{"status":"available","doknr":"OLD260222","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1031.7K653.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-10-31","aktenzeichen":"7 K 653/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von \n110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger meldete zum 1. Februar 2004 beim Beklagten das Gewerbe \n„Datenübermittlung, Online-Kurierdienst sowie Weitergabe von Sportinformationen\" \nmit der Betriebsstätte L. T. 225 in F. an. Dort vermittelte er Sportwetten an \nunterschiedliche Sportwettanbieter, die im EU-Ausland ansässig waren und über \nKonzessionen dieser Staaten verfügten. \n\n3\n\nNach Anhörung untersagte der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung \nvom 25. Mai 2004 den Betrieb der Wettannahmestelle und ordnete die sofortige \nEinstellung des Betriebs an. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung der \nVerfügung an und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe \nvon 10.000,00 Euro an.\n\n4\n\nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und suchte bei der Kammer um \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach (7 L 1338/04). Auf Anregung des \nGerichts verpflichtete sich der Beklagte, die gewerbliche Tätigkeit des Klägers bis zur \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem \nVerfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1054/01 zu dulden. Nachdem das \nBundesverfassungsgericht am 28. März 2006 über die Verfassungsbeschwerde \nentschieden hatte, forderte er den Kläger mit Schreiben vom 12. April 2006 auf, den \nBetrieb binnen zwei Wochen einzustellen. \n\n5\n\nDaraufhin suchte der Kläger erneut um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nnach. Die Kammer wies diesen Antrag mit Beschluss vom 29. Mai 2006 zurück \n(7 L 648/06); die hiergegen gerichtete Beschwerde war erfolglos (Beschluss des \nOVG NRW vom 9. Oktober 2006 - 4 B 1073/06 -).\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2007 wies die Bezirksregierung \nDüsseldorf den Widerspruch des Klägers zurück. \n\n7\n\nAm 12. März 2007 hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung \nträgt er im Wesentlichen vor: Das staatliche Sportwettenmonopol sei in Nordrhein-\nWestfalen verfassungswidrig, weil die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts in \nseinem Urteil vom 28. März 2006 zur Eindämmung der Spielsucht nicht umgesetzt \nworden seien. Außerdem verstoße das Sportwettenmonopol gegen die europäische \nDienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Die tatsächlichen Maßnahmen zur \nUmsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts genügten nicht, um den \ngemeinschaftsrechtswidrigen Zustand zu beseitigen; denn dafür sei nach der \nRechtsprechung des EuGH eine gesetzliche Anpassung erforderlich. Tatsächlich \nseien aber auch ausreichende Umsetzungsmaßnahmen nicht ergriffen worden: So \nbefänden sich die Annahmestellen der staatlichen Sportwetten überwiegend in \nSchreibwarenläden, die für Jugendliche frei zugänglich seien. Auch die \nVertriebswege für staatliche Oddset-Wetten seien nicht beschränkt. Der \ngemeinschaftsrechtswidrige Zustand ende im Übrigen erst dann, wenn ein neues \nGesetz geschaffen werde. Das Gemeinschaftsrecht genieße Anwendungsvorrang. \nDer EuGH habe gerade in der Rechtssache Placanica mit Urteil vom 6. März 2007 \ndeutlich gemacht, dass es eine Ausnahme vom Grundsatz des Anwendungsvorrangs \ndes Europarechts nicht gebe. Die dort für Italien aufgestellten Grundsätze seien auf \ndie Rechtslage in Deutschland übertragbar. Private Anbieter von Sportwetten \nkönnten auch hier nach der Gesetzeslage keine Erlaubnis für das Anbieten von \nSportwetten erhalten. Ein Konzessionssystem müsse nach der Rechtsprechung des \nEuGH auch in seiner konkreten Ausgestaltung verhältnismäßig sein. In Deutschland \ngebe es aber für Private überhaupt keine Möglichkeit, Erlaubnisse zu erhalten. Im \nÜbrigen müsse nach der Rechtsprechung des EuGH zuvor eine genaue Analyse der \nRechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage entsprechendem \nempirischen Materials erfolgen. Diesen Anforderungen sei die Bundesrepublik bisher \nnicht nachgekommen. In der Rechtsache Q. habe der EuGH zudem \nfestgestellt, dass der gänzliche Ausschluss von Kapitalgesellschaften auf jeden Fall \nunverhältnismäßig und damit gemeinschaftswidrig sei. Mindestens unter Auflagen, \ndie ein ordnungsgemäßes Kontrollsystem ermöglichten, sei auch diesen \nGesellschaften der Marktzugang zu ermöglichen. Genau dieser gänzliche \nAusschluss bestehe aber faktisch in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland. \nDaraus folge gleichzeitig, dass der jetzt vorliegende Staatsvertrag erst recht gegen \neuropäisches Gemeinschaftsrecht verstoße, weil er neben staatlichen Anbietern \nkeine weiteren Privaten am Markt zulasse. Der EuGH habe mit aller Deutlichkeit \nfestgestellt, dass keinerlei Sanktionierung, sei es verwaltungsrechtlich oder \nstrafrechtlicher Natur, in Betracht komme, wenn - wie hier - die \nGemeinschaftswidrigkeit der zu Grunde liegenden Konzessionsnorm feststehe. \nSpätestens jetzt erwiesen sich somit Ordnungsverfügungen gegen Wettvermittler als \nrechtswidrig. Wiederholt sei darauf hinzuweisen, dass der EuGH eine insgesamt \nkohärente Glücksspielpolitik fordere, die in Deutschland nicht annähernd gegeben \nsei. Zum Beispiel gebe es im Bereich der Casinos und der gewerblichen Spielhallen \nkeinerlei Monopol. Auch hier liegen aber Suchtgefahren. \n\n8\n\nIm Übrigen hat der Kläger schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung \nangeregt, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes \nüber die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. Mai 2007 \n(10 E 13/07) und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2007 (4 K 4435/06) \nauszusetzen. Ferner hat er schriftsätzlich angeregt, Beweis zu erheben. Wegen der \nvorgeschlagenen Beweisfragen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind, wird auf den Schriftsatz vom 10. Oktober 2007 (Bl. 97 ff der \nGerichtsakte) verwiesen.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Mai 2004 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 7. Februar 2007 \naufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hält die Rechtslage für geklärt, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit \nUrteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) in Sachen Sportwetten entschieden \nhabe.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakten einschließlich der des Verfahrens 7 L 878/06 sowie \ndie beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung \nDüsseldorf (Beiakten Hefte 1 bis 3).\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.\n\n17\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Mai 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 7. Februar 2007 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n\n18\n\nDer Beklagte hat die Verfügung auf § 14 des Ordnungsbehördengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OBG) gestützt. Danach kann die Ordnungsbehörde die \nnotwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für \ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Die Voraussetzungen dieser \nEingriffsermächtigung liegen vor; denn der Kläger vermittelt Sportwetten, ohne im \nBesitz der hierfür erforderlichen Genehmigung zu sein. Die Beteiligung an illegalen \nSportwettunternehmen stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung \ndar. \n\n19\n\nWettunternehmen für sportliche Wettkämpfe bedürfen gemäß § 1 Abs. 1 des \nSportwettengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SportWettG NRW - der \nZulassung durch die Landesregierung. Die Klägerin ist nicht im Besitz dieser \nErlaubnis, und sie kann ihr auch nicht erteilt werden. § 1 Abs. 1 Satz 2 SportWettG \nNRW beschränkt den Kreis der potentiellen Träger des Wettunternehmens auf \njuristische Personen des öffentlichen Rechts oder solche juristischen Personen des \nprivaten Rechts, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen \nRechts gehören. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem ergänzenden, am \n1. Juli 2004 in Kraft getretenen Lotteriestaatsvertrag (GV NRW 2004, S. 315), der \nangesichts der Regelungen im Lotterieausführungsgesetz NRW (nordrhein-\nwestfälisches Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in \nDeutschland vom 16. November 2004, GV NRW, S. 686) unmittelbar gilt. § 5 Abs. 4 \nLotteriestaatsvertrag legt fest, dass anderen als den in Abs. 2 Genannten (Länder, \njuristische Personen des öffentlichen Rechts, privatrechtliche Gesellschaften, an \ndenen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar \nmaßgeblich beteiligt sind) nur andere Lotterien und Ausspielungen nach dem Dritten \nAbschnitt eröffnet sind; die begehrte eigene Veranstaltung und die Vermittlung von \nSportwetten zu Festquoten durch private Anbieter ist hiernach nicht möglich. \n\n20\n\nDas damit festgeschriebene Staatsmonopol ist entgegen der klägerischen \nRechtsansicht gegenwärtig auch anwendbar, obwohl es verfassungswidrig ist. Dies \nergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 zum \nbayerischen Staatslotteriegesetz (Gesetz über die vom Freistaat Bayern \nveranstalteten Lotterien und Wetten vom 29. April 1999). Das in Bayern bestehende \nstaatliche Wettmonopol ist zwar in seiner derzeitigen Ausgestaltung wegen \nVerstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Da ein \nVerbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten aber ein \ngeeignetes und erforderliches Mittel zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht sein \nkann und daher grundsätzlich aus verfassungsrechtlicher Sicht die Errichtung eines \nstaatlichen Wettmonopols zulässig wäre, hat das Bundesverfassungsgericht die \nbestehende Rechtslage übergangsweise bis spätestens Ende 2007 für anwendbar \nerklärt, um dem Bundesgesetzgeber und/oder dem Landesgesetzgeber Gelegenheit \nzu geben, das bestehende Regelungsdefizit zu beseitigen,\n\n21\n\nBVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, Rdnrn. 146 ff. \n\n22\n\nDie in der Entscheidung getroffenen verfassungsrechtlichen Aussagen treffen \ngleichermaßen auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen zu. Dies hat das \nBundesverfassungsgericht zuletzt mit Nichtannahmebeschluss vom 7. Dezember \n2006 - 2 BvR 2428/06 - (NJW 2007, 1521) entschieden. Dort heißt es wörtlich \n(S. 12 f des amtlichen Umdrucks): \n\n23\n\n„Denn nach den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 \nformulierten verfassungsrechtlichen Anforderungen ist zwar das in Nordrhein-\nWestfalen bestehende staatliche Sportwettenmonopol auf Grund seiner derzeitigen \nAusgestaltung mit Art. 12 Abs. 1 GG ebenso unvereinbar wie das \nSportwettenmonopol in Bayern. ... Auch die einschlägigen Regelungen des \nnordrhein-westfälischen Landesrechts sind jedoch nicht nichtig. Bis zu einer \ngesetzlichen Neuregelung bleibt die bisherige Rechtslage - wie das \nOberverwaltungsgericht mit nicht zu beanstandender Begründung dargelegt hat - \ndaher mit der Maßgabe anwendbar, dass das gewerbliche Vermitteln von \nSportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, \ndie nicht vom Land Nordrhein-Westfalen veranstaltet werden, unabhängig davon, ob \nin der Übergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284 StGB vorliegt, weiterhin als \nverboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden darf. Dies gilt \njedenfalls, sofern das Land Nordrhein-Westfalen unverzüglich damit beginnt, das \nbestehende staatliche Sportwettenmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der \nWettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten. ...\"\n\n24\n\nDie Maßgaben, mit denen das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März \n2006 - 1 BvR 1054/01 - die Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung \nverbunden hat, sind erfüllt. \n\n25\n\nDanach hat das Land NRW - ebenso wie der Freistaat Bayern - unverzüglich ein \nMindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft \nund der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung \ndes staatlichen Wettmonopols andererseits herzustellen. Damit wird gerade nicht \nverlangt, dass der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil (a.a.O., \nRdnrn. 149 - 153) formulierte Gesetzgebungsauftrag sofort umgesetzt wird; dieser \nmuss erst am Ende der bis zum 31. Dezember 2007 laufenden Übergangsfrist durch \ndie gesetzliche Neuregelung erfüllt sein,\n\n26\n\nBVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 \n- 2 BvR 2023/06 - Rdnr. 19.\n\n27\n\nIn der Übergangszeit muss allerdings damit begonnen werden, das bestehende \nWettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung \nder Wettleidenschaft auszurichten. D.h. im Einzelnen, dass der Staat die \nÜbergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von Wetten nutzen darf und \ndass bis zu der Neuregelung die Erweiterung des Angebots staatlicher \nWettveranstaltungen sowie eine Werbung, die über sachliche Informationen zu Art \nund Weise der Wettmöglichkeiten hinausgehend gezielt zum Wetten auffordert, \nuntersagt sind. Ferner hat die staatliche Lotterieverwaltung umgehend aktiv über die \nGefahren des Wettens aufzuklären,\n\n28\n\nBVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, Rdnrn. 157, 160.\n\n29\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass das Land Nordrhein-\nWestfalen in hinreichender Weise damit begonnen hat, die Maßgaben umzusetzen. \nBereits durch Schreiben an die Geschäftsführung der Westdeutschen Lotterie \nGmbH & Co OHG vom 19. April 2006 (14-38.07.06-5) hat das Innenministerium \neingehende Auflagen in Bezug auf den Wettgegenstand, die Werbung, die \nVertriebskanäle und Maßnahmen zur Suchtprävention erlassen. Danach ist \ninsbesondere die Werbung so zu gestalten, dass sie keinen Aufforderungscharakter \nenthält. Sie ist allein auf Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeiten zu \nbeschränken. Grundsätzlich verboten sind die TV- und Radiowerbung, die \nBandenwerbung in den Stadien, die Trikotwerbung, Gewinnspiele zu Oddset in den \nMedien, die Oddset-Werbung über Großplakate und Werbeterminals sowie die \nDurchführung von Promotionsaktionen auf Messen, Jahrmärkten etc. Außerdem ist \ndeutlich auf die Suchtgefahr hinzuweisen. Es besteht - auch unter Berücksichtigung \ndes umfangreichen aktuellen Tatsachenvortrags der Beteiligten - kein Grund zu der \nAnnahme, dass die Lotteriegesellschaft diese Auflagen nicht hinreichend befolgt. \nBeispiele anhaltender, z.T. auch aggressiver Werbemaßnahmen, die sich nicht auf \ndie staatlichen Oddset-Wetten (bzw. gar nicht auf staatliche Lotterien) beziehen, \nbieten schon deshalb für eine andere Bewertung keine ausreichende Grundlage. \nWeder die nationale noch die gemeinschaftsrechtliche Rechtsprechung fordert \ninsoweit eine einheitliche Betrachtung.\n\n30\n\nDas Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 betrifft allein \nOddset-Sportwetten und kann nicht ohne weiteres auf andere Glücksspiele erstreckt \nwerden.\n\n31\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2007 - 6 S 1972/06 - \nund OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06 -, juris, Rdnr. 56 f, \nNVwZ 2007, 725.\n\n32\n\nSo hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. März 2007 \n\n33\n\n1 BvR 2228/02 -, www.bverfg.de/entscheidungen, Gewerbearchiv 2007, 242\n\n34\n\ndie Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2002 nicht zur Entscheidung \nangenommen, mit der der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des \nbayerischen Spielbankengesetzes wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG gerügt \nhatte. Das (bayerische) staatliche Spielbankenmonopol ist nach dieser Entscheidung \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil es Maßgaben aufweist, die \n\n35\n\n„einen hinreichenden rechtlich bindenden Rahmen für eine effektive \nSuchtprävention bilden,...die rechtlichen Vorkehrungen....für die Spielbankenaufsicht \nfür eine hinreichende strukturelle Sicherung des Vorrangs der ordnungsrechtlichen \nZiele vor den finanziellen Interessen sorgen...\" und „auch die tatsächliche \nHandhabung des Spielbankenmonopols ...in verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise an seinen ordnungsrechtlichen Zielen orientiert\"...ist. (a.a.O., \nRdnrn. 50 - 65).\n\n36\n\nDas Bundesverfassungsgericht grenzt die verfassungsrechtliche Beurteilung des \nSpielbankenmonopols in dieser Entscheidung ausdrücklich von der des \nSportwettenmonopols ab\n\n37\n\na.a.O., Rdnr. 59.\n\n38\n\nDies belegt, dass die derzeitige Verfassungswidrigkeit des staatlichen \nSportwettenmonopols nicht andere Bereiche des Glücksspiels erfasst, sondern die \njeweils einschlägigen gesetzlichen Regelungen selbst anhand der vom \nBundesverfassungsgericht genannten Maßstäbe zu überprüfen sind, obgleich eine \ngewisse Kohärenz der Glücksspielpolitik des Staates insgesamt zu fordern ist. Auch \ngemeinschaftsrechtlich ist bisher eine Forderung dahingehend, den Glücksspielmarkt \neines Mitgliedsstaates für alle Sektoren möglicher Glücksspiele einheitlich zu regeln, \nnicht ersichtlich.\n\n39\n\nVgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007 a.a.O., Rdnr. 56 und vom \n1. Juni 2007, - 1 Bs 107/07- .\n\n40\n\nNach diesen Maßgaben kommt es entscheidungserheblich auf die \nBeweisanregungen zu 2. und 3 (Thematik: Gewinnspiele über TV und Radiosender, \nSuchtgefahren einzelner Glücksspiele) nicht an; die dortigen Prämissen können \nvielmehr als richtig unterstellt werden. Private Sportwettanbieter können zu ihren \nGunsten nichts daraus herleiten, dass diverse Glücksspiele über TV und Radio \nkeiner Genehmigungspflicht unterliegen; auch hier mag gesetzlicher \nHandlungsbedarf gegeben sein, dies führt allerdings nicht dazu, dass auch \nSportwetten - trotz anderslautender Regelung - genehmigungsfrei angeboten werden \ndürfen. Auch der Vergleich der Suchtgefahren verschiedener Glücksspiele ist nach \noben Ausgeführtem nicht geeignet, die derzeitige Zulässigkeit des staatlichen \nSportwettmonopols einerseits und des Verbots privater Sportwettvermittlungen \nandererseits in Frage zu stellen.\n\n41\n\nFür die weitere Frage, ob die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts \nhinreichend umgesetzt sind und dadurch ein verfassungs- (bzw. \ngemeinschaftsrechts-) konformer Zustand geschaffen wird, ist in erster Linie auf die \ndurch die staatlichen Organe vorgegebenen Weisungen abzustellen und zu prüfen, \nob diese ausreichen und deren Einhaltung konsequent überwacht wird. Auf \nvereinzelte, dauerhaft auch nicht völlig auszuschließende Verstöße kommt es \ndagegen nicht entscheidend an. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem bereits \nangeführten Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 - noch einmal \nausdrücklich herausgestellt, dass für die Übergangszeit nur ein Mindestmaß an \nKonsistenz verlangt wird, das aus Sicht der Kammer gegenwärtig gewährleistet ist. \nZum anderen ist die Betrachtung hier - wie dargelegt - nur auf das staatliche \nSportwettenmonopol zu richten.\n\n42\n\nDie notwendige Überwachung, ob die dargelegten Beschränkungen, die die \nLandesregierung NRW den staatlichen Lottogesellschaften im Werbeverhalten für \nstaatliche Oddset-Wetten aufgegeben hat, befolgt werden, ist derzeit ausreichend \ngesichert. Das Innenministerium hat die zuständigen Ordnungsbehörden \nangewiesen, die Einhaltung der Auflagen zu beobachten und Verstöße ggf. zu \nmelden. Eine Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltungen ist nicht \nerkennbar. Vielmehr wurden die Werbeaktivitäten des staatlichen Wettanbieters \nOddset in erkennbarer und spürbarer Weise reduziert. Auch in Anbetracht der seit \ndem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verstrichenen Zeit und des kurz \nbevorstehenden Ablaufs der eingeräumten Übergangsfrist sind die angeordneten \nMaßnahmen einschließlich der Überwachung ihrer Befolgung ausreichend, um den \nverfassungsrechtlichen Anforderungen an die zulässige Beschränkung der \nBerufsfreiheit während der Übergangszeit zu genügen. \n\n43\n\nDies gilt auch vor dem Hintergrund der offenbar seit 2006 eingeleiteten \n„Dachmarkenstrategie\" der staatlichen Lottounternehmen, die nach dem \nsubstantiierten Vortrag darauf angelegt ist, unter der Dachmarke „Lotto\" auch die \nOddset-Wetten zu bewerben und diese dadurch wieder mehr in den Blickpunkt der \nKunden zu tragen. Auch diese Behauptung, die der Beweisanregung zu 1. zugrunde \nliegt, unterstellt die Kammer als zutreffend. Eine solche Marketingstrategie unterläuft \nallerdings nach Auffassung der Kammer nicht die o.a. Maßnahmen zur Eindämmung \nder Spielsucht, die das Bundesverfassungsgericht für staatliche Sportwettangebote \nverlangt hat. Diese setzen nämlich nicht das Unterlassen jeglicher Werbung voraus. \n\n44\n\nIm Übrigen ist in dem bezeichneten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \nerneut herausgestellt, dass die Behörden unabhängig von der Frage der Strafbarkeit \nin der Übergangszeit ordnungsrechtlich gegen die Wettvermittlung vorgehen \nkönnen.\n\n45\n\nNichtannahmebeschluss vom 7. Dezember 2006, a.a.O., Beschlussabdruck Seite \n14.\n\n46\n\nDie Beweisanregung zu 4., die auf Ermittlungen zu den Umsätzen des \nDeutschen Lotterie- und Totoblocks (DLTB) einschließlich derjenigen auf dem \nstaatlichen Sportwettsektor zielt und eine Sachverständigenprognose hinsichtlich der \nAuswirkungen der konsequenten Durchsetzung des stattlichen Sportwettmonopols \nauf den „Schwarzmarkt\" nahe legt, ist nicht entscheidungserheblich. Konsequenzen \nin Bezug auf die Zulässigkeit ordnungsrechtlicher Maßnahmen gegen private \nSportwettanbieter lassen sich darauf von vornherein nicht stützen. Entsprechendes \ngilt, soweit (unter 5.) Feststellungen zur Ausbreitung von Spielbanken und anderen \nGelegenheiten zum Glücksspiel anregt werden. Selbst ein nachweisbarer erheblicher \nAnstieg von Spielmöglichkeiten in staatlichen Casinos oder bei anderen \nGlücksspielen, wie hier vorgetragen, vermag die Zulässigkeit privater \nSportwettangebote derzeit nicht zu rechtfertigen.\n\n47\n\nAuch das europäische Gemeinschaftsrecht gebietet es nicht, das nordrhein-\nwestfälische Sportwettenmonopol als unanwendbar anzusehen. Die Nichtzulassung \nprivater Wettunternehmer aus anderen EU-Staaten stellt zwar eine Beschränkung \nder Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 43, 49 EGV dar. \nSolche Beschränkungen können jedoch aus zwingenden Gründen des \nAllgemeininteresses wie Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung und Vermeidung \nvon Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt \nsein. Voraussetzung ist, dass die Beschränkungen auf solche Gründe und auf die \nNotwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, und \ndass sie geeignet sind, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinn zu gewährleisten, \ndass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. \nDie Behörden eines Mitgliedstaates dürfen die Verbraucher nicht dazu anreizen und \nermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der \nStaatskasse daraus Einnahmen zufließen,\n\n48\n\nEuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 - „Gambelli\", Rdnrn. 67, \n69.\n\n49\n\nDiese Vorgaben stimmen inhaltlich mit den Anforderungen des deutschen \nVerfassungsrechts überein,\n\n50\n\nBVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, \nRdnr. 144.\n\n51\n\nEine nach deutschem Verfassungsrecht zulässige Beschränkung der \nBerufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG genügt daher auch den \ngemeinschaftsrechtlichen Anforderungen für die Beschränkung der Niederlassungs- \nund der Dienstleistungsfreiheit. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass \ndie vom Bundesverfassungsgericht geschaffene Rechtslage und die oben \nbeschriebene Umsetzung der für die Übergangszeit geforderten Maßnahmen \nzugleich bewirkt, dass das in Deutschland bestehende staatliche Wettmonopol nicht \nmehr gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, \n\n52\n\ns. a. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 1 M 476/05 -; VGH \nBaden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 -; BayVGH, \nBeschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -; OVG Bremen, Beschluss vom 7. \nSeptember 2006 - 1 B 273/06 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. September 2006 \n- 1 Bs 206/06; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. September 2006 - 6 B \n10895/06.OVG; vgl. auch schon Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2006 - 7 K \n5560/97 -, NRWE-Datei.\n\n53\n\nIm Ergebnis trägt nämlich die gesetzliche Regelung des staatlichen \nWettmonopols in ihrer Ausgestaltung durch das Bundesverfassungsgericht und den \nhierauf beruhenden Anwendungsmodalitäten in tatsächlicher Hinsicht den Zielen \nRechnung, die sie rechtfertigen können. Hierauf ist nach der Rechtsprechung des \nEuGH abzustellen und dies zu beurteilen ist auch Sache des nationalen \nGerichts,\n\n54\n\nEuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 - „Gambelli\", Rdnr. 76.\n\n55\n\nDabei ist für die positive Bewertung der tatsächlichen Anwendungsmodalitäten \naus europarechtlicher Sicht hier auch zu berücksichtigen, dass nicht nur das Land \nNRW die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts korrekt umsetzt, sondern dass \ndies grundsätzlich auch bundesweit der Fall ist. So haben sich die zuständigen \nAufsichtsbehörden der Länder alsbald nach Ergehen der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts auf einen Maßnahmekatalog verständigt, um \ngleichlautend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit \nRechnung zu tragen,\n\n56\n\nOVG Bremen, Beschluss vom 7. September 2006 \n- 1 B 273/06 - unter Hinweis auf einen Schriftsatz des dortigen Senators für Inneres \nvom 18. August 2006 über die Tagung der zuständigen Referenten der Länder vom \n27./28. April 2006.\n\n57\n\nVerschiedene Obergerichte sind für ihre Bundesländer, jeweils unter Würdigung \nder dort im einzelnen ergriffenen Maßnahmen, zu dem Ergebnis gekommen, dass \ndie bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben für die Übergangszeit korrekt erfüllt \nwerden,\n\n58\n\nOVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. September 2006 - 6 B \n10895/06.OVG -; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. September 2006 - 1 Bs \n206/06 - und vom 1. Juni 2007 - 1 Bs 107/07- ; OVG Bremen, Beschluss vom \n7. September 2006 - 1 B 273/06 -; BayVGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 BV \n05.457 - und Beschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 - und vom 28. März 2007 \n- 6 S 1972/06 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 - sowie \nzuletzt vom 18. April 2007 - 4 B 1246/06 -; a.A. OVG Saarland, Beschluss vom \n4. April 2007 - 3 W 23/06 -, NVwZ 2007, 717.\n\n59\n\nFür den Freistaat Bayern und für Nordrhein-Westfalen ist diese Würdigung \nbereits vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden,\n\n60\n\nBVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 2023/06 -, Rdnr. 19 (Bayern); \nBeschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 -, a.a.O. (NRW).\n\n61\n\nBedenken gegen die Gemeinschaftsrechtskonformität ergeben sich auch nicht \naus den Vorgaben des EuGH in Sachen M. ,\n\n62\n\nEuGH, Urteil vom 13. November 2003, C-42/02- „M. „, Rdnr. 25.\n\n63\n\nEntgegen der klägerischen Ansicht verlangt der EuGH nicht, dass dem \nnationalen Gesetzgeber vor Erlass eines die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden \nGesetzes eine Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der \nbeschränkenden Maßnahmen vorgelegen haben muss. Auch muss nicht durch \nUntersuchungen nachgewiesen werden, dass private Wetten aus dem EU-Ausland \n„gefährlicher\" sind als inländische Monopolwetten. Vielmehr müssen lediglich die \nRechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden, von \neiner solchen Untersuchung begleitet sein. Vor diesem Hintergrund ist es hier \nausreichend, dass sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung auf \neine wissenschaftliche Untersuchung zu dem Gefahrpotential einer Ausweitung der \nSportwetten für suchtgefährdete Spieler gestützt hat,\n\n64\n\nOVG Hamburg, Beschlüsse vom 25. September 2006 - 1 Bs 206/06 - und vom 9. \nMärz 2007, a.a.O., Rdnr. 58.\n\n65\n\nAnhaltspunkte für die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der geltenden Regelungen \nvermag die Kammer auch nicht dem Urteil des EuGH in Sachen Q1. u.a. \n\n66\n\nRechtssache C 338/04 u.a., Urteil vom 6. März 2007 (NJW 2007, 1515 und \nNVwZ 2007, 675)\n\n67\n\nzu entnehmen.\n\n68\n\nIm Ausgangspunkt geht es in jenem Verfahren um die Frage, ob die italienischen \nBeschränkungen EU-ausländischer Buchmacher aus Gründen der \nBetrugsbekämpfung gerechtfertigt werden können. Die italienischen \nRechtsvorschriften, die jenem Verfahren zugrunde liegen, sehen für private \nWirtschaftsteilnehmer, die im Bereich des Glücksspiels in Italien tätig werden wollen, \nu. a. eine Konzession vor, die nach öffentlicher Ausschreibung vergeben wird, wobei \nan jenem Vergabeverfahren nur bestimmte Arten von Wirtschaftsunternehmen \nteilnehmen können. \n\n69\n\nVgl. u.a. Rdnr. 40 des Urteils vom 6. März 2007, a.a.O.\n\n70\n\nZu diesem Vergabeverfahren für privatwirtschaftliche Anbieter verhält sich das \nUrteil Q1. in seinen Rdnrn. 59 bis 64. Ein solches Konzessionsmodell existiert \nfür Sportwettenanbieter im Bundesgebiet nicht, weil - wie dargelegt - nach geltender \nRechtslage ein staatliches Monopol vorgegeben ist. Die Ausführungen des EuGH \nzum Konzessionssystem für private Anbieter von Sportwetten sind somit für die hier \nmaßgebliche Rechtslage nicht von Bedeutung. Sie lassen sich nicht übertragen.\n\n71\n\nEntsprechendes gilt für die an Fehler in jenem Ausschreibungsverfahren für \nprivate Sportwettenanbieter in Italien anknüpfenden Erwägungen des EuGH zu \nstrafrechtlichen Sanktionen (Rdnrn. 68 bis 71) und präventiven polizeilichen \nMaßnahmen (Rdnrn. 65 bis 67). Die Unzulässigkeit derartiger Maßnahmen und \nSanktionen folgt nach dieser Rechtsprechung daraus, dass das Konzessionssystem \nselbst gemeinschaftsrechtswidrig ist, weil es gegen Art. 43, 49 EGV verstößt. Dies \nwurde nur unter dem Gesichtspunkt angenommen, dass bestimmte Rechtsformen \n(Kapitalgesellschaften) in Italien in der Vergangenheit ausgeschlossen waren. All \ndies ist bei der derzeit geltenden Rechtslage in Deutschland - wie dargelegt - nicht \nder Fall. \n\n72\n\nDie Ansicht, der EuGH gewähre mit der Entscheidung „Q1. „ den nicht \nkonzessionierten Bewerbern in der Übergangszeit bis zur Schaffung eines \ngemeinschaftsrechtskonformen Zustandes unmittelbar einen Zulassungsanspruch \nzum Sportwettenmarkt, vermag die Kammer dieser Entscheidung nicht zu \nentnehmen. Der EuGH hat, soweit er sich auf die Übergangszeit und die damit \nzusammenhängende Frage nach den Folgen der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses \nbestimmter Wirtschaftsunternehmen vom Vergabeverfahren für die Konzessionen in \nItalien bezieht, keinen Zulassungsanspruch vorgegeben, sondern die Verhängung \nstrafrechtlicher Sanktionen verboten (vgl. Rdnr. 63, 70).\n\n73\n\nDie weiter geäußerte Ansicht, das Staatsmonopol bringe ein gleich hohes \nGefahrenpotential mit sich wie das - vom EuGH in einzelnen Beziehungen \nbeanstandete - Konzessionsmodel Italiens, weshalb Übergangsfristen in \nDeutschland nicht tolerierbar seien, teilt die Kammer nicht. Unabhängig davon geht \nsie - wie oben dargelegt - davon aus, dass die rechtliche Situation in Nordrhein-\nWestfalen und im Bundesgebiet bereits jetzt schon mit dem Gemeinschaftsrecht \nharmoniert, weshalb es einer Übergangsfrist insoweit nicht bedarf. \n\n74\n\nWeitergehende Aussagen, die das klägerische Begehren stützen könnten, sind \ndem Urteil nicht zu entnehmen. Insbesondere findet die Schlussfolgerung, die \nBeanstandung des italienischen Konzessionsmodells durch den EuGH lasse darauf \nschließen, dass das deutsche Modell erst recht gegen europäisches \nGemeinschaftsrecht verstoße, weil neben dem staatlichen Anbieter keine weiteren \nprivaten Anbieter am Markt zugelassen seien, die über eine EU-rechtliche \nKonzession in seinem Mitgliedstaat verfügten, in dem Urteil keine Stütze. Vielmehr \nhat der EuGH in den - vor Behandlung der genannten Themenblöcke stehenden - \nallgemeinen Grundsätzen (Rdnrn. 41 bis 53) erneut nachdrücklich darauf \nhingewiesen, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem \nGebiet der Glücksspiele festzusetzen und ggf. das angestrengte Schutzniveau genau \nzu bestimmen, soweit die Maßnahmen verhältnismäßig sind (Rdnr. 48 des Urteils). \nDa die Ziele des italienischen Gesetzgebers darin bestehen, Glücksspieltätigkeiten in \nkontrollierte Bahnen zu lenken, um ihrer Ausbeutung zu kriminellen und/oder \nbetrügerischen Zwecken vorzubeugen und damit gleichzeitig eine kontrollierte \nExpansion im Bereich der Glücksspiele zu erreichen (vgl. Rdnr. 55 des Urteils), \nwährend in Deutschland die kohärente und systematische Begrenzung der \nSpielgelegenheiten im Vordergrund des jeweiligen gesetzlichen Staatsmonopols \nsteht (vgl. zu diesem Ziel: EuGH, Urteil vom 6. März 2007, a.a.O., Rdnr. 53) und die \nitalienische Zielsetzung nachrangig verfolgt wird, sind auch die vom EuGH \ngenannten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der jeweiligen \nBeschränkungen andere (so ausdrücklich: EuGH, a.a.O., Rdnr. 49). Allerdings dürfte \nes danach - und dies ist ein neuer Aspekt, der aus dem Urteil „Q1. „ folgt -, \ngerechtfertigt sein, ebenso in Deutschland eine\n\n75\n\n„verlässliche und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit \nbereitzustellen, was das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen gewissen \nWerbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich bringen kann.\" \n(Rdnr. 55).\n\n76\n\nDass Werbemaßnahmen für staatliche Sportwetten der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts nicht grundsätzlich zuwiderlaufen, ist bereits oben \nausgeführt.\n\n77\n\nDie Maßgaben, die der EuGH insbesondere in der Rechtssache H. \n\n78\n\na.a.O., Urteil vom 6. November 2003 - Rs C 243/01 -, dort Rdnrn. 62 und 67\n\n79\n\nfür die Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch \nstaatliche Regeln zur Eindämmung der Spielgelegenheiten aufgestellt und in Sachen \nQ1. noch einmal wiederholt hat (vgl. Urteil vom 6. März 2007, a.a.O., Rdnr. 52), \nsind eingehalten,\n\n80\n\nvgl. dazu Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2006 - 7 K 5560/07 -, NRWE-\nDatei.\n\n81\n\nund zwar nicht allein aufgrund verwaltungsmäßigen Handelns, wie vorgetragen, \nsondern unmittelbar infolge der durch das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom \n28. März 2006, a.a.O.) gestalteten rechtlichen Situation.\n\n82\n\nVgl. auch VG Braunschweig, Beschluss vom 21. März 2007, - 5 B 334/06 -, Rdnr. \n52 a.E. juris doc)\n\n83\n\nAuf die o.a. Beweisanregungen kommt es danach auch aus \ngemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht an. \n\n84\n\nDer Anregung, das Verfahren auszusetzen und den Ausgang der \nVorabentscheidungsverfahren abzuwarten, die das Verwaltungsgericht Köln mit \nBeschluss vom 21. September 2006 (1 K 5910/05), das Verwaltungsgericht Gießen \nmit Beschluss vom 7. Mai 2007(10 E 13/07) und das Verwaltungsgericht Stuttgart mit \nBeschluss vom 24. Juli 20007 (4 K 4435/00) mit z.T. sich überschneidenden \nRechtsfragen eingeleitet haben, ist aus den vorgenannten Gründen nicht \nnachzugehen, da die Kammer derzeit keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht \nsieht und deshalb die Frage der Zulässigkeit einer europarechtlichen \nÜbergangsregelung nicht entscheidungserheblich ist.\n\n85\n\nEine andere Beurteilung ist schließlich auch durch die im März 2007 geäußerte \nAuffassung der Kommission im EU-Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2003/4350) \neinerseits und in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Lotteriestaatsvertrages der \nBundesrepublik Deutschland (Notifizierung 2006/658 D - Entwurf eines \nStaatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland; Ausführliche Stellungnahme \nder Kommission) andererseits nicht geboten. Die im Vertragsverletzungsverfahren \ndargestellte Ansicht der Kommission zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des \ndeutschen Sportwettenmonopols teilt die Kammer - wie dargelegt - nicht. Die \nletztgenannte Stellungnahme bezieht sich auf eine zukünftige, durch den geplanten \nLotteriestaatsvertrag noch zu schaffende Rechtslage und hat schon deshalb keine \ndurchgreifende Relevanz für die aktuell zu beurteilende Rechtslage. \n\n86\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n87\n\nDie Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil die \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nhat.\n\n88","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260222","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-31/7-k-653-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260222","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260222","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-31/7-k-653-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260222","retrieved":"2026-07-09 02:25:42.601525+00:00"}}