{"status":"available","doknr":"OLD259852","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1115.13K54.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"13 K 54/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die erstmalige Heranziehung zu\nStraßenreinigungsgebühren für das mit einem Wohnhaus bebaute\nGrundstück L. 12 (Gemarkung X. , Flur , Flurstück ). Das\nGrundstück ist über eine im Eigentum der Mutter des Klägers stehende\nZuwegung, die Teil des vorgelagerten Grundstücks L. 14 (Flurstück )\nist, mit dem die Straße L. abschließenden Wendehammer verbunden.\nDiese Zuwegung ist zugunsten des Klägers mit einem grundbuchlich\neingetragenen Wegerecht belastet.\n\n3\n\nMit der Durchführung der städtischen Reinigung hat die Stadt E. für\nihr Stadtgebiet ab 1992 durch einen Straßenreinigungsvertrag die Entsorgung\nE. GmbH (EDG) beauftragt. Für ihre Leistungen erhält die EDG von der\nStadt im Voraus kalkulierte feste Entgelte, die nach den Bestimmungen des\nöffentlichen Preisrechts kalkuliert worden sind. Im Rahmen der\nVorbereitungen für die für das Veranlagungsjahr 2006 zu erlassende\nStraßenreinigungsgebührensatzung hatte die Verwaltung mit der Drucksache\nNr. 03782-05 vom 4. November 2005 u.a. dem Rat der Stadt dargelegt, dass\nmit Beginn des Jahres 2006 vorgesehen sei, die bisher auf Anlieger\nübertragene Straßenreinigungspflicht wieder in die städtische Reinigung zu\nübernehmen. Die dieser Verwaltungsvorlage beigefügte\nGebührenbedarfsberechnung gehe davon aus, dass alle Straßen innerhalb\ngeschlossener Ortschaften ab Januar 2006 durch die EDG stadtseitig\ngereinigt und die Straßenreinigungsgebührensätze wegen der größeren Basis\nsich um rund 6,16 % verringern würden. \n\n4\n\nEntsprechend dieser Verwaltungsvorlage beschloss der Rat der Stadt\nE. in seiner Sitzung am 15. Dezember 2005 die Satzung über die\nStraßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der\nStadt E. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung - GS -), deren\nBekanntmachung der Oberbürgermeister der Stadt E. am 19. Dezember\n2005 anordnete. Gemäß § 13 GS ist diese am 1. Januar 2006 in Kraft\ngetreten. In dem eine Anlage zu dieser Straßenreinigungssatzung bildenden\nStraßenverzeichnis ist die im Stadtbezirk C. gelegene Straße L. wie\nfolgt aufgeführt: Verkehrsbedeutung A (= Anliegerstraße), Anzahl der\nReinigungen: 1 (= 1 x wöchentlich), Winterdienststufe: 3 (= sonstige Straße),\nReinigung durch die Stadt.\n\n5\n\nMit Grundsteuer- und Gebührenbescheid vom 23. Januar 2006 zog der\nBeklagte den Kläger u.a. zu Straßenreinigungsgebühren auf der Grundlage\nvon 40 m Frontlänge in Höhe von 212,80 EUR heran. Der Gebührensatz\nbetrug 5,32 EUR je Meter Grundstücksseite für die einmalige wöchentliche\nReinigung der Straße L. . \n\n6\n\nMit Schreiben vom 25. Januar 2006 erhob der Kläger gegen die\nFestsetzung der Straßenreinigungsgebühren Widerspruch. Zur Begründung\nmachte er geltend, dass sein Grundstück nur über eine 2,5 m breite Einfahrt\nverfüge und die Veranlagung mit einer Frontlänge von 40 m angesichts der\ngesamten Länge der Straße L. von ca. 80 m nur auf einem Irrtum\nberuhen könne.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2006 - als Einschreiben zur\nPost gegeben am 8. Dezember 2006 - wies der Beklagte diesen Widerspruch\nmit folgender Begründung zurück.\n\n8\n\nDie Erschließung des Grundstücks des Kläger erfolge über das\nGrundstück L. 14 und sei durch ein im Grundbuch eingetragenes\nWegerecht gesichert. Nach § 6 Abs. 5 GS seien bei Grundstücken, die nicht\nan eine Erschließungsstraße angrenzten und keine ihr zugewandte\nGrundstücksseite hätten, die Frontlängen der Grundstücksseite zu Grunde zu\nlegen, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur gedachten\nVerlängerung der Erschließungsstraße verlaufe. Der dieser Bestimmung zu\nGrunde liegende Frontmetermaßstab sei in der ständigen Rechtsprechung\ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW)\nanerkannt worden. Nur so würden diese Grundstücke in der gleichen Weise\nwie solche zu Straßenreinigungsgebühren veranlagt, bei denen eine\nGrundstücksseite mit der gesamten Länge an die Straße angrenze.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 5. Januar 2007 Klage erhoben.\n\n10\n\nEr wendet sich weiterhin gegen die der Festsetzung der\nStraßenreinigungsgebühren zu Grunde gelegten Veranlagungsmeter und\nführt zur Begründung insbesondere aus: \n\n11\n\nDie Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren nach dem\nFrontmetermaßstab werde nicht grundsätzlich beanstandet. Er rüge allerdings\nden sachlich nicht zu rechtfertigenden willkürlichen Maßstab des Beklagten.\nObwohl er als sog. Hinterlieger einen geringeren Vorteil von der Reinigung\nder Straße L. habe als etwa die Eigentümer der unmittelbar an die\nStraße angrenzenden Kopf-Grundstücke mit den Hausnummern 16, 18, 20\nund 22 (Flurstücke , , und ) würden jene\nGrundstückseigentümer nur mit der unmittelbar an die öffentliche Fläche\nangrenzenden Grundstücksseite und somit nur mit einem Bruchteil des von\nihm geforderten Gebührenbetrages herangezogen. Ein willkürlicher Verstoß\ngegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG)\nsei auch darin zu sehen, dass der Beklagte die Flurstücke (Hausnummer\n24) und (Hausnummer 14) nur mit wenigen Metern (2,50 m) veranlage\nund nicht mit der gesamten Längsseite, obwohl die fiktive Verlängerung der\nStraße dazu führen würde, dass die Längsseite länger wäre als der Kopfteil.\nWenn die Frontlinie der Straße entsprechend der Veranlagungspraxis wie bei\nden Grundstücken L. 18, 20 und 22 verschoben werde, ergäbe sich für\nsein Grundstück lediglich eine Frontlänge von ca. 10 m. Die Willkürlichkeit der\nGebührensatzung werde auch durch die im Verlaufe dieses Verfahrens\nerfolgte geänderte Veranlagung des Grundstücks seiner Mutter, L. 14,\nmit nunmehr 45 m anstatt 2,50 m belegt, obwohl dieses Grundstück direkt an\ndie Straße L. angrenze. Die Rechtsprechung zur Ermittlung der\nmaßgeblichen Frontlängen der nicht an die gereinigte Straße angrenzenden\nGrundstücke vermöge nicht zu überzeugen. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2006 hinsichtlich der\nStraßenreinigungsgebühren und den Widerspruchsbescheid des Beklagten\nvom 5. Dezember 2006 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung trägt er insbesondere vor:\n\n17\n\nDie vom Kläger beanstandete Veranlagung gemäß § 6 Abs. 7 GS\nentspreche dem System des Frontmetermaßstabes, wie dies von der\nRechtsprechung gefordert werde. Es treffe zwar zu, dass für den\nFrontmetermaßstab typisch sei, dass je nach (zufälliger) Lage eines\nGrundstücks extreme Unterschiede hinsichtlich der Veranlagung\nverschiedener Grundstücke entstehen könnten. Dies sei jedoch nicht als\nwillkürlich zu betrachten, sondern werde von der gefestigten Rechtsprechung\nunter dem Gesichtspunkt von Lagegunst und -ungunst hingenommen. Sowohl\nnach dem Schrifttum wie auch nach der Rechtsprechung seien diese\n„Unvollkommenheit\" des Frontmetermaßstabes wie auch die durch die Lage\neines Grundstücks bedingten „Ungerechtigkeiten\" im Interesse einer\nmöglichst praktikablen Gebührenerhebung hinzunehmen. Eine reine\nBreitseitenlage des Grundstücks stelle auch keinen Grund für einen\nBilligkeitserlass dar. Da erstmals mit den Jahresbescheiden für das Jahr 2006\nrund 20.000 Grundstückseigentümer zusätzlich zu\nStraßenreinigungsgebühren herangezogen worden seien, seien teilweise\nfehlerhafte Veranlagungen nicht zu vermeiden gewesen. Diese seien - z.B.\nauch bei Grundstücksnachbarn des Klägers - nach Überprüfung korrigiert\nworden. \n\n18\n\nDurch Beschluss vom 24. September 2007 ist das Verfahren dem\nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge\n(Beiakten Hefte 1 - 3) des Beklagten Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Der\nHeranziehungsbescheid des Beklagten vom 23. Januar 2006 in der Fassung\ndes Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2006 ist rechtmäßig und\nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO),\nsoweit er zu Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der Straße L.\nherangezogen worden ist.\n\n22\n\nRechtsgrundlage für die strittige Gebührenerhebung ist § 3 Abs. 1 Satz 1\ndes Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrRG NRW) i. V. m.\nden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KAG NRW) und die am 23. Dezember 2005 öffentlich bekannt\ngemachte Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 19. Dezember\n2005.\n\n23\n\nDiese bestimmt in § 6 Abs. 1 bis 10 im Einzelnen und in Übereinstimmung\nmit § 3 Abs. 1 StrRG NRW, dass Straßenreinigungsgebühren nach der\nFrontlänge entlang der Straße erhoben werden, durch die das Grundstück\nerschlossen ist bzw. - bei Hinterliegern - nach den der öffentlichen Straße\nzugewandten Grundstücksseiten. Die der Veranlagung zugrunde liegenden\nSatzungsregelungen sind - auch soweit sie von dem Kläger beanstandet\nwerden - wirksam.\n\n24\n\nDass das Grundstück des Klägers mittels des ihm eingeräumten\nWegerechts über die (unselbständige) private Zuwegung auf dem Grundstück\nseiner Mutter i.S.v. § 1 Abs. 2 und 6 GS durch die Straße L. erschlossen\nist, steht außer Frage und wird von ihm auch nicht in Zweifel gezogen.\n\n25\n\nGebührenmaßstab sind nach § 6 Abs. 1 GS die Länge der zu\nberücksichtigenden Grundstücksseiten, die Straßenart und die Zahl der\nwöchentlichen Reinigungen. Bei Hinterliegern werden die Grundstücksseiten\nberücksichtigt, die den zu reinigenden öffentlichen Straßen zugewandt sind.\nAls der Straße zugewandt gelten Grundstücksseiten, wenn sie parallel oder in\neinem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verlaufen (§ 6 Abs. 3 GS).\nDanach sind bei einem Grundstück nicht nur die Abschnitte der\nGrundstücksbegrenzungslinie zu berücksichtigen, die unmittelbar an die\ngereinigte Straße angrenzen, sondern auch solche (weiteren) Abschnitte, die\nzwar nicht unmittelbar angrenzen, aufgrund des Verlaufs der Straße ihr aber\nin dem vorgenannten Sinne ebenfalls zugewandt sind. Um eine solche\nteilweise zugewandte Seite handelt es sich vorliegend bei der der\nstreitgegenständlichen Gebührenerhebung zugrunde liegenden, nahezu\nparallel zur Straße L. verlaufenden Grundstücksseite und dem weiteren\nAbschnitt der Grundstücksbegrenzungslinie des Grundstücks des Klägers, der\nzunächst auch fast parallel und in dem anschließenden rückwärtigen\nGrundstücksteil in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur gedachten\nVerlängerung i. S. v. § 6 Abs. 7 GS zur gereinigten Straße verläuft.\n\n26\n\nDer satzungsgemäß angewendete sog. Frontmetermaßstab einschließlich\ndes Projektionsverfahrens zur Ermittlung fiktiver Frontmeter ist nach ständiger\nverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, insbesondere das\nGleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzender\ngrundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3\nSatz 2 KAG NRW, der mit einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit\nnichts zu tun hat, sondern allein zur Berechnung der Maßstabseinheiten dient,\ndurch die die ansetzbaren Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung\ngeteilt werden. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 -, in: NVwZ - RR\n2002, S. 599 f..\n\n28\n\nDie unterschiedslose Berücksichtigung von Anliegergrundstücken und\n(Teil-) Hinterliegergrundstücken, die keinen oder einen nur teilweisen\ngemeinsamen Grenzverlauf mit der Straße haben, trägt der Erwägung\nRechnung, dass die Eigentümer von erschlossenen (Teil-)\nHinterliegergrundstücken von der Straßenreinigung keine geringeren Vorteile\nhaben als die Eigentümer von erschlossenen Grundstücken, die unmittelbar\nan die gereinigte Straße grenzen. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, Kommunale\nSteuer-Zeitschrift (KStZ) 1982, S. 169 f. und vom 15. Dezember 1995 - 9 A\n3499/95 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZfK) 1996, S. 181.\n\n30\n\nDiese Satzungsregelung steht in Übereinstimmung mit der ständigen\nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Da die Bemessung der\nStraßenreinigungsgebühr nach einer bestimmten, dem Straßenverlauf\nfolgenden Grundstückslänge den jeweiligen Reinigungsvorteil für das von der\nStraße erschlossene Grundstück ausschließlich unter\nWahrscheinlichkeitsgesichtspunkten erfasst, besteht bei der genaueren\nAusgestaltung des Frontmetermaßstabes ein weites Ermessen des\nSatzungsgebers für ergänzende bzw. modifizierende Satzungsregelungen, in\nSonderheit für Maßstabsregelungen, durch die ganz oder teilweise im\nHinterland der Straße gelegene Grundstücke in vergleichbarer Weise wie die\nan die Straße angrenzenden Grundstücke erfasst werden sollen.\n\n31\n\nOVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 -9 A 469/87 -, in: GHH 1991, 17,\n18 f.; vgl. auch Stemshorn, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht,\nStand: September 2007, § 6 Rdnr. 481, Schmidt, Die Erhebung von\nStraßenreinigungsgebühren in NRW, in: Städte- und Gemeinderat 1992, S.\n293, 301.\n\n32\n\nFür die Gebührenbemessung kann der Satzungsgeber auf die Länge nur\neiner der Straße zugewandten (bzw. angrenzenden) Seite des zu\nveranlagenden Grundstücks abstellen. Er kann aber auch - weil\ngleichermaßen vorteilsgerecht - die Summe aller der Straße zugewandten\nGrundstücksseiten zur Bemessungsgrundlage machen.\n\n33\n\nVgl. Stemshorn, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 481.\n\n34\n\nGrundsätzliche Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Modifizierung\ndes Frontmetermaßstabes in § 6 GS hat weder die Kammer in ihrem (den\nBeteiligten bekannten) Urteil vom 20. Februar 2007 - 13 K 3389/06 - noch das\nOVG NRW in dem den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das\nvorerwähnte Urteil ablehnenden Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 9 K\n1065/07 - erhoben. \n\n35\n\nAuch die vorliegend zur Beurteilung stehende Festlegung des\nGebührenmaßstabes durch den Ortsgesetzgeber der Stadt E. in § 6 Abs.\n7 GS wahrt die dem Satzungsgeber gesetzten Grenzen bei der Ausgestaltung\ndes Frontmetermaßstabes. Diese Satzungsbestimmung lautet:\n\n36\n\n „Bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen\nund nur mit einem Teil einer Grundstücksseite der Straße zugewandt sind,\nwird zusätzlich zu diesem Teil der Grundstücksseite der weitere Teil dieser\nGrundstücksseite berücksichtigt, der parallel bzw. in einem Winkel von\nweniger als 45 Grad zur gedachten Verlängerung der Erschließungsstraße\nverläuft.\"\n\n37\n\nVon dem Geltungsbereich dieser Vorschrift wird das klägerische\nGrundstück erfasst. Es grenzt nämlich nicht an die Straße L. an und ist\nnur mit einer Teillänge von etwa 2,50 m an der süd-westlichen\nGrundstücksgrenze der Straße zugewandt. Deshalb findet vorliegend § 6 Abs.\n5 GS keine Anwendung. Aufgrund der für diese Fallkonstellation normierten\nModifizierung des Frontmetermaßstabes ist zusätzlich zu diesem\n(zugewandten) Teil der (südlichen) Grundstücksseite der weitere Teil dieser\nSeite zu berücksichtigen, der zunächst in einer Länge von rund 29 m parallel,\nd.h. in gleichem Abstand ohne gemeinsamen Schnittpunkt nebeneinander\nverlaufend, und sodann in Richtung Nord-Osten in einem Winkel von ca. 25\nGrad - mithin weniger als 45 Grad - über 8,50 m zur gedachten Verlängerung\nder Straße L. verläuft. \n\n38\n\nSoweit die Satzung keine Sonderregelung für Grundstücke an\nWendehämmern enthält, vermag dies rechtliche Bedenken gegen deren\nGültigkeit nicht zu begründen. Modifikationen des Frontmetermaßstabes für\nGrundstücke an Wendehämmern mögen zwar sinnvoll erscheinen \n\n39\n\nso: Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen\nPraxis (Rechtsgrundlagen - Organisation - Aufgaben), 5. Auflage 2006, S.\n488, \n\n40\n\nund sind grundsätzlich mit dem System des Frontmetermaßstabes\nvereinbar \n\n41\n\n Schmidt, a.a.O., S. 302,\n\n42\n\num bei der Gebührenerhebung zu möglichst „gerechten\" Ergebnissen und\neiner möglichst gleichmäßigen Belastung aller Gebührenpflichtigen zu\nkommen.\n\n43\n\n Stemshorn, a.a.O., Rdnr. 479 m.w.N. \n\n44\n\nEine derartige Sonderregelung kann durch den Satzungsgeber getroffen\nwerden,\n\n45\n\n Stemshorn, a.a.O., Rdnr. 479,\n\n46\n\nsie ist jedoch nicht zwingend erforderlich.\n\n47\n\nHat der Ortsgesetzgeber - wie hier in Anlehnung an § 6 Abs. 1 Satz 3 der\nfrüheren Muster-Satzung des Innenministeriums NRW und des Städte- und\nGemeindebundes NRW - eine Ersatzmaßstabsregelung für die Bestimmung\nder Seitenlängen in Bezug auf das zum Wenden von Kraftfahrzeugen\nausgebaute Ende einer Straße nicht getroffen, so begegnet eine nicht nur für\ndiese Fallgruppe bestimmte modifizierende Regelung über die\nBerücksichtigung einer Grundstücksseite in Bezug auf die in gerader Linie\ngedachte Verlängerung der gereinigten Straße, wie sie § 6 Abs. 7 GS\ndarstellt, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n48\n\nVgl. hierzu auch: VG Aachen, Urteil vom 2. April 2004 - 7 K 2515/00 -\n\n49\n\nDenn diese Sonderregelung ist aus vergleichbaren Gründen wie bei\nGrundstücken an Wendehämmern gerechtfertigt. Durch diese Vorschrift soll\nvermieden werden, dass nicht an die Straße angrenzende und nur eine\nteilweise zugewandte Seite aufweisende Grundstücke im Vergleich zu\nsonstigen Grundstücken trotz deutlich längerer Seitenlängen bei einer\nVeranlagung ausschließlich nach dieser Teillänge in nur verhältnismäßig\ngeringerem Unfang mit Gebühren belastet würden. \n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1989 - 9 A 255/87 - zu einer\nWendehammerregelung. \n\n51\n\nDa die Inanspruchnahme der gebührenrechnenden Einrichtung\nStraßenreinigung ohnehin nicht exakt bemessen werden kann und deswegen\nden Gemeinden grundsätzlich ein weiter Spielraum bei der Wahl des\nMaßstabes eingeräumt wird, ist die in § 6 Abs. 7 GS vorgesehene\nVeranlagung einer Grundstücksseite, die einer fiktiv verlängerten Straße i.S.v.\n§ 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 GS zugewandt ist, grundsätzlich zulässig.\n\n52\n\nVgl. Stemshorn, a.a.O., Rdnr. 479; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.\nJuli 2004 - 16 L 1236/04 -. \n\n53\n\nDie Anwendung dieser Vorschrift führt nicht zu einem Verstoß gegen das\nÄquivalenzprinzip, weil die Straßenreinigungsgebühren nicht für die Reinigung\ndes vor dem jeweiligen Grundstück gelegenen Straßenteils, sondern für die\nReinigung der erschließenden Straße insgesamt erhoben werden.\n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 9 B 1640/04 -, durch\nden die Beschwerde gegen den vorerwähnten Beschluss des VG Düsseldorf\nvom 16. Juli 2006 zurückgewiesen worden ist. \n\n55\n\nDas für die Ermittlung der Frontmeterlänge vorliegend gewählte\nProjektionsverfahren in Form eines fiktiven Frontmetermaßstabes ist mit Art. 3\nGG vereinbar, auch wenn für gleich große Grundstücke eine unterschiedlich\nhohe Straßenreinigungsgebühr allein wegen der jeweiligen Lage zur Straße\nanfällt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem in der mündlichen\nVerhandlung erörterten Beschluss vom 15. März 2002 - BVerwG 9 B 16.02 -,\na.a.O. u.a. zu den Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der\nAnwendung des Frontmetermaßstabes ausgeführt: \n\n56\n\n„Die Leistungsfähigkeit des Frontmetermaßstabs stößt dementsprechend\nan seine Grenzen, wenn bei der Gebührenbemessung sog.\nHinterliegergrundstücke zu berücksichtigen sind. Dabei kann es sich um Fälle\nhandeln, in denen die reale Straßenfrontlänge der Grundstücke nur aus einer\nZuwegung besteht (Vollhinterlieger), oder aber um sonstige Fälle einer\nGrundstücksgeometrie, die dazu führt, dass die reale Straßenfrontlänge kein\noptimales Bemessungskriterium für die Straßenreinigungsgebühr abgibt\n(Teilhinterlieger). In diesen Fällen ist die Zulässigkeit fiktiver\nFrontmetermaßstäbe anerkannt, die darauf abzielen, bei der\nGebührenbemessung eine ungefähre Vergleichbarkeit der\nHinterliegergrundstücke mit den Vorderliegergrundstücken herzustellen (vgl.\nBVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 - BVerwG 8 B 10.81 - Buchholz\n401.84 Benutzungsgebühren Nr. 42; Beschluss vom 8. Dezember 1986 -\nBVerwG 8 B 74.86 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 60). Hierzu\nzählt auch das vorliegend gewählte Projektionsverfahren. Dieses weist\nzweifellos den - von den Klägern hervorgehobenen - Nachteil auf, dass für\ngleich große Grundstücke eine unterschiedlich hohe Straßenreinigungsgebühr\nallein deswegen anfällt, weil die Grundstücksgrenzen in unterschiedlichen\nWinkeln auf die Straßenmittelachse treffen. Entgegen der Auffassung der\nKläger liegt darin aber kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Denn der\nkommunale Satzungsgeber konnte diese Ungleichbehandlung in Kauf\nnehmen, um mit dem Projektionsverfahren das Problem der\nHinterliegergrundstücke einer praktikablen Lösung zuzuführen. Das Prinzip\nder Abgabengerechtigkeit darf nicht dahin gehend überspannt werden, dass\nbei Beträgen, die sich im Bagatellbereich bewegen, dem Gericht die Befugnis\nzufällt, seine etwa abweichenden Vorstellungen von einer vernünftigen und\ngerechten Lösung an die Stelle der vom kommunalen gewählten Lösung zu\nsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2000 - BVerwG 11 CN 1.00 -\nBuchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 8 m.w.N.).\"\n\n57\n\nAus denselben Erwägungen verhalten sich auch die bei der Anwendung\ndes § 6 Abs. 7 GS auftretenden Nachteile und Probleme, die der Kläger für\nwillkürlich und deshalb nicht mehr mit Art. 3 GG vereinbar hält, innerhalb der\nAnforderungen, die der Gleichheitssatz an die Auswahl des\nGebührenmaßstabes stellt und begründen keinen Verstoß gegen den\nGrundsatz der Systemgerechtigkeit des Frontmetermaßstabes. Diese zählen\nzu den nicht zu berücksichtigenden, im Interesse einer möglichst praktikablen\nGebührenerhebung aber hinzunehmenden lagebedingten „Ungerechtigkeiten\"\nund sind Ausdruck der - auch durch das Gericht nicht verkannten -\nUnvollkommenheit dieses Maßstabes, dessen Ausgestaltung sich allerdings\nnoch in dem Bereich bewegt, in dem das Maß der Inanspruchnahme bzw. des\nvermittelten Reinigungsvorteils (noch) sachgerecht erfasst wird.\n\n58\n\nVgl. Schmidt, a.a.O., S. 301 m. N. aus der Rechtsprechung des OVG\nNRW.\n\n59\n\nNach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung besteht\nzwischen einem Hinterliegergrundstück und einem Anliegergrundstück kein\nwesentlicher Unterschied der Inanspruchnahme der diese Grundstücke\nerschließenden Straße, der hinsichtlich der Hinterliegerfronten zu einer\nentsprechenden Verminderung der Gebühr führen müsste, weil auch die\nHinterliegergrundstücke den vergleichbaren Reinigungsvorteil durch die\nStraße genießen. Soweit der Kläger insoweit ein satzungsmäßig\nfestzulegendes Korrektiv bzw. „Regulativ\" für geboten hält, etwa die\nBegrenzung der Länge der der Straße zugewandten Seite entsprechend der\nmaximalen Länge einer Seite der unmittelbar an die Straße angrenzenden\nGrundstücke, würde eine derartige Begrenzung zwar vorliegend dem Kläger\nzugute kommen und die von ihm als ungerecht empfundene Veranlagung der\ngesamten zugewandten Grundstücksseite auf einen Teilbereich derselben\nbegrenzen. Ob eine derartige zusätzliche Modifizierung des\nFrontmetermaßstabes ein geeignetes und praktikables Kriterium zur\nOptimierung dieses Maßstabes darstellt, kann hier dahinstehen. Rechtlich\ngeboten ist eine solche jedenfalls nicht. Denn der dem kommunalen\nSatzungsgeber durch Art. 3 GG eröffnete weite Gestaltungsspielraum bei der\nAuswahl des Gebührenmaßstabes, der erst dann überschritten ist, wenn die\nGebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gesichtspunkte gerechtfertigt\nist,\n\n60\n\n BVerwG, Beschuss vom 15. März 2002 - BVerwG 9 B 16.02, a.a.O.,\n\n61\n\nwird nicht dadurch überschritten, dass in § 6 Abs. 7 GS eine Ergänzung\nhinsichtlich der höchst zulässigen Veranlagungsmeter der der fiktiven\nStraßenverlängerung zugewandten Grundstücksseite unterblieben ist. Auch\nein Flächenmaßstab wäre nicht frei von Tücken und\nUngleichbehandlungen.\n\n62\n\nAus diesem Grunde kann der Kläger ferner nicht mit Erfolg die erheblich\ngünstigere Veranlagung der unmittelbar an die Straße L. oder der an\nden am Ende der Straße gelegenen Wendehammer angrenzenden\nGrundstücke - wie etwa die Grundstücke L. 18 und 20 - als Beleg für\neine rechtswidrige Gebührenbemessung anführen. Denn für die\nHeranziehung dieser Grundstückseigentümer lediglich mit der Schmalseite\njener Grundstücke ist das unmittelbare Angrenzen des jeweiligen\nGrundstücks an die Erschließungsstraße ein hinreichendes sachliches\nDifferenzierungskriterium. Das einschlägige Ortsrecht enthält\n(zulässigerweise) keine dem § 6 Abs. 3 Satz 4 der Mustersatzung des Städte-\nund Gemeindebundes NRW aus dem Jahre 2006 vergleichbare Bestimmung\ndes Maßstabes für nur durch einen Wendehammer erschlossene\nGrundstücke.\n\n63\n\nSchließlich bedarf es keiner weiteren Überprüfung, ob die nur teilweise mit\neiner Seite an die Straße bzw. den Wendehammer angrenzenden\nGrundstücke - wie das Grundstück L. 22 (Flurstück ) - zu Unrecht\nnur mit dem direkt an der Straße gelegenen Teil der Seite des Grundstücks zu\nStraßenreinigungsgebühren veranlagt worden sind. Denn einen Anspruch auf\nGleichbehandlung im Unrecht - sollte ein solches vorliegen - gibt es auch im\nkommunalen Abgabenrecht nicht. Im Übrigen hat der Beklagte im Hinblick auf\ndas Klagevorbringen insoweit bereits Überprüfungen vorgenommen sowie -\nwenn auch nicht den Vorstellungen des Klägers entsprechende -\nNachveranlagungen, wie im Falle des der Mutter des Klägers gehörenden\nbenachbarten Grundstücks L. 14 (Flurstück ), durchgeführt und den\nFrontmetermaßstab satzungsgemäß angewandt.\n\n64\n\nAuf Grund der in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung nach\nalledem zulässigerweise enthaltenen Ausgestaltung des\nFrontmetermaßstabes beträgt die zu berücksichtigende Hinterliegerfront des\nGrundstücks des Klägers gemäß § 6 Abs. 3, Abs. 7 und Abs. 10 GS\ninsgesamt 40 Meter.\n\n65\n\nGegen die Ermittlung des in § 6 Abs. 11 GS satzungsgemäß festgelegten\nGebührensatzes in Höhe von 5,32 EUR/m für eine Straße mit überwiegendem\nAnliegerverkehr bei einmal wöchentlicher Reinigung hat der Kläger Bedenken\nnicht geltend gemacht. Die Kalkulation dieses Gebührensatzes hat die\nKammer bereits in dem rechtskräftigen Urteil vom 20. Februar 2007 - 13 K\n3389/06 - nach umfassender Überprüfung als rechtmäßig beurteilt. \n\n66\n\nGegen die Rechtsgültigkeit der der Heranziehung des Klägers\nzugrundeliegenden Gebührensatzung im Übrigen hat dieser Einwendungen\nnicht erhoben.\n\n67\n\nDa entscheidungserhebliche Satzungsmängel insoweit auch nicht\noffensichtlich sind, besteht für die Kammer unter Berücksichtigung des\nRechtsschutzbegehrens des Klägers im Rahmen der sachgerechten\nHandhabung der gerichtlichen Kontrolle der Abgabenfestsetzung \n\n68\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -\n\n69\n\nkeine Veranlassung zu einer weitergehenden detaillierten\nÜberprüfung.\n\n70\n\nNach alledem muss der Klage der Erfolg versagt bleiben.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in\nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259852","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-11-15/13-k-54-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259852","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259852","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-11-15/13-k-54-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259852","retrieved":"2026-07-09 02:25:11.078383+00:00"}}