{"status":"available","doknr":"OLD260121","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1106.7L953.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-11-06","aktenzeichen":"7 L 953/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. August 2007 wiederherzustellen \nbzw. anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber \nunbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des \nAntragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Allerdings \nist nicht ersichtlich, warum vor dem Erlass dieser Verfügung nicht eine Anhörung \n- ggf. mit einer kurzen Frist - möglich gewesen sein sollte. Der darin liegende \nVerfahrensfehler ist aber gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) \nvorliegend unbeachtlich, da die Anhörung nachgeholt werden kann. \n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Antrags- und Widerspruchsvorbringen ist ergänzend \nFolgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller \nam 22. Februar 2007 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch \nhat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen \nkann.\n\n6\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B \n1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.\n\n7\n\nDer im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen \nGutachtens des Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin der Universität C. ) vom \n3. Mai 2007 festgestellte THC-Wert von 5,9 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 \ndes Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission \nfestgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die \nAnnahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der \nFahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme \nrelevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend,\n\n8\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR \n2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.\n\n9\n\nDa der Antragsteller damit bewiesen hat, dass er zwischen Cannabiskonsum und \nFahren nicht trennen kann, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob er gelegentlich \noder gar regelmäßig Cannabis konsumiert (Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 FeV ). \n\n10\n\nVgl. dazu: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar \n2007 - 10 S 3202706 -, Verkehrsmitteilungen 2007, 48.\n\n11\n\nBei der Behauptung des Antragstellers, er habe kein Kraftfahrzeug unter \nDrogeneinfluss geführt, handelt es sich ersichtlich um eine Schutzbehauptung. Er ist \nzwar in einem parkenden Auto angetroffen worden, allerdings ist er unmittelbar \nvorher noch gefahren. Die ihn kontrollierenden Polizeibeamten erhielten gegen 16:50 \nUhr den Einsatz, weil er in I. auf der N1. M. T. mit einem Kraftfahrzeug \nohne amtliche Kennzeichen gesehen worden war, und sie fanden ihn etwa zur \ngleichen Zeit nur wenige Meter entfernt auf der C1.------straße . Schon um 17:10 Uhr \nwurde ihm die Blutprobe entnommen. Demnach bestand keine Gelegenheit mehr, \nzwischen Beendigung der Fahrt und Eintreffen der Polizeibeamten eine Marihuana-\nZigarette zu rauchen. \n\n12\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei diesem \nSachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch \nkeine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller \nhinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, \nLeben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es bleibt \ndem Antragsteller unbenommen, den für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung \nerforderlichen Nachweis ggf. noch im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren \nWiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu \nführen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).\n\n13\n\nAngesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu \nbeanstanden.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und \nentspricht der Praxis bei Eilverfahren bezüglich der Fahrerlaubnis der (alten) \nKlassen 1 und 3 bzw. der Klassen A und B.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260121","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-11-06/7-l-953-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260121","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260121","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-11-06/7-l-953-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260121","retrieved":"2026-07-09 02:25:34.093726+00:00"}}