{"status":"available","doknr":"OLD260049","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1108.7L1147.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-11-08","aktenzeichen":"7 L 1147/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung und den Gebühren-bescheid des Antragsgegners \nvom 24. September 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im \nRahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung, durch die der Antragsgegner dem Antragsteller die \nFahrerlaubnis entzogen hat, bei summarischer Prüfung mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen \nVerfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 \nVwGO).\n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Vorbringen in der Widerspruchs- und Antragsschrift \nist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die \nKraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob dadurch die \nFahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf \nan, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt \nworden ist. (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: \nNr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des \ngemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für \nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für \nGesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-\nGladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller Amphetamin konsumiert hat, \nergibt sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. med. \nC. (Institut für Rechtsmedizin der Universität N. ) vom 26. Juli 2007, \ndemzufolge beim Antragsteller am 12. Juni 2007 238 ng/g Amphetamin \nnachgewiesen worden ist mit dem Zusatz, dass dies eine hohe Konzentration \nsei.\n\n6\n\nSoweit der Antragsteller vorträgt, er habe kein Amphetamin \neingenommen, der Wert müsse durch die von ihm als Herzpatient \neingenommenen Medikamente verursacht worden sein, kann dem vorliegend \nnicht gefolgt werden. Soweit dazu einerseits ein ärztliches Attest der Frau Dr. \nI. vom 14. Juni 2007 vorgelegt worden ist, ist zwar mit den dort \naufgeführten Medikamenten ein Bezug zur Fahreignung hergestellt worden, \naber kein Hinweis enthalten, dass diese Medikamente zu Amphetamin \nverstoffwechseln könnten; dies ist auch nach der telefonisch vom Gericht \neingeholten Auskunft der Mitunterzeichnerin des Gutachtens Prof. C. , \nFrau Dr. L. , nicht wahrscheinlich. Auch das weiter vorgelegte Attest des \nDr. T. vom 22. Oktober 2007 kann die Angabe des Antragstellers nicht \nstützen. Zum einen enthält es keine Benennung der Medikamente, die \neinerseits der Antragsteller nehmen muss und andererseits zu Amphetamin \nverstoffwechseln könnten. Zum anderen ist es mit seiner Formulierung \n„könnte ... zu einem falschen positiven Resultat kommen.\" Viel zu vage, um \ndie Feststellungen des Gutachtens Prof. C. ernsthaft in Frage stellen zu \nkönnen. Danach muss - jedenfalls im Eilverfahren - die Angabe des \nAntragstellers als Schutzbehauptung angesehen werden.\n\n7\n\nDa schon der einmalige Konsum harter Drogen ausreichend ist, die \nNichteignung zu beweisen,\n\n8\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss \nvom 6. März 2007 - 16 B 332/07 - \nmit weiteren Nachweisen\n\n9\n\nist die Entziehungsverfügung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. \nGeht man demnach von der Ungeeignetheit des Antragstellers aus, bestehen \nauch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit \nerscheint auch zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache \nhingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse \ndes Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine \nsofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten \nStraßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die \nVoraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr \nvorliegen. Es bleibt dem Antragsteller aber unbenommen, den hierfür \nerforderlichen Nachweis im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren \nWiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische \nUntersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 \nFeV).\n\n10\n\nEntsprechend sind auch Bedenken gegen den Gebührenbescheid nicht \nersichtlich.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. \nDabei wird der Streitwert für die (alten) Klassen 1 und 3 von 7.500,- Euro \nwegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte \nreduziert. Der Gebührenbescheid bleibt außer Ansatz.\n\n12\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n13\n\nGegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.\n\n14\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des \nBeschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, \nBahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines \nMonats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung \nist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nAegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen. Sie muss einen bestimmten \nAntrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung \nabzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die \ndargelegten Gründe.\n\n15\n\nIm Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder \nBeteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder eine \nandere gemäß § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigte Person vertreten lassen. Dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde.\n\n16\n\nGegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, \nnachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.\n\n17\n\nDie Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten \nder Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über \nsie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen in Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260049","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-11-08/7-l-1147-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260049","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260049","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-11-08/7-l-1147-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260049","retrieved":"2026-07-09 02:25:28.150744+00:00"}}