{"status":"available","doknr":"OLD260225","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1031.7K949.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-10-31","aktenzeichen":"7 K 949/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt seit 2001 in C. , E. Straße 169 mit \nGenehmigung der Beklagten eine Spielhalle. Am 27. September 2003 stellten \nMitarbeiter des Ordnungsamtes fest, dass in der Spielhalle auch ein Tipomat \naufgestellt war, über den Sportwetten an die in P. ansässige und dort \ngenehmigte Firma D. vermittelt wurden. \n\n3\n\nNach Anhörung forderte die Beklagte den Kläger mit Ordnungsverfügung \nvom 13. November 2003 auf, den Sportwettautomaten aus der Spielhalle zu \nentfernen. Die Vollziehung der Verfügung wurde auf den Widerspruch des \nKlägers hin ausgesetzt. Danach stellte er zwei weitere Tipomaten in der \nSpielhalle auf.\n\n4\n\nNachdem das Bundesverfassungsgericht am 28. März 2006 über die \nVerfassungsbeschwerde in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR \n1054/01 entschieden hatte, hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom \n3. Mai 2006 zu ihrer Absicht an, die Vermittlung von Sportwetten zu \nunterbinden. Mit Ordnungsverfügung vom 12. Mai 2006 untersagte sie dem \nKläger die Vermittlung von Sportwetten, für die keine Erlaubnis des Landes \nNordrhein-Westfalen vorliege und forderte ihn erneut auf, die in seiner \nSpielhalle aufgestellten Wettautomaten zu entfernen. Gleichzeitig ordnete sie \ndie sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte für den Fall der \nNichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an. \n\n5\n\nDaraufhin suchte der Kläger um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nnach. Während des Verfahrens hob die Beklagte die Verfügung vom \n13. November 2003 auf. Die Kammer wies den gegen die Verfügung vom \n12. Mai 2006 gerichteten Antrag mit Beschluss vom 7. Juli 2006 zurück \n(7 L 894/06); der Beschluss ist bestandskräftig. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2007 wies die Bezirksregierung \nB. den Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung vom 12. Mai 2006 \nzurück. \n\n7\n\nAm 5. April 2007 hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Zur \nBegründung trägt er im Wesentlichen vor: Das staatliche Sportwettenmonopol \nsei in Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig, weil die Maßgaben des \nBundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2006 zur \nEindämmung der Spielsucht nicht umgesetzt worden seien. Außerdem \nverstoße das Sportwettenmonopol gegen die europäische Dienstleistungs- \nund Niederlassungsfreiheit. Die tatsächlichen Maßnahmen zur Umsetzung \ndes Urteils des Bundesverfassungsgerichts genügten nicht, um den \ngemeinschaftsrechtswidrigen Zustand zu beseitigen; denn dafür sei nach der \nRechtsprechung des EuGH eine gesetzliche Anpassung erforderlich. \nTatsächlich seien aber auch ausreichende Umsetzungsmaßnahmen nicht \nergriffen worden: So befänden sich die Annahmestellen der staatlichen \nSportwetten überwiegend in Schreibwarenläden, die für Jugendliche frei \nzugänglich seien. Auch die Vertriebswege für staatliche Oddset-Wetten seien \nnicht beschränkt. Der gemeinschaftsrechtswidrige Zustand ende im Übrigen \nerst dann, wenn ein neues Gesetz geschaffen werde. Das \nGemeinschaftsrecht genieße Anwendungsvorrang. Der EuGH habe gerade in \nder Rechtssache Placanica mit Urteil vom 6. März 2007 deutlich gemacht, \ndass es eine Ausnahme vom Grundsatz des Anwendungsvorrangs des \nEuroparechts nicht gebe. Die dort für Italien aufgestellten Grundsätze seien \nauf die Rechtslage in Deutschland übertragbar. Private Anbieter von \nSportwetten könnten auch hier nach der Gesetzeslage keine Erlaubnis für das \nAnbieten von Sportwetten erhalten. Ein Konzessionssystem müsse nach der \nRechtsprechung des EuGH auch in seiner konkreten Ausgestaltung \nverhältnismäßig sein. In Deutschland gebe es aber für Private überhaupt \nkeine Möglichkeit, Erlaubnisse zu erhalten. Im Übrigen müsse nach der \nRechtsprechung des EuGH zuvor eine genaue Analyse der Rechtmäßigkeit \nund Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage entsprechendem empirischen \nMaterials erfolgen. Diesen Anforderungen sei die Bundesrepublik bisher nicht \nnachgekommen. In der Rechtsache Placanica habe der EuGH zudem \nfestgestellt, dass der gänzliche Ausschluss von Kapitalgesellschaften auf \njeden Fall unverhältnismäßig und damit gemeinschaftswidrig sei. Mindestens \nunter Auflagen, die ein ordnungsgemäßes Kontrollsystem ermöglichten, sei \nauch diesen Gesellschaften der Marktzugang zu ermöglichen. Genau dieser \ngänzliche Ausschluss bestehe aber faktisch in allen Ländern der \nBundesrepublik Deutschland. Daraus folge gleichzeitig, dass der jetzt \nvorliegende Staatsvertrag erst recht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht \nverstoße, weil er neben staatlichen Anbietern keine weiteren Privaten am \nMarkt zulasse. Der EuGH habe mit aller Deutlichkeit festgestellt, dass \nkeinerlei Sanktionierung, sei es verwaltungsrechtlich oder strafrechtlicher \nNatur, in Betracht komme, wenn - wie hier - die Gemeinschaftswidrigkeit der \nzu Grunde liegenden Konzessionsnorm feststehe. Spätestens jetzt erwiesen \nsich somit Ordnungsverfügungen gegen Wettvermittler als rechtswidrig. \nWiederholt sei darauf hinzuweisen, dass der EuGH eine insgesamt kohärente \nGlücksspielpolitik fordere, die in Deutschland nicht annähernd gegeben sei. \nZum Beispiel gebe es im Bereich der Casinos und der gewerblichen \nSpielhallen keinerlei Monopol. Auch hier liegen aber Suchtgefahren. \n\n8\n\nIm Übrigen hat der Kläger schriftsätzlich und in der mündlichen \nVerhandlung angeregt, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des \nEuropäischen Gerichtshofes über die Vorlagebeschlüsse des \nVerwaltungsgerichts Gießen vom 7. Mai 2007 (10 E 13/07) und des \nVerwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2007 (4 K 4435/06) auszusetzen. \nFerner hat er angeregt, Beweis zu erheben. Wegen der vorgeschlagenen \nBeweisfragen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, \nwird auf den Schriftsatz vom 26. Oktober 2007 (Bl. 111 ff der Gerichtsakte) \nverwiesen.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Mai 2006 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 5. März 2007 \naufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hält die Rechtslage für geklärt, nachdem das \nBundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) in \nSachen Sportwetten entschieden habe.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakten einschließlich der des Verfahrens 7 L \n894/06 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der \nBezirksregierung B. .\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.\n\n17\n\nDie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12. Mai 2006 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 5. März 2007 \nist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). \n\n18\n\nDie Beklagte hat die Verfügung auf § 14 des Ordnungsbehördengesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OBG) gestützt. Danach kann die \nOrdnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im \neinzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung \nabzuwenden. Die Voraussetzungen dieser Eingriffsermächtigung liegen vor; \ndenn der Kläger vermittelt Sportwetten, ohne im Besitz der hierfür \nerforderlichen Genehmigung zu sein. Die Beteiligung an illegalen \nSportwettunternehmen stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung dar. \n\n19\n\nWettunternehmen für sportliche Wettkämpfe bedürfen gemäß § 1 Abs. 1 \ndes Sportwettengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SportWettG \nNRW - der Zulassung durch die Landesregierung. Der Kläger ist nicht im \nBesitz dieser Erlaubnis, und sie kann ihm auch nicht erteilt werden. § 1 Abs. 1 \nSatz 2 SportWettG NRW beschränkt den Kreis der potentiellen Träger des \nWettunternehmens auf juristische Personen des öffentlichen Rechts oder \nsolche juristischen Personen des privaten Rechts, deren Anteile überwiegend \njuristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Etwas anderes ergibt \nsich auch nicht aus dem ergänzenden, am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen \nLotteriestaatsvertrag (GV NRW 2004, S. 315), der angesichts der Regelungen \nim Lotterieausführungsgesetz NRW (nordrhein-westfälisches Gesetz zur \nAusführung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland vom \n16. November 2004, GV NRW, S. 686) unmittelbar gilt. § 5 Abs. 4 \nLotteriestaatsvertrag legt fest, dass anderen als den in Abs. 2 Genannten \n(Länder, juristische Personen des öffentlichen Rechts, privatrechtliche \nGesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts \nunmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind) nur andere Lotterien und \nAusspielungen nach dem Dritten Abschnitt eröffnet sind; die begehrte eigene \nVeranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten zu Festquoten durch \nprivate Anbieter ist hiernach nicht möglich. \n\n20\n\nDas damit festgeschriebene Staatsmonopol ist entgegen der klägerischen \nRechtsansicht gegenwärtig auch anwendbar, obwohl es verfassungswidrig ist. \nDies ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März \n2006 zum bayerischen Staatslotteriegesetz (Gesetz über die vom Freistaat \nBayern veranstalteten Lotterien und Wetten vom 29. April 1999). Das in \nBayern bestehende staatliche Wettmonopol ist zwar in seiner derzeitigen \nAusgestaltung wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG mit dem \nGrundgesetz nicht vereinbar. Da ein Verbot der privaten Veranstaltung und \nVermittlung von Sportwetten aber ein geeignetes und erforderliches Mittel zur \nBekämpfung der Spiel- und Wettsucht sein kann und daher grundsätzlich aus \nverfassungsrechtlicher Sicht die Errichtung eines staatlichen Wettmonopols \nzulässig wäre, hat das Bundesverfassungsgericht die bestehende Rechtslage \nübergangsweise bis spätestens Ende 2007 für anwendbar erklärt, um dem \nBundesgesetzgeber und/oder dem Landesgesetzgeber Gelegenheit zu \ngeben, das bestehende Regelungsdefizit zu beseitigen,\n\n21\n\nBVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, Rdnrn. 146 ff. \n\n22\n\nDie in der Entscheidung getroffenen verfassungsrechtlichen Aussagen \ntreffen gleichermaßen auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen zu. Dies hat \ndas Bundesverfassungsgericht zuletzt mit Nichtannahmebeschluss vom \n7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 - (NJW 2007, 1521) entschieden. Dort \nheißt es wörtlich (S. 12 f des amtlichen Umdrucks): \n\n23\n\n„Denn nach den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März \n2006 formulierten verfassungsrechtlichen Anforderungen ist zwar das in \nNordrhein-Westfalen bestehende staatliche Sportwettenmonopol auf Grund \nseiner derzeitigen Ausgestaltung mit Art. 12 Abs. 1 GG ebenso unvereinbar \nwie das Sportwettenmonopol in Bayern. ... Auch die einschlägigen \nRegelungen des nordrhein-westfälischen Landesrechts sind jedoch nicht \nnichtig. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bleibt die bisherige Rechtslage \n- wie das Oberverwaltungsgericht mit nicht zu beanstandender Begründung \ndargelegt hat - daher mit der Maßgabe anwendbar, dass das gewerbliche \nVermitteln von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die \nVermittlung von Sportwetten, die nicht vom Land Nordrhein-Westfalen \nveranstaltet werden, unabhängig davon, ob in der Übergangszeit eine \nStrafbarkeit nach § 284 StGB vorliegt, weiterhin als verboten angesehen und \nordnungsrechtlich unterbunden werden darf. Dies gilt jedenfalls, sofern das \nLand Nordrhein-Westfalen unverzüglich damit beginnt, das bestehende \nstaatliche Sportwettenmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der \nWettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten. ...\"\n\n24\n\nDie Maßgaben, mit denen das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom \n28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - die Übergangszeit bis zur gesetzlichen \nNeuregelung verbunden hat, sind erfüllt. \n\n25\n\nDanach hat das Land NRW - ebenso wie der Freistaat Bayern - \nunverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der \nBegrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht \neinerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Wettmonopols \nandererseits herzustellen. Damit wird gerade nicht verlangt, dass der vom \nBundesverfassungsgericht in seinem Urteil (a.a.O., Rdnrn. 149 - 153) \nformulierte Gesetzgebungsauftrag sofort umgesetzt wird; dieser muss erst am \nEnde der bis zum 31. Dezember 2007 laufenden Übergangsfrist durch die \ngesetzliche Neuregelung erfüllt sein,\n\n26\n\nBVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 \n- 2 BvR 2023/06 - Rdnr. 19.\n\n27\n\nIn der Übergangszeit muss allerdings damit begonnen werden, das \nbestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht \nund einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. D.h. im Einzelnen, \ndass der Staat die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von \nWetten nutzen darf und dass bis zu der Neuregelung die Erweiterung des \nAngebots staatlicher Wettveranstaltungen sowie eine Werbung, die über \nsachliche Informationen zu Art und Weise der Wettmöglichkeiten \nhinausgehend gezielt zum Wetten auffordert, untersagt sind. Ferner hat die \nstaatliche Lotterieverwaltung umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens \naufzuklären,\n\n28\n\nBVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, Rdnrn. 157, \n160.\n\n29\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass das Land \nNordrhein-Westfalen in hinreichender Weise damit begonnen hat, die \nMaßgaben umzusetzen. Bereits durch Schreiben an die Geschäftsführung der \nWestdeutschen Lotterie GmbH & Co OHG vom 19. April 2006 (14-38.07.06-5) \nhat das Innenministerium eingehende Auflagen in Bezug auf den \nWettgegenstand, die Werbung, die Vertriebskanäle und Maßnahmen zur \nSuchtprävention erlassen. Danach ist insbesondere die Werbung so zu \ngestalten, dass sie keinen Aufforderungscharakter enthält. Sie ist allein auf \nInformationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeiten zu beschränken. \nGrundsätzlich verboten sind die TV- und Radiowerbung, die Bandenwerbung \nin den Stadien, die Trikotwerbung, Gewinnspiele zu Oddset in den Medien, \ndie Oddset-Werbung über Großplakate und Werbeterminals sowie die \nDurchführung von Promotionsaktionen auf Messen, Jahrmärkten etc. \nAußerdem ist deutlich auf die Suchtgefahr hinzuweisen. Es besteht - auch \nunter Berücksichtigung des umfangreichen aktuellen Tatsachenvortrags der \nBeteiligten - kein Grund zu der Annahme, dass die Lotteriegesellschaft diese \nAuflagen nicht hinreichend befolgt. Beispiele anhaltender, z.T. auch \naggressiver Werbemaßnahmen, die sich nicht auf die staatlichen Oddset-\nWetten (bzw. gar nicht auf staatliche Lotterien) beziehen, bieten schon \ndeshalb für eine andere Bewertung keine ausreichende Grundlage. Weder die \nnationale noch die gemeinschaftsrechtliche Rechtsprechung fordert insoweit \neine einheitliche Betrachtung.\n\n30\n\nDas Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 betrifft \nallein Oddset-Sportwetten und kann nicht ohne weiteres auf andere \nGlücksspiele erstreckt werden.\n\n31\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2007 - 6 S \n1972/06 - und OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06 -, \njuris, Rdnr. 56 f, NVwZ 2007, 725.\n\n32\n\nSo hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. März 2007 \n\n33\n\n1 BvR 2228/02 -, www.bverfg.de/entscheidungen, Gewerbearchiv 2007, \n242\n\n34\n\ndie Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2002 nicht zur Entscheidung \nangenommen, mit der der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des \nbayerischen Spielbankengesetzes wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG \ngerügt hatte. Das (bayerische) staatliche Spielbankenmonopol ist nach dieser \nEntscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil es Maßgaben \naufweist, die \n\n35\n\n„einen hinreichenden rechtlich bindenden Rahmen für eine effektive \nSuchtprävention bilden,...die rechtlichen Vorkehrungen....für die \nSpielbankenaufsicht für eine hinreichende strukturelle Sicherung des \nVorrangs der ordnungsrechtlichen Ziele vor den finanziellen Interessen \nsorgen...\" und „auch die tatsächliche Handhabung des Spielbankenmonopols \n...in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an seinen \nordnungsrechtlichen Zielen orientiert\"...ist. (a.a.O., Rdnrn. 50 - 65).\n\n36\n\nDas Bundesverfassungsgericht grenzt die verfassungsrechtliche \nBeurteilung des Spielbankenmonopols in dieser Entscheidung ausdrücklich \nvon der des Sportwettenmonopols ab\n\n37\n\na.a.O., Rdnr. 59.\n\n38\n\nDies belegt, dass die derzeitige Verfassungswidrigkeit des staatlichen \nSportwettenmonopols nicht andere Bereiche des Glücksspiels erfasst, \nsondern die jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelungen selbst anhand \nder vom Bundesverfassungsgericht genannten Maßstäbe zu überprüfen sind, \nobgleich eine gewisse Kohärenz der Glücksspielpolitik des Staates insgesamt \nzu fordern ist. Auch gemeinschaftsrechtlich ist bisher eine Forderung \ndahingehend, den Glücksspielmarkt eines Mitgliedsstaates für alle Sektoren \nmöglicher Glücksspiele einheitlich zu regeln, nicht ersichtlich.\n\n39\n\nVgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007 a.a.O., Rdnr. 56 \nund vom 1. Juni 2007, - 1 Bs 107/07- .\n\n40\n\nNach diesen Maßgaben kommt es entscheidungserheblich auf die \nBeweisanregungen zu 2. und 3 (Thematik: Gewinnspiele über TV und \nRadiosender, Suchtgefahren einzelner Glücksspiele) nicht an; die dortigen \nPrämissen können vielmehr als richtig unterstellt werden. Private \nSportwettanbieter können zu ihren Gunsten nichts daraus herleiten, dass \ndiverse Glücksspiele über TV und Radio keiner Genehmigungspflicht \nunterliegen; auch hier mag gesetzlicher Handlungsbedarf gegeben sein, dies \nführt allerdings nicht dazu, dass auch Sportwetten - trotz anderslautender \nRegelung - genehmigungsfrei angeboten werden dürfen. Auch der Vergleich \nder Suchtgefahren verschiedener Glücksspiele ist nach oben Ausgeführtem \nnicht geeignet, die derzeitige Zulässigkeit des staatlichen Sportwettmonopols \neinerseits und des Verbots privater Sportwettvermittlungen andererseits in \nFrage zu stellen.\n\n41\n\nFür die weitere Frage, ob die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts \nhinreichend umgesetzt sind und dadurch ein verfassungs- (bzw. \ngemeinschaftsrechts-) konformer Zustand geschaffen wird, ist in erster Linie \nauf die durch die staatlichen Organe vorgegebenen Weisungen abzustellen \nund zu prüfen, ob diese ausreichen und deren Einhaltung konsequent \nüberwacht wird. Auf vereinzelte, dauerhaft auch nicht völlig auszuschließende \nVerstöße kommt es dagegen nicht entscheidend an. Das \nBundesverfassungsgericht hat in dem bereits angeführten Beschluss vom \n7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 - noch einmal ausdrücklich \nherausgestellt, dass für die Übergangszeit nur ein Mindestmaß an Konsistenz \nverlangt wird, das aus Sicht der Kammer gegenwärtig gewährleistet ist. Zum \nanderen ist die Betrachtung hier - wie dargelegt - nur auf das staatliche \nSportwettenmonopol zu richten.\n\n42\n\nDie notwendige Überwachung, ob die dargelegten Beschränkungen, die \ndie Landesregierung NRW den staatlichen Lottogesellschaften im \nWerbeverhalten für staatliche Oddset-Wetten aufgegeben hat, befolgt \nwerden, ist derzeit ausreichend gesichert. Das Innenministerium hat die \nzuständigen Ordnungsbehörden angewiesen, die Einhaltung der Auflagen zu \nbeobachten und Verstöße ggf. zu melden. Eine Erweiterung des Angebots \nstaatlicher Wettveranstaltungen ist nicht erkennbar. Vielmehr wurden die \nWerbeaktivitäten des staatlichen Wettanbieters Oddset in erkennbarer und \nspürbarer Weise reduziert. Auch in Anbetracht der seit dem Urteil des \nBundesverfassungsgerichts verstrichenen Zeit und des kurz bevorstehenden \nAblaufs der eingeräumten Übergangsfrist sind die angeordneten Maßnahmen \neinschließlich der Überwachung ihrer Befolgung ausreichend, um den \nverfassungsrechtlichen Anforderungen an die zulässige Beschränkung der \nBerufsfreiheit während der Übergangszeit zu genügen. \n\n43\n\nDies gilt auch vor dem Hintergrund der offenbar seit 2006 eingeleiteten \n„Dachmarkenstrategie\" der staatlichen Lottounternehmen, die nach dem \nsubstantiierten Vortrag darauf angelegt ist, unter der Dachmarke „Lotto\" auch \ndie Oddset-Wetten zu bewerben und diese dadurch wieder mehr in den \nBlickpunkt der Kunden zu tragen. Auch diese Behauptung, die der \nBeweisanregung zu 1. zugrunde liegt, unterstellt die Kammer als zutreffend. \nEine solche Marketingstrategie unterläuft allerdings nach Auffassung der \nKammer nicht die o.a. Maßnahmen zur Eindämmung der Spielsucht, die das \nBundesverfassungsgericht für staatliche Sportwettangebote verlangt hat. \nDiese setzen nämlich nicht das Unterlassen jeglicher Werbung voraus. \n\n44\n\nIm Übrigen ist in dem bezeichneten Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts erneut herausgestellt, dass die Behörden \nunabhängig von der Frage der Strafbarkeit in der Übergangszeit \nordnungsrechtlich gegen die Wettvermittlung vorgehen können.\n\n45\n\nNichtannahmebeschluss vom 7. Dezember 2006, a.a.O., \nBeschlussabdruck Seite 14.\n\n46\n\nDie Beweisanregung zu 4., die auf Ermittlungen zu den Umsätzen des \nDeutschen Lotterie- und Totoblocks (DLTB) einschließlich derjenigen auf dem \nstaatlichen Sportwettsektor zielt und eine Sachverständigenprognose \nhinsichtlich der Auswirkungen der konsequenten Durchsetzung des stattlichen \nSportwettmonopols auf den „Schwarzmarkt\" nahe legt, ist nicht \nentscheidungserheblich. Konsequenzen in Bezug auf die Zulässigkeit \nordnungsrechtlicher Maßnahmen gegen private Sportwettanbieter lassen sich \ndarauf von vornherein nicht stützen. Entsprechendes gilt, soweit (unter 5.) \nFeststellungen zur Ausbreitung von Spielbanken und anderen Gelegenheiten \nzum Glücksspiel anregt werden. Selbst ein nachweisbarer erheblicher Anstieg \nvon Spielmöglichkeiten in staatlichen Casinos oder bei anderen \nGlücksspielen, wie hier vorgetragen, vermag die Zulässigkeit privater \nSportwettangebote derzeit nicht zu rechtfertigen.\n\n47\n\nAuch das europäische Gemeinschaftsrecht gebietet es nicht, das \nnordrhein-westfälische Sportwettenmonopol als unanwendbar anzusehen. Die \nNichtzulassung privater Wettunternehmer aus anderen EU-Staaten stellt zwar \neine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit \naus Art. 43, 49 EGV dar. Solche Beschränkungen können jedoch aus \nzwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie Verbraucherschutz, \nBetrugsvorbeugung und Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu \nüberhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist, \ndass die Beschränkungen auf solche Gründe und auf die Notwendigkeit \ngestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, und dass sie \ngeeignet sind, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinn zu gewährleisten, \ndass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten \nbeitragen. Die Behörden eines Mitgliedstaates dürfen die Verbraucher nicht \ndazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten \nteilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen,\n\n48\n\nEuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 - „Gambelli\", Rdnrn. \n67, 69.\n\n49\n\nDiese Vorgaben stimmen inhaltlich mit den Anforderungen des deutschen \nVerfassungsrechts überein,\n\n50\n\nBVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, \nRdnr. 144.\n\n51\n\nEine nach deutschem Verfassungsrecht zulässige Beschränkung der \nBerufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG genügt daher auch den \ngemeinschaftsrechtlichen Anforderungen für die Beschränkung der \nNiederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit. Vor diesem Hintergrund ist \ndavon auszugehen, dass die vom Bundesverfassungsgericht geschaffene \nRechtslage und die oben beschriebene Umsetzung der für die Übergangszeit \ngeforderten Maßnahmen zugleich bewirkt, dass das in Deutschland \nbestehende staatliche Wettmonopol nicht mehr gegen Gemeinschaftsrecht \nverstößt, \n\n52\n\ns. a. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 1 M 476/05 -; \nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 -; \nBayVGH, Beschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -; OVG Bremen, \nBeschluss vom 7. September 2006 - 1 B 273/06 -; OVG Hamburg, Beschluss \nvom 25. September 2006 - 1 Bs 206/06; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss \nvom 28. September 2006 - 6 B 10895/06.OVG; vgl. auch schon Urteil der \nKammer vom 25. Oktober 2006 - 7 K 5560/97 -, NRWE-Datei.\n\n53\n\nIm Ergebnis trägt nämlich die gesetzliche Regelung des staatlichen \nWettmonopols in ihrer Ausgestaltung durch das Bundesverfassungsgericht \nund den hierauf beruhenden Anwendungsmodalitäten in tatsächlicher Hinsicht \nden Zielen Rechnung, die sie rechtfertigen können. Hierauf ist nach der \nRechtsprechung des EuGH abzustellen und dies zu beurteilen ist auch Sache \ndes nationalen Gerichts,\n\n54\n\nEuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 - „Gambelli\", Rdnr. \n76.\n\n55\n\nDabei ist für die positive Bewertung der tatsächlichen \nAnwendungsmodalitäten aus europarechtlicher Sicht hier auch zu \nberücksichtigen, dass nicht nur das Land NRW die Maßgaben des \nBundesverfassungsgerichts korrekt umsetzt, sondern dass dies grundsätzlich \nauch bundesweit der Fall ist. So haben sich die zuständigen \nAufsichtsbehörden der Länder alsbald nach Ergehen der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts auf einen Maßnahmekatalog verständigt, um \ngleichlautend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die \nÜbergangszeit Rechnung zu tragen,\n\n56\n\nOVG Bremen, Beschluss vom 7. September 2006 \n- 1 B 273/06 - unter Hinweis auf einen Schriftsatz des dortigen Senators für \nInneres vom 18. August 2006 über die Tagung der zuständigen Referenten \nder Länder vom 27./28. April 2006.\n\n57\n\nVerschiedene Obergerichte sind für ihre Bundesländer, jeweils unter \nWürdigung der dort im einzelnen ergriffenen Maßnahmen, zu dem Ergebnis \ngekommen, dass die bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben für die \nÜbergangszeit korrekt erfüllt werden,\n\n58\n\nOVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. September 2006 - 6 B \n10895/06.OVG -; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. September 2006 - 1 Bs \n206/06 - und vom 1. Juni 2007 - 1 Bs 107/07- ; OVG Bremen, Beschluss vom \n7. September 2006 - 1 B 273/06 -; BayVGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 BV \n05.457 - und Beschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 - und vom \n28. März 2007 - 6 S 1972/06 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 \n- 4 B 961/06 - sowie zuletzt vom 18. April 2007 - 4 B 1246/06 -; a.A. OVG \nSaarland, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 23/06 -, NVwZ 2007, 717.\n\n59\n\nFür den Freistaat Bayern und für Nordrhein-Westfalen ist diese \nWürdigung bereits vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden,\n\n60\n\nBVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 2023/06 -, Rdnr. 19 \n(Bayern); Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 -, a.a.O. \n(NRW).\n\n61\n\nBedenken gegen die Gemeinschaftsrechtskonformität ergeben sich auch \nnicht aus den Vorgaben des EuGH in Sachen Lindman,\n\n62\n\nEuGH, Urteil vom 13. November 2003, C-42/02- „Lindman\", Rdnr. 25.\n\n63\n\nEntgegen der klägerischen Ansicht verlangt der EuGH nicht, dass dem \nnationalen Gesetzgeber vor Erlass eines die Dienstleistungsfreiheit \nbeschränkenden Gesetzes eine Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und \nVerhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen vorgelegen haben \nmuss. Auch muss nicht durch Untersuchungen nachgewiesen werden, dass \nprivate Wetten aus dem EU-Ausland „gefährlicher\" sind als inländische \nMonopolwetten. Vielmehr müssen lediglich die Rechtfertigungsgründe, die \nvon einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden, von einer solchen \nUntersuchung begleitet sein. Vor diesem Hintergrund ist es hier ausreichend, \ndass sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung auf eine \nwissenschaftliche Untersuchung zu dem Gefahrpotential einer Ausweitung \nder Sportwetten für suchtgefährdete Spieler gestützt hat,\n\n64\n\nOVG Hamburg, Beschlüsse vom 25. September 2006 - 1 Bs 206/06 - und \nvom 9. März 2007, a.a.O., Rdnr. 58.\n\n65\n\nAnhaltspunkte für die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der geltenden \nRegelungen vermag die Kammer auch nicht dem Urteil des EuGH in Sachen \nPlacanica u.a. \n\n66\n\nRechtssache C 338/04 u.a., Urteil vom 6. März 2007 (NJW 2007, 1515 \nund NVwZ 2007, 675)\n\n67\n\nzu entnehmen.\n\n68\n\nIm Ausgangspunkt geht es in jenem Verfahren um die Frage, ob die \nitalienischen Beschränkungen EU-ausländischer Buchmacher aus Gründen \nder Betrugsbekämpfung gerechtfertigt werden können. Die italienischen \nRechtsvorschriften, die jenem Verfahren zugrunde liegen, sehen für private \nWirtschaftsteilnehmer, die im Bereich des Glücksspiels in Italien tätig werden \nwollen, u. a. eine Konzession vor, die nach öffentlicher Ausschreibung \nvergeben wird, wobei an jenem Vergabeverfahren nur bestimmte Arten von \nWirtschaftsunternehmen teilnehmen können. \n\n69\n\nVgl. u.a. Rdnr. 40 des Urteils vom 6. März 2007, a.a.O.\n\n70\n\nZu diesem Vergabeverfahren für privatwirtschaftliche Anbieter verhält sich \ndas Urteil Placanica in seinen Rdnrn. 59 bis 64. Ein solches \nKonzessionsmodell existiert für Sportwettenanbieter im Bundesgebiet nicht, \nweil - wie dargelegt - nach geltender Rechtslage ein staatliches Monopol \nvorgegeben ist. Die Ausführungen des EuGH zum Konzessionssystem für \nprivate Anbieter von Sportwetten sind somit für die hier maßgebliche \nRechtslage nicht von Bedeutung. Sie lassen sich nicht übertragen.\n\n71\n\nEntsprechendes gilt für die an Fehler in jenem Ausschreibungsverfahren \nfür private Sportwettenanbieter in Italien anknüpfenden Erwägungen des \nEuGH zu strafrechtlichen Sanktionen (Rdnrn. 68 bis 71) und präventiven \npolizeilichen Maßnahmen (Rdnrn. 65 bis 67). Die Unzulässigkeit derartiger \nMaßnahmen und Sanktionen folgt nach dieser Rechtsprechung daraus, dass \ndas Konzessionssystem selbst gemeinschaftsrechtswidrig ist, weil es gegen \nArt. 43, 49 EGV verstößt. Dies wurde nur unter dem Gesichtspunkt \nangenommen, dass bestimmte Rechtsformen (Kapitalgesellschaften) in Italien \nin der Vergangenheit ausgeschlossen waren. All dies ist bei der derzeit \ngeltenden Rechtslage in Deutschland - wie dargelegt - nicht der Fall. \n\n72\n\nDie Ansicht, der EuGH gewähre mit der Entscheidung „Placanica\" den \nnicht konzessionierten Bewerbern in der Übergangszeit bis zur Schaffung \neines gemeinschaftsrechtskonformen Zustandes unmittelbar einen \nZulassungsanspruch zum Sportwettenmarkt, vermag die Kammer dieser \nEntscheidung nicht zu entnehmen. Der EuGH hat, soweit er sich auf die \nÜbergangszeit und die damit zusammenhängende Frage nach den Folgen \nder Rechtswidrigkeit des Ausschlusses bestimmter Wirtschaftsunternehmen \nvom Vergabeverfahren für die Konzessionen in Italien bezieht, keinen \nZulassungsanspruch vorgegeben, sondern die Verhängung strafrechtlicher \nSanktionen verboten (vgl. Rdnr. 63, 70).\n\n73\n\nDie weiter geäußerte Ansicht, das Staatsmonopol bringe ein gleich hohes \nGefahrenpotential mit sich wie das - vom EuGH in einzelnen Beziehungen \nbeanstandete - Konzessionsmodel Italiens, weshalb Übergangsfristen in \nDeutschland nicht tolerierbar seien, teilt die Kammer nicht. Unabhängig davon \ngeht sie - wie oben dargelegt - davon aus, dass die rechtliche Situation in \nNordrhein-Westfalen und im Bundesgebiet bereits jetzt schon mit dem \nGemeinschaftsrecht harmoniert, weshalb es einer Übergangsfrist insoweit \nnicht bedarf. \n\n74\n\nWeitergehende Aussagen, die das klägerische Begehren stützen könnten, \nsind dem Urteil nicht zu entnehmen. Insbesondere findet die \nSchlussfolgerung, die Beanstandung des italienischen Konzessionsmodells \ndurch den EuGH lasse darauf schließen, dass das deutsche Modell erst recht \ngegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße, weil neben dem \nstaatlichen Anbieter keine weiteren privaten Anbieter am Markt zugelassen \nseien, die über eine EU-rechtliche Konzession in seinem Mitgliedstaat \nverfügten, in dem Urteil keine Stütze. Vielmehr hat der EuGH in den - vor \nBehandlung der genannten Themenblöcke stehenden - allgemeinen \nGrundsätzen (Rdnrn. 41 bis 53) erneut nachdrücklich darauf hingewiesen, \ndass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet \nder Glücksspiele festzusetzen und ggf. das angestrengte Schutzniveau genau \nzu bestimmen, soweit die Maßnahmen verhältnismäßig sind (Rdnr. 48 des \nUrteils). Da die Ziele des italienischen Gesetzgebers darin bestehen, \nGlücksspieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken, um ihrer Ausbeutung \nzu kriminellen und/oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen und damit \ngleichzeitig eine kontrollierte Expansion im Bereich der Glücksspiele zu \nerreichen (vgl. Rdnr. 55 des Urteils), während in Deutschland die kohärente \nund systematische Begrenzung der Spielgelegenheiten im Vordergrund des \njeweiligen gesetzlichen Staatsmonopols steht (vgl. zu diesem Ziel: EuGH, \nUrteil vom 6. März 2007, a.a.O., Rdnr. 53) und die italienische Zielsetzung \nnachrangig verfolgt wird, sind auch die vom EuGH genannten Anforderungen \nan die Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Beschränkungen andere (so \nausdrücklich: EuGH, a.a.O., Rdnr. 49). Allerdings dürfte es danach - und dies \nist ein neuer Aspekt, der aus dem Urteil „Placanica\" folgt -, gerechtfertigt sein, \nebenso in Deutschland eine\n\n75\n\n„verlässliche und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit \nbereitzustellen, was das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen \ngewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich \nbringen kann.\" (Rdnr. 55).\n\n76\n\nDass Werbemaßnahmen für staatliche Sportwetten der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts nicht grundsätzlich zuwiderlaufen, ist bereits \noben ausgeführt.\n\n77\n\nDie Maßgaben, die der EuGH insbesondere in der Rechtssache \nGambelli\n\n78\n\na.a.O., Urteil vom 6. November 2003 - Rs C 243/01 -, dort Rdnrn. 62 und \n67\n\n79\n\nfür die Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit \ndurch staatliche Regeln zur Eindämmung der Spielgelegenheiten aufgestellt \nund in Sachen Placanica noch einmal wiederholt hat (vgl. Urteil vom 6. März \n2007, a.a.O., Rdnr. 52), sind eingehalten,\n\n80\n\nVgl. dazu Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2006 - 7 K 5560/07 -, \nNRWE-Datei.\n\n81\n\nund zwar nicht allein aufgrund verwaltungsmäßigen Handelns, wie \nvorgetragen, sondern unmittelbar infolge der durch das \nBundesverfassungsgericht (Urteil vom 28. März 2006, a.a.O.) gestalteten \nrechtlichen Situation.\n\n82\n\nvgl. auch VG Braunschweig, Beschluss vom 21. März 2007, - 5 B 334/06 -\n, Rdnr. 52 a.E. juris doc)\n\n83\n\nAuf die o.a. Beweisanregungen kommt es danach auch aus \ngemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht an. \n\n84\n\nDer Anregung, das Verfahren auszusetzen und den Ausgang der \nVorabentscheidungsverfahren abzuwarten, die das Verwaltungsgericht Köln \nmit Beschluss vom 21. September 2006 (1 K 5910/05), das \nVerwaltungsgericht Gießen mit Beschluss vom 7. Mai 2007(10 E 13/07) und \ndas Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 24. Juli 20007 (4 K \n4435/00) mit z.T. sich überschneidenden Rechtsfragen eingeleitet haben, ist \naus den vorgenannten Gründen nicht nachzugehen, da die Kammer derzeit \nkeinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht sieht und deshalb die Frage der \nZulässigkeit einer europarechtlichen Übergangsregelung nicht \nentscheidungserheblich ist.\n\n85\n\nEine andere Beurteilung ist schließlich auch durch die im März 2007 \ngeäußerte Auffassung der Kommission im EU-Vertragsverletzungsverfahren \n(Nr. 2003/4350) einerseits und in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des \nLotteriestaatsvertrages der Bundesrepublik Deutschland (Notifizierung \n2006/658 D - Entwurf eines Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in \nDeutschland; Ausführliche Stellungnahme der Kommission) andererseits nicht \ngeboten. Die im Vertragsverletzungsverfahren dargestellte Ansicht der \nKommission zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des deutschen \nSportwettenmonopols teilt die Kammer - wie dargelegt - nicht. Die \nletztgenannte Stellungnahme bezieht sich auf eine zukünftige, durch den \ngeplanten Lotteriestaatsvertrag noch zu schaffende Rechtslage und hat schon \ndeshalb keine durchgreifende Relevanz für die aktuell zu beurteilende \nRechtslage. \n\n86\n\nEs bestehen letztlich grundsätzlich keine Bedenken dagegen, dass dem \nKläger die Entfernung der Tipomaten aufgegeben worden ist. Diese \nAnordnung ist nicht unverhältnismäßig. Die Kammer geht zwar davon aus, \ndass sich die Tipomaten von den übrigen Online-Geräten, die zur \nEntgegennahme von Sportwetten in Wettannahmestellen bereitgestellt \nwerden, in ihrer technischen Funktion insofern nicht unterscheiden, als sie \nüber einen allgemeinen Internetanschluss verfügen. Sie verfügen aber in \nerster Linie auch über eine ständige Verbindung mit dem Sportwettanbieter, \nfür den in dem jeweiligen Sportwettbüro Wetten vermittelt werden. Darin liegt \nder eigentliche Zweck der sog. Wettautomaten. Gleichgültig ist dabei, ob der \ndie Wette abschließende Kunde die relevanten Daten selbst in den Terminal \neingibt oder ob er sie eingeben lässt. Denn der Inhaber des Sportwettbüros \nstellt ihm diese Verbindung zur Verfügung. Damit ist die Entfernung des \nWettautomaten ein taugliches Mittel, um die Störung der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung zu beseitigen. Soweit daneben auch eine bloße \nÄnderung des Geräts in Betracht kommt, die aus Sicht des Betreibers weniger \neinschneidend ist, steht es ihm frei, der Behörde konkrete Vorschläge zur \nPrüfung zu unterbreiten (vgl. § 21 S. 1 und 2 OBG), damit über einen \nAustausch entschieden werden kann. \n\n87\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n88\n\nDie Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil \ndie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO hat.\n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260225","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-31/7-k-949-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260225","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260225","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-31/7-k-949-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260225","retrieved":"2026-07-09 02:25:42.870590+00:00"}}