{"status":"available","doknr":"OLD259884","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1114.10K3152.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-11-14","aktenzeichen":"10 K 3152/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten für den im Wege der \nErsatzvornahme vom Beklagten veranlassten Abriss des Hauses B. Straße \n180 in E. , Gemarkung B1. , Flur 6, Flurstück 4, einem etwa \nhundertjährigen Haus.\n\n3\n\nDas Grundstück stand im Zeitpunkt des Hausabrisses und des im \nvorliegenden Verfahren angegriffenen Leistungsbescheides des Beklagten vom \n29. August 2006 im Eigentum des Herrn E1. M. . Unter dem 25. Oktober \n2001 schlossen der Grundstückseigentümer und der Kläger einen notariellen \nGrundstückskaufvertrag bzgl. einer noch zu vermessenden Teilfläche von ca. \n993 qm aus obigem Grundstück mit einer Gesamtfläche von 1293 qm. Die \nEntrichtung des Kaufpreis in Höhe von 140.000,- DM sollte im wesentlichen in \nmonatlichen Raten in Höhe von 1.300,- DM, zahlbar zugunsten eines Darlehns \ndes Eigentümers bei der E2. Volksbank AG erfolgen. Als Datum der \nBesitzübergabe war der 01. Januar 2002 vereinbart. Zur Sicherung des Rechts \ndes Klägers auf Eigentumsübertragung wurde eine Auflassungsvormerkung \neingetragen. \n\n4\n\nEnde 2001 stellte der Beklagte eine genehmigungspflichtige \nNutzungsänderung auf dem Grundstück B. Straße 180 fest. Der \nEigentümer wurde mit Schreiben vom 26. März 2002 zu einer beabsichtigten \nOrdnungsverfügung angehört. Dieser wies zunächst fernmündlich darauf hin, \ndass er nicht mehr Eigentümer sei, er jedoch dafür jedoch Sorge tragen werde, \ndass die in Rede stehenden baulichen Anlagen beseitigt werden. Auf die \nnochmalige Aufforderung des Beklagten vom 18. April 2002 teilte der Eigentümer \ndann schriftlich mit, dass er seit dem 01. Januar 2002 nicht mehr Eigentümer sei. \nEigentümer sei nunmehr der Kläger, Verantwortlicher und Mieter sei Herr H. \nS. , der unter der Anschrift B. Straße 180 erreichbar sei. Daraufhin \nstellte der Beklagte fest, dass der Kläger unter der Anschrift B. Straße 180 \nund mit weiterer Anschrift unter der X. Straße 225 in 50825 L. gemeldet \nwar. Des weiteren wurde die Meldeanschrift des Herrn H. S. ebenfalls \nmit B. Straße 180 festgestellt.\n\n5\n\nAuf die gegenüber dem Kläger unter dem 16. Mai 2002 erstellte Anhörung \nzum beabsichtigen Erlass einer Ordnungsverfügung bzgl. des o.g. Grundstücks, \nmeldete sich Herr H. S. beim Beklagten und erklärte, er sei als \nMieter/Pächter für den Zustand des Grundstücks verantwortlich. Nach Anhörung \nzu der beabsichtigten Ordnungsverfügung erging unter dem 10. Juli 2002 eine \nOrdnungsverfügung gegen Herrn H. S. , die sich auf die Untersagung der \nNutzung des im Außenbereich liegenden Grundstücks als Lagerplatz sowie der \nBeseitigung der errichteten Einfriedung und der festgestellten Abgrabung bezog. \nWeder gegen diese mit einer Zwangsgeldandrohung versehene \nOrdnungsverfügung noch gegen die nachfolgende Zwangsgeldfestsetzung vom \n08. Oktober 2002 wurde ein Rechtsmittel eingelegt. Vollstreckungsversuche \nhinsichtlich des im Verlauf des Verfahrens herabgesetzten Zwangsgeldes \nverliefen erfolglos, nachdem Herr H. S. zunächst unbekannt verzogen \nwar und nach Feststellung seiner neuen Anschrift dessen Unpfändbarkeit \nfestgestellt wurde. Unter dem 29. September 2004 gab Herr H. S. eine \neidesstattliche Versicherung ab. \n\n6\n\nAnlässlich einer Ortsbesichtigung am 02. Dezember 2004 stellte der Beklagte \nfest, dass aufgrund der Zustands des auf dem fraglichen Grundstück \naufstehenden Hauses eine Überprüfung des Gebäudes durch das Amt 63/2-6 \nStatik sinnvoll erscheine. Durch die größtenteils zerstörten Fenster im \nErdgeschoss sowie durch die offene Gebäudestelle an der südlichen Ecke sei \nein Betreten des Gebäudes ohne weiteres möglich. \n\n7\n\nAuf den entsprechenden Auftrag vom 03. Dezember 2004 wurde am 22. \nNovember 2005 eine Überprüfung durch einen Mitarbeiter des Amtes 63/2-6 \nStatik durchgeführt. Mit Bericht vom gleichen Tag hielt dieser fest, dass es sich \nbei dem Gebäude um ein älteres eingeschossiges Fachwerkhaus handele. Das \ntragende Holzfachwerk sei teilweise sichtbar und mache einen vermoderten \nEindruck. Die rückwärtige Traufkante sei durchgehend defekt. Dadurch werde die \ntragende Holzkonstruktion durchnässt und weiter geschädigt. Die Traufpfette sei \nhier an einer Stelle schon eingebrochen. Aus der Traufkante wüchsen ein Baum \nund Gestrüpp. Neben der Gaube sei die Dachfläche eingefallen, was auf \nSchäden an den Sparren oder der Traufpfette hindeute. Die Gebäudesubstanz \nerscheine insgesamt marode. Unter der Überschrift „Bautechnische Hinweise\" ist \nausgeführt, das Gebäude sei einsturzgefährdet. Die Giebelseiten und die hintere \nGebäudelängsseite seien durch einen Bauzaun mit 5 Meter Abstand abzuriegeln. \nDie offenen Tür- und Fensteröffnungen seien zu verschließen. An dem Bauzaun \nsei ein Schild mit dem Hinweis Einsturzgefahr anzubringen. Alternativ sei das \nGebäude abzubrechen.\n\n8\n\nDer Beklagte versuchte daraufhin erfolglos, den Aufenthaltsort des \nEigentümers durch eine Abfrage im Melderegister festzustellen und nahm \nEinblick in das Grundbuch des Amtsgericht E. , woraus sich u.a. die \nAuflassungsvormerkung zugunsten des Klägers ergab. \n\n9\n\nAm 25.November 2005 wurde eine erneute Ortsbesichtigung u.a. durch den \nMitarbeiter des Amtes 62/2-6 Statik durchgeführt. In dem Vermerk vom gleichen \nTag heißt es im Einzelnen:\n\n10\n\n„Bei diesem Termin wurde eine eingehende Begutachtung des Hausinnern \ndurchgeführt. Hierbei traten weitere erhebliche Mängel zu Tage, die einen \nsofortigen Abriss des Hauses erfordern. Im hinteren Bereich war ein \nDeckenbalken mit der darauf stehenden Trennwand im OG heruntergebrochen. \nDer Innenputz ist großflächig entfernt worden oder abgefallen. Das sichtbare \ntragende Fachwerk ist in größeren Bereichen fast gänzlich weggefault. Eine \nkleinzellige Absperrung des Gebäudes, wie im Bericht vom 22.11.2005, ist nicht \nmehr ausreichend, da mit dem Umstürzen ganzer Wände gerechnet werden \nmuss. Außerdem kann eine Absperrung von Kindern überklettert werden. Das \nvon dem Gebäude ausgehende Gefahrenpotential gebietet daher einen \nAbriss.\"\n\n11\n\nNach der Abklärung der Anbindung des Hauses an die Strom-, Wasser- und \nGasversorgung und entsprechender Abtrennungen der vorhandenen \nVersorgungsleitungen verfügte der Beklagte den Abriss des Hauses durch einen \nbeauftragten Abbruchunternehmer. Dieser stellte dem Beklagten für den von ihm \nam 30. November 2005 vorgenommen Abriss des Gebäudes 2.419,18 Euro in \nRechnung, die vom Beklagten in der Folgezeit beglichen wurden.\n\n12\n\nAm 01. Dezember 2005 wurden der Kläger und der Eigentümer des \nGrundstücks beim Beklagten vorstellig. In dem Termin wurde den Mitarbeitern \ndes Beklagten der Grundstückskaufvertrag vom 25. Oktober 2001 \nübergeben.\n\n13\n\nUnter dem 26. Januar 2006 erließ der Beklagte einen Leistungsbescheid \nüber 2.666,72 Euro wegen der infolge der Ersatzvornahme/Abriss des Hauses \nentstandenen Kosten gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks. Eine \nZustellung des Bescheides erfolgte nicht, da der Aufenthaltsort des Eigentümers \nnicht zu ermitteln war. Unter dem 14. September 2006 wurde die Forderung - \nwegen Feststellung eines anderen Pflichtigen - abgesetzt.\n\n14\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 12. Juli 2006 bat der Kläger unter Hinweis \nauf den dem Beklagten vorliegenden Kaufvertrag vom 25. Oktober 2001 um \nAufklärung der Umstände im Zusammenhang mit dem Abriss des Hauses. Er \nverwies u.a. darauf, dass das Grundstück in der Absicht gekauft worden sei, das \nHaus zu renovieren. Einsturzgefährdet sei es nicht gewesen. Nach der Übergabe \ndes Grundstücks am 01. Januar 2002 habe sein Vater die ersten notwendigen \nArbeiten vorgenommen, um die Standsicherheit des Gebäudes zu gewährleisten. \nSo seien im hinteren Bereich Stahlträger eingezogen worden und das \nGrundstück sei eingezäunt worden. In der Zeit von 2002 bis 2005 seien dann \nweitere Renovierungsarbeiten am Haus zurückgestellt worden. Es sei jedoch \ngeplant gewesen, im Jahr 2006 mit den Arbeiten fortzufahren. Das Dach sei in \nOrdnung gewesen. Eine Einsturzgefahr habe nicht bestanden und infolge der \nEinzäunung habe auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden. Der \nBeklagte habe es unterlassen, ihn oder den Eigentümer rechtzeitig über die \nfestgestellten Mängel bzw. geplante Maßnahme zu unterrichten. Der Kläger \nkündigte an, den durch den Abriss des Hauses entstandenen Schaden \ngegenüber dem Beklagten geltend zu machen. \n\n15\n\nMit Schreiben vom 08. August und 24. August 2006 machte der Kläger \nergänzend geltend, dass das Haus lediglich sanierungsbedürftig und nicht \neinsturzgefährdet gewesen sei. Es habe daher auch keine akute Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit vorgelegen, die den Beklagten zu einem sofortigen \nHandeln ermächtigt hätte. Der Abriss sei jedenfalls unverhältnismäßig gewesen. \nDas Grundstück sei eingezäunt und daher für Dritte nicht zugänglich gewesen. \n\n16\n\nMit Schreiben vom 29. August 2006 legte der Beklagte dar, dass der Kläger \nzur Übernahme der durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten verpflichtet \nsei. Unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen führte er aus, der Abbruch \ndes Gebäudes sei geboten gewesen, da eine gegenwärtige Gefahr vorgelegen \nhabe. Das Gebäude sei einsturzgefährdet gewesen. Der Einwand, das \nGrundstück sei zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme eingezäunt gewesen, treffe \nnicht zu. Auf dem Grundstück hätten sich nur lückenhaft aufgestellte \nBauzaunelemente befunden. Selbst ein geschlossener Bauzaun wäre zur \nSicherung nicht ausreichend gewesen, da sich das Gebäude zwischen 3 m und \n4,70 m von der Fahrbahn der B. Straße entfernt befunden habe. Bei \neinem unkontrollierten Zusammenbruch habe damit gerechnet werden müssen, \ndass Teile des Gebäudes auf die öffentliche Wegefläche fallen und die sich dort \naufhaltenden Personen bzw. den fließenden Verkehr gefährden. Des Weiteren \nsei die Örtlichkeit von Kindern als „Abenteuerspielplatz\" genutzt worden. Obwohl \nnicht erforderlich sei umgehend versucht worden, kurzfristig mit dem Eigentümer \nKontakt aufzunehmen. Dessen Aufenthaltsort sei jedoch nicht zu ermitteln \ngewesen. Anhand der seinerzeitigen Sachlage sei der Eigentümer als \nOrdnungspflichtiger anzusehen gewesen. Bezüglich der im Grundbuch \neingesehenen Auflassungsvormerkung sei festzuhalten, dass diese zugunsten \ndes Klägers bezüglich einer noch zu vermessenden Teilfläche eingetragen \ngewesen sei. Zum Zeitpunkt des Sofortvollzuges sei der Kläger Inhaber der \ntatsächlichen Gewalt gewesen.\n\n17\n\nMit Leistungsbescheid vom 29. August 2006 machte der Beklagte gegenüber \ndem Kläger die Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von insgesamt 2.666,72 \nEuro geltend, wobei die Kosten des mit dem Abbruch Beauftragten mit 2.419,19 \nEuro, die Zustellkosten mit 5,62 Euro und Verwaltungsgebühren in Höhe von \n241,92 Euro in Ansatz gebracht wurden. Zur Begründung verwies der Beklagte \nauf das oben bezeichnete Schreiben vom 29. August 2006 und führte ergänzend \naus, der Kläger sei nach den Vorschriften der Kostenordnung zum \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes zum Ersatz verpflichtet.\n\n18\n\nDen dagegen am 13. September 2006 eingelegten Widerspruch wies die \nBezirksregierung Arnsberg mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2006 als \nunbegründet zurück. \n\n19\n\nAm 19. Oktober 2006 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n20\n\nZur Begründung verweist er unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung \nseines vor-angegangenen Vorbringens darauf, dass das Haus bis Mitte 2002 \nvom Eigentümer noch bewohnt gewesen sei. Danach habe das Haus \nleergestanden und sich im unveränderten - bewohnbaren - Zustand befunden. Im \nFrühjahr 2005 habe der Kläger dann festgestellt, dass durch spielende Kinder \ndas Dach im süd-westlichen Bereich beschädigt und die Fensterscheiben \neingeworfen worden waren. Die Fensterscheiben seien dann mit Brettern \nvernagelt worden. Im südwestlichen Bereich des Hauses - Fachwerkteil - sei \ndann nach Entfernung des Mauerwerks die Sanierungsbedürftigkeit des dortigen \nHolzbalkens festgestellt worden. Er habe einen Stahlträger eingezogen, um die \nStandfestigkeit des Hauses zu sichern. Der vordere Teil des Hauses - Nord-Ost - \nhabe aus einer gemauerten Teilfläche bestanden. An der Fortführung der \nArbeiten sei der Vater des Klägers dann aufgrund Erkrankung gehindert \ngewesen. Er widerspreche der Behauptung des Beklagten, dass Haus sei stark \nbaufällig und akut einsturzgefährdet gewesen. Dem Beklagten sei es zuzumuten \ngewesen, den ohne weiteres erreichbaren Eigentümer oder den Kläger vor der \ngeplanten Maßnahme zu unterrichten.\n\n21\n\nDer Fachwerkteil des Hauses stamme ca. aus dem Jahr 1900. In den 60er \nJahren sei dann der vordere Teil des Hauses aus Ziegelsteinen errichtet worden. \nNach dem Kauf sei das Mauerwerk des Haus außen teilweise und innen \nvollständig freigelegt worden. Das Dach sei erneuerungsbedürftig gewesen. Um \njegliches Risiko zu vermeiden habe der Vater des Klägers den Südwestteil des \nFachwerkhauses mit Eisenstangen abgestützt bis zu den Deckenbalken hin. Er \nhabe diese Abstützmaßnahmen etwa vier mal wiederholen müssen, da die \nEisenstangen immer wieder entwendet worden seien. Aufgrund der \nStützstangen/Eisenstangen hätten die Dachbalken im gefährdeten Bereich nicht \neinstürzen können. Selbst wenn etwas eingestürzt wäre, so wäre ohnehin nur der \nsüdwestliche Bereich des Grundstücks betroffen gewesen, der mit einer \nFreifläche von 3 m bis 4 m bis zum anschließenden Wall ausgereicht hätte, um \neine Gefährdung Dritter auszuschließen. Ein Einstürzen des Gebäudes zur \nStraße hin sei nicht zu befürchten gewesen. Die Maßnahme sei jedenfalls \nunverhältnismäßig gewesen. Notfalls hätte man das Dach in Teilbereichen \nabtragen können. Der Abriss des Hauses wäre allenfalls als das letzte zur \nVerfügung stehende Mittel in Betracht gekommen, es hätten jedoch andere Mittel \nzur Verfügung gestanden, um einer Gefahr - so sie denn tatsächlich gegeben \ngewesen sein sollte - zu begegnen.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\nden Bescheid des Beklagten vom 29. August 2006 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B2. vom 11. Oktober 2006 \naufzuheben.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nZur Begründung verweist er insbesondere darauf, dass die Voraussetzungen \ndes § 55 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NW - VwVG NW - für den \nAbriss des Hauses im Wege der Ersatzvornahme vorgelegen hätten. Dies sei zur \nAbwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig gewesen. Der Beklagte habe \ndabei innerhalb seiner Befugnisse gehandelt. Das Haus sei nach den getroffenen \nFeststellungen einsturzgefährdet gewesen; mit dem Einsturz ganzer Wände sei \nzu rechnen gewesen. Es habe eine Lebensgefahr für Menschen bestanden, die \nohne Überwindung größerer Schwierigkeiten das Haus hätten betreten können. \nDer Abriss des Hauses sei auch verhältnismäßig gewesen. Zum einen sei der \nAbriss geeignet gewesen, der konkreten Gefahr zu begegnen, zum anderen sei \nder Abriss auch erforderlich gewesen. Eine provisorische Absicherung des \nHauses etwa durch Balken und/oder Zaunelemente wäre nicht ausreichend \ngewesen, um der von dem einsturzgefährdeten Haus ausgehenden Gefahr für \nLeib und Leben Dritter wirksam zu begegnen. Im übrigen bestehe nach den \nRegeln des Bauordnungsrechts die Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, \nbauliche Anlagen stets so instand zu halten, dass sie standsicher sind.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nWiderspruchsbehörde und die Gerichtsakte auch des Verfahrens 10 L 240/07 \nsowie der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n29\n\nDie zulässig Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 29. \nAugust 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nB2. vom 11. Oktober 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n30\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der \nErsatzvornahme in Höhe von insgesamt 2.666,72 Euro ist § 77 Abs. 1 VwVG NW \nin Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 7 der hierzu ergangenen Kostenordnung -\n KostO NRW -. Danach hat der Pflichtige der Vollzugsbehörde die Beträge, die \nbei der (rechtmäßigen) Ersatzvornahme an Beauftragte zu zahlen sind sowie die \nKosten zu erstatten, die der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme \nentstanden sind. Die Rechtmäßigkeit der durch den Abriss des Hauses ohne \nvorangegangenen vollziehbaren Verwaltungsakt durchgeführten Ersatzvornahme \nbeurteilt sich nach § 55 Abs. 2, § 59 VwVG NW. Danach kann der \nVerwaltungszwang durch Ersatzvornahme auch ohne vorausgehenden \nVerwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen \nGefahr notwendig ist und die Behörde innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt \nhat.\n\n31\n\nDies zugrunde gelegt, ist der Kläger zur Erstattung der durch die \nErsatzvornahme entstandenen Kosten verpflichtet. Der Abriss des Hauses am \n30. November 2005 war zur Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr für Leben \nund körperliche Unversehrtheit von Menschen notwendig.\n\n32\n\nEine Gefahr im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NW liegt vor, wenn ein Zustand \nbei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für Schutzgüter führen \nwürde. Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit beruht dabei auf \neiner Prognose, bei der einerseits nicht die Gewissheit eines Schadenseintritts \nbestehen muss, andererseits aber auch dessen bloße Möglichkeit nicht \nausreicht, wobei allerdings an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um \nso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und schwerwiegender der \nmöglicherweise eintretende Schaden für ein Schutzgut ist. Eine Gefahr ist \ngegenwärtig, wenn die Realisierung eines Schadens nach allgemeinen \nErfahrungssätzen unmittelbar bevorsteht bzw. der Schaden jederzeit eintreten \nkann, so dass sofortige Abhilfe derart geboten ist, dass nicht mit der Anordnung \nund Durchführung von Gefahrbeseitigungsmaßnahmen im vollstreckten Vollzug \nauch einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung zugewartet werden \nkann.\n\n33\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -\n, Urteil vom 26. März 2003 - 7 A 4491/99 -, NWVBl 2003, 386 ff.\n\n34\n\nInfolge des Zustands des Hauses bestand nach den Feststellungen, die der \nBedienstete des Beklagten - Mitarbeiter der Statikgruppe - am 22. und 25. \nNovember 2005 getroffen hat, eine Einsturzgefahr. Diese ergab sich nach den \ninsoweit erstellten Vermerken daraus, dass das tragende Fachwerk in großen \nTeilen gänzlich weggefault war. Teilweise hatte sich die Einsturzgefahr bereits \ndadurch realisiert, dass ein Deckenbalken mit der daraufstehenden Trennwand \nim Obergeschoss heruntergebrochen war. Zudem waren auch Teile des Daches \neingebrochen. Soweit der Kläger diese Feststellungen zum Teil in Abrede gestellt \nhat, so ist darauf hinzuweisen, dass durch Fotos der Zustand des Hauses vor \ndem Abriss auch diesbezüglich entsprechend dokumentiert ist.\n\n35\n\nAuch angesichts der sonstigen Einwände des Klägers bestehen an der \nRichtigkeit der Einschätzung des Beklagten, es habe eine Einsturzgefahr \nbestanden, keine Zweifel. Zum einen ging auch der Kläger selbst davon aus, \ndass das Gebäude aufgrund seines Zustandes seine Standsicherheit zumindest \nzum Teil bereits eingebüßt hatte, so dass er sich zu Abstützmaßnahmen durch \nEisenstangen bzw. einen Stahlträger veranlasst gesehen hatte. Diese \nMaßnahmen wurden jedoch nicht von einer Fachfirma, sondern von dem \ninsoweit nicht einschlägig ausgebildeten Vater des Klägers vorgenommen. \nDessen Einschätzung, die Einsturzgefahr damit abgewendet zu haben, vermag \ndie entgegenstehende Beurteilung eines entsprechend ausgebildeten \nMitarbeiters des Beklagten nicht zu erschüttern, zumal diese Arbeiten nach dem \nVortrag des Klägers längere Zeit zurücklagen, da der Vater krankheitsbedingt \ndaran gehindert war, mit den geplanten Arbeiten fortzufahren.\n\n36\n\nDer Beklagte konnte auch zu Recht von einer gegenwärtigen Gefahr, nämlich \nprognostisch davon ausgehen, dass sich diese bei ungehindertem \nGeschehensablauf jederzeit realisieren konnte und dabei die Verletzung von \nhochstehenden Schutzgütern, Gesundheit und Leben Dritter, zu befürchten war. \nDabei war insbesondere, wie vom Beklagten auch angeführt, zu berücksichtigen, \ndass sowohl das Grundstück als auch das Haus als solches ohne größere \nAnstrengungen von Unberechtigten hätte betreten werden können. Der das \nGrundstück teilweise umgebende Zaun war - auch ausweislich der vom \nBeklagten gefertigten Fotos - unvollständig, die der Straße abgewandte \nGrundstücksseite (Wall) war insgesamt nicht gegen ein unberechtigtes Betreten \nDritter abgesichert. Nach den gegebenen Örtlichkeiten war darüber hinaus auch \nzu befürchten, dass bei einem Einsturz des Gebäudes, dass von der öffentlichen \nWegefläche nur zwischen 3 m und 4,70 m entfernt stand, auch Gebäudeteile auf \ndie angrenzende Landstraße gefallen wären. Infolgedessen bestand die \ndurchaus realistische Gefahr von Behinderungen und Irritationen des \nStraßenverkehrs sowie von Verletzungen vorbeigehender Fußgänger, die durch \nein unkontrolliertes Einsturzereignis in ihrer Unversehrtheit gefährdet gewesen \nwären. Soweit der Kläger diesbezüglich darauf hingewiesen hat, wenn es zu dem \nbefürchteten Einsturzereignis gekommen wäre, so hätte allenfalls der von der \nStraße abgewandte Gebäudeteil einstürzen können, so vermag dies nicht zu \nüberzeugen. So wäre jedenfalls z.B. bei einem Einsturz des Daches ersichtlich \nauch auf der zur Straße hin gelegenen Hausseite mit herabfallenden \nGebäudeteilen zu rechnen gewesen. \n\n37\n\nDie aufgezeigten, anlässlich der letzten Ortsbesichtigung insgesamt \nfestgestellten Umstände ließen es nicht zu, im Wege des gestreckten Vollzuges \ndie Gefahrenbeseitigung einem Störer durch Ordnungsverfügung mit Anordnung \nder sofortigen Vollziehung aufzugeben. Ein solches Vorgehen hätte zum einen \nvorausgesetzt, dass die Frage des möglichen Adressaten einer \nOrdnungsverfügung und damit der Verantwortlichkeit zunächst zweifelsfrei zu \nklären gewesen wäre. Dem Beklagten war aus den vorangegangenen, das \nGrundstück betreffenden bauaufsichtlichen Verfahren zwar bekannt, dass dieses \nin der Vergangenheit Herrn H. S. zur Nutzung überlassen war. Ob dies \nzum Zeitpunkt der festgestellten Gefahr noch immer der Fall war, hätte der \nBeklagte vor einer Zustellung einer Ordnungsverfügung an diesen zuvor abklären \nmüssen. Die Anschrift des sich aus dem Grundbuch ergebenden Eigentümers \ndes Grundstücks war dem Beklagten nicht bekannt. Sie konnte anhand der \nMeldedaten nicht ermittelt werden. Aus der sich aus dem Grundbuch ergebenden \nAuflassungsvormerkung für einen noch zu vermessenden Grundstücksteil \nzugunsten des Klägers konnte der Beklagte nicht zweifelsfrei schließen, dass \ndiese sich auf den Teil des Grundstücks mit dem aufstehenden Haus bezog. \n\n38\n\nSowohl der Abklärung der Frage des letztlich Ordnungspflichtigen als auch \nder Erlass einer mit einer Zwangsmittelandrohung, etwa der Ersatzvornahme, \nversehenen Ordnungsverfügung, in der dem Ordnungspflichtigen eine \nangemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung zur Gefahrenabwehr zu \nsetzen gewesen wäre, hätte mehr Zeit in Anspruch genommen, als sie \nangesichts der dargelegten Gegenwärtigkeit der Gefahr für Leben und \nkörperliche Unversehrtheit von Menschen hätte hingenommen werden können. \nVielmehr war der Beklagte gehalten, sofort Schritte zur Gefahrenbeseitigung \neinzuleiten. Hiergegen spricht auch nicht der Zeitablauf zwischen der \nEntscheidung des Beklagten am 25. November 2005 und dem Abriss am 30. \nNovember 2005. Wie aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, leitete der \nBeklagte die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich ein. Ein Abriss des Hauses \nkonnte erst nach der Abklärung der vorhandenen Versorgungsleitungen (Strom, \nWasser, Gas) und nach der Trennung des Hauses von diesen erfolgen. \n\n39\n\nDer Abriss des Hauses war zur Beseitigung der gegenwärtigen Gefahr auch \nnotwendig. Zum einen war die Maßnahme geeignet, der Gefahr eines \nunkontrollierten Einsturzes nachhaltig zu begegnen. Zum anderen war auch kein \nmilderes Mittel gegeben, etwa die zunächst erwogene Umzäunung des Hauses \nmit einem Hinweis auf die Einsturzgefahr. Denn auch durch eine solche \nUmfriedung hätte nicht ausgeschlossen werden können, dass bei einem Einsturz \ndes Gebäudes Teile auf den angrenzenden öffentlichen Straßenraum fallen und \nMenschen dadurch gefährdet werden. Nach den vorliegenden Stellungnahmen \nmusste neben dem Einbruch des Daches auch mit dem Umstürzen von ganzen \nWänden gerechnet werden. Insoweit kam auch nicht die Beseitigung nur des \ngefährdeten Daches in Betracht. Angesichts dessen handelte der Beklagte auch \nunter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bei seiner Entscheidung \ninnerhalb des ihm zustehenden Entscheidungsermessens. \n\n40\n\nDer Beklagte handelte auch innerhalb seiner Befugnisse. Er hätte bei der \ngegebenen Sachlage, wenn die sofortige Ausführung der Gefahrenbeseitigung \nnicht erforderlich gewesen wäre, durch Ordnungsverfügung die konkrete \nMaßnahme dem Kläger rechtmäßig aufgeben können, so dass dieser als \nPflichtiger im Sinne der genannten Vorschriften der Kostenordnung für die \nKosten der durchgeführten Ersatzvornahme einzustehen hat. \n\n41\n\nRechtsgrundlage für eine entsprechende Ordnungsverfügung wäre § 61 Abs. \n1 Satz 1 BauO NW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der \nErrichtung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass \ndie öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben in \nWahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die \nerforderlichen Maßnahmen zu treffen, § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NW. Auf der \nGrundlage dieser Ermächtigung kann die Bauaufsichtsbehörde berechtigt sein, \nden Abbruch einer baulichen Anlage anzuordnen, wenn - wie vorliegend der Fall \n- diese den Standsicherheitsanforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NW \nnicht genügt. \n\n42\n\nDie Maßnahme hätte sich auch gegen den Kläger richten können. \nMaßnahmen der Bauaufsicht sind regelmäßig gegen denjenigen zu richten, der \nfür den Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften als Verhaltens- oder \nZustandsstörer verantwortlich ist. Eine Verhaltenshaftung kann auch durch ein \nUnterlassen des Pflichtigen begründet werden, wenn eine Rechtspflicht zum Tun \nbesteht. Eine solche Handlungspflicht ist gegeben, wenn gegen die Pflicht, eine \nbauliche Anlage in standsicherem Zustand zu erhalten (§ 3, § 15 BauO NW), \nverstoßen wird. \n\n43\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 05. Februar 1988 - 11 B 186/88 -, BauR 1988, \n457 f.\n\n44\n\nDer Kläger war zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme zwar nicht Eigentümer \ndes Grundstücks. Ausweislich des am 01. Dezember 2005 dem Beklagten \nvorgelegten und zwischen ihm und dem Grundstückseigentümer am 25. Oktober \n2001 geschlossenen Kaufvertrages war der Besitz und damit die tatsächliche \nVerfügungsgewalt jedoch mit dem 01. Januar 2002 auf ihn übergegangen. Damit \nverfügte er über die tatsächliche Sachherrschaft und war zur Einhaltung der \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet. Etwas anderes folgt auch nicht \ndaraus, dass der Kläger das Grundstück an seinen Vater, Herrn H. S. , \nverpachtet hatte. Aufgrund dieses Umstandes wäre zwar auch dessen \nInanspruchnahme als Adressat der Ordnungsverfügung in Betracht gekommen. \nBei der Frage, welcher von mehreren vorhandenen Störern in Anspruch \ngenommen wird, hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen \nzu entscheiden. Dabei hat sich die sachgerechte Auswahl unter mehreren \nPflichtigen zu orientieren an der Grundlage der Verpflichtung aber auch an der \nEffektivität bauaufsichtlichen Einschreitens, so das etwa auch die Sachnähe oder \ndie wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Betracht zu ziehende Kriterien sind. \nDanach hätte der Beklagte nach Abklärung der einzelnen Verantwortlichkeiten \nbzw. Rechtsverhältnisse die Ordnungsverfügung gegen den Kläger richten \nkönnen. Der Eigentümer war nach dem mit dem Kläger geschlossenen \nobligatorischen Vertrag für den Zustand des Grundstücks nicht mehr vorrangig \nverantwortlich. Der Pächter des Grundstücks war ausweislich der von ihm \nabgegebenen eidesstattlichen Versicherung mittellos, so dass eine Durchsetzung \nder Verpflichtung ihm gegenüber nicht erfolgversprechend gewesen wäre. \n\n45\n\nEine der Ersatzvornahme entsprechende Ordnungsverfügung zur \nGefahrenabwehr gegen den Kläger wäre auch im übrigen frei von \nErmessensfehlern gewesen. Entsprechendes gilt für die Heranziehung des \nKlägers zur Kostenerstattung.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259884","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-11-14/10-k-3152-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259884","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259884","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-11-14/10-k-3152-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259884","retrieved":"2026-07-09 02:25:13.803949+00:00"}}