtigten und sodann \nerfolgten Erlass einer Individualverfügung gegenüber dem Kläger ist unter dem 2. \nMai 2006 erfolgt. Die nachfolgende Allgemeinverfügung entfaltet damit diesem \ngegenüber keine rechtlichen Wirkungen.\n\n32\n\nDarüber hinaus wäre die Klage aus den nachfolgenden Gründen auch insoweit \nunbegründet.\n\n33\n\nB) Im übrigen ist die Klage unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom 24. \nMai 2006 (Untersagungsverfügung, nachfolgend unter I.) und vom 13. Juni 2006 \n(Zwangsgeldfestsetzung bzw. -androhung, nachfolgend unter II.) in Gestalt der \nWiderspruchsbescheide vom 2. Januar 2007 und 22. Dezember 2006 sind \nrechtmäßig. Sie verletzen den Kläger jedenfalls nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. \n1 Satz 1 VwGO). \n\n34\n\nI. Die Untersagungsverfügung vom 24. Mai 2006 leidet nicht an einem zu ihrer \nAufhebung führenden Mangel.\n\n35\n\nDas hat die Kammer, wenn auch bei nur summarischer Prüfung, mit Beschluss \nvom 1. August 2006 im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 14 \nL 872/06 - und nachfolgend das Oberverwaltungsgericht NRW in seinem die \nhiergegen erhobene Beschwerde zurückweisenden Beschluss vom 22. November \n2006 - 13 B 1757/06 - entschieden. Die Kammer macht sich insbesondere die \numfänglichen Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung zu eigen und nimmt auf \ndie den Beteiligten bekannten Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. \nDas Oberverwaltungsgericht NRW hat in vergleichbaren Parallelverfahren im Übrigen \nentschieden, dass auch die Handlungsform durch Allgemeinverfügung zulässig wäre, \n\n36\n\nvgl. Beschluss vom 14.Dezember 2006 - 13 B 2594/06 -.\n\n37\n\nWeder das umfangreiche Vorbringen des Klägers in diesem Verfahren noch die \nRechtsentwicklung seit den oben angeführten Entscheidungen führen zu einer davon \nabweichenden rechtlichen Bewertung.\n\n38\n\nDie materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der Untersagungs-\nverfügung, der für den Kläger ohne weiteres zu entnehmen war, dass ausschließlich \ndie Werbung für private Sportwettenveranstalter untersagt worden ist, lagen bzw. \nliegen vor.\n\n39\n\n1. Das gilt unabhängig davon, ob als Rechtsgrundlage weiterhin auf den zum \nZeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 2. \nJanuar 2007) gültigen § 22 Abs. 2 und § 11 Mediendienste-Staatsvertrag - MDStV -\ni.V.m. § 1 der Zuständigkeitsverordnung für Mediendienste vom 1. Juli 1997 i.d.F. der \nÄnderungsverordnung vom 28. Februar 2003 abgestellt wird, oder der zum Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung gültige § 59 Abs. 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 3 des \nStaatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) - RStV - in der \nam 1. März 2007 in Kraft getretenen Fassung des Neunten Staatsvertrages zur \nÄnderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunter \nRundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 30. Januar 2007 (GV. NRW. S. 107), bzw. \n§ 14 des Ordnungsbehördengesetzes - OBG - für einschlägig erachtet werden.\n\n40\n\na) Bei Anwendung der zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung \nbzw. des Widerspruchsbescheides gültigen Rechtsgrundlagen gelten die \nAusführungen in den in Bezug genommenen Entscheidungen des vorläufigen \nRechtsschutzes unverändert fort. \n\n41\n\nb) Stellt man für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung auf \nden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ab, weil es sich um einen Verwaltungsakt \nmit Dauerwirkung handelt,\n\n42\n\nso ausdrücklich VGH BW, Beschluss vom 28. März 2007 - 6 S 1972/06 - Juris RdNr. 5 zu einer \nAllgemeinverfügung vergleichbaren Inhalts, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - \nJuris, RdNr. 33,\n\n43\n\nsind im Ausgangspunkt folgende Rechtsänderungen des Neunten \nRundfunkänderungsstaatsvertrages zu berücksichtigen:\n\n44\n\nZur angestrebten Vereinheitlichung im Medienrecht wurden mit Wirkung vom 1. \nMärz 2007 die Regelungen für Teledienste und Mediendienste unter dem \neinheitlichen Begriff „Telemedien\" (zum Begriff vgl. § 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 RStV) \nzusammengefasst. In Folge dieser Neuregelung wurden die wirtschaftsbezogenen \nBestimmungen für Telemedien (u.a. Herkunftslandprinzip, Zulassungsfreiheit, \nInformationspflichten, Verantwortlichkeit, Datenschutz) in dem Telemediengesetz des \nBundes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I. 2007, S. 179) normiert. Daneben wurde ein \nneu gefasster VI. Abschnitt für Telemedien in den Rundunkstaatsvertrag eingefügt \n(Art. 1 Nr. 22 Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag). Dieser enthält neben den \nBestimmungen des Telemediengesetzes des Bundes (vgl. § 60 RStV) die über die \nwirtschaftsrechtlichen und allgemeinen Bestimmungen hinausgehenden, von den \nLändern zu regelnden, inhaltsspezifischen Anforderungen. Diese Regelungen gelten \nfür alle Telemedien, mit der Folge, dass die (bisherige und oft schwierige) \nGrenzziehung zwischen Telediensten und Mediendiensten seither entfällt. \nFolgerichtig ist der Mediendienste-Staatsvertrag mit Wirkung vom 1. März 2007 \naufgehoben worden (Art. 2 Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag).\n\n45\n\nZum Vorstehenden vgl. die Begründung zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-\nDrucksache 14/3130 zu A Allgemeines und zu B I. 2., Zu Nummer 4 und Zu Nummer 22. \n\n46\n\nBei Anwendung dieser Regelungen ist zunächst festzuhalten, dass die Einwände \ndes Klägers, er habe keinen Mediendienst betrieben, gegenstandslos geworden sind. \nDer fragliche Internetauftritt stellt unzweifelhaft ein Telemedium nach dem VI. \nAbschnitt des Rundfunkstaatsvertrages dar, weil er weder Rundfunk noch ein \nTelekommunikationsdienst i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV ist.\n\n47\n\nAllerdings greifen bei dieser Betrachtungsweise in Folge der Aufhebung des \nMediendienste-Staatsvertrages andere Rechtsgrundlagen für die \nUntersagungsverfügung.\n\n48\n\nDie bisherige Regelung in § 11 Abs. 1 MDStV ist von § 54 Abs. 1 Sätze 2 und 3 \nRStV übernommen worden. Danach gilt (unverändert) für die Angebote u.a. im \nInternet die verfassungsmäßige Ordnung (Satz 1). Die Vorschriften der allgemeinen \nGesetze ...sind einzuhalten (Satz 2).\n\n49\n\nDie Aufsicht (über Telemedien) wird statt in § 22 MDStV nunmehr in § 59 RStV \ngeregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 RStV wird die Einhaltung der Bestimmungen für \nTelemedien mit Ausnahme des Datenschutzes durch eine nach Landesrecht \nbestimmte Aufsichtsbehörde überwacht. Das ist gemäß dem „Gesetz zur Regelung \nder Zuständigkeit für die Überwachung von Telemedien nach dem Telemediengesetz \nund nach § 59 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag\" (Telemedienzuständigkeitsgesetz - \nTMZ-Gesetz) vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 137) für das gesamte Land \nNordrhein-Westfalen (nach wie vor) die Bezirksregierung E. .\n\n50\n\nDie Eingriffsermächtigung des § 22 Abs. 2 Satz 1 MDStV ist im Wesentlichen in § \n59 Abs. 3 RStV übernommen worden. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:\n\n51\n\nStellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen die \nBestimmungen mit Ausnahme der § 54, § 55 Abs. 2 und 3, § 56, § 57 Abs. 2 oder \nder Daten-schutzbestimmungen des Telemediengesetzes fest, trifft sie die zur \nBeseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter \n(Satz 1). Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen \n(Satz 2). Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn ...\n\n52\n\nSatz 2 entspricht mithin vollinhaltlich der Eingriffsermächtigung des § 22 Abs. 2 \nSatz 2 MDStV. Nach dem Wortlaut des § 59 Abs. 3 Satz 1 RStV - und insoweit \nabweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 MDStV - wird allerdings neben anderen, hier \nnicht einschlägigen, Bestimmungen des VI. Abschnitts § 54 einschränkungslos und \nnicht wie in der Vorgängerregelung nur die Absätze 2 und 3 „ausgenommen\".\n\n53\n\nHieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, die zuständige \nAufsichtsbehörde habe seit dem 1. März 2007 bei Verstößen eines Diensteanbieters \ngegen die allgemeinen Gesetze i.S.v. § 54 Abs. 1 RStV, einschließlich der \nBestimmungen des Strafgesetzbuches - anders als nach der früheren Rechtslage - \nkeine Eingriffsbefugnis mehr. Vielmehr sollen nach der schon angeführten amtlichen \nBegründung zum VI. Abschnitt des Rundfunkstaatsvertrages u.a. die inhaltlichen \nAnforderungen des Mediendienste-Staatsvertrages materiell weitgehend \nübernommen werden. Ausdrücklich heisst es zu § 59 RStV:\n\n54\n\n„Abs. 3 Satz 1 bis 5 übernehmen die bisherige Reglung aus § 22 Abs. 2 des \nMediendienste-Staatsvertrages. Sie enthalten damit die speziellen \nEingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörden für sämtliche Verstöße bei Telemedien. \nNeu eingeführt wird mit Satz 6....\".\n\n55\n\nHiernach spricht alles dafür, dass es sich bei der Formulierung in § 59 Abs. 3 \nSatz 1 RStV, soweit dort dem Wortlaut nach (auch) die Allgemeinen Bestimmungen \ndes § 54 Abs. 1 RStV vom Zuständigkeitsbereich bzw. der Eingriffsermächtigung der \nbesonderen, nach Landsrecht zu bestimmenden, Aufsichtsbehörde ausgenommen \nworden sind, um ein bloßes Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt.\n\n56\n\nDas gilt um so mehr als im geplanten Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in \nDeutschland (Glückspielstaatsvertrag - GlüStV) und dem dazu verabschiedeten \nnordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz, die zum 1. Januar 2008 in Kraft treten \nsollen,\n\n57\n\nvgl. den Gesetzentwurf vom 13. August 2007 zum Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum \nStaatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland sowie zum Gesetz zur Ausführung des \nStaatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz \nNRW - Glücksspielstaatsvertrag AG NRW), LT-Drucksache 14/4849 und Beschlussprotokoll vom 24. \nOktober 2007, PlBPr 14/71, jeweils abrufbar über www.landtag.nrw.de > Dokumente),\n\n58\n\nwiederum eine eindeutige Eingriffsermächtigung der Beklagten als speziell \nzuständiger Aufsichtsbehörde jedenfalls bei Verstößen gegen das Verbot des \nBetreibens unerlaubten Glücksspiels und der Werbung hierfür normiert ist (vgl. § 9 \nAbs. 1 GlüStV i.V.m. § 18 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW). \n\n59\n\nEs ist vor diesem Hintergrund schlechterdings nicht anzunehmen, dass der \nGesetzgeber derartige Verstöße in der Zwischenzeit, also von März bis Dezember \n2007, ohne Sanktionsmöglichkeiten hat tolerieren wollen. \n\n60\n\nc) Folgte man dem nicht, führt das gleichwohl nicht zur Aufhebung der \nUntersagungsverfügung vom 24. August 2006. Denn die für eine gerichtliche \nKassation erforderlichen Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 VwGO sind weder zum \nZeitpunkt ihres Erlasses noch zum jetzigen Zeitpunkt erfüllt. Dies gilt unabhängig \ndavon, ob es sich bei der Formulierung des § 59 Abs. 3 RStV in der Fassung des \nNeunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages um ein redaktionelles Versehen \nhandelt. \n\n61\n\nUnterstellt man entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu I.1. b) die von \nder Beklagten zum Erlass der Untersagungsverfügung herangezogene \nErmächtigungsgrundlage des § 22 Abs. 2 MDStV sei (nachträglich) mit dem \nInkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags entfallen, stellt sich der \nangefochtene Bescheid auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gleichwohl \nweder als materiell rechtswidrig dar, noch verletzt er den Kläger in seinen Rechten. \n\n62\n\nDie Beurteilungszeitpunkte für die gerichtliche Entscheidung bei \nAnfechtungsklagen lassen sich für die notwendigen Voraussetzungen der \ngerichtlichen Aufhebungsbefugnis nicht einheitlich beurteilen und hängen - auch bei \nDauerverwaltungsakten - von dem der Beurteilung des Streitgegenstandes \nzugrundeliegenden materiellen Recht ab. Aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt, dass \nein Kläger mit seinem durch die Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsbegehren \nnur dann durchdringen kann, wenn er zu dem Zeitpunkt, in dem die gerichtliche \nEntscheidung ergeht, einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung hat. Die Frage, ob \nein solcher Anspruch besteht, richtet sich nach dem materiellen Recht, einschließlich \ndes Verwaltungsverfahrensrechts.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1982 - 1 C 146/80 -, BVerwGE 65, 1, vom 27. April 1990 - 8 \nC 87/88 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 218 = NVwZ 1991, 360 und vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - \nJuris, RdNr. 33; Sodan / Ziekow, Spannowsky: VwGO, § 113 Rdnr. 64ff.\n\n64\n\nDas bedeutet für den hier in Rede stehenden Fall, dass eine nach dem Erlass der \nRegelung und vor der Entscheidung des Gerichts eingetretene Rechtsänderung nur \ndann den Aufhebungsanspruch des Klägers betreffen kann, wenn sie sich auf die \ngeltend gemachte Rechtsverletzung des Klägers auswirkt. Dies ist vorliegend nicht \nder Fall.\n\n65\n\n \nDie Untersagungsverfügung stellt sich zunächst als formell rechtmäßig dar. \n\n66\n\nZum Zeitpunkt ihres Erlasses war die Beklagte insbesondere gemäß § 1 der \nZuständigkeitsverordnung für Mediendienste als zuständige Aufsichtsbehörde im \nSinne des § 22 Abs. 2 MDStV örtlich und sachlich zuständig. Eine etwaige Änderung \ndieser Ermächtigungsvorschrift durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag \ndahingehend, dass der in § 59 Abs. 3 RStV enthaltene Ausschluss des § 54 RStV - \nanders als im Mediendienste-Staatsvertrag in bezug auf § 11 MDStV - nicht mehr nur \nauf die Abs. 2 und 3 beschränkt ist, sondern den gesamten Bereich der in § 54 RStV \nangeführten Rechtsnormen betrifft, führte für das hier anhängige Verfahren nicht zu \neinem „Wegfall\" dieser Zuständigkeit.\n\n67\n\nDie Beklagte ist auch trotz der dargestellten Rechtsänderung die richtige \nprozessuale und materiell-rechtliche Streitgegnerin (geblieben).\n\n68\n\nErsteres folgt aus § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 AGVwGO \nNRW, wonach prozessualer Streitgegner die Behörde ist, die den angefochtenen \nVerwaltungsakt erlassen hat. Das ist die Beklagte. Daran hat sich durch das \nInkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages nichts geändert.\n\n69\n\nAuch die materiell - rechtliche Streitgegnerschaft, d. h. die Passivlegitimation, ist \nder Beklagten durch die Rechtsänderung nicht entzogen worden. Der Neunte \nRundfunkänderungsstaatsvertrag enthält zwar keine Übergangsregelung. Diese \nFolge ergibt sich jedoch daraus, dass sich die die Zuständigkeit begründenden \nUmstände nicht im Lauf des Verwaltungsverfahrens, sondern erst nach seinem \nAbschluss (vgl. § 9 VwVfG NRW) geändert haben, so dass insbesondere kein Fall \ndes § 3 Abs. 3 VwVfG NRW vorliegt.\n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 1992 - 18 B 299/92 -, NWVBl 1992, 371.\n\n71\n\nDurch die Änderung des Rundfunkstaatsvertrages und die Neufassung der hier \neinschlägigen Spezialermächtigungsnorm in § 59 RStV ist weiterhin keine Änderung \nder materiellen Rechtslage im engeren Sinne eingetreten. Deshalb ist die \nUntersagungsverfügung materiell rechtmäßig, weil die tatbestandlichen \nVoraussetzungen für ihren Erlass zum Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung erfüllt waren und auch zum Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung eine gleichlautende Verfügung erlassen werden könnte (dazu \nnachfolgend unter 2.).\n\n72\n\nZwar wäre nach dem Wortlaut der nunmehr gültigen Ermächtigungsgrundlage die \nBeklagte für den Erlass einer solchen Ordnungsverfügung auf der Grundlage des \n§ 59 Abs. 3 RStV möglicherweise nicht mehr zuständig. Daraus folgt jedoch keine \nRechtsverletzung des Klägers, welche geeignet wäre, einen Aufhebungsanspruch im \nSinne des § 113 Abs. 1 VwGO zu begründen. \n\n73\n\nDie Bestimmung des § 54 Abs. 1 RStV entspricht, wie dargelegt, in ihrem \nWortlaut der Vorgängerregelung des § 11 Abs. 1 MDStV. Für die Angebote im \nBereich der Telemedien gilt weiterhin die verfassungsmäßige Ordnung und die \nVorschriften der allgemeinen Gesetze sowie die Vorschriften zum Schutz der \npersönlichen Ehre sind nach wie vor einzuhalten. Die Rechtsänderung durch den \nNeunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag führt (bei Negierung eines \nRedaktionsversehens) allenfalls dazu, dass bei einem Verstoß gegen diese \nVorgaben eine gleichlautende Ordnungsverfügung nunmehr auf die allgemeine \nordnungsrechtliche Generalklausel zu stützen und nicht mehr durch die Beklagte als \nzuständige Behörde im Sinne des Telemedienzuständigkeitsgesetzes, sondern durch \ndie örtlich zuständige allgemeine Ordnungsbehörde zu erlassen wäre. Bei dieser \nKonstellation besteht ein Aufhebungsanspruch des Klägers nicht.\n\n74\n\nSähe man das anders, wäre die streitbefangene Untersagungsverfügung (nur) \nzum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufzuheben, obwohl der Kläger eine mit \nder materiellen Rechtslage nicht in Einklang stehende Internetwerbung für einen \nnach Auffassung des erkennenden Gerichts illegalen Sportwettenanbieter zum \nZeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung betrieben hat, diese Werbung \nauch derzeit rechtswidrig ist/wäre und folglich aktuell materiell rechtmäßig - jedenfalls \nvon einer anderen Behörde - untersagt werden dürfte sowie voraussichtlich ab \nJanuar 2008 wiederum von der Beklagten zu untersagen wäre. Den Bescheid vom \n24. Mai 2006 gleichwohl im Hinblick auf möglicherweise nach seinem Erlass \ngeänderte Zuständigkeitsregelungen aufzuheben, würde angesichts dessen dem \nmateriellen Recht widersprechen.\n\n75\n\n2. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Untersagung der Werbung \nfür Sportwetten durch den angefochtenen Bescheid liegen - unverändert - vor. Die \ndurch die Verbotsverfügung untersagte Werbung für private Sportwettenveranstalter \ndurch den Kläger als verantwortlichem Diensteanbieter (i.S.d. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 3 \nSatz 1 Nr. 1 MDStV bzw. i.S.d. § 2 Satz 1 Ziff. 1 Telemediengesetz) stellt einen \ngegen die Vorschriften der allgemeinen Gesetze i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 2 MDStV und \n§ 54 Abs. 1 Satz 3 RSTV verstoßenden Inhalt von Mediendiensten bzw. Telemedien \ndar. Das begründet einen die Untersagungsverfügung materiell rechtfertigenden \nVerstoß gegen die Bestimmungen des Staatsvertrages i.S.d. § 22 Abs. 2 MDStV \nbzw. gegen die Bestimmungen des VI. Abschnitts des Rundfunkstaatsvertrages i.S.d. \n§ 59 Abs. 3 Satz 1 RStV bzw. einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit i.S.d. § \n14 OBG. Denn der Kläger erfüllt durch einen solchen Internetauftritt den (objektiven) \nStraftatbestand des § 284 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 StGB. Die von ihm in der \nVergangenheit betriebene und weiter beabsichtigte Werbung für private \nSportwettenveranstalter stellt Werbung für in Nordrhein-Westfalen unerlaubte \nGlücksspiele dar.\n\n76\n\nAn dieser Bewertung des Oberverwaltungsgerichts NRW in dem eingangs \nzitierten Beschluss im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist \nungeachtet der hiergegen erhobenen vielfältigen klägerischen Einwände und der \nzwischenzeitlich bekannt gewordenen Rechtsprechung anderer Gerichte \nfestzuhalten.\n\n77\n\nDas Oberverwaltungsgericht hat in Anknüpfung an das \nBundesverwaltungsgericht,\n\n78\n\nvgl. u.a. dessen Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, Juris, RdNr. 49, und 51 ff,\n\n79\n\ninsbesondere hervorgehoben, dass die Verbotsnorm des § 284 StGB das Fehlen \neiner Erlaubnis voraussetzt und entsprechend der föderalen Struktur in der \nBundesrepublik hinnimmt, dass die Veranstaltung von Glücksspielen von Land zu \nLand unterschiedlich zu beurteilen sein kann. Private Sportwettenveranstalter, für die \nder Kläger werbe bzw. zu werben beabsichtige, seien gerade nicht im Besitz einer \nErlaubnis für ein sich u.a. auf Nordrhein-Westfalen erstreckendes Wettangebot. \nWeiter hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass die in einem Mitgliedstaat \nder Europäischen Union erteilten Erlaubnisse in Nordrhein Westfalen ebenso wenig \ngelten wie die einigen Sportwettenveranstaltern aufgrund des Gewerbegesetzes der \nDDR erteilten Gewerbegenehmigungen und keine andere Bewertung angezeigt sei, \nweil Sportwetten im Internet angeboten werden. Ebenfalls genüge die gegenwärtige \n(Übergangs) Rechtslage den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil \nvom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - und verstoße nicht gegen \nGemeinschaftsrecht.\n\n80\n\nDiese Ausführungen beanspruchen in Einklang mit der Rechtsprechung anderer \nGerichte weiterhin Gültigkeit.\n\n81\n\nVgl. aktuell, auch zu den spezifischen Problemen des Internets, VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 5. November 2007 -6 S 2223/07-.\n\n82\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers rechtfertigt insbesondere die Placanica- \nEntscheidung des Europäischen Gerichtshofs kein anderes Ergebnis. \n\n83\n\nMit der, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten, Rechtsprechung \nder 7. Kammer des erkennenden Gerichts,\n\n84\n\nvgl. z.B. Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 7 L 1203/06 -, Urteil vom 20. Juni 2007 - 7 K \n3251/06 - www.nrwe.de, und zuletzt Urteil vom 31. Oktober 2007 - 7 K 247/07 -,\n\n85\n\ngilt insoweit folgendes:\n\n86\n\nDas europäische Gemeinschaftsrecht gebietet es nicht, das nordrhein-\nwestfälische Sportwettenmonopol als unanwendbar anzusehen. Die Nichtzulassung \nprivater Wettunternehmer aus anderen EU-Staaten stellt zwar eine Beschränkung \nder Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 43, 49 EGV dar. \nSolche Beschränkungen können jedoch aus zwingenden Gründen des \nAllgemeininteresses wie Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung und Vermeidung \nvon Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt \nsein. Voraussetzung ist, dass die Beschränkungen auf solche Gründe und auf die \nNotwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, und \ndass sie geeignet sind, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinn zu gewährleisten, \ndass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. \nDie Behörden eines Mitgliedstaates dürfen die Verbraucher nicht dazu anreizen und \nermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der \nStaatskasse daraus Einnahmen zufließen,\n\n87\n\nEuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 - „Gambelli\", Rdnrn. 67, 69.\n\n88\n\nDiese Vorgaben stimmen inhaltlich mit den Anforderungen des deutschen \nVerfassungsrechts überein,\n\n89\n\nBVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, \nRdnr. 144.\n\n90\n\nEine nach deutschem Verfassungsrecht zulässige Beschränkung der \nBerufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG genügt daher auch den \ngemeinschaftsrechtlichen Anforderungen für die Beschränkung der Niederlassungs- \nund der Dienstleistungsfreiheit. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass \ndie vom Bundesverfassungsgericht geschaffene Rechtslage und die Umsetzung der \nfür die Übergangszeit geforderten Maßnahmen zugleich bewirkt, dass das in \nDeutschland bestehende staatliche Wettmonopol nicht mehr gegen \nGemeinschaftsrecht verstößt, \n\n91\n\ns. a. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 1 M 476/05 -; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 -; BayVGH, Beschluss vom 3. August 2006 \n- 24 CS 06.1365 -; OVG Bremen, Beschluss vom 7. September 2006 - 1 B 273/06 -; \nOVG Hamburg, Beschluss vom 25. September 2006 - 1 Bs 206/06; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss \nvom 28. September 2006 - 6 B 10895/06.OVG.\n\n92\n\nIm Ergebnis trägt nämlich die gesetzliche Regelung des staatlichen \nWettmonopols in ihrer Ausgestaltung durch das Bundesverfassungsgericht und den \nhierauf beruhenden Anwendungsmodalitäten in tatsächlicher Hinsicht den Zielen \nRechnung, die sie rechtfertigen können. Hierauf ist nach der Rechtsprechung des \nEuGH abzustellen und dies zu beurteilen ist auch Sache des nationalen \nGerichts,\n\n93\n\nEuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 - „Gambelli\", Rdnr. 76.\n\n94\n\nDabei ist für die positive Bewertung der tatsächlichen Anwendungsmodalitäten \naus europarechtlicher Sicht hier auch zu berücksichtigen, dass nicht nur das Land \nNRW die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts korrekt umsetzt, sondern dass \ndies grundsätzlich auch bundesweit der Fall ist. So haben sich die zuständigen \nAufsichtsbehörden der Länder alsbald nach Ergehen der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts auf einen Maßnahmekatalog verständigt, um \ngleichlautend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit \nRechnung zu tragen,\n\n95\n\nOVG Bremen, Beschluss vom 7. September 2006 - 1 B 273/06 - unter Hinweis auf einen \nSchriftsatz des dortigen Senators für Inneres vom 18. August 2006 über die Tagung der zuständigen \nReferenten der Länder vom 27./28. April 2006.\n\n96\n\nVerschiedene Obergerichte sind für ihre Bundesländer, jeweils unter Würdigung \nder dort im einzelnen ergriffenen Maßnahmen, zu dem Ergebnis gekommen, dass \ndie bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben für die Übergangszeit korrekt erfüllt \nwerden,\n\n97\n\nOVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. September 2006 - 6 B 10895/06.OVG -; OVG \nHamburg, Beschluss vom 25. September 2006 - 1 Bs 206/06 - und vom 1. Juni 2007 - 1 Bs 107/07- ; \nOVG Bremen, Beschluss vom 7. September 2006 - 1 B 273/06 -; BayVGH, Urteil vom 10. Juli 2006 \n- 22 BV 05.457 - und Beschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -; VGH Baden-Württemberg, \nBeschlüsse vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 - und vom 28. März 2007 - 6 S 1972/06 -; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 - sowie vom 18. April 2007 - 4 B 1246/06 -; a.A. OVG \nSaarland, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 23/06 -, NVwZ 2007, 717.\n\n98\n\nFür den Freistaat Bayern und für Nordrhein-Westfalen ist diese Würdigung bereits \nvom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden,\n\n99\n\nBVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 2023/06 -, Rdnr. 19 (Bayern); Beschluss vom \n7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 -, NJW 2007,1521 (NRW).\n\n100\n\nBedenken gegen die Gemeinschaftsrechtskonformität ergeben sich auch nicht \naus den Vorgaben des EuGH in Sachen Lindman,\n\n101\n\nEuGH, Urteil vom 13. November 2003, C-42/02- „Lindman\", Rdnr. 25.\n\n102\n\nDer EuGH verlangt nicht, dass dem nationalen Gesetzgeber vor Erlass eines die \nDienstleistungsfreiheit beschränkenden Gesetzes eine Untersuchung zur \nZweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen \nvorgelegen haben muss. Auch muss nicht durch Untersuchungen nachgewiesen \nwerden, dass private Wetten aus dem EU-Ausland „gefährlicher\" sind als inländische \nMonopolwetten. Vielmehr müssen lediglich die Rechtfertigungsgründe, die von einem \nMitgliedstaat geltend gemacht werden, von einer solchen Untersuchung begleitet \nsein. Vor diesem Hintergrund ist es hier ausreichend, dass sich das \nBundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung auf eine wissenschaftliche \nUntersuchung zu dem Gefahrpotential einer Ausweitung der Sportwetten für \nsuchtgefährdete Spieler gestützt hat,\n\n103\n\nOVG Hamburg, Beschlüsse vom 25. September 2006 - 1 Bs 206/06 - und vom 9. März 2007, \na.a.O., Rdnr. 58.\n\n104\n\nAnhaltspunkte für die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der geltenden Regelungen \nvermag das erkennende Gericht auch nicht dem Urteil des EuGH in Sachen \nPlacanica u.a., \n\n105\n\nRechtssache C 338/04 u.a., Urteil vom 6. März 2007, NJW 2007, 1515 und NVwZ 2007, 675,\n\n106\n\nzu entnehmen.\n\n107\n\nIm Ausgangspunkt geht es in jenem Verfahren um die Frage, ob die italienischen \nBeschränkungen EU-ausländischer Buchmacher aus Gründen der \nBetrugsbekämpfung gerechtfertigt werden können. Die italienischen \nRechtsvorschriften, die jenem Verfahren zugrunde liegen, sehen für private \nWirtschaftsteilnehmer, die im Bereich des Glücksspiels in Italien tätig werden wollen, \nu. a. eine Konzession vor, die nach öffentlicher Ausschreibung vergeben wird, wobei \nan jenem Vergabeverfahren nur bestimmte Arten von Wirtschaftsunternehmen \nteilnehmen können. \n\n108\n\nVgl. u.a. Rdnr. 40 des Urteils vom 6. März 2007, a.a.O.\n\n109\n\nZu diesem Vergabeverfahren für privatwirtschaftliche Anbieter verhält sich das \nUrteil Placanica in seinen Rdnrn. 59 bis 64. Ein solches Konzessionsmodell existiert \nfür Sportwettenanbieter im Bundesgebiet nicht, weil nach geltender Rechtslage ein \nstaatliches Monopol vorgegeben ist. Die Ausführungen des EuGH zum \nKonzessionssystem für private Anbieter von Sportwetten sind somit für die hier \nmaßgebliche Rechtslage nicht von Bedeutung. Sie lassen sich nicht übertragen.\n\n110\n\nEntsprechendes gilt für die an Fehler in jenem Ausschreibungsverfahren für \nprivate Sportwettenanbieter in Italien anknüpfenden Erwägungen des EuGH zu \nstrafrechtlichen Sanktionen (Rdnrn. 68 bis 71) und präventiven polizeilichen \nMaßnahmen (Rdnrn. 65 bis 67). Die Unzulässigkeit derartiger Maßnahmen und \nSanktionen folgt nach dieser Rechtsprechung daraus, dass das Konzessionssystem \nselbst gemeinschaftsrechtswidrig ist, weil es gegen Art. 43, 49 EGV verstößt. Dies \nwurde nur unter dem Gesichtspunkt angenommen, dass bestimmte Rechtsformen \n(Kapitalgesellschaften) in Italien in der Vergangenheit ausgeschlossen waren. All \ndies ist bei der derzeit geltenden Rechtslage in Deutschland nicht der Fall. \n\n111\n\nDie Ansicht, der EuGH gewähre mit der Entscheidung „Placanica\" den nicht \nkonzessionierten Bewerbern in der Übergangszeit bis zur Schaffung eines \ngemeinschaftsrechtskonformen Zustandes unmittelbar einen Zulassungsanspruch \nzum Sportwettenmarkt, ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen. Der EuGH hat, \nsoweit er sich auf die Übergangszeit und die damit zusammenhängende Frage nach \nden Folgen der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses bestimmter \nWirtschaftsunternehmen vom Vergabeverfahren für die Konzessionen in Italien \nbezieht, keinen Zulassungsanspruch vorgegeben, sondern die Verhängung \nstrafrechtlicher Sanktionen verboten (vgl. Rdnr. 63, 70).\n\n112\n\nDer weiter geäußerten Ansicht, das Staatsmonopol bringe ein gleich hohes \nGefahrenpotential mit sich wie das - vom EuGH in einzelnen Beziehungen \nbeanstandete - Konzessionsmodell Italiens, weshalb Übergangsfristen in \nDeutschland nicht tolerierbar seien, ist nicht zu folgen. Unabhängig davon ist - wie \ndargelegt - davon auszugehen, dass die rechtliche Situation in Nordrhein-Westfalen \nund im Bundesgebiet bereits jetzt schon mit dem Gemeinschaftsrecht harmoniert, \nweshalb es einer Übergangsfrist insoweit nicht bedarf. \n\n113\n\nWeitergehende Aussagen, die das klägerische Begehren stützen könnten, sind \ndem Urteil nicht zu entnehmen. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, \ndie Beanstandung des italienischen Konzessionsmodells durch den EuGH lasse \ndarauf schließen, dass das deutsche Modell erst recht gegen europäisches \nGemeinschaftsrecht verstoße, weil neben dem staatlichen Anbieter keine weiteren \nprivaten Anbieter am Markt zugelassen seien, die über eine EU-rechtliche \nKonzession in seinem Mitgliedstaat verfügten. Vielmehr hat der EuGH in den - vor \nBehandlung der genannten Themenblöcke stehenden - allgemeinen Grundsätzen \n(Rdnrn. 41 bis 53) erneut nachdrücklich darauf hingewiesen, dass es den \nMitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele \nfestzusetzen und ggf. das angestrengte Schutzniveau genau zu bestimmen, soweit \ndie Maßnahmen verhältnismäßig sind (Rdnr. 48 des Urteils). Da die Ziele des \nitalienischen Gesetzgebers darin bestehen, Glücksspieltätigkeiten in kontrollierte \nBahnen zu lenken, um ihrer Ausbeutung zu kriminellen und/oder betrügerischen \nZwecken vorzubeugen und damit gleichzeitig eine kontrollierte Expansion im Bereich \nder Glücksspiele zu erreichen (vgl. Rdnr. 55 des Urteils), während in Deutschland die \nkohärente und systematische Begrenzung der Spielgelegenheiten im Vordergrund \ndes jeweiligen gesetzlichen Staatsmonopols steht (vgl. zu diesem Ziel: EuGH, Urteil \nvom 6. März 2007, a.a.O., Rdnr. 53) und die italienische Zielsetzung nachrangig \nverfolgt wird, sind auch die vom EuGH genannten Anforderungen an die \nVerhältnismäßigkeit der jeweiligen Beschränkungen andere (so ausdrücklich: EuGH, \na.a.O., Rdnr. 49). Allerdings dürfte es danach - und dies ist ein neuer Aspekt, der aus \ndem Urteil „Placanica\" folgt -, gerechtfertigt sein, ebenso in Deutschland eine\n\n114\n\n„verlässliche und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit \nbereitzustellen, was das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen gewissen \nWerbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich bringen kann.\" \n(Rdnr. 55).\n\n115\n\nDie Maßgaben, die der EuGH insbesondere in der Rechtssache Gambelli\n\n116\n\na.a.O., Urteil vom 6. November 2003 - Rs C 243/01 -, dort Rdnrn. 62 und 67\n\n117\n\nfür die Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch \nstaatliche Regeln zur Eindämmung der Spielgelegenheiten aufgestellt und in Sachen \nPlacanica noch einmal wiederholt hat (vgl. Urteil vom 6. März 2007, a.a.O., \nRdnr. 52), sind eingehalten,\n\n118\n\nvgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Oktober 2006 - 7 K 5560/07 -, www.nrw.de,\n\n119\n\nund zwar nicht allein aufgrund verwaltungsmäßigen Handelns, wie der Kläger \nreklamiert, sondern unmittelbar infolge der durch das Bundesverfassungsgericht \n(Urteil vom 28. März 2006, a.a.O.) gestalteten rechtlichen Situation.\n\n120\n\nVgl. auch VG Braunschweig, Beschluss vom 21. März 2007, - 5 B 334/06 -, Rdnr. 52 a.E. \nJuris.\n\n121\n\n \nVor diesem Hintergrund ist dem schriftsätzlich unterbreiteten Antrag des Klägers, das \nVerfahren auszusetzen und den Ausgang der Vorabentscheidungsverfahren \nabzuwarten, die das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 21. September \n2006 (1 K 5910/05), das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 24. Juli \n2007 (4 K 4435/06) und das Verwaltungsgericht Gießen mit Beschluss vom 7. Mai \n2007(10 E 13/07) mit z.T. sich überschneidenden Rechtsfragen eingeleitet haben, \nnicht nachzugehen, da die erkennende Kammer, ebenso wie die 7. Kammer des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen, derzeit keinen Verstoß gegen \nGemeinschaftsrecht sieht und deshalb auch die Frage der Zulässigkeit einer \neuroparechtlichen Übergangsregelung nicht entscheidungserheblich ist. \n\n122\n\nMangels Verstoßes der derzeitigen (Übergangs-) Rechtslage gegen \nGemeinschaftsrecht kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob an der in Anknüpfung \nan die seinerzeit vom 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW vertretenen,\n\n123\n\nvgl. Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -, EuZW 2006, 603, \n\n124\n\nvon der erkennenden Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeteilten, Rechtsansicht festzuhalten ist, dass das im deutschen wie im \nGemeinschaftsrecht geltende allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit es gebiete, die \nRechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu beschränken, um \nunerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu \nvermeiden.\n\n125\n\nEine andere Beurteilung ist schließlich auch durch die im März 2007 geäußerte \nAuffassung der Kommission im EU-Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2003/4350) \neinerseits und in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Lotteriestaatsvertrages der \nBundesrepublik Deutschland (Notifizierung 2006/658 D - Entwurf eines \nStaatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland; Ausführliche Stellungnahme \nder Kommission) andererseits nicht geboten. Die im Vertragsverletzungsverfahren \ndargestellte Ansicht der Kommission zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des \ndeutschen Sportwettenmonopols teilt die Kammer - wie dargelegt - nicht. Die \nletztgenannte Stellungnahme bezieht sich auf eine zukünftige, durch den geplanten \nLotteriestaatsvertrag noch zu schaffende Rechtslage und hat schon deshalb keine \ndurchgreifende Relevanz für die aktuell zu beurteilende Rechtslage. \n\n126\n\n3. Ebenfalls ist die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 3 des angefochtenen \nBescheides vom 24. Mai 2006 rechtmäßig. Sie entspricht den gesetzlichen \nAnforderungen (vgl. §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen).\n\n127\n\nII. Auch die Klage gegen den Bescheid vom 13. Juni 2006 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22. Dezember 2006 ist nicht begründet. Die \nBescheide sind ebenfalls rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen \nRechten. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in den darin angeführten Normen des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und der - wie \nvorstehend dargelegt - rechtmäßigen Untersagungsverfügung vom 24. Mai 2006. Die \ngesetzlichen Voraussetzungen für eine Zwangsgeldfestsetzung und erneute \nZwangsgeldandrohung sind erfüllt. Insbesondere ist - anders als bei \nZwangsgeldfestsetzungen, denen ausschließlich eine Allgemeinverfügung \nvorausgegangen war, - die zu Grunde liegende Individualverfügung dem Kläger \nordnungsgemäß zugestellt worden. Einer vertiefenden Begründung bedarf das nicht, \nzumal der Kläger hiergegen keine gesonderten Einwände erhoben hat.\n\n128\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung - ZPO -. \n\n129","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259737","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-11-20/14-k-171-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259737","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259737","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-11-20/14-k-171-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259737","retrieved":"2026-07-09 02:24:58.022683+00:00"}}