{"status":"available","doknr":"OLD260122","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1106.5L1014.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-11-06","aktenzeichen":"5 L 1014/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller erhobenen \nKlage 5 K 2263/07 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \ndes Antragsgegners vom 21. Juni 2007 zur Nutzungsänderung in eine \nGaststätte mit Schankbetrieb, Musikdarbietungen und Tanzangebot auf dem \nGrundstück L. Straße 107 in F. wird angeordnet. \n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig \nsind.\n\n2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage 5 K 2263/07 gegen die dem \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 21. Juni \n2007 zur Nutzungsänderung in eine Gaststätte mit Schankbetrieb, \nMusikdarbietungen und Tanzangebot auf dem Grundstück L. Straße 107 \nin F. anzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig und begründet.\n\n5\n\nHat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt - wie hier nach § 212a Abs. 2 \nBauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - keine aufschiebende Wirkung, so \nkann das Gericht der Hauptsache dessen aufschiebende Wirkung gemäß \n§§ 80a Abs. 3 und 1, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der \nEilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar \ndie Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern \nzu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das \nInteresse des Dritten an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nüberwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des \nwidersprechenden Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der \neinen und das Interesse des Bauherrn an der alsbaldigen Nutzungsaufnahme \nseines Bauvorhabens durch sofortige Vollziehung der ihm erteilten \nBaugenehmigung auf der anderen Seite. Da beide Interessen sich im \nGrundsatz gleichwertig gegenüberstehen, ist es gerechtfertigt und geboten, \nden Erfolgsaussichten der Nachbarklage bei der Entscheidung, welchem der \nbeiden einander widersprechenden Interessen der Vorrang einzuräumen ist, \nwesentliche Bedeutung beizumessen. Ein überwiegendes Interesse des \nBauherrn ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit \nerheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben muss. Umgekehrt ist dem \nInteresse des Nachbarn grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, wenn er \ndurch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt und der \nNachbarwiderspruch daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung \nder Baugenehmigung führen wird.\n\n6\n\nVorliegend geht die Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners \nund Beigeladenen aus. Die Klage des Antragstellers gegen die dem \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung wird voraussichtlich Erfolg haben. Es \nist wahrscheinlich, dass er durch die Baugenehmigung in subjektiv-öffentlich \nrechtlichen Rechten verletzt wird. Es ist davon auszugehen, dass das \nBauvorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts \nverstößt.\n\n7\n\nDem Vorhaben des Beigeladenen steht zunächst ein Abwehranspruch \ndes Antragstellers unter dem Gesichtspunkt der Bewahrung der Gebietsart \nentgegen. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen \nSchutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Dieser \nAbwehranspruch des Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die \nZulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil \nhierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine \nVerfremdung des Gebiets eingeleitet wird. Weil und soweit der Eigentümer \neines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen \nBeschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung auch im Verhältnis \nzum Nachbarn durchsetzen. Der Nachbarschutz aus der Festsetzung eines \nBaugebiets - und vergleichsweise jener nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. den \ndie Art baulicher Nutzung betreffenden Vorschriften der BauNVO - geht weiter \nals der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 Abs. 1 BauNVO.\n\n8\n\nDas Vorhaben des Beigeladenen liegt im unbeplanten Innenbereich nach \n§ 34 Abs. 1 BauGB. Die Kammer geht im vorliegenden summarischen \nVerfahren nach den vorhandenen Plänen und dem Eindruck, den der \nBerichterstatter im Ortstermin gewonnen und der Kammer vermittelt hat, \ndavon aus, dass die Umgebungsbebauung des Grundstücks der „Gaststätte \nF1. „ den Charakter eines Mischgebiets aufweist §§ 34 Abs. 2 BauGB, 6 \nBauNVO.\n\n9\n\nDie für die planungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung maßgebliche nähere \nUmgebung reicht soweit, wie sich die Ausführung des zur Zulassung \ngestellten Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann und - umgekehrt - \nwie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des \nBaugrundstücks prägt oder beeinflusst.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 \n(380) = BRS 33 Nr. 36 = NJW 1978, 2564 und vom 21. November 1980 - 4 C \n30.78 -, Buchholz 406.11, § 34 BBauG Nr. 79; OVG NRW, Urteil vom \n25. Februar 2000, - 10 A 5152/97 -.\n\n11\n\nDabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB \naufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine \nPrägung ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten \nkönnen. Bezüglich des im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen \nMerkmals „der Art der baulichen Nutzung\" wird die nähere Umgebung im \nRegelfall weiter als etwa bei den Merkmalen „Maß der baulichen Nutzung\" \nbzw. „der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll\" zu bemessen sein. \nDenn die von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen gehen \nin ihrer Reichweite im allgemeinen über die von der Größe der Grundfläche \nder baulichen Anlage und ihrer räumlichen Lage innerhalb der vorhandenen \nBebauung bzw. den Ausmaßen des Bauvorhabens ausgehenden Prägung \nhinaus. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im \nVerhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen.\n\n12\n\nNach diesen Beurteilungsgrundsätzen gehört bezüglich des Merkmals der \nArt der Nutzung zur näheren Umgebung die Bebauung innerhalb des mit \norange eingegrenzten Bereichs in dem vom Antragsgegner zum Ortstermin \nbeigebrachten Plan (Beiakte Heft 1). Ob die außerhalb dieses Bereichs \nliegenden gewerblichen Nutzungen auf den Grundstücken X. \nStraße 4 (Möbelhaus), M. 77 (zu vermietendes Büro/Lager/Umzüge) \noder im Hinterliegerbereich zum P. 19 (Mineralwasserfirma B. ) trotz \nihrer Entfernung von der „Gaststätte F1. „ noch mit in die nähere \nUmgebung einzubeziehen sind, kann dahinstehen. Die Kammer geht nach \nden im vorliegenden summarischen Verfahren getroffenen Erkenntnissen im \nOrtstermin davon aus, dass die dortigen derzeit noch betriebenen bzw. früher \nvorhandenen Nutzungen, soweit ihnen noch eine sogenannte Nachwirkung \nzukommt, allein schon von ihrem möglichen Umfang her die ansonsten \nvorhandene Wohnnutzung nicht wesentlich im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO \nstören würde. Gegebenenfalls müsste insoweit jedoch in dem Klageverfahren \ndurch Beiziehung und Auswertung der jeweiligen Hausakten eine \nweitergehende Aufklärung erfolgen. Danach ist im Bereich der L. Straße in \nbeiden Richtungen vom Grundstück des Beigeladenen aus eine umfangreiche \ngewerbliche Nutzung in Form von Einzelhandelsbetrieben, Schank- und \nSpeisewirtschaften sowie Betrieben des Beherbungsgewerbes, \nDienstleistungsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben anzutreffen. Bei \ndieser gewerblichen Nutzung kann allenthalben allein schon wegen der \njeweiligen eingeschränkten Größenverhältnisse davon ausgegangen werden, \ndass die ansonsten, insbesondere in den angrenzenden Nebenstraßen \ndominierende Wohnnutzung nicht wesentlich gestört wird und damit \nmischgebietsverträglich ist. Die Wohnnutzung und die nicht störende \ngewerbliche Nutzung stehen sich in diesem Bereich auch einigermaßen \ngleichwertig und gleichgewichtig gegenüber. Dem steht nicht entgegen, dass \nsich die gewerbliche Nutzung auf den Bereich der L. Straße konzentriert \nund die Wohnnutzung den sich daran jeweils angrenzenden Bereich \nbeherrscht, wie schon die Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zeigt.\n\n13\n\nIn diesem Mischgebiet ist die „Gaststätte F1. „ nicht zulässig, da es sich \nbei ihr nicht um eine Vergnügungsstätte nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO \nhandelt. Zunächst hat die Kammer keine Zweifel daran, dass es sich bei der \ngenehmigten „Gaststätte F1. „ entgegen der Bezeichnung Gaststätte in der \nBaugenehmigung nicht um eine Schank- und Speisewirtschaft handelt, \nsondern um eine Vergnügungsstätte in Form einer Diskothek. Bei Schank- \nund Speisewirtschaften im planungsrechtlichen Sinne steht die Bewirtung der \nGäste mit Speisen und Getränken im Vordergrund und zwar auch dann, wenn \ngelegentlich zur Unterhaltung der Gäste Musikveranstaltungen stattfinden, die \nMöglichkeit zum Tanz geboten oder auch laufende Hintergrundmusik gespielt \nwird. Die Verabreichung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und \nStelle muss jedoch die Hauptleistung des Betriebes darstellen und dadurch \ndem Betrieb sein Gepräge verleihen. Dagegen stehen bei der „Diskothek \nF1. „ des Beigeladenen die Musikdarbietungen einschließlich der \nTanzmöglichkeiten im Vordergrund, wie sich schon allein der Aufteilung der \nRäumlichkeiten mit der vorhandenen Tanzfläche und dem eingerichteten \nPlatz für den Diskjockey sowie der Dimensionierung der Musikanlage \nentnehmen lässt. Weiterhin ist eine Ausgabe von Speisen zum Verzehr an Ort \nund Stelle überhaupt nicht vorgesehen. Auch die genehmigten \nÖffnungszeiten an Freitagen und Samstagen und vor Feiertagen ab 21.00 Uhr \nbis 3.00/5.00 Uhr sprechen deutlich gegen eine Einstufung als Schank- und \nSpeisewirtschaft.\n\n14\n\nVgl. OVG Berlin, Beschluss vom 10. November 2004 - 2 S 50/04 -, NVwZ-\nRR 2005, 160 = BauR 2005, 677; OVG des Saarlandes, Urteil vom \n05. Dezember 1995 - 2 R 2/95 -, BRS 57 Nr. 64; VGH Mannheim, Urteil vom \n18. Oktober 1990 - 5 S 3063/89 -, NVwZ-RR 1991, 405.\n\n15\n\nBei der „Diskothek F1. „ handelt es sich um eine kerngebietstypische \nVergnügungsstätte, da sie wegen ihrer Zweckbestimmung und insbesondere \nihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig ist, vgl. § 4 a Abs. 3 \nNr. 2 BauNVO, auf den § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO verweist. Typisch für ein \nKerngebiet ist eine Vergnügungsstätte und damit auch eine Diskothek \nregelmäßig dann, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen \ngrößeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines \nPublikum erreichbar ist oder jedenfalls erreichbar sein soll. Für diese \nBeurteilung ist in erster Linie die Größe des Betriebes maßgeblich. Bei einer \nDiskothek kommen als weitere kennzeichnende Merkmale die Raumgröße, \ndie Größe der Tanzfläche und die Zahl der Besucherplätze hinzu.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1990 - 4 B 162.90 -, in Juris \nabrufbar, und Urteile vom 21. Februar 1986 - 4 C 31.83 -, NVwZ 1986, 643 = \nDVBl. 1988, 234 = BRS 46 Nr. 51 und vom 25. November 1983 - 4 C 64.79 - \nBVerwGE 68, 207 = BRS 40 Nr. 45 = BauR 1984, 142; OVG Berlin, \nBeschluss vom 10. November 2004 - 2 S 50/04 -, a. a. O.\n\n17\n\nDabei kommt es entgegen der vom Beigeladenen in dem Ortstermin \ngeäußerten Ansicht nicht darauf an, wie stark derzeit tatsächlich die Diskothek \nvon den Besuchern frequentiert wird. Entscheidend ist vielmehr der mit der \nBaugenehmigung genehmigte Umfang, da die Baugenehmigung dem \nBetreiber einen Betrieb der Diskothek in diesem Umfang genehmigt; er also \njederzeit den tatsächlichen Betrieb bis zum genehmigten Umfang erweitern \nkönnte. Nach der Baugenehmigung hat der Gastbereich ohne die WC-\nAnlagen und Garderobe eine Nettofläche von rund 150 m² mit eingetragenen \n71 Sitzplätzen und 13 Stehplätzen. Der neben den eingetragenen Sitz- und \nStehplätzen verbleibende Bereich erlaubt weitere 106 stehende Besucher, so \ndass eine Gesamtbesucherzahl von 190 Personen zugelassen wird. Der \nGrundrissplan des Erdgeschosses der Baugenehmigung weist insoweit einen \nRechenfehler auf, als er in der Berechnung nur 82 als nach dem \nBestuhlungsplan eingezeichneter 84 Sitz- und Stehplätze zugrunde legt. \nBerücksichtigt man weiter die am Wochenende auf die Abend- und \nNachtstunden beschränkten Öffnungszeiten von freitags 21.30 Uhr bis 03.00 \nUhr und samstags 21.30 Uhr bis 05.00 Uhr, so lässt dies einen Besucherkreis \naus einem großen, höchstwahrscheinlich übergemeindlichen Einzugsbereich \nerwarten. Das würde in den Abend- und Nachtstunden durch den Lärm des \nKommens und Gehens von Besuchern mit den bei einem solchen Betrieb \ntypischen Begleiterscheinungen das ansonsten bestehende Gleichgewicht \nzwischen gewerblicher- und Wohnnutzung stören. Die Zulassung einer \nderartigen Diskothek könnte Tendenzen zu einem Nutzungswandel des \nGebiets in Richtung auf weitere kerngebietstypische Nutzungen auslösen. Vor \nallem würde jedoch die Wohnruhe in dem Gebiet, die durch die vorhandenen \nGewerbebetriebe, deren Geschäftsablauf weitaus überwiegend tagsüber \nstattfindet, nicht wesentlich gestört wird, vor allem in den Abend- und \nNachtstunden stark beeinträchtigt. Dass die durch die Baugenehmigung \ngenehmigte „Diskothek F1. „ schon einen überregionalen Besucherkreis \nanspricht, verdeutlicht im Übrigen auch der zur Neueröffnung am \n28. September 2007 verteilte Flyer, wonach sich auf die Neueröffnung von \n„F1. „ die Partygänger in F. und dem gesamten Ruhrgebiet freuen \nkönnen. Derartige Vergnügungsstätten sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO \njedoch nur in Kerngebieten zulässig.\n\n18\n\nDaneben steht dem Antragsteller auch ein nachbarliches Abwehrrecht aus \ndem in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten planungsrechtlichen Gebot der \nRücksichtnahme zu.\n\n19\n\nDas Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen \nVerflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen \nangemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem \nBauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und \nunabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an \nBelästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne \nvermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die \nAusführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines \nDritten „rücksichtslos\" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser \nVoraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete \nUmstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des \nBauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der \nplanungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei \nkann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und \nschutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im \ngegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der \ndas Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je \nverständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben \nverfolgten Interessen sind.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, \n122 = BRS 32 Nr. 155 und 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, UPR 1999, 68 = NuR \n2000, 87, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl. 1999, 786 \n= NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999, 558 und zum vergleichbaren \nRücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom \n28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686 = UPR 1994, 148 = BauR \n1994, 354.\n\n21\n\nDabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das \nRücksichtnahmegebot nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte \nStörung im Sinne einer Unzumutbarkeit.\n\n22\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ergibt die rechtliche Würdigung in einer \nGesamtschau der maßgeblichen Umstände, dass der Antragsteller durch das \nVorhaben des Beigeladenen rücksichtslos beeinträchtigt wird.\n\n23\n\nDabei geht die Kammer im vorliegenden summarischen Verfahren davon \naus, dass die Lärmemissionen aus der Gaststätte insbesondere durch die dort \ngespielte Musik gegenüber dem Antragsteller noch nicht rücksichtslos sein \ndürften. Nach den Geräuschimmissionsmessungen des TÜV Nord vom \n24. Juli 2006 spricht nach dem vom Beigeladenen vorgenommenen Einbau \neines Limiters, der dafür sorgt, dass der mittlere Maximalpegel auf der \nTanzfläche mit 80 dB (A) nicht überschritten wird, vieles dafür, dass die auf \ndas Grundstück des Antragstellers einwirkenden Lärmimmissionen in den \nNachtstunden nicht den nach Ziff. 6.1. Buchst. c) der TA-Lärm in einem \nMischgebiet zulässigen Immissionsrichtwert von 45 dB (A) überschreiten. \nBedenken hinsichtlich des Immissionsgutachtens des TÜV Nord vom 24. Juli \n2006 könnten sich allenfalls daraus ergeben, dass die Messungen in der Zeit \nzwischen 22.30 Uhr und 23.30 Uhr erfolgten, also mit einem höheren Anteil \nan Fremdgeräuschen als sie möglicherweise zu späteren Nachtstunden noch \nvorherrschen. Außerdem erscheint es fraglich, ob durch die Baugenehmigung \nin ausreichendem Maße sichergestellt wird, dass die Geräuschemissionen \naus der „Diskothek F1. „ nicht ungehindert durch Öffnungen wie eine offen \nstehende Eingangstür oder geöffnete Fenster nach außen dringen können. \nAndererseits hat der Gtuachter jedoch für das Grundstück des Antragstellers \nnur einen zulässigen Immissionsrichtwert von 35 dB (A) zugrunde gelegt. Dies \nbedarf jedoch im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Vertiefung, da der \ndurch das Bauvorhaben ausgelöste ruhende Verkehr gegenüber dem \nAntragsteller als rücksichtslos erscheint. Nach der Baugenehmigung vom \n21. Juni 2007 stehen der „Diskothek F1. „ keine Stellplätze auf dem \nGrundstück L. Straße 107 zur Verfügung. Auch wenn der Erfüllung der \nStellplatzpflicht nach § 51 Abs. 1 BauO NRW kein nachbarschützender \nCharakter zugesprochen werden kann,\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 -, NVwZ-RR \n1999, 365 = BRS 60 Nr. 123 und vom 25. April 1994 - 7 A 442/91 - und \nBeschluss vom 30. August 2001 \n- 10 B 913/01 -,\n\n25\n\nerweist sich der Mangel an Stellplätzen gegenüber dem Antragsteller als \nEigentümer des vom parkenden Verkehr und vom Parksuchverkehr \nbetroffenen Wohngrundstückes in bauplanungsrechtlicher Hinsicht als \nrücksichtslos. Nach der Lage der „Diskothek F1. „ wird der von ihr \nausgelöste ruhende Verkehr zwangsläufig in die angrenzenden öffentlichen \nStraßen abgedrängt, an die auch innerhalb eines Mischgebietes \nstörempfindliche Wohnnutzung angrenzt. Dadurch werden als unmittelbare \nFolge der Baugenehmigung und ihrer defizitären Regelung Störungen in die \nUmgebung hineingetragen.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1999 - 10 A 1163/99 -.\n\n27\n\nInsbesondere im Hinblick auf die Öffnungszeiten der Diskothek in den \nNachtstunden des Wochenendes sind durch die ankommenden und in noch \nstärkerem Maße durch die wegfahrenden Gäste unzumutbare \nLärmbeeinträchtigungen für das Wohngrundstück des Antragstellers zu \nerwarten. Gerade bei Besuchern von Diskotheken kann typischerweise bei \nden teilweise alkoholisierten Gästen von lauten Unterhaltungen ausgegangen \nwerden, die beim Verlassen und Erreichen des Kraftfahrzeuges einhergehen \nmit Türenschlagen und Anlassen des Motors. Das führt zu empfindlichen \nStörungen der Nachtruhe in den angrenzenden Wohnhäusern. Die durch den \nruhenden Verkehr ausgelösten Lärmbelästigungen sind vom Antragsgegner \nim Baugenehmigungsverfahren überhaupt nicht problematisiert worden, so \ndass die angefochtene Baugenehmigung insoweit auch keine Regelungen \nenthält, die den durch das Bauvorhaben ausgelösten ruhenden Verkehr \ngegenüber dem Antragsteller noch als ausreichend rücksichtsvoll erscheinen \nlassen könnte.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht \nnicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen \nAntrag gestellt und sich somit nicht dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO \nausgesetzt hat und im Übrigen in der Sache unterlegen ist.\n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und \norientiert sich innerhalb des Streitwertrahmens von 1.500,00 EUR bis \n15.000,00 EUR in baunachbarlichen Hauptsacheverfahren am Interesse des \nAntragstellers an der begehrten vorläufigen Regelung.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260122","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-11-06/5-l-1014-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260122","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260122","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-11-06/5-l-1014-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260122","retrieved":"2026-07-09 02:25:34.173214+00:00"}}