{"status":"available","doknr":"OLD260048","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1108.5K3233.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-11-08","aktenzeichen":"5 K 3233/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben \nHöhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt vorliegend den Erlass von Nachzahlungszinsen. \nSie ist seit Januar 1994 als selbständige Berufsbetreuerin tätig. In der \nVergangenheit versteuerte sie die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte auf \nder Grundlage einer Einnahme-/Überschussrechnung als Einkünfte aus \nfreiberuflicher Tätigkeit. \n\n3\n\nMit Urteil vom 4. November 2004 entschied der Bundesfinanzhof \nerstmalig, dass ein berufsmäßiger Betreuer gewerblich tätig ist. Daraufhin \nsetzte das Finanzamt C. -Mitte für die Jahre 1998 bis 2004 die \nGewerbesteuermessbeträge wie folgt fest: 1998 DM 1.275,00; 1999 DM \n1.600,00; 2000 DM 200,00; 2001 DM 1.056,00; 2002 EUR 510,00; 2003 \nEUR 654,00 und 2004 EUR 3,00.\n\n4\n\nEntsprechend setzte die Beklagte die Gewerbesteuer auf der Grundlage \nihres Hebesatzes von 450 % mit Bescheiden vom 26. August 2005 für die \nJahre 1998 bis 2004 wie folgt fest: 1998 DM 5.737,00 = EUR 2.933,28; 1999 \nDM 7.200,00 = EUR 3.681,30; 2000 DM 900,00 = EUR 460,16; 2001 DM \n4.752,00 = EUR 2.429,66; 2002 EUR 2.295,00; 2003 EUR 2.943,00 und \n2004 EUR 13,00.\n\n5\n\nEbenfalls mit Bescheiden vom 26. August 2005 setzte die Beklagte \nNachzahlungszinsen in Höhe von insgesamt EUR 2.541,00 fest. Im \neinzelnen:\n\n6\n\nfür 1998 (64 Monate) vom 1. April 2000 bis 29. August 2005 EUR \n928,00\n\n7\n\nfür 1999 (52 Monate) vom 1. April 2001 bis 29. August 2005 EUR \n949,00\n\n8\n\nfür 2000 (40 Monate) vom 1. April 2002 bis 29. August 2005 EUR 90,00 \n\n9\n\nfür 2001 (28 Monate) vom 1. April 2003 bis 29. August 2005 EUR \n336,00\n\n10\n\nfür 2002 (16 Monate) vom 1. April 2004 bis 29. August 2005 EUR \n180,00\n\n11\n\nfür 2003 (4 Monate) vom 1. April 2005 bis 29. August 2005 EUR 58,00. \n\n12\n\nMit Schreiben vom 18. Oktober 2005 beantragte die Klägerin bei der \nBeklagten die festgesetzten Nachzahlungszinsen aus sachlichen Gründen zu \nerlassen. Die Einziehung sei unbillig. Sie habe nicht damit rechnen müssen, \nfür die vergangenen Jahre zur Zahlung von Gewerbesteuer herangezogen zu \nwerden. Deshalb habe sie keine Rücklagen bilden müssen. Erst seit der \nBundesfinanzhofentscheidung vom 4. November 2004 sei klar, dass \nBerufbetreuer der Gewerbesteuerpflicht unterlägen. \n\n13\n\nMit Bescheid vom 22. November 2005 lehnte die Beklagte den \nErlassantrag ab und führte zur Begründung aus, die Verzinsung nach § 233a \nAO solle einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen \nSteuerpflichtigen aus welchen Gründen auch immer zu unterschiedlichen \nZeitpunkten festgesetzt und fällig würden. Erst wenn feststehe, dass der \nSteuerpflichtige durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil erlangt \nhabe, seien Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen. \n\n14\n\nDagegen legte die Klägerin am 23. Dezember 2005 Widerspruch ein, den \nsie damit begründete, dass eine zeitnahe Zahlung der Gewerbesteuer in den \nJahren 1998 bis 2004 als Betriebsausgabe zu einer Einsparung bei der \nGewerbe- und Einkommenssteuer geführt hätte. Im Einzelnen hätte sie für die \nJahre 1999 bis 2004 Einkommenssteuer in Höhe von EUR 7.295,00, \nSolidaritätszuschlag in Höhe von EUR 401,00 und Kirchensteuer in Höhe von \nEUR 657, 00, mithin insgesamt EUR 9.715,00 eingespart. Durch die \nverspätete Festsetzung könnten die Ausgaben nur im Jahre 2005 \nsteuermindernd berücksichtigt werden, was aber nur zu einer Steuerersparnis \nvon ca. EUR 7.177,00 führe. \n\n15\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2006 wies die Beklage \nden Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte \nsie aus, dem Finanzamt, welches die Tätigkeit der Klägerin jahrelang als \nfreiberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 Einkommenssteuergesetz eingestuft \nhabe, bleibe es unbenommen, seine Rechtsauffassung jederzeit - \ninsbesondere durch die Kenntnis neuer Tatsachen - zu ändern. Da die \nEinstufung der ausgeübten Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit seit 1995 \nGegenstand eines Streitverfahrens gewesen sei, das erst durch das Urteil des \nBundesfinanzhofs entschieden worden sei, habe das Finanzamt nicht früher \ntätig werden können. Soweit sich die Klägerin dadurch beschwert fühle, dass \ndas Finanzamt entgegen seiner früheren Auffassung die Gewerbesteuerpflicht \nnunmehr bejahe, hätte dies im Rechtsbehelfsverfahren gegen die \nGewerbesteuermessbescheide geltend gemacht werden können und müssen. \nGleiches gelte auch für etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte. Die \nZinsfestsetzung beruhe auf einer zulässigen gesetzlichen Typisierung. Durch \ndie sogenannte Vollverzinsung sollten der Zinsvorteil des Steuerpflichtigen \nund der Zinsnachteil des Steuergläubigers ausgeglichen werden. Auf den im \nEinzelfall vom Steuerpflichten konkret erzielten bzw. vom Steuergläubiger \nerlittenen Zinsvor- oder nachteil solle es nicht ankommen. Der konkrete \nZinsvorteil- oder nachteil solle für den Einzelfall nicht ermittelt werden \nmüssen. In vielen Fällen sei dies auch gar nicht möglich. Ebenso wenig solle \nes darauf ankommen, welche Zinsnachteile im konkreten Einzelfall dem \nSteuergläubiger entstünden und inwieweit Zinsvor- und nachteil voneinander \nabwichen. Da es bei § 233a AO um den Ausgleich objektiv möglicher \nZinsvorteile gehe, komme es für die Zinsfestsetzung nicht darauf an, ob der \nSteuerschuldner in Folge der verspäteten Steuerfestsetzung tatsächlich einen \nZinsvorteil bezogen habe. Daher erübrige sich auch eine Berechnung der \nmöglichen Einsparungen bei der rechtzeitigen Steuerfestsetzung. Eine \nsachliche Unbilligkeit sei nicht gegeben. \n\n16\n\nAm 26. Oktober 2006 hat die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung \nihres bisherigen Vortrages, dass die in 2005 gezahlte Gewerbesteuer für die \nJahre 1998 bis 2004 zu einem endgültigen Verlust in Höhe von 2.267,77 EUR \nbei ihr geführt habe (Verlust in 1998 bis 2004 EUR 9.714,79; Ersparnis in \n2005 EUR 7.447,02), so dass vom Liquidationsvorteil nicht die Rede sein \nkönne. \n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. November 2005 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2006 zu \nverpflichten, ihr die Nachzahlungszinsen in Höhe von EUR 2.541,00 auf die \nGewerbesteuern für die Jahre 1998 bis 2003 zu erlassen. \n\n19\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n20\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n21\n\nSie nimmt zur Begründung Bezug auf die Bescheide und führt ergänzend \naus, auf einen tatsächlich eingetretenen Nachteil durch eine erhöhte \nEinkommenssteuer in den Jahren 1998 bis 2003 komme es nicht an. Selbst \nwenn er durch die Berück-sichtigung in 2005 nicht vollständig ausgeglichen \nwerde, was aber nicht zutreffe, führe dies nicht zu einem Billigkeitserlass. \nZum einen könnten verschiedene Steuerarten nicht gegeneinander \naufgerechnet werden und zum anderen beruhe das auf der vom Gesetzgeber \ngewollten typisierenden Betrachtung. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nvorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen. \n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n24\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der \nBescheid der Beklagten vom 22. November 2005 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 27. September 2006 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n25\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass der Nachzahlungszinsen auf \ndie Gewerbesteuern für die Jahre 1998 bis 2003 nach § 227 AO, der gemäß § \n239 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 3 AO auch auf Zinsen anwendbar ist.\n\n26\n\nDie Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Erlass zu Recht abgelehnt, \nweil nicht festgestellt werden kann, dass die Erhebung der Zinsen nach Lage \ndes einzelnen Falles unbillig wäre, insbesondere kommt ein Erlass aus \nsachlichen Gründen nicht in Betracht.\n\n27\n\nUnbilligkeit im Sinne des § 227 AO kann in der Sache selbst oder in der \nPerson des Pflichtigen liegen. Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen ist \nnach dieser Vorschrift nur zulässig, wenn die Besteuerung eines \nSachverhaltes, der unter einem gesetzlichen Steuertatbestand fällt, im \nEinzelfall mit dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist, mit \nanderen Worten den Wertungen des Gesetzgebers zuwider läuft.\n\n28\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. August 1990 - 8 \nC 42.88 -, NJW 1991, 1073 ff; Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrheinwestfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. Januar 1993 - 22 A 828/91 -\n.\n\n29\n\nEin Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen kommt mithin nur in Betracht, \nwenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers \nangenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitsweg \nbegehrte Entscheidung \n- hätte er die Frage geregelt - im Sinne des Erlasses getroffen haben würde. \nHat dagegen der Gesetzgeber bei der Regelung der Erhebung von Zinsen \nHärten in Kauf genommen, so ist für einen Billigkeitserlass aus sachlicher \nHärte keinen Raum. \n\n30\n\nVgl. BVerwG Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 - a. a. O.; OVG NRW \nUrteil vom 13. Januar 1993 - 22 A 828/91 -.\n\n31\n\nNach dem Willen des Gesetzgebers soll die Verzinsung nach § 233 a AO \neinen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen \nSteuerpflichtigen „aus welchen Gründen auch immer\" zu unterschiedlichen \nZeitpunkten festgesetzt und fällig werden, \n\n32\n\nvgl. Bundesfinanzhof (BFH) Urteile vom 20. September 1995 - X R 86/94 -\n,BStBl. 1996 II, Seite 53 vom 5. Juni 1996 \n- X R 234/93 -, BStBl. II, Seite 503 und vom 12. April 2000 \n- XI R 21/97 -, BFH/NV 2000, Seite 1178.\n\n33\n\nFür die Anwendung der Vorschrift sind daher die Ursachen und \nBegleitumstände im Einzelfall unbeachtlich. Die reine Möglichkeit der \nKapitalnutzung bzw. die bloße Verfügbarkeit eines bestimmten \nKapitalbetrages reicht aus. \n\n34\n\nVgl. BFH, Urteile vom 25. November 1997 - IX R 28/96 -, \nBStBl. 1998 II, Seite 550 und vom 12. April 2000 \n- XI R 21/97 - a. a. O. \n\n35\n\nRechtfertigung für die Entstehung der Zinsen nach § 233 a AO ist nicht \nnur ein abstrakter Zinsvorteil des Steuerschuldners, sondern auch ein \nebensolcher Nachteil des Steuergläubigers.\n\n36\n\nVgl. BFH, Urteil vom 19. März 1997 - I R 7/96 - \nBStBl. II 1997,Seite 446. \n\n37\n\nAuf ein Verschulden kommt es in diesem Zusammenhang nicht an,\n\n38\n\nvgl. BFH Beschlüsse vom 4. November 1996 - I B 67/97 -, BFH/NV 1997, \nSeite 458 vom 3. Mai 2000 \n- II B 124/99 -, BFH/NV 2000 Seite 1441 und vom 30. November 2000 - V B \n169/00 -, BFH/NV 2001, \nSeite 656.\n\n39\n\nZinsen nach § 233 a AO sind weder Sanktions- noch Druckmittel oder \nStrafe, sondern laufzeitabhängige Gegenleistung für eine mögliche \nKapitalnutzung. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist es unerheblich, ob \nder - typisierend vom Gesetz unterstellte - Zinsvorteil des Steuerpflichtigen \nauf einer verzögerten Einreichung der Steuererklärung durch den \nSteuerpflichtigen oder einer verzögerten Bearbeitung durch das Finanzamt \nberuht. \n\n40\n\nVgl. BFH, Beschüsse vom 3. Mai 2000 - II B 124/99 - a. a. O. und vom \n2. Februar 2001 - XI B 91/00 -, BFH/NV 2001, Seite 1003. \n\n41\n\nDie Kammer unterstellt zu Gunsten der Klägerin, dass diese in den Jahren \n1998 bis 2003 deshalb zu einer erhöhten Einkommenssteuer veranlagt wurde, \nda sie keine Gewerbesteuer gezahlt, sondern die erzielten Einkünfte als \nsolche aus freiberuflicher Tätigkeit der Einkommenssteuer unterfielen. Daraus \nfolgt, dass der zu verzinsende Liquiditätsvorteil der Klägerin nicht der Summe \nder insgesamt von der Beklagten erst im Jahre 2005 festgesetzten \nnachzuzahlenden Gewerbesteuer in Höhe von EUR 14.755,40 entsprach, \nsondern gemindert war um die Höhe der in den Streitjahren „zuviel\" \nentrichteten Einkommenssteuer. \n\n42\n\nGleichwohl vermittelt dieser um die vorgenannte Differenz geminderter \nLiquiditätsvorteil der Klägerin keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf \nErlass der Nachzahlungszinsen aus sachlicher Billigkeit. \n\n43\n\nDer Liquiditätsnachteil auf Beklagtenseite, entstanden durch die \nverzögerte Festsetzung der Gewerbesteuer für die Jahre 1998 bis 2003 erst \nim Jahre 2005 ist unabhängig davon entstanden. Aufgrund der \nBindungswirkung an die Messbescheide des Finanzamtes C1. -Mitte \nkonnte die Beklagte die Gewerbesteuer für die Streitjahre erstmals im Jahre \n2005 festsetzen. Ein Liquiditätsvorteil auf Beklagtenseite, der dem geltend \ngemachten Liquiditätsnachteil durch die „zuviel\" entrichtete \nEinkommenssteuer auf Klägerseite entspräche, besteht nicht. Die \nEinkommenssteuer steht gemäß Artikel 106 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) \ndem Bund und den Ländern gemeinsam zu, die Gewerbesteuer gemäß Artikel \n106 Abs. 6 GG den Gemeinden. Die von der Klägerin als unbillig empfundene \n„zuviel\" gezahlte Einkommenssteuer in den Jahren 1998 bis 2004 und der \ndamit einhergehende Liquiditätsnachteil ist von ihr gegenüber dem \nSteuergläubiger geltend zu machen, zu dessen Gunsten der „zuviel\" gezahlte \nBetrag festgesetzt wurde. Die Kommune hat dazu keinerlei Handhabe \ngegenüber dem Bund und dem Land. \n\n44\n\nAuch die Argumentation der Klägerseite, dass die Beklagte aufgrund der \nFestsetzung der Gewerbesteuer für die Jahre 1998 bis 2004 erstmals im \nJahre 2005 insgesamt eine höhere Gewerbesteuer festsetzen konnte, als bei \neiner zeitnahen Festsetzung und es unbillig sei, jetzt auch noch Zinsen für \ndiese überschießende Gewerbesteuerzahlung zu fordern, begründet keinen \nErlassanspruch. Die Regelung des § 233 a AO geht gerade davon aus, dass \nes dazu kommen kann, dass die jeweilige Steuer nicht zeitnah, sondern 15 \nMonate oder noch später nach ihrer Entstehung festgesetzt wird. Einer \nverspäteten Steuerfestsetzung, wie der Gesetzgeber sie bei der Regelung \ndes § 233 a AO vor Augen hatte, ist es immanent, dass ein \nGewerbetreibender später - aus welchen Gründen auch immer - festgesetzte \nGewerbesteuern für das Veranlagungsjahr möglicherweise nicht mehr \nrückwirkend einnahmemindernd gelten machen kann. Insoweit kann schon \nkein abweichender mutmaßlicher gesetzgeberischer Wille festgestellt werden, \nder Raum für einen Erlass bieten könnte. Da die Zinspflicht des § 233 a AO \nunabhängig von etwaigem Verschulden auf Steuergläubiger- bzw. \nSteuerschuldnerseite entsteht, ist es auch im vorliegenden Fall unerheblich, \ndass die verspätete Gewerbesteuerfestsetzung letztlich darauf beruht, dass \ndie Finanzämter bis zum Jahre 2004 nicht von einer Gewerbesteuerpflicht von \nBerufsbetreuern ausgegangen sind. \n\n45\n\nDiese von der Klägerin als unbillig empfundene Situation, dass die \nGewerbesteuer nicht mehr rückwirkend für das jeweilige Veranlagungsjahr \neinnahmemindernd berücksichtigt werden kann, beruht letztlich darauf, dass \ndie Klägerin sich in den Jahren 1998 bis 2003 für eine Gewinnermittlung nach \nder Einnahme-/Überschussrechnung entschieden hat. \nEinkommenssteuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften \nverpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, \nkönnen ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG auf diese Weise errechnen, im \nGegensatz zu sogenannten bilanzierenden Gewerbetreibenden, die ihren \nGewinn nach § 4 Abs. 1 EStG aufgrund eines Vermögensvergleichs (Bilanz) \nermitteln. Sie haben ein Wahlrecht, sind allerdings für das laufende \nWirtschaftsjahr an diese Entscheidung gebunden. \n\n46\n\nBFH, Urteil vom 29. April 1982 - IV R 95/79 -, BStBl. II 1982, 593. \n\n47\n\nBei der Gewinnermittlung nach der Einnahme-/Überschussrechnung sind \ndie Einnahmen bzw. Ausgaben nach § 11 EStG in dem \nVeranlagungszeitraum steuerlich zu erfassen, indem sie zugeflossen bzw. \ntatsächlich bezahlt worden sind; Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Dies \nkann naturgemäß dazu führen, dass sich im Einzelfall Abweichungen für die \nGewinnermittlungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 EStG in der Gewinnhöhe \nergeben. Diese Möglichkeit ist jedoch von Gesetzgeber gewollt und liegt im \nWesen der Abschnittsbesteuerung. Dann besteht auch kein Anlass, etwaige \ndarauf herrührende Zinsnachteile aus der Regelung in § 233a AO im Rahmen \nvon Billigkeitserwägungen aus sachlichen Gründen auszugleichen. \n\n48\n\nDaher ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenen \nKostenfolge insgesamt abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260048","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-11-08/5-k-3233-06","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 233a","ref_norm":"233a","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 106","ref_norm":"106","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260048","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260048","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-11-08/5-k-3233-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260048","retrieved":"2026-07-09 02:25:28.071014+00:00"}}