{"status":"available","doknr":"OLD260088","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1107.1K4551.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-11-07","aktenzeichen":"1 K 4551/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung N. vom 3. März 2004 und des Widerspruchsbescheides \nvom 21. Juli 2004 verpflichtet, über die Einstellung des Klägers in das \nBeamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu entscheiden.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 31. Oktober 1966 geborene Kläger steht als Lehrer im \nAngestelltenverhältnis an der Q. -E. -Schule in X. im Dienst des \nBeklagten. Er hat zwei Kinder: den am 11. Juli 1994 geborenen Sohn U. C. \nund den am 24. Januar 2002 geborenen Sohn N1. K. .\n\n3\n\nNach dem Abitur im Jahr 1987 absolvierte der Kläger von Dezember 1987 \nbis Juli 1989 den Zivildienst. In den Jahren 1989 und 1990 machte der Kläger \nmehrere Auslandsreisen, die er durch eine Beschäftigung in einem Heim für \ngeistig behinderte Kinder in C1. finanzierte.\n\n4\n\nIm Oktober 1990 nahm der Kläger das Studium der Sonderpädagogik an \nder Universität E1. auf. Von Juli 1994 bis März 1997 unterbrach der \nKläger sein Studium, um seinen Sohn U. C. zu betreuen und einer \nTeilzeitbeschäftigung bei dem Legasthenie-Zentrum in E1. nachzugehen. \nAm 8. November 2000 bestand er die Erste Staatsprüfung und am 31. Januar \n2003 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik. \n\n5\n\nAm 31. Januar 2003 schlossen der Kläger und der Beklagte einen \nArbeitsvertrag über die Beschäftigung des Klägers als vollbeschäftigter Lehrer \nim Angestelltenverhältnis (BAT IIa) an der Q. -E. -Schule in X. ; die \nBeschäftigung erfolgte zunächst als Aushilfe für eine beurlaubte Lehrkraft für \ndie Zeit vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Januar 2004. Seit dem 15. \nSeptember 2003 erfolgt die Beschäftigung auf der Grundlage eines \nArbeitsvertrages vom 12. September 2003 unbefristet. \n\n6\n\nDen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis begründete der \nKläger mit Schreiben vom 24. November 2003 wie folgt: Nach der Geburt \nseines ersten Sohnes am 11. Juli 1994 sei er gezwungen gewesen, sein \nStudium zu unterbrechen. Er habe sich die Erziehung des Kindes mit der \nMutter teilen müssen. Nach einer mit der Mutter getroffenen Vereinbarung \nsollte er bis Oktober 1995 zu etwa 50 % an der Erziehung des Sohnes \nbeteiligt sein. Die anschließende Vereinbarung vom Oktober 1995, die bis \nzum Frühjahr 1997 eingehalten worden sei, habe vorgesehen, dass der \nKläger den Sohn an den Wochentagen Donnerstag, Freitag und Samstag \nbetreuen sollte. Nach Wiederaufnahme des Studiums im Sommersemester \n1997 habe er den Sohn an neun Tagen im Monat betreut. Die Unterbrechung \ndes Studiums sei erforderlich gewesen, weil er keinerlei finanzielle \nUnterstützung für den Lebensunterhalt erhalten habe. Er habe seinen \nLebensunterhalt im Legasthenie-Zentrum verdient. Die Teilzeitbeschäftigung \nhabe drei Arbeitstage umfasst, an denen er 6 bis 7 Stunden, d. h. ca. 16 - 20 \nStunden wöchentlich gearbeitet habe. Er bitte, die Erziehungszeiten bei der \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis zu berücksichtigen. \n\n7\n\nDurch Bescheid vom 3. März 2004 lehnte die Bezirksregierung N. die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ab. Sie führte zur \nBegründung aus, die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 6 Abs. \n1 LVO setze voraus, dass der Kläger überwiegend die Betreuung des Sohnes \nausgeübt habe und dass die Berufstätigkeit weniger als die Hälfte der \nStundenzahl eines Vollbeschäftigten umfasst habe. Der Kläger habe die \nhierzu von ihm verlangten Nachweise nicht beigebracht.\n\n8\n\nDen Widerspruch des Klägers vom 29. März 2004 wies die \nBezirksregierung N. durch Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2004, \nzugestellt am 23. Juli 2004, zurück.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 6. August 2004 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe \nseinen Sohn auch an zwei bis drei Sonntagen im Monat sowie zu einem \nwesentlichen Teil auch während der Schulferien sowie bei Erkrankungen und \nanderen Verhinderungen der Mutter betreut. \n\n10\n\nDer Kläger hat dazu eine Bescheinigung der Mutter vom 11. März 2005 \nvorgelegt. Eine ebenfalls vorgelegte Bescheinigung des Legasthenie-\nZentrums vom 19. Juli 2004 hat folgenden Wortlaut: „Herr K1. T. war in \nder Zeit vom 01.01.1994 bis 7/96 in unserer Praxis mit 19 Stunden \nwöchentlich beschäftigt.\"\n\n11\n\nAußerdem habe er bei zwei weiteren Firmen gearbeitet:\n\n12\n\netwa von August 1996 bis zum Beginn des Sommersemesters 1997 für 2 \n- 3 Nachmittage pro Woche als Auslieferungsfahrer bei dem Sanitär- und \nInstallationsgroßhandel Held in E1. (Monatsverdienst zwischen 600 DM \nund 892,50 DM) und\n\n13\n\nim Frühjahr 1997 zwei- bis dreimal wöchentlich bei der \nTennisplatzbaufirma I. (Monatsverdienst zwischen 931,30 DM und \n1.251,47 DM). Die Tätigkeiten bei diesen beiden Firmen hätten sich nicht \nüberlappt.\n\n14\n\nStudienleistungen habe er in der Zeit von Juli 1994 bis März 1997 nicht \nerbracht. \n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nN. vom 3. März 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2004 \nzu verpflichten, über seinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis \nauf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr trägt vor, eine überwiegende Kinderbetreuung liege nicht vor. Die \nBetreuung am Wochenende könne auch von einem hauptberuflich tätigen \noder in der Berufsausbildung stehenden Elternteil erwartet werden. Wenn der \nKläger abgesehen vom Wochenende den Sohn nur an zwei Tagen betreut \nhabe, sei dies keine überwiegende Betreuung. Ursache für die \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze sei daher nicht die Betreuung des \nSohnes, sondern die notwendige Arbeit zum Bestreiten des Lebensunterhalts \ngewesen. \n\n20\n\nDie Kammer hat eine Auskunft des Legasthenie-Zentrums E1. \neingeholt; auf die Auskunft vom 9. August 2007, die die Arbeitszeit - \neinschließlich der Vor- und Nachbereitung - mit 19 Wochenstunden zu je 60 \nMinuten an drei Nachmittagen - Montag, Dienstag und Mittwoch - im Zeitraum \nJanuar 1994 bis Juli 1996 angibt, wird wegen der näheren Einzelheiten Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Personalakte des \nKlägers.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n24\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf \nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Ablehnung seiner \nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe durch den Bescheid der \nBezirksregierung N. vom 3. März 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21. Juli 2004 ist rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n25\n\nDer Neubescheidungsanspruch folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 5 Abs. 1 Nr. \n3 a und \n§ 7 LBG. Nach diesen Vorschriften ist über die Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe nach Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung zu entscheiden. Darüber, dass der Kläger diese fachlichen \nAnforderungen einschließlich der Befähigung für das Lehramt für die \nSonderpädagogik dem Grunde nach erfüllt, besteht zwischen den Beteiligten \nkein Streit. Der Beklagte hat seine ablehnende Entscheidung lediglich darauf \ngestützt, dass der Kläger die gemäß § 52 Abs. 1 LVO maßgebliche \nHöchstaltersgrenze von 35 Lebensjahren am 31. Oktober 2001 überschritten \nhat. Diese Höchstaltersgrenze, die mit höherrangigem Recht - insbesondere \ndem Grundgesetz und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. \nAugust 2006 ( - AGG -, BGBl. I S. 1897) - vereinbar ist,\n\n26\n\nOVG NRW, Urteile vom 18. Juli 2007 - 6 A 4436/05, \n6 A 4680/04 und 6 A 4770/04 -, nrwe, mit weiteren Nachweisen;\n\n27\n\nsteht der Einstellung des Klägers in das Probebeamtenverhältnis jedoch \nnicht entgegen, weil eine Ausnahmevorschrift zu Gunsten des Klägers \neingreift.\n\n28\n\nWenn sich die Einstellung wegen der Geburt eines Kindes oder wegen \nder tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat, darf \ndie Altersgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO im Umfang der Verzögerung, \nhöchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, \nüberschritten werden. Der Einstellungsbewerber muss sich anstelle der \nBerufsausbildung oder Berufsausübung ganz oder überwiegend der \nKinderbetreuung gewidmet haben. Bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung \nkommt es auf die nähere zeitliche Einteilung und Verteilung der Arbeitszeit \nund der Kinderbetreuung nicht an. Die Übernahme der Kinderbetreuung \nlediglich in der Freizeit, wie sie auch von einem hauptberuflich tätigen oder in \nder Berufsausbildung stehenden Elternteil erwartet werden kann, reicht nicht \naus. \n\n29\n\nBVerwG, Urteile vom 18. Januar 1996 - 2 C 41.94 - ZBR 1996, 261; vom \n18. Juni 1998 - 2 C 6.98 - ZBR 1998, 419; vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 - \nZBR 2000, 305; vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 - ZBR 2001, 32; vom 13. Juli \n2000 - 2 C 17.99 - ZBR 2001, 33. \n\n30\n\nDie Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO sind hier erfüllt. Der \nKläger hat im Anschluss an die Geburt seines ersten Kindes (11. Juli 1994) \neine Kinderbetreuungszeit von zwei Jahren, 8 Monaten und 20 Tagen bis zum \n31. März 1997 aufzuweisen. Bis zur erneuten Aufnahme seines Studiums mit \ndem Sommersemester 1997 (1. April 1997) betreute er tatsächlich seinen \nSohn U. C. . Die Betreuung erfolgte überwiegend; das heisst, im Verhältnis \nzu den sonstigen Tätigkeiten des Klägers überwog die Betreuung des Kindes. \nAuch wenn der Kläger weder exmatrikuliert noch beurlaubt war, hatte er \nfaktisch sein Studium unterbrochen. Er hat in der Zeit von Juli 1994 bis März \n1997 keine Studienleistungen erbracht. Die Erwerbstätigkeiten, die der Kläger \nin diesem Zeitraum ausübte, stellen die überwiegende Kinderbetreuung nicht \nin Frage. Im Legasthenie-Zentrum in E1. war er lediglich unterhälftig, \nnämlich im Umfang von 19 Wochenstunden (zu je 60 Minuten) an drei \nNachmittagen (Montag, Dienstag, Mittwoch) beschäftigt. Die nach dem Ende \nder Beschäftigung im Legasthenie-Zentrum (Juli 1996) ausgeübten \nTätigkeiten bei den Firmen Held und I. bleiben ebenfalls in diesem \nunterhälftigen Rahmen. Die Betreuung des Kindes leistete der Kläger - neben \nder Kindesmutter - an Donnerstagen, Freitagen, Samstagen und einem \nwesentlichen Teil der Sonntage und Ferienzeiten sowie weiteren Zeiten, in \ndenen die Mutter verhindert war. Der vom Beklagten insoweit geltend \ngemachte Einwand, dass die Betreuung an Wochenenden auch von einem \nVollbeschäftigten zu erwarten sei und deshalb der verbleibende Teil der \nKinderbetreuung nicht mehr die Berufstätigkeit überwiege, greift nicht durch. \nDie Verteilung der Arbeits- und Betreuungszeiten auf die Woche ist nicht \nmaßgeblich. Die Festlegung der Arbeitszeit auf die Tage von Montag bis \nFreitag entspricht zwar der regelmäßigen Arbeitzeitgestaltung bei der \nMehrheit der Beschäftigten. Aber eine Vollzeitbeschäftigung wie auch eine \nTeilzeitbeschäftigung kann sich auch auf das Wochenende erstrecken; für \neinige bestimmte Berufe - etwa in Dienstleistungsbereichen wie der \nGastronomie und des Verkehrswesens - ist gerade eine solche Verteilung von \nArbeitszeit und Freizeit typisch. Maßgeblich ist hier, dass der Kläger durch die \nerheblichen Betreuungszeiten an der Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung \ngehindert war. Dies gilt zumal, wenn die sonstigen Pflichten des Klägers, z. B. \nim Rahmen der Haushaltsführung, berücksichtigt werden. Üblicherweise \nverrichtete der Kläger am Mittwoch Vormittag Arbeiten im Haushalt und an \nzahlreichen Montagen mußte er vormittags seinen Sohn zur Mutter \nzurückbringen. Die konkrete Ausgestaltung seiner Beschäftigungsverhältnisse \nwar unterhälftig, so dass die Kinderbetreuung überwog.\n\n31\n\nDie Sachverhaltsfeststellungen zu den Beschäftigungs- und \nBetreuungsverhältnissen beruhen auf den - allerdings nicht immer gleich \nbleibenden - Angaben des Klägers, den Bescheinigungen des Legasthenie-\nZentrums und der Bescheinigung der Kindesmutter. Angesichts der vom \nKläger glaubhaft geschilderten Schwierigkeiten, überhaupt eine \nBescheinigung des Legasthenie-Zentrums zu erhalten, ist es auszuschließen, \ndass es sich insoweit um Gefälligkeitsbescheinigungen handelt. Außerdem \nwird der begrenzte Umfang der Beschäftigungen im Legasthenie-Zentrum und \nbei den beiden weiteren Firmen bestätigt durch die Nachweise über die \nArbeitsentgelte, deren Höhe auf eine sehr beschränkte Teilzeitbeschäftigung \nschließen läßt. Letztlich ist auch der Beklagte den tatsächlichen Angaben des \nKlägers zu den Beschäftigungs- und Betreuungszeiten nicht mehr \nentgegengetreten.\n\n32\n\nBei Wirksamwerden des unbefristeten Arbeitsvertrags zum 15. September \n2003 hatte der Kläger die Höchstaltersgrenze nur um 1 Jahr, 11 Monate und \n15 Tage überschritten. Die Überschreitung beträgt damit weniger als die \nKinderbetreuungszeit und deutlich weniger als die eventuell maßgeblichen \nvollen drei Jahre des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO.\n\n33\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2007 \n- 6 A 2147/04 -.\n\n34\n\nDie durch die Kinderbetreuung entstandene Verzögerung war auch kausal \nfür die verspätete Einstellung des Klägers in den Schuldienst. Die \nbetreuungsbedingte Verzögerung muss nach der ständigen Rechtsprechung \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen,\n\n35\n\nUrteile vom 28. Mai 2003 - 6 A 510 / 01 - und \nvom 7. September 1994 - 6 A 3377 / 93 -,\n\n36\n\ndie entscheidende unmittelbare Ursache dafür gewesen sein, dass der \nBewerber nicht schon vor der Vollendung des 35. Lebensjahres, sondern erst \ndanach in den öffentlichen Dienst eingestellt wurde. \n\n37\n\nDie erforderliche Kausalität setzt nicht nur voraus, dass die Geburt oder \ndie Betreuung von Kindern die Einstellung verzögert hat, sondern verlangt \ndarüber hinaus, dass die ohne die Kinderbetreuung mögliche frühere \nBewerbung um Einstellung hätte Erfolg haben können. Außerdem ist \nerforderlich, dass nach der Zeit einer Kinderbetreuung nicht andere von dem \nBewerber zu vertretende Umstände hinzugekommen sind, die unabhängig \nvon der Kinderbetreuung erst den Zeitpunkt der Einstellung über die \nHöchstaltersgrenze hinausgeschoben haben.\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -; \nOVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 510 / 01 - .\n\n39\n\nVermeidbare Verzögerungen nach Zeiten der Kinderbetreuung \nunterbrechen den Kausalzusammenhang zwischen der Kinderbetreuung und \nder Verzögerung der Einstellung.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 28. Mai 2003 - 6 A 510 / 01 - und vom 7. \nSeptember 1994 - 6 A 3377 / 93 - .\n\n41\n\nDer Kläger hat keine Zeiten aufzuweisen, die den Kausalzusammenhang \nzwischen Kinderbetreuung und verzögerter Einstellung unterbrochen haben \nkönnten. Nach der Kinderbetreuung hat er zügig sein Studium fortgesetzt und \ndie beiden Staatsexamina abgelegt. Auf das zweite Examen folgte zum \nnächsten Haupteinstellungstermin - nach den Sommerferien 2003 - die \nunbefristete Beschäftigung als angestellter Lehrer.\n\n42\n\nOb eine ohne die Kinderbetreuung mögliche frühere Bewerbung des \nKlägers um eine Einstellung nach Erlangen der Laufbahnbefähigung und vor \nVollendung des \n35. Lebensjahres zu den Einstellungsterminen in den Jahren 2000 und 2001 \nErfolg gehabt hätte, ist nicht mehr aufzuklären. Der Beklagte hat eine eigene \nAufklärungsmöglichkeit bei der Bezirksregierung N. verneint, da die \neinschlägigen Unterlagen bereits vernichtet wurden. Er sieht allenfalls die \nChance, auf dem Computer eines Mitarbeiters der Bezirksregierung B. \nnoch Recherchen anzustellen; auf diesem Computer sollen Daten früherer \nlandesweiter Bewerbungsverfahren noch gespeichert sein. Ob gerade für die \nhier maßgeblichen Bewerbungsverfahren der Jahre 2000 und 2001 noch \nDaten vorhanden sind, erscheint zweifelhaft. Der Beklagte hat von einer \neigenen Mitwirkung an der weiteren Aufklärung dieses \nSachverhaltskomplexes ausweislich seiner Erklärung in der mündlichen \nVerhandlung vom 7. November 2007 ausdrücklich abgesehen. Angesichts \ndieser Erklärung des Beklagten besteht für das Gericht keine Pflicht zur \nweiteren Aufklärung dieses in der Sphäre des Beklagten liegenden \nSachverhalts. Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher \nRechtsprechung hat der Beklagte die prozessualen Folgen der \nUnerweislichkeit zu tragen.\n\n43\n\nBVerwG, Urteile vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 - , ZBR 2000, 305, und \nvom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 - , ZBR 2001, 32; OVG NRW, Urteile vom 19. \nDezember 2001 \n- 6 A 693/96 - , DÖD 2002, 262, und vom 28. Mai 2003 \n- 6 A 510/01 - .\n\n44\n\nDeshalb ist für die vorliegende Entscheidung davon auszugehen, dass \nder Kläger mit einer Bewerbung in den Jahren 2000 und 2001 vor Vollendung \nseines 35. Lebensjahres Erfolg gehabt hätte.\n\n45\n\nDass der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die zulässige \nHöchstaltersgrenze bereits um mehr als sechs Jahre und damit um einen \ngrößeren als den nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO höchstzulässigen \nVerzögerungsumfang überschritten hat, steht dem Klagebegehren nicht \nentgegen. Denn sofern dem Kläger im Zeitpunkt seiner Einstellung in ein \nunbefristetes Angestelltenverhältnis am 15. September 2003 der geltend \ngemachte Anspruch auf Verbeamtung zustand, kann dem über die \nAusnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO auch heute noch \nRechnung getragen werden. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n47\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260088","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-11-07/1-k-4551-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260088","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260088","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-11-07/1-k-4551-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260088","retrieved":"2026-07-09 02:25:31.298831+00:00"}}