{"status":"available","doknr":"OLD260089","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1107.7L1095.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-11-07","aktenzeichen":"7 L 1095/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. September 2007 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die dem \nAntragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis \nentzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angefochtenen \nVerfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nZusammengefasst beruht die Entziehungsverfügung darauf, dass der \nAntragsteller sich dem zu Recht angeordneten Drogenscreening nicht \ninnerhalb der ihm gesetzten Frist von acht Tagen unterzogen hat. Die \nentsprechende Anordnung vom 19. Juli 2007 ist ihm am 20. Juli 2007 \nzugestellt worden. In der Anordnung hat der Antragsgegner mehrfach auf die \nNotwendigkeit hingewiesen, dass die Blutentnahme und Urinabgabe \nunbedingt innerhalb von acht Tagen erfolgen müsse, um aussagekräftige \nErgebnisse zu ermöglichen. Andernfalls hat es nämlich der Betreffende in der \nHand, durch Verzögerungen den Abbau sonst nachweisbarer Spuren von \nBetäubungsmitteln abzuwarten. Der Antragsteller ist auch eindringlich darauf \nhingewiesen worden, dass ihm gemäß §11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung (FeV) die Fahrerlaubnis entzogen werde, wenn er das Gutachten \nnicht fristgerecht beibringe, was voraussetzt, dass zunächst die Probenahme \nfristgerecht erfolgt. \n\n6\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 15. März 2002, - 19 B 405/02 -, VRS 105 \n(2003), 158 = DAR 2003, 283.\n\n7\n\nBei der Befristung handelt es sich nicht nur um eine formale \nOrdnungsbestimmung, die sich beliebig verlängern lässt, sondern die \nAussagefähigkeit der Begutachtung hängt ganz entscheidend von der \nFristwahrung ab.\n\n8\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 16. Mai 2007 - 7 L 403/07 - und diesen \nbestätigend: OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2007 - 16 B \n859/07 -.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat sich erst am 4. September 2007 zur Untersuchung \nbegeben. Der mehrfachen Aufforderung, die behauptete urlaubsbedingte \nOrtsabwesenheit in der Zeit vom 20. Juli bis zum 30. August 2007 durch \ngeeignete Unterlagen zu belegen, ist er bis heute nicht nachgekommen. Die \nKammer geht daher davon aus, dass der Antragsteller die Untersuchung \nwillkürlich hinausgezögert hat. Im Übrigen - dies sei nur am Rande \nangemerkt - entspricht die Untersuchung auch nicht der Anordnung des \nAntragsgegners vom 19. September 2007. Dort ist ausdrücklich \nausgeführt:\n\n10\n\n„Begleitend ist eine Urinuntersuchung erforderlich, um ggf. den Konsum \nanderer Drogen festzustellen.\" ...\n\n11\n\nDementsprechend erstreckt sich der Auftrag, den der Antragsgegner dem \nAntragsteller zur Vorlage bei der Untersuchungsstelle mitgegeben hat, auch \nnicht nur auf den Konsum von Cannabis, sondern ausdrücklich auf andere \nBetäubungsmittel. Eine solche Untersuchung ist offensichtlich nicht erfolgt, \ndenn der Gutachter beschränkt sein Gutachten vom 11. September 2007 \nausdrücklich auf Cannabinoide:\n\n12\n\n„B. K. erteilte ... den Auftrag zur Untersuchung auf \nCannabinoide.\"\n\n13\n\nAuch insofern ist dieses Gutachten - unabhängig davon, dass der \nAntragsteller sich dort beim Gutachter auch offensichtlich nicht ausgewiesen \nhat - nicht verwertbar.\n\n14\n\nDass der Antragsteller in der Vergangenheit Betäubungsmittel i. S. d. \nBetäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besessen hat und deshalb die \nAnordnung zur Beibringung des Gutachtens rechtmäßig war (vgl. § 14 Abs. 1 \nSatz 2 FeV), wird nicht infrage gestellt.\n\n15\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei \ndiesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - \nbestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung \nder Entziehungsverfügung. Die etwaig damit verbundenen beruflichen oder \nprivaten Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber \nseinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit \nanderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. Es ist gemäß ständiger Rechtsprechung bei einer \nFahrerlaubnis der Klasse B vom gesetzlichen Ersatzstreitwert von 5.000 Euro \nauszugehen, der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte \nzu reduzieren ist.\n\n17\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n18\n\nGegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.\n\n19\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des \nBeschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, \nBahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines \nMonats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung \nist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nAegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen. Sie muss einen bestimmten \nAntrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung \nabzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die \ndargelegten Gründe.\n\n20\n\nIm Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder \nBeteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder eine \nandere gemäß § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigte Person vertreten lassen. Dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde.\n\n21\n\nGegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, \nnachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.\n\n22\n\nDie Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten \nder Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über \nsie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen in Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260089","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-11-07/7-l-1095-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260089","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260089","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-11-07/7-l-1095-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260089","retrieved":"2026-07-09 02:25:31.377209+00:00"}}