{"status":"available","doknr":"OLD260047","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1108.5K1950.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-11-08","aktenzeichen":"5 K 1950/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2005 in Gestalt \ndes Änderungsbescheides 26. Mai 2006 und der Widerspruchsbescheid vom \n26. Mai 2006 werden aufgehoben, soweit sie den Betrag von 11.837,00 EUR \nüberschreiten.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu \n2/3. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nGläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\nDie Berufung wird zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Aufhebung eines Haftungsbescheides über \nGewerbesteuern und Nebenforderungen.\n\n3\n\nDer Kläger war bei der U. Projektentwicklungs GmbH (zukünftig \nGmbH) seit 1996 der alleinige einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer. \nFür die Jahre 1996 bis 2000 wurde die von der GmbH zu entrichtende \nGewerbesteuer durch die Beklagte letztlich auf jeweils 0,00 DM festgesetzt. \nHinsichtlich der zwischenzeitlich zu zahlenden Vorauszahlungsbeträge und \nNebenforderungen kam es immer wieder zu Vollstreckungsmaßnahmen durch \ndie Beklagte, in deren Verlauf jedoch etwaige offene Forderungen beglichen \nwurden.\n\n4\n\nNachdem die Beklagte zunächst mit Gewerbesteuerbescheiden vom \n02. Mai 2003 die Gewerbesteuer für das Jahr 2001 auf 3.915,00 DM und die \nVorauszahlungen für die Jahre 2002 und 2003 jeweils auf 1.980,00 EUR \nfestgesetzt hatte, reduzierte sie diese Beträge für die Jahre 2002 und 2003 \nmit Bescheid vom 13. Juni 2003 auf 0,00 EUR. Am 07. November 2003 \nerwirkte die Beklagte gegenüber der H. -W. F. e.G. eine \nPfändungsverfügung über 2.301,82 EUR hinsichtlich offener \nGewerbesteuerforderungen aus dem Jahr 2001 und entsprechender Zins- \nund Nebenforderungen. Anfang Dezember 2003 erfolgte eine Zahlung der \nDrittschuldnerin hinsichtlich des gepfändeten Betrages.\n\n5\n\nAufgrund fehlender Steuererklärungen der GmbH schätzte das zuständige \nFinanzamt C. -Mitte die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2002 und \n2003 und setzte die Gewerbesteuermessbeträge für diese Jahre jeweils auf \n2.500,00 EUR fest.\n\n6\n\nDaraufhin zog die Beklagte mit Bescheid vom 08. Oktober 2004 die \nGmbH für die Jahre 2002 und 2003 jeweils zu einer Gewerbesteuer von \n11.250,00 EUR heran. Zugleich setzte sie in dem Bescheid \nVerspätungszuschläge von jeweils 250,00 EUR für die Jahre 2002 und 2003 \nfest. Außerdem wurde die für das Jahr 2004 zu zahlende Vorauszahlung der \nGewerbesteuer auf 11.250,00 EUR festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom \nselben Tage zog die Beklagte die GmbH zu Nachzahlungszinsen für die \nGewerbesteuer 2002 für die Zeit vom 01. April 2004 bis zum 11. Oktober \n2004 in Höhe von 337,00 EUR heran. Später setzte dann die Beklagte mit \nBescheid 13. Januar 2006 die von der GmbH für das Jahr 2004 zu \nentrichtende Gewerbesteuer auf 0,00 EUR fest.\n\n7\n\nDie Bescheide vom 08. Oktober 2004 wurden der GmbH an ihre \nGeschäftsadresse I. Straße 414 in C. übersandt.\n\n8\n\nEine im Dezember 2004 erfolgte Pfändung offener Forderungen der \nBeklagten über 35.000,00 EUR bei der H. -W1. -Bank F1. e. G. (H. -\nBank) blieb erfolglos. Nach der Drittschuldnererklärung habe die GmbH zwar \ndrei Kontokorrentkonten unterhalten, diese hätten jedoch kein Guthaben \nausgewiesen. Außerdem seien eigene Ansprüche der Drittschuldnerin sowie \neine Vorpfändung vorrangig.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 20. Dezember 2004 wandte sich der Steuerberater \nS. der GmbH an die Beklagte hinsichtlich der bei der GmbH nach \nRücksprache mit dem Kläger als Geschäftsführer nicht bekannten Grundlage \nder Pfändung. Nachdem die Beklagte auf die an die GmbH adressierten und \nnicht zurückgekommenen Gewerbesteuer- und Zinsbescheide vom \n08. Oktober 2004 hingewiesen hatte, teilte der Steuerberater S. mit \nSchreiben vom 27. Januar 2005 der Beklagten mit, dass nach Rücksprache \nmit dem Kläger als Geschäftsführer die Steuerbescheide dort nicht \neingegangen seien. Es sei in den letzten Monaten mehrfach vorgekommen, \ndass die Post aus den Briefkästen abhanden gekommen sei. Er bitte deshalb \num Zustellung der Steuerbescheide und Zurücknahme der Pfändung. \nDaraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 31. Januar 2005 dem \nSteuerberater S. unter anderem mit, dass unklar sei, ob die Eingangspost \nausschließlich vom Kläger geöffnet werde oder ob hierfür noch andere \nPersonen wie der bei der Gesellschaft angestellte Herr I1. T. in \nBetracht kämen. Seien diese anderen Personen gegebenenfalls vom Kläger \nnach dem Verbleib der Bescheide und der Mahnungen befragt worden? Vor \neiner Neuzustellung der Steuerbescheide werde um entsprechende Äußerung \nbzw. um Vorlage weiterer erbetener Nachweise gebeten. Daraufhin erfolgte \nseitens der GmbH, des Klägers bzw. des Steuerberaters S. keine weitere \nReaktion. \n\n10\n\nNachdem es Ende Januar 2005 zu einem weiteren fruchtlosem \nPfändungsversuch gekommen war, bei der Herr I2. T. , Stiefvater des \nKlägers, anwesend war, wurde der Kläger erstmalig im Juni 2005 zum \nbeabsichtigten Erlass eines Haftungsbescheides angehört. \n\n11\n\nMit Bescheid vom 29. Juli 2005 setzte die Beklagte die \nGewerbesteuervorauszahlungen der GmbH für 2005 auf 5.624,00 EUR mit \nFälligkeitsterminen am 15. Februar und 15. Mai über jeweils 2.812,00 EUR \nfest.\n\n12\n\nBereits mit Schreiben vom 26. April 2005 beantragte das Finanzamt C. \n-Mitte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH. \nNach der beigefügten Aufstellung über offene Steuerforderungen schuldete \ndie GmbH seit Oktober 2004 zahlreiche verschiedene Steuern. Nach einem \nvom Insolvenzgericht eingeholten Gutachten des Rechtsanwaltes I3. aus \nC. vom 18. August 2005 über das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes und \ndas Verfahren deckender Masse wurde dem einzigen Arbeitnehmer der \nGmbH Mitte 2005 gekündigt. Ein Grundstück der GmbH in C. E. ist \nwertausschöpfend belastet. Das Büromobiliar am Firmensitz I. Straße 414 \nin C. soll dem tatsächlichen Geschäftsführer I2. T. gehören. Den \nfälligen Verbindlichkeiten von über 1 Millionen Euro stehen keine liquiden \nMittel der GmbH gegenüber. Daraufhin lehnte das Amtsgericht C. den \nAntrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom \n19. September 2005 - Az.: 80 IN 481/05 - mangels Masse ab. \n\n13\n\nAuf ein erneutes Anhörungsschreiben der Beklagten verwies der Kläger in \nseiner Stellungnahme Anfang November 2005 darauf, dass er weder in der \nLage sei, die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach zu \nüberprüfen, noch die geforderten Zahlungen zu erbringen. Er sei von Beruf \nArzt und arbeite als solcher im Krankenhaus und habe die Stellung als \nGeschäftsführer aufgrund einer Bitte aus dem engsten Familienkreis lediglich \n„formal\" übernommen. Nach Sichtung der zur Verfügung gestellten \nUnterlagen und einem vorgesehenen Gespräch mit dem faktischen \nGeschäftsführer der GmbH solle ein Sanierungskonzept erarbeitet werden, \ndas die berechtigten Interessen der Gläubiger so berücksichtige, dass eine \nweitgehende Befriedigung zwar nicht in kürzester, allerdings in absehbarer \nZeit möglich erscheinen lasse.\n\n14\n\nMit Bescheid vom 15. Dezember 2005 nahm die Beklagte den Kläger als \nHaftungsschuldner für rückständige Gewerbesteuerforderungen und \nNebenforderungen der GmbH für die Jahre 2002 bis erstes Quartal 2005 in \nHöhe von 42.151,50 EUR in Anspruch und forderte ihn zur Zahlung auf. Der \nBetrag setzte sich wie folgt zusammen:\n\n15\n\nGewerbesteuer 2002 11.250,00 EUR \nGewerbesteuer 2003 11.250,00 EUR \nGewerbesteuervorauszahlung 2004 11.250,00 EUR \nGewerbesteuervorauszahlung I/2005 2.812,00 EUR \nNachzahlungszinsen 2002 337,00 EUR \nVerspätungszuschlag 2002 250,00 EUR \nVerspätungszuschlag 2003 250,00 EUR \nMahngebühren und Kosten 450,50 EUR \nSäumniszuschläge bis 15.11.2005 4.302,00 EUR \nGesamt: 42.151,50 EUR\n\n16\n\nDie Beklagte stützte ihren Haftungsbescheid auf § 191 AO und führte aus, \nder Kläger habe als Geschäftsführer der GmbH die ihm obliegenden Pflichten \nzur pünktlichen und vollständigen Abgabe der Steuererklärungen und die \nrechtzeitige Entrichtung der geschuldeten Steuern nicht erfüllt. Wegen der \nfehlenden Steuererklärungen hätten die Besteuerungsgrundlagen geschätzt \nwerden müssen, was zu einer verspäteten Steuerfestsetzung geführt habe. \nDurch die Verletzung der Zahlungspflicht habe er bewirkt, dass die \nrückständigen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht erfüllt worden \nseien.\n\n17\n\nAußerdem habe er es unterlassen, bei Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit \nder GmbH rechtzeitig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. \nSein schuldhaftes Verhalten sei als vorsätzlich, zumindest als grob fahrlässig \nanzusehen. Die Verwirklichung der Ansprüche durch die Inanspruchnahme \nder Gesellschaft selbst habe nicht zum Erfolg geführt. Es sei \nermessensgerecht, den Kläger als Geschäftsführer in vollem Umfang zur \nHaftung heranzuziehen.\n\n18\n\nMit seinem Widerspruch machte der Kläger erneut geltend, dass er von \nseinem Stiefvater, Herrn T. , im Zeitpunkt der Gründung der GmbH als \n„Strohmann\" auserkoren worden sei. Die tatsächlichen Konsequenzen der \nÜbernahme der Gesellschafter- und Geschäftsführerpositionen seien ihm \nnicht bewusst gewesen. Er habe darauf vertraut, dass sein Stiefvater, der sich \num alles habe kümmern wollen, und der Steuerberater S. den \nVerpflichtungen nachkommen würden. Ermittlungen mit Hilfe des \nSteuerberaters S. hätten zu dem Ergebnis geführt, dass seitens der \nFinanzverwaltung bis einschließlich des Jahres 1999 bestandskräftige \nBescheide vorlägen. Danach sei ein verbleibender Verlustabzug zur \nKörperschaftssteuer für das Jahr 1999 festgestellt worden. Auch für die Jahre \n2000 und 2001 lägen Körperschaftssteuerbescheide mit einem \nvortragsfähigen Gewerbeverlust jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung \nvor. Auf der Grundlage vorhandener einzelner Buchungen ergäbe sich für das \nJahr 1999 bei dem momentanen Stand der Buchhaltung ein Verlust in Höhe \nvon 361.345,55 DM und für das Jahr 2000 ein Verlust in Höhe von \n228.033,70 DM. Für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 lägen dem \nSteuerberater die Unterlagen jedoch nur unvollständig vor.\n\n19\n\nMit Bescheid vom 26. Mai 2006 nahm die Beklagte den Haftungsbescheid \nvom 15. Dezember 2005 einschließlich der Zahlungsaufforderung in Höhe von \n11.250,00 EUR zurück, da die Gewerbesteuer für das Jahr 2004 auf \n0,00 EUR festgesetzt worden war.\n\n20\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2006 wies die Beklagte den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die \nGewerbesteuerveranlagungen und Vorauszahlungen ab 2002 durch die \nGewerbesteuerbescheide vom 08. Oktober 2004 festgesetzt worden seien. \nDie Bescheide seien bestandskräftig. Eine Vollstreckung in das bewegliche \nVermögen der GmbH sei erfolglos geblieben, die Gesellschaft sei zur \nFälligkeit unpfändbar gewesen. Als Geschäftsführer sei der Kläger für die \nErfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH verantwortlich. Zu den \nsteuerlichen Pflichten gehöre unter anderem die pünktliche und vollständige \nAbgabe der Steuererklärungen und die Zahlung der festgesetzten Beträge zur \nFälligkeit. Dagegen habe der Kläger zumindest grob fahrlässig verstoßen. Die \nVerantwortlichkeit des Geschäftsführers ergäbe sich allein aus der nominellen \nBestellung ohne Rücksicht darauf, dass die Geschäftsführertätigkeit auch \ntatsächlich ausgeübt werde. Soweit sich der Kläger bei der Erfüllung seiner \nPflichten dritter Personen bedient habe, hätte es ihm oblegen, die \nordnungsgemäße Ausführung der delegierten Arbeiten zu überwachen und \ngegebenenfalls regulierend einzugreifen. Habe der Kläger also die \nGeschäftsführung durch seinen Stiefvater geduldet, habe er durch geeignete \nAufsichtsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass dieser die steuerlichen \nPflichten und Verpflichtungen der GmbH ordnungsgemäß und rechtzeitig \nerfülle. Diese Pflichten würde auch denjenigen treffen, der sich als \n„Strohmann\" zum Geschäftsführer bestellen lasse. Der Geschäftsführer werde \nvon seiner Verantwortlichkeit erst dadurch befreit, dass er von der \nGeschäftsführung zurücktrete. In Ausübung des Auswahlermessens sei der \nKläger als gesetzlicher Vertreter der GmbH haftbar gemacht worden, da \nweitere Geschäftsführer im Handelsregister nicht eingetragen seien. Der \nbloße Hinweis, dass der Stiefvater faktischer Geschäftsführer sei, reiche ohne \nweitere Angaben und Beweise nicht aus, ihn als Verfügungsberechtigten zur \nHaftung heranzuziehen.\n\n21\n\nDer Kläger hat am 30. Juni 2006 Klage erhoben und zur Begründung im \nWesentlichen seine zuvor gemachten Ausführungen wiederholt und \nvertieft.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\nden Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2005 in der Fassung des \nÄnderungsbescheides vom 26. Mai 2006 sowie den Widerspruchsbescheid \nvom 26. Mai 2006 aufzuheben.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide. Darüber hinaus macht sie noch gelten, dass sich die Kausalität \nder Pflichtverletzung des Klägers für die offene Gewerbesteuerforderung für \ndas Veranlagungsjahr 2003 auch daraus ergebe, dass bei einer \npflichtgemäßen Abgabe der Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2002 \nzeitnah nicht nur die Gewerbesteuer für das Jahr 2002 festgesetzt worden \nwäre, sondern auch der gleiche Betrag als Vorausleistung für das Jahr 2003. \nEnde des Jahres 2003 hätte jedoch ebenso wie die \nGewerbesteuerfestsetzung für das Jahr 2002 auch eine \nGewerbesteuervorausleistungsfestsetzung für das Jahr 2003 \nhöchstwahrscheinlich noch beigetrieben werden können.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und der Gerichtsakte AG C. - 80 IN 481/05 - Bezug \ngenommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist teilweise begründet. Der angefochtene \nHaftungsbescheid der Beklagten ist, soweit er den Betrag von 11.837,00 EUR \nüberschreitet, rechtswidrig und verletzt insoweit den Kläger in seinen \nRechten; im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n30\n\nErmächtigungsgrundlage für den Haftungsbescheid der Beklagten ist \n§ 191 Abs. 1 AO, der nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO für die Gewerbesteuer als \nRealsteuer Anwendung findet. Danach kann durch Haftungsbescheid in \nAnspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet.\n\n31\n\n1.\n\n32\n\nDer Kläger haftet für die in dem Haftungsbescheid geltend gemachte \nGewerbesteuerforderung für das Jahr 2002 in Höhe von 11.250,00 EUR nebst \nder Nachzahlungszinsen 2002 in Höhe von 337,00 EUR und des \nVerspätungszuschlages 2002 in Höhe von 250,00 EUR. Insoweit ist der \nHaftungsbescheid nicht zu beanstanden. Die Haftung des Klägers folgt aus \n§ 69 AO. Danach haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, \nsoweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Folge vorsätzlicher oder \ngrob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht \nrechtzeitig erfüllt wurden.\n\n33\n\nDer Kläger war alleiniger Geschäftsführer der GmbH und gehörte damit \nzum haftenden Personenkreis des § 34 Abs. 1 Satz 1 AO, da er gesetzlicher \nVertreter der GmbH war, § 35 Abs. 1 GmbHG.\n\n34\n\nAuch die weiteren Haftungsvoraussetzungen des § 69 AO sind in der \nPerson des Klägers erfüllt.\n\n35\n\nDie GmbH ist gemäß § 2 GewStG als Gewerbebetrieb Schuldnerin der \nGewerbesteuer. Der aus diesem Schuldverhältnis bestehende Anspruch der \nBeklagten auf Entrichtung der Gewerbesteuer für das Jahr 2002 sowie der \nzugehörigen Nachzahlungszinsen und des zugehörigen \nVerspätungszuschlages wurde bislang nicht erfüllt; die Steuerforderung ist \nfällig. Die dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Gewerbesteuer- und \nZinsbescheide der Beklagten vom 08. Oktober 2004 sind der GmbH wirksam \nzugegangen. Sie sind an die Geschäftsadresse der GmbH I. Straße 414 in \nC. übersandt worden. Soweit der Steuerberater der GmbH zunächst noch \num eine erneute Zustellung der Bescheide bat, da sie dort nicht bekannt \nseien, ist jedoch spätestens nach dem ohne Reaktion gebliebenen \nAntwortschreiben der Beklagten vom 31. Januar 2005 davon auszugehen, \ndass die GmbH die Bescheide erhalten hat.\n\n36\n\nNach § 166 AO muss der Kläger die Bescheide gegen sich gelten lassen, \nda er als Geschäftsführer der GmbH die Möglichkeit hatte, sie anzufechten. \nSoweit er sich darauf beruft, dass die GmbH in den Jahren 2001 bis 2004 \naufgrund des für das Jahr 2000 festgestellten fortschreibungsfähigen \nVerlustes von 228.033,70 DM kaum Gewinne gemacht und deshalb die \nerfolgte Schätzung zu hoch ausgefallen sein dürfte, kann er damit im \nvorliegenden Verfahren nicht durchdringen. Diese Einwendungen betreffen \ndie Richtigkeit des vom Finanzamt festgesetzten \nGewerbesteuermessbescheides. So lange der Messbescheid des \nFinanzamtes C. -Mitte besteht, ist die Beklagte an die dort getroffenen \nFestsetzungen mit Messbeträgen von 2.500,00 EUR jeweils für die \nVeranlagungsjahre 2002 und 2003 gemäß §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 AO \ngebunden.\n\n37\n\nDer Kläger hat als Geschäftsführer seine aus § 34 Abs. 1 AO folgende \nPflicht, für die GmbH die Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2002 \nabzugeben, nicht erfüllt, so dass objektiv eine Pflichtverletzung im Sinne von \n§ 69 AO vorliegt. Die Pflicht eines Geschäftsführers einer GmbH zur Abgabe \nder Gewerbesteuererklärung ergibt sich aus den §§ 14 a und 5 GewStG i. V. \nm. § 25 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbesteuerdurchführungsverordnung, § 149 \nAbs. 2 Satz 1 AO. Danach hat ein Geschäftsführer die Steuererklärungen für \ndas vergangene Jahr spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres \nabzugeben. Da die GmbH durch einen Steuerberater vertreten wurde, \nverlängerte sich diese Frist aufgrund des Erlasses des Finanzministeriums \nvorliegend auf den 30. September 2003.\n\n38\n\nIm Hinblick auf diesen Pflichtverstoß kann sich der Kläger nicht darauf \nberufen, nur Strohmann gewesen zu sein, während tatsächlich die GmbH von \nseinem Stiefvater, Herrn I2. T. , geführt worden sei. Dazu hat der BFH \nin seinem Urteil vom 13. Februar 1996 - 7 B 245/95 - BFH/NV 1996, S. 657 \nFolgendes ausgeführt:\n\n39\n\n„Wie der Senat mehrfach entschieden hat, ergibt sich die \nVerantwortlichkeit des Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen \nPflichten der GmbH allein aus seiner nominellen Bestellung zum \nGeschäftsführer ohne Rücksicht darauf, ob sie auch tatsächlich ausgeübt \nwerden kann (vgl. Urteile des Senats vom 7. Mai 1985 VII R 111/78, BFH/NV \n1987, 210, vom 11. November 1986 VII R 201/83, BFH/NV 1987, 212, und in \nBFH/NV 1988, 6, und Beschlüsse des Senats vom 5. März 1985 VII B 69/84, \nBFH/NV 1987, 422, vom 19. November 1985 VII S 13/85, BFH/NV 1986, 266, \nvom 25. April 1989 VII S 15/89, BFH/NV 1989, 757 und in BFH/NV 1995, 941 \n). Ein GmbH-Geschäftsführer kann sich nicht damit entlasten, dass er von der \nFührung der Geschäfte ferngehalten wurde und die Geschäfte tatsächlich von \neinem anderen geführt worden sind. Wenn er die Geschäftsführung durch \neinen anderen duldet, so hat er durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen dafür \nzu sorgen, dass dieser die steuerlichen Verpflichtungen der GmbH \nordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt. Ist der Geschäftsführer nicht in der \nLage, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen, die ihm die Erfüllung \nseiner Pflichten ermöglichen, so muss er als Geschäftsführer zurücktreten \nund darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die \nordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte (vgl. Urteile des Senats in \nBFH/NV 1987, 210 und vom 23. März 1993 VII R 38/92, BFH/NV 1994, 71 \nund Beschluss des Senats in BFH/NV 1995, 941, m.w.N.). Bis zu seinem \nRücktritt bleibt für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten voll \nverantwortlich.\"\n\n40\n\nDiesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.\n\n41\n\nSchließlich steht der Annahme einer Pflichtverletzung des Klägers auch \nnicht entgegen, dass mit der Wahrnehmung der steuerlichen Belange der \nSteuerberater S. beauftragt war. Ein Geschäftsführer darf sich nicht ohne \nWeiteres auf seinen Steuerberater verlassen. Es ist auch Aufgabe des \nGeschäftsführers, kommt er seinen Verpflichtungen zur Abgabe von \nSteuererklärungen nicht selbst nach, seinen Steuerberater gewissenhaft zu \nüberwachen und sich von der steuerlichen Korrektheit seiner Arbeit zu \nüberzeugen. Niemand kann sich damit entschuldigen, dass seine Pflichten \nvon anderen übernommen worden seien und diesen dabei freie Hand \ngelassen worden sei.\n\n42\n\nVgl. Klein, Abgabenordnung, 9. Auflage 2006, § 69, Rdnr. 125, 128.\n\n43\n\nVorliegend ist jedoch irgendeine Überwachung des Steuerberaters S. \ndurch den Kläger weder von ihm vorgetragen, noch ansatzweise \nerkennbar.\n\n44\n\nDer Kläger hat seine Pflichten als Geschäftsführer zumindest grob \nfahrlässig verletzt. Er war der einzige Geschäftsführer der Gesellschaft. Ihm \nmusste klar sein, dass er damit steuerrechtlich und gesellschaftsrechtlich in \nder Verantwortung stand. Er kann sich nicht darauf berufen, als Strohmann \nkeinerlei Handlungsmöglichkeiten gehabt zu haben. Ein GmbH-\nGeschäftsführer kann sich nicht damit entlasten, dass er von der Führung der \nGeschäfte ferngehalten wurde und die Geschäfte tatsächlich von anderen \ngeführt wurden. Wenn er die Geschäftsführung durch andere duldet, so hat er \ndurch geeignete Aufsichtsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass dieser die \nsteuerlichen Pflichten der GmbH ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt.\n\n45\n\nVgl. BFH, a.a.O.; Urteil vom 11. März 2004 - VII R 52/02 -, BStBl II 2004, \n579.\n\n46\n\nZudem knüpft der Verschuldensvorwurf schon daran an, dass sich der \nKläger auf dieses Geschäft eingelassen hat, nämlich seine Person als \nGeschäftsführer herzugeben in der Absicht, sich aus den Geschäften \nherauszuhalten und die Geschäftsführung unkontrolliert anderen zu \nüberlassen. Aufgrund dieses vorverlagerten Verschuldensvorwurfs trifft den \nKläger die Verantwortlichkeit für alle Pflichtverletzungen in der Folgezeit, die \nauf die Person des Geschäftsführers zurückzuführen waren.\n\n47\n\nAuch die im Rahmen der Haftungsinanspruchnahme erforderliche \nKausalität der Pflichtverletzung des Klägers für den eingetretenen Schaden \nliegt hinsichtlich der auf das Veranlagungsjahr 2002 bezogenen \nGewerbesteuerforderungen vor. An der Kausalität fehlt es nur dann, wenn der \nSteuerschuldner bereits im Zeitpunkt der Pflichtverletzung bzw. spätestens, \nwenn die Gemeinde ihre Steuerforderung ohne Pflichtverletzung hätte geltend \nmachen können, zahlungsunfähig gewesen ist, so dass die Erfüllung der \nSteuerforderung auch ohne Pflichtverletzung mangels liquider Mittel nicht in \nBetracht kam. Andererseits ist für die Annahme der Ursächlichkeit der \nPflichtverletzung ausreichend, dass eine aussichtsreiche \nVollstreckungsmöglichkeit des Gläubigers der Steuerforderung vereitelt \nwurde.\n\n48\n\nVgl. FG Bremen, Urteil vom 30. Oktober 1970 - III 25/70 -, EFG 1971, \n247.\n\n49\n\nDer Kläger wäre, wie bereits ausgeführt, nach den entsprechenden \nsteuerlichen Vorschriften zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung für das \nJahr 2002 bis zum 30. September 2003 verpflichtet gewesen, worauf der \nentsprechende Grundlagenbescheid des Finanzamtes und sodann darauf \ngestützt, der Festsetzungsbescheid der Beklagten zeitnah hätte ergehen \nkönnen. Es ist nicht ersichtlich, dass entsprechende Steuerforderungen Ende \ndes Jahres 2003 wegen fehlender Liquidität der GmbH nicht mehr hätten \ndurchgesetzt werden können.\n\n50\n\nSo hat die H. -Bank als Drittschuldnerin aufgrund einer \nPfändungsverfügung einen von der GmbH der Beklagten geschuldeten \nBetrag von 2.301,82 EUR Anfang Dezember 2003 überwiesen. Aus der \nAufstellung der vom Kläger überreichten verdichteten Kontoauszüge lassen \nsich neben dieser Zahlung für den Dezember 2003 weitere \nKontobewegungen feststellen, die auf das Vorhandensein liquider Mittel bei \nder GmbH schließen lassen. So erfolgte auf dem Konto 120108202 am \n02. Dezember 2003 eine Gutschrift durch den Steuerberater S. über \n9.420,22 EUR und am selben Tag eine Überweisung an das Finanzamt C. \n-Mitte über 7.118,40 EUR. Aus dem Insolvenzantrag des Finanzamtes C. -\nMitte vom 26. April 2005 geht hervor, dass die GmbH offensichtlich bis zum \nAugust/September 2004 noch jeweils fällige Lohnsteuern, \nSozialversicherungsbeiträge, Körperschaftssteuern und Umsatzsteuern \nabgeführt hat, da die frühesten dort aufgeführten offenen Forderungen erst ab \nOktober/November 2004 fällig waren. Damit liegt ein ursächlicher \nZusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Klägers durch \nNichtabgabe der Steuererklärung und dem eingetretenen Schaden der \nBeklagten, soweit sie die Gewerbesteuer für das Jahr 2002 in Höhe von \n11.250,00 EUR, die entsprechenden Nachzahlungszinsen in Höhe von \n337,00 EUR und den Verspätungszuschlag in Höhe von 250,00 EUR bei der \nGmbH nicht mehr realisieren konnte, vor. Dadurch, dass die Gewerbesteuer \nmangels Erklärungsabgabe nicht Ende 2003 festgesetzt werden konnte, \nwurde eine ansonsten aussichtsreiche Vollstreckung der Beklagten \nvereitelt.\n\n51\n\nSchließlich ist die Ermessensentscheidung der Beklagten im Rahmen von \n§ 191 AO nicht zu beanstanden. Sie hat ihr Ermessen sowohl dahingehend \nausgeübt, ob sie einen Haftungsbescheid erlässt (Entschließungsermessen), \nals auch dahingehend, an welchen Adressaten er zu richten ist \n(Auswahlermessen).\n\n52\n\nAuch gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung für das Jahr \n2002 bestehen keine Bedenken. Die Gewerbesteuer ist für das Jahr 2002 \nentsprechend dem Gewerbesteuerbescheid angegeben worden \n(11.250,00 EUR). Die geltend gemachten Nachzahlungszinsen (337,00 EUR) \nund der Verspätungszuschlag (250,00 EUR) sind ebenfalls nicht zu \nbeanstanden. Zwar handelt es sich bei den Säumniszuschlägen und dem \nVerspätungszuschlag nicht um „Steuern\" im Sinne des § 3 Abs. 1 AO, \nsondern um steuerliche Nebenleistungen im Sinne des § 3 Abs. 4 AO. \nGleichwohl bestehen keine Bedenken, diese Forderungen mit in den \nHaftungsbescheid einzubeziehen. Die Verwendung des Begriffs „Steuer\" in \n§ 191 AO bezweckt ersichtlich keine Einschränkung auf bestimmte Ansprüche \naus einem Steuerschuldverhältnis. Dies macht insbesondere die Formulierung \nin § 69 AO deutlich, der eine spezielle steuerliche Haftungsregelung für \nAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis enthält, die gleichfalls durch \nHaftungsbescheid gemäß § 191 AO durchgesetzt werden kann. Zudem ist \n§ 191 AO als Verfahrens-, nicht als materiell-rechtlicher Haftungsvorschrift zu \nverstehen.\n\n53\n\nVgl. in Bezug auf Säumniszuschläge BFH, Urteile vom 24. Januar 1987 -\n VII R 4/84 - BStBl. 1987 II S. 363 und vom 27. Juni 1989 - VII R 100/86 -, \nBStBl. 1989 II S. 952.\n\n54\n\nAuch das im angefochtenen Bescheid insoweit enthaltene Zahlungsgebot \nist zu Recht ergangen. Dieses Zahlungsgebot findet seine Rechtsgrundlage in \n§ 219 AO, dessen Voraussetzungen hier erfüllt sind. Die Vollstreckung in das \nbewegliche Vermögen der GmbH als Steuerschuldnerin ist erfolglos \ngeblieben.\n\n55\n\n2.\n\n56\n\nSoweit sich der Haftungsbescheid auf die Gewerbesteuer 2003 in Höhe \nvon 11.250,00 EUR erstreckt, hat der Kläger zwar nach den zuvor gemachten \nAusführungen wiederum gegen seine Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der \nGewerbesteuererklärung verstoßen. Zur Abgabe der Erklärung zur \nFestsetzung des Gewerbesteuermessbetrages wäre er bis zum \n30. September 2004 verpflichtet gewesen, worauf der entsprechende \nGrundlagenbescheid durch das Finanzamt und sodann darauf gestützt, der \nFestsetzungsbescheid der Beklagten für den Veranlagungszeitraum 2003 \nzeitnah hätte ergehen können. Insoweit fehlt es jedoch an der im Rahmen der \nHaftungsinanspruchnahme erforderlichen Kausalität der Pflichtverletzung des \nKlägers für den eingetretenen Schaden. Es kann nicht davon ausgegangen \nwerden, dass entsprechende Steuerforderungen der Beklagten Ende des \nJahres 2004 noch hätten durchgesetzt werden können. Mangels erkennbarer \nliquider Mittel der GmbH wäre eine Befriedigung der Beklagten auch im Wege \nder Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht gekommen.\n\n57\n\nAus dem Insolvenzantrag des Finanzamtes C. -Mitte vom 26. April \n2005 geht hervor, dass ab Oktober 2004 Steuerforderungen gegenüber der \nGmbH in nicht unerheblichem Maße offen geblieben sind. Weiterhin blieb eine \nam 13. Dezember 2004 erwirkte weitere Pfändungsverfügung der Beklagten \nbei der H. -Bank als Drittschuldnerin erfolglos. Nach der Schuldnererklärung \nder H. -Bank vom 28. Dezember 2004 hätten die drei dort bestehenden \nKontokorrentkonten der GmbH kein Guthaben mehr ausgewiesen. Außerdem \nwürden eigene Ansprüche und eine Vorpfändung vorgehen. Soweit es nach \nder Aufstellung der verdichteten Kontoauszüge auf diese drei \nKontokorrentkonten der GmbH am 03. August 2005 jeweils noch eine \nGutschrift gegeben hat, handelte es sich dabei nur um bankinterne \nUmbuchungen zu Lasten des an diesem Tag neu eingerichteten \nKontokorrentkontos 120108218, auf dem die bestehenden Überziehungen der \ndrei anderen Kontokorrentkonten zusammengefasst worden sind. Nach dem \nfür die Frage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht \neingeholten Gutachten des Rechtsanwaltes I3. vom 18. August 2005 hat \ndie GmbH für ihren Geschäftssitz auf der I. Straße 414 in C. im \nSommer 2005 seit einem Jahr keine Mietzahlungen mehr geleistet. \nVerwertbares Büromobiliar ist dort nicht mehr vorhanden. Auch soweit die \nGmbH mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2003 ein Grundstück in \nH1. gekauft hatte, scheiterte der endgültige Grundstückserwerb daran, \ndass die GmbH den fälligen Kaufpreis in Höhe von 510.000,00 EUR nicht \nmehr erbracht hat. Ein im Eigentum der GmbH stehendes Grundstück in C. \n-E. war bzw. ist wertausschöpfend belastet, so dass eine zusätzliche \nBeleihungsmöglichkeit nicht vorhanden war. Damit ist auch eine Realisierung \nvon Steuerforderungen der Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung in \ndieses Grundstück nicht zu erwarten. Schließlich sprechen auch die im \nSommer 2005 bestehenden Verbindlichkeiten von über 1 Million Euro im \nHinblick auf den Umfang der bisherigen geschäftlichen Aktivitäten der GmbH \ndafür, dass diese Verbindlichkeiten nicht erst im ersten Halbjahr des Jahres \n2005 aufgelaufen sind, sondern zu einem erheblichen Teil auch schon Ende \ndes Jahres 2004 bestanden. Das vom Gutachter festgestellte Fehlen \nirgendwelcher liquider Mittel der GmbH im Sommer 2005 dürfte auch schon \nfür das Ende des Jahres 2004 gelten. Zwar stellt regelmäßig der Umstand, \ndass der Kläger trotz der in § 64 GmbHG festgelegten Pflichten bislang kein \nInsolvenzverfahren eingeleitet hat, ein Indiz gegen die Annahme der \nZahlungsunfähigkeit der GmbH dar. Diesem Indiz kommt vorliegend jedoch \nangesichts der dargelegten zahlreichen und erheblichen Indizien, die gegen \neine Liquidität der GmbH Ende des Jahres 2004 sprechen, und dem weiteren \nUmstand, dass der Kläger hinsichtlich der Geschäftsführerstellung nur als \nStrohmann fungiert hat, keine ausschlaggebende Bedeutung zu.\n\n58\n\nDie Kausalität der Pflichtverletzung des Klägers lässt sich für die offene \nGewerbesteuerforderung der Beklagten für das Veranlagungsjahr 2003 \nentgegen der Annahme der Beklagten auch nicht damit begründen, dass die \nBeklagte bei einer pflichtgemäßen Abgabe der Steuererklärung für das \nVeranlagungsjahr 2002 zeitnah nicht nur die Gewerbesteuer für das Jahr \n2002 festgesetzt hätte, sondern zeitgleich den gleichen Betrag als \nVorausleistung für das Jahr 2003. Danach hätte Ende des Jahres 2003 \nebenso wie die Gewerbesteuerfestsetzung für das Jahr 2002 auch eine \nVorausleistungsfestsetzung für das Jahr 2003 höchstwahrscheinlich noch \nbeigetrieben werden können. Auch wenn die Kammer zugunsten der \nBeklagten davon ausgeht, dass es trotz der aufgrund des Schreibens des \nSteuerberaters S. vom 02. Juni 2003 erfolgten Herabsetzung der \nGewerbesteuervorauszahlung für das Jahr 2003 auf Null Euro durch Bescheid \nvom 13. Juni 2003 Ende des Jahres 2003 zu einem erneuten \nSteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2003 in Höhe dann der \nfestgesetzten Gewerbesteuer für das Jahr 2002 gekommen wäre, bildet \ndieser Umstand kein geeignetes Kriterium für die Feststellung der Kausalität \nzwischen der Pflichtverletzung des Klägers und dem eingetretenen Schaden \nbei der Beklagten. Derartige hypothetische \nGewerbesteuervorauszahlungsbescheide können für die Frage der Kausalität \ngrundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Es ist nämlich völlig offen, ob ein \nsolcher hypothetischer Vorauszahlungsbescheid dann auch tatsächlich die \nGrundlage für eine Beitreibung der Forderung in der darin festgesetzten Höhe \nbilden wird. So kann der Steuerschuldner - wie vorliegend für die \nVeranlagungsjahre 2002 und 2003 geschehen - eine Herabsetzung der \nSteuervorauszahlung beantragen. Wie dann letztlich die Entscheidung der \nBeklagten ausfällt, lässt sich weder in die eine noch in die andere Richtung \nmit der nötigen rechtlichen Sicherheit beantworten. Denn entgegen der \nGewerbesteuerfestsetzung, wo die Gemeinde nach §§ 184 Abs. 1 Satz 4, 182 \nAbs. 1 AO an dem zugrunde liegenden Gewerbesteuermessbescheid des \nFinanzamtes gebunden ist, haben die Gemeinden bei der Festsetzung von \nVorauszahlungen hinsichtlich der Höhe auch im Hinblick auf die \nvoraussichtlich später anfallende Gewerbesteuer eine eigene \nBeurteilungskompetenz. Zwar beträgt die Vorauszahlung nach § 19 Abs. 2 \nGewStG grundsätzlich die Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung \nergeben hat. Nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift kann die Gemeinde jedoch die \nVorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für den Erhebungszeitraum \nvoraussichtlich ergeben wird. Auch wenn \nGewerbesteuervorauszahlungsbescheide im Hinblick auf die in § 20 Abs. 1 \nGewStG vorzunehmende Anrechnung auf die spätere Steuerschuld \ngrundsätzlich in der Lage sind, den Zeitpunkt der Liquiditätsfrage für die \nBeitreibungsmöglichkeiten einer Steuerschuld auf den Zeitpunkt der Fälligkeit \netwaiger Steuervorauszahlungen vorzuverlegen, gilt dies jedoch nur für \ntatsächlich festgesetzte und unbeanstandet gebliebene \nSteuervorauszahlungsbescheide der Gemeinde und nicht für hypothetische \naufgrund einer gedachten rechtzeitig abgegebenen Steuererklärung und \ndaraufhin festgesetzten Steuerveranlagung für das Vorjahr. Insoweit \nunterscheiden sich die gedachten Steuervorauszahlungsbescheide bei \nangenommener rechtzeitiger Abgabe der Gewerbesteuererklärungen von den \ngedachten Festsetzungsbescheiden. Nur bei letzteren steht für die \nGemeinden aufgrund der dann später ergangenen \nGewerbesteuermessbescheide die Höhe verbindlich fest.\n\n59\n\nHinsichtlich der weiteren Forderungen in dem angefochtenen \nHaftungsbescheid über die Gewerbesteuervorauszahlung I/2005, den \nVerspätungszuschlag 2003, Mahngebühren und Kosten sowie die \nSäumniszuschläge bis 15. November 2005 fehlt es gleichfalls an der \nerforderlichen Kausalität. Als Pflichtverletzung kommt hier \n- Gleiches gilt im Übrigen hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung der festgesetzten \nGewerbesteuern für das Jahr 2003 - nur den Verstoß gegen die Pflicht eines \nGeschäftsführers einer GmbH zur Tilgung der von der GmbH geschuldeten \nSteuern und steuerlichen Nebenleistungen in Betracht. Zwar hat der Kläger \ngegen diese Pflicht objektiv verstoßen und es ist auch davon auszugehen, \ndass die Pflichtverletzung, wenn nicht vorsätzlich, so doch zumindest grob \nfahrlässig erfolgte. Die Pflicht zur Entrichtung der Steuern und steuerlichen \nNebenforderungen besteht jedoch erst ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. Die \nGewerbesteuer für das Jahr 2003 und den entsprechenden \nVerspätungszuschlag hat die Beklagte jedoch gegenüber der GmbH erst mit \nBescheid vom 08. Oktober 2004 festgesetzt, so dass diese Forderungen erst \nam 11. November 2004 fällig waren. Zu diesem Zeitpunkt ist jedoch nach den \nzuvor gemachten Ausführungen davon auszugehen, dass der GmbH keine \nliquiden Mittel mehr zur Verfügung standen, sie vielmehr zahlungsunfähig \nwar. Gleiches gilt für die Gewerbesteuervorauszahlung für das I. Quartal \n2005, die von der Beklagten erst mit Bescheid vom 29. Juli 2005 festgesetzt \nworden ist. Auch die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 05. November \n2007 näher aufgeschlüsselten Mahngebühren und Kosten sowie \nSäumniszuschläge sind erst zu einem Zeitpunkt angefallen bzw. entstanden, \nals die GmbH nicht mehr liquide war.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und \nentspricht dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien.\n\n61\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n62\n\nDie Berufung ist nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzuzulassen. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, inwieweit bei der \nKausalität hinsichtlich der Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der \nSteuererklärung auf hypothetische Gewerbesteuervorauszahlungsbescheide \nabgestellt werden kann.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260047","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-11-08/5-k-1950-06","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":6},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260047","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260047","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-11-08/5-k-1950-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260047","retrieved":"2026-07-09 02:25:27.983056+00:00"}}