{"status":"available","doknr":"OLD260217","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1031.14K1898.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-10-31","aktenzeichen":"14 K 1898/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt F. G. aus F1. wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nGemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz \n1 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur \nzum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, \nwenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg \nbietet und nicht mutwillig erscheint. \n\n3\n\nHinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG \nund Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass \nProzesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der \nErfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber \nauch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, weil ein Erfolg in der \nHauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber \nnur eine entfernte ist. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 1996 \n- 8 E 593/96 -, im Anschluss an Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschluss vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889 und \nBeschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u. a. -, NJW 1991, 413 sowie \nNiedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. November 2005 \n- 10 PA 118/05 -, Juris.\n\n5\n\nGemessen hieran bietet die Klage mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n19. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2007 \nzu verpflichten, den Kläger von der Rundfunkgebührenpflicht nach Maßgabe \nder gesetzlichen Vorschriften zu befreien, \n\n7\n\nunter Würdigung der zu der vorstehenden Problematik zwischenzeitlich \nergangenen, auch obergerichtlichen, Rechtsprechung keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg, so dass Prozesskostenhilfe unbeschadet des Vorliegens \nder übrigen gesetzlichen Voraussetzungen schon deshalb zu versagen \nist.\n\n8\n\nDem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Gebührenbefreiung nicht \nzu.\n\n9\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. \nDie gerichtliche Überprüfung erstreckt sich nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts Münster (OVG NRW), der die Kammer folgt, in \nFällen, in denen eine Rundfunkgebührenbefreiung nach Maßgabe des § 6 \nAbs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV erstrebt wird, regelmäßig \nauf die Gültigkeitsdauer der vorzulegenden Sozialleistungsbescheide. \n\n10\n\nOVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2007 - 16 E 294/07 -, DVBl 2007, \n1184, abrufbar auch über juris und www.nrwe.de (dort fälschlich datiert auf \nden 3. Juli 2007). \n\n11\n\nDas ist hier der Zeitraum von Juni bis einschließlich November 2006. \nDenn der vom Kläger dem Beklagten bzw. der GEZ im Verwaltungs- und \nWiderspruchsverfahren einzig vorgelegte Bescheid des JobCenters F1. \nvom 9. Mai 2006 erfasst (nur) diese Zeitspanne. Allerdings kommt eine \nGebührenbefreiung erst auf den der Antragstellung folgenden Monat in \nBetracht. Das wäre hier ab Juli 2006, weil der Befreiungsantrag des Klägers - \ndessen Datum „07. September 2005\" sowohl hinsichtlich der Monats- als auch \nder Jahresbezeichnung offenbar fehlerhaft ist, u.a. weil der Kläger darin \nBezug nimmt auf den beigefügten Bewilligungsbescheid vom 9. Mai 2006 - \nnach Mitteilung des Beklagten im Ablehnungsbescheid vom 19. Juli 2006 dort \nam 28. Juni 2006 eingegangen ist.\n\n12\n\nOb sich in der vorliegenden Konstellation der gerichtliche \nÜberprüfungszeitraum über November 2006 hinaus auf den Zeitpunkt bis zur \nletzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides im Juni \n2007, erstreckt, wie es regelmäßig in den Fällen angezeigt ist, in denen sich \nRundfunkteilnehmer auf ungünstige Einkommensverhältnisse und einen \ndaraus resultierenden besonderen Härtefall iSv \n§ 6 Abs. 3 RGebStV berufen, \n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2007 - 16 E 294/07 - a.a.O.,\n\n14\n\nkann dahinstehen. Dagegen könnte sprechen, dass der Kläger zwar unter \nVerweis auf seine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse einen solchen \nHärtefall geltend macht, dieser aber in untrennbarem Zusammenhang mit \ndem von ihm vorgelegten Sozialleistungsbescheid steht, so dass eine \neindeutige zeitliche Fixierung des gerichtlichen Überprüfungszeitraums nach \nMaßgabe der Gültigkeitsdauer dieses Bescheides möglich und sachgerecht \nwäre. Einer Entscheidung bedarf das nicht, weil der Kläger jedenfalls aus den \nnachstehenden Gründen von Juni/Juli 2006 bis Juni 2007 keinen Anspruch \nauf Gebührenbefreiung hat.\n\n15\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten. Ihm steht die begehrte Rundfunkgebührenbefreiung für das \nvon ihm zum Empfang bereit gehaltene Fernseh (- und Rundfunk?) -\nempfangsgerät für den genannten Zeitraum nicht zu. Er hat nach der hier zu \nGrunde zu legenden Rechtslage darauf keinen Anspruch. Er hat auch keinen \nAnspruch auf Neubescheidung.\n\n16\n\nDer Kläger erfüllt keinen Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 RGebStV, \nhier des allein in den Blick zu nehmenden Abs. 1 Nr. 3, weil er im streitigen \nZeitraum einen anspruchsauschließenden Zuschlag gemäß § 24 SGB II \nerhalten hat ( nachfolgend unter I.). Der Umstand, dass dieser niedriger ist als \ndie Rundfunkgebühr, begründet auch keinen Befreiungsanspruch wegen \nVorliegens einer besonderen Härte iSv § 6 Abs. 3 RGebStV (nachfolgend \nunter II.). Das hat die Kammer in der Vergangenheit bereits in \nProzesskostenhilfeverfahren mit eingehenden Erwägungen entschieden.\n\n17\n\nVgl. Beschlüsse vom 31. Oktober 2006 - 14 K 1251/06 - www.nrwe.de \nund juris und vom 29. November 2006 - 14 K 2883/06 -.\n\n18\n\nHieran ist auch unter Würdigung der Argumente des Klägers und der \nzwischenzeitlich bekannt gewordenen gegenteiligen Rechtsprechung anderer \nGerichte festzuhalten. Eine verfassungskonforme Auslegung führt zu keinem \nanderen Ergebnis (nachfolgend unter III.). Das ergibt sich im einzelnen aus \nFolgendem:\n\n19\n\nSeit dem 01. April 2005 gelten die bisherigen \nRundfunkgebührenbefreiungsverordnungen der Länder, die u.a. eine \nBefreiungsmöglichkeit wegen geringen Einkommens vorsahen (vgl. § 1 Abs. 1 \nNr. 7. der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \nNRW vom 30. November 1993), nicht mehr. Rechtsgrundlage einer (neu \nbeantragten) Gebührenbefreiung ist seitdem ausschließlich § 6 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 in seiner durch den \nAchten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 08./15. Oktober 2004 \ngeänderten Fassung (RGebStV). Die seit dem 1. März 2007 gültige Fassung \ndurch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 30. Januar 2007 \n(GV. NRW. 2007, S. 107) bewirkt keine hier beachtlichen \nRechtsänderungen.\n\n20\n\nI. Gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV werden von der Rundfunkgebührenpflicht \nauf Antrag natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich \nprivaten Bereich nur noch dann befreit, wenn der Betroffene zu dem dort \nenumerativ aufgeführten Personenkreis gehört, d.h. Hilfen nach den in § 6 \nAbs. 1 Satz 1, Ziffern 1 bis 6, 9 und 10 (seit März 2007: bis Nr. 11) RGebStV \ngenannten Vorschriften erhält und dies durch einen entsprechenden \nBewilligungsbescheid nachweist (§ 6 Abs. 2 RGebStV) oder er zu den \nbehinderten Menschen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1, Ziffern 7 und 8 \nRGebStV gehört. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich (§ 6 Abs. 5 \nRGebStV). Zudem ist die Befreiung nach der Gültigkeitsdauer des \nSozialleistungsbescheides zu befristen (§ 6 Abs. 6 RGebStV). Die \nBefreiungstatbestände gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 (11) sind nach dem \nWortlaut und dem Willen des Gesetzgebers abschließend. Eine - ggf. \numfangreiche und schwierige - eigenständige Einkommens- und \nBedarfsberechnung durch die Rundfunkanstalten findet nicht mehr statt. \n\n21\n\nVgl. Begründung zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zu \nArt. 5 Nr. 6 (LT-Drucksache 13/6202, S. 42) und OVG NRW, Beschluss vom \n3. Juni 2007 - 16 E 294/07 - a.a.O. \n\n22\n\nDie Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 RGebStV \nerfüllt der Kläger für die hier streitige Zeit nicht.\n\n23\n\n1. Nach § 6 Abs. 1 Nummer 3 RGebStV werden Empfänger von \nSozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 \nohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuches von \nder Gebührenpflicht befreit. Auf die Höhe des Zuschlags kommt es nach dem \nWortlaut der Norm nicht an.\n\n24\n\nDer Kläger hat indessen, unstreitig durch Vorlage des \nBewilligungsbescheides des JobCenters F1. vom 9. Mai 2006 belegt, von \nJuni bis November 2006 Zuschläge gemäß § 24 SGB II erhalten, und zwar \nmonatlich in Höhe von 5,00 Euro. Hieran hat sich bis zum Erlass des \nWiderspruchsbescheides offensichtlich nichts geändert. Denn ausweislich des \n- erstmals im Gerichtsverfahren vorgelegten - weiteren \nBewilligungsbescheides vom 22. Mai 2007 wird ihm von Juni bis \neinschließlich November 2007 weiterhin ein Zuschlag, nunmehr in Höhe von \n3,00 Euro, gewährt. Das schließt die Annahme aus, der Zuschlag sei \nzwischenzeitlich entfallen. (Überdies hätte der Kläger mangels Vorlage \nentsprechender Bewilligungsbescheide gegenüber dem Beklagten seinen \nNachweispflichten gemäß § 6 Abs. 2 RGebStV zum mindesten für den \nZeitraum von Dezember 2006 bis Mai 2007 nicht genügt.)\n\n25\n\nDa folglich die negative Tatbestandsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 \nRGebStV („ohne Zuschläge\") nicht erfüllt ist, kann er für den von den \nvorgelegten Sozialleistungsbescheiden erfassten Bewilligungszeitraum nach \ndieser Norm keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \nbeanspruchen.\n\n26\n\nEine analoge Anwendung dieses Befreiungstatbestandes auf Empfänger \neines Arbeitslosengeldes, deren Zuschlag gemäß § 24 SGB II niedriger ist als \ndie Rundfunkgebühr, ist mangels ausfüllungsbedürftiger unbewusster \nRegelungslücke des Normgebers ebenso ausgeschlossen wie bei den \nsonstigen Tatbeständen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 - 11 RGebStV.\n\n27\n\n2. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber Bezieher von Arbeitslosengeld II \nmit Zuschlag anders behandelt als diejenigen Leistungsempfänger, die einen \nsolchen nicht erhalten, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 \nAbs. 1 GG \n\n28\n\nDieser verlangt den Vergleich von Lebensverhältnissen, die nicht in allen, \nsondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sein können. Grundsätzlich \nist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen \nElementen er als maßgebend für eine Gleich- und Ungleichbehandlung \nansieht. Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist dem Gesetzgeber dabei eine \nbesonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen, die nur einer \neingeschränkten verfassungsrechtlichen Kontrolle unterliegt. Das gilt \ninsbesondere auch für die Abgrenzung des durch eine sozialrechtliche Norm \nbegünstigten Personenkreises. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen - \nwie hier der Rundfunkgebührenpflicht und der Befreiung hiervon - braucht der \nGesetzgeber nicht um eine differenzierende Berücksichtigung aller denkbarer \nFälle besorgt zu sein. Er darf vielmehr generalisierende, typisierende und \npauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit \nunvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz \nzu verstoßen. Die Typisierung setzt allerdings voraus, dass die durch sie \neintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine \nZahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht \nsehr intensiv ist. Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten \nvermeidbar wären, wofür praktische Erfordernisse der Verwaltung von \nGewicht sind. \n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1993 \n- 1 BvR 1690/92 -, NVWZ 1993, 881. \n\n30\n\nDiese Grundsätze werden durch die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV \nenthaltene Bestimmung nicht verletzt. Diese Vorschrift stellt hinsichtlich der \nGewährung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht eine \nabschließende Regelung dar. Es ist der Entscheidung der \nStaatsvertragsschließenden bzw. des Landesgesetzgebers überlassen, für \nbestimmte Fallgruppen Begünstigungen vorzusehen, für andere aber nicht. \nDer dem Gesetzgeber im Bereich der Sozialleistungen, zu denen auch die \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gehört, eröffnete weite \nErmessensspielraum endet erst an der Willkürgrenze. \n\n31\n\nEs ist hiernach von Gerichts wegen nicht zu beanstanden, dass der \nGesetzgeber zwischen Leistungsempfängern ohne und mit Zuschlag \nunterschieden hat. Insbesondere ist eine willkürliche Differenzierung nicht \ngegeben, weil letztere bei der gebotenen typisierenden Betrachtung \nregelmäßig besser gestellt sind als Bezieher von Arbeitslosengeld II ohne \nZuschlag.\n\n32\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2007 - 4 PA 101/07 - \njuris.\n\n33\n\n \nDie Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV ist auch nicht deshalb \nrechtlich zu beanstanden, weil sie die Bezieher von Arbeitslosengeld II mit \nZuschlägen nach § 24 SGB II, die geringer als die zu zahlenden \nRundfunkgebühren sind, nicht erfasst und diese dadurch, wie dem Kläger \neinzuräumen ist, wirtschaftlich schlechter als Empfänger von Arbeitslosengeld \nII ohne Zuschläge gestellt werden. Derartige Ungleichgewichtigkeiten sind bei \nGrenzziehungen der vorliegenden Art nahezu unvermeidlich und begründen \nkeinen Verfassungsverstoß.\n\n34\n\nDiese Ungleichbehandlung wäre zwar beseitigt, wenn § 6 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 3 RGebStV vorsähe, dass Zuschläge nach § 24 SGB II, die geringer als \ndie zu zahlenden Rundfunkgebühren sind, unberücksichtigt bleiben. Würden \ndie Bezieher von Arbeitslosengeld II mit derartig geringen Zuschlägen von der \nRundfunkgebührenpflicht befreit, würden sie allerdings wiederum besser \ngestellt als die Empfänger von geringfügig höheren Zuschlägen, denen diese \nnicht oder kaum zu Gute kämen, so dass im Ergebnis eine ungleiche \nBehandlung bestehen bliebe bzw. lediglich verlagert würde. \n\n35\n\nVgl. im einzelnen OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2007 - 4 PA \n101/07 -, VG Hamburg, Urteil vom 29. März 2007 - 10 K 2418/06 -, VG \nDüsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2007 - 27 K 2350/06 - und VG Frankfurt, \nBeschluss vom 28. August 2007 - 10 E 1278/07 -, jeweils im Volltext abrufbar \nunter juris. \n\n36\n\nSo müsste bspw. der Empfänger eines Zuschlages in Höhe von 18,- Euro \ndiesen faktisch nahezu in voller Höhe für die Rundfunkgebühr einsetzen, da \nfür diesen Personenkreis eine Rundfunkgebührenbefreiung (wohl auch nach \nMeinung des Klägers) offenbar ausscheidet, während der Zuschlag dem \nKläger im Falle einer Gebührenbefreiung in voller Höhe verbliebe. Dass \ndieser im vorliegenden Einzelfall sehr geringfügig ist, ändert an dieser \ngrundsätzlichen Bewertung nichts.\n\n37\n\nEine derartige Ungleichbehandlung ließe sich möglicherweise durch eine \nnach der Höhe der Zuschläge gestaffelte Gebührenbefreiung mindern oder \nvermeiden. Das ist angesichts des damit verbundenen außerordentlich hohen \nVerwaltungsaufwandes in diesen Massenverfahren aus Gründen der \nVerwaltungspraktikabilität aber verfassungsrechtlich jedenfalls nicht \ngeboten.\n\n38\n\nOVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2007 und VG Düsseldorf, Urteil \nvom 21. Mai 2007 jeweils a.a.O. \n\n39\n\nII. Die hier gegebene Konstellation, dass der Empfänger eines Zuschlags \nnach § 24 SGB II aufgrund der Verpflichtung zur Zahlung der \nRundfunkgebühr finanziell im Ergebnis schlechter gestellt ist als ein \nEmpfänger von ALG- II Leistungen ohne Zuschlag, begründet regelmäßig und \nso auch im vorliegenden Fall keine besondere Härte gemäß § 6 Abs. 3 \nRGebStV.\n\n40\n\nNach dieser Ermessensbestimmung kann die Rundfunkanstalt \nunbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1 in besonderen Härtefällen \nauf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.\n\n41\n\nDer notwendige Antrag ist vom Kläger bei verständiger Würdigung aller \nUmstände des vorliegenden Falles jedenfalls konkludent noch hinreichend im \nVerwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren verlautbart worden. \n\n42\n\nDer Tatbestand eines besonderen Härtefalles i.S. dieser Ausnahmenorm \nliegt hier indessen nicht vor. Die dazu erforderlichen besonderen, in der \nPerson des Klägers und seinen Lebensumständen liegenden Gründe sind auf \nder Grundlage seines Vorbringens nicht anzuerkennen. \n\n43\n\n§ 6 Abs. 3 RGebStV entspricht dem zwischenzeitlich aufgehobenen § 2 \nder Befreiungsverordnung. Darunter fielen nur vom Verordnungsgeber \nunberücksichtigte besondere Härtefälle; eine Umgehung der in § 1 \nBefreiungsverordnung aufgeführten Fälle war auszuschließen. Für das \nVerhältnis von § 6 Abs. 1 zu Abs. 3 RGebStV kann nichts anderes gelten. \nDurch die Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und die \nAufhebung der Befreiungsverordnung zum 01. April 2005 wurde einerseits der \nKreis der Befreiungsberechtigten erweitert, andererseits aber auch der \nallgemeine Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 (niedriges \nEinkommen) Befreiungsverordnung ersatzlos gestrichen. Ausweislich der \nBegründung zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, Art. 5 \nNr. 6, soll ein besonderer Härtefall insbesondere dann vorliegen, „wenn ohne \ndass die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare \nBedürftigkeit nachgewiesen werden kann.\" (LT-Drucksache 13/6202 S. 42). \nEine Härtefallregelung kann mithin nur in den Fällen greifen, in denen der \njeweilige Antragsteller nicht zu dem in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 10/11 RGebStV \nbenannten Personenkreis gehört. Der Kläger indessen unterfällt diesem \nPersonenkreis, soll aber kraft ausdrücklicher Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 \nRGebStV wegen des ihm gewährten Zuschusses nicht zu den zu befreienden \nSozialleistungsempfängern gehören, so dass die Härtefallregelung nach § 6 \nAbs. 3 RGebStV nicht zur Anwendung kommt.\n\n44\n\nEtwas anderes könnte dann gelten, wenn davon auszugehen wäre, der \nGesetzgeber habe nicht den Fall bedacht, dass ein Zuschlag nach § 24 SGB \nII die Höhe der Rundfunkgebühr unterschreiten könne. Denn nur dann läge \nmöglicherweise ein von der Regelvorschrift des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht \nerfasster atypischer Fall vor, dem die Härteregelung begegnen soll.\n\n45\n\nEine solche Annahme liegt hier allerdings fern. Im Gegenteil dürfte für die \nStaatsvertragsschließenden offensichtlich gewesen sein, dass die Zuschläge, \ndie nach § 24 Abs. 2 SGB II bemessen werden und sich nach § 24 Abs. 1 \nSatz 2 SGB II nach Ablauf des ersten Jahres nach dem Ende des Bezugs des \nArbeitslosengeldes um \n50 v. H. vermindern, geringer als die monatlichen Rundfunkgebühren \nausfallen können. Folglich ist davon auszugehen, dass der (Landes-) \nGesetzgeber Bezieher von Zuschlägen nach § 24 SGB II unabhängig von der \nHöhe der Zuschläge und damit auch Bezieher geringer Zuschläge bewusst \nvon der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ausgenommen und \nwirtschaftliche Auswirkungen, die \n - wie im vorliegenden Fall - bei Geringfügigkeit der Zuschläge nach § 24 SGB \nII eintreten, „billigend\" in Kauf genommen hat.\n\n46\n\nSo OVG Lüneburg in dem mehrfach zitierten Beschluss vom 23. April \n2007 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner im Beschluss vom 22. März 2006 - \n4 PA 38/06 - vertretenen abweichenden Auffassung.\n\n47\n\nDas gilt erst recht, nachdem der Normgeber an der grundsätzlichen \nNeuregelung des § 6 Abs. 1 RGebStV mit der seit März 2007 gültigen \nFassung der Befreiungstatbestände ungeachtet der seit April 2005 vielfach \noffenbar gewordenen Problematik der Gebührenbefreiung von arbeitslosen \nRundfunkteilnehmern, die einen die Höhe der Rundfunkgebühr \nunterschreitenden Zuschlag gemäß § 24 SGB II erhalten, festgehalten und \nlediglich den Kreis der nach § 6 Abs. 1 RGebStV zu Befreienden (geringfügig) \nerweitert hat. \n\n48\n\nSoweit demgegenüber argumentiert wird, in § 6 Abs. 1 RGebStV werde \nanders als nach der Befreiungsverordnung a.F. nicht an das Einkommen der \nRundfunkteilnehmer, sondern ausschließlich formal an das Vorliegen eines \nSozialleistungsbescheides angeknüpft, so dass mit dem Hinweis auf die \npersönliche finanzielle Situation ein von § 6 Abs. 1 RGebStV nicht erfasster \nund deshalb im Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV berücksichtigungsfähiger \nSonderfall geltend gemacht werde, \n\n49\n\nso VGH Mannheim, Urteil vom 6. November 2006 - 2 S 1528/06 -, \njuris,\n\n50\n\nist dem nicht zu folgen. Denn dabei wird nicht hinreichend berücksichtigt, \ndass die Leistungsbescheide nur den Empfang der Leistungen dokumentieren \n(vgl. § 6 Abs. 2 RGebStV), die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und 9 bis 11 \nRGebStV genannten Leistungen selbst aber abhängig vom Einkommen oder \neinzusetzenden Vermögen erbracht werden, die finanzielle Situation des \nRundfunkteilnehmers also durchaus ein von § 6 Abs. 1 RGebStV erfasster \nGesichtspunkt ist.\n\n51\n\nSo zutreffend VG Hamburg, Urteil vom 29. März 2007 \n- 10 K 2418/06 - juris. \n\n52\n\nDie für den Kläger zu konstatierende Folge einer wirtschaftlichen \nSchlechterstellung vermag auch deshalb keinen atypischen Ausnahmefall iSv \n§ 6 Abs. 3 RGebStV zu begründen, weil ein solcher Effekt typischerweise mit \nder Abhängigkeit der Rundfunkgebührenbefreiung von bestimmten \nEinkommenstatbeständen verbunden ist. Die Wirkung trifft alle diejenigen, \nderen Einkommen sich knapp oberhalb der Grenze bewegt, die durch die \n(Einkommens-) Tatbestände in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gesetzt wird.\n\n53\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2007 und VG Frankfurt, Beschluss \nvom 28. August 2007, jeweils a.a.O..\n\n54\n\nSpezifische, einen besonderen Härtefall begründende, Umstände (nur) \nbei der Gruppe der Empfänger eines niedrigen Zuschlags nach § 24 SGB II \nergeben sich auch nicht, wie teilweise vertreten wird, aus der Absicht des \nBundesgesetzgebers, mit der Gewährung eines Zuschlages nach § 24 SGB II \ndie Empfänger von Arbeitslosengeld II in den ersten beiden Jahren nach dem \nBezug von Arbeitslosengeld I besser zu stellen,\n\n55\n\nso VG Sigmarignen, Beschluss vom 27. April 2006 \n- 2 K 155/06 -, juris.\n\n56\n\nEs entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass Sozialleistungen nur \nbei Bedürftigkeit gewährt werden. Die mit der Gewährung des sog. \nAbfederungszuschlags prinzipiell einhergehende erhöhte Leistungsfähigkeit \nder Zuschlagempfänger hat dementsprechend unmittelbare Auswirkungen auf \nderen Berechtigung, zusätzlich noch andere Sozialleistungen - wie etwa \nRundfunkgebührenbefreiung - in Anspruch zu nehmen. Wie das VG \nDüsseldorf und nachfolgend das VG Frankfurt in den vorzitierten \nEntscheidungen im einzelnen überzeugend ausgeführt haben, hätte es einer \nausdrücklichen Regelung bedurft, wenn hiervon abweichend (gerade) der \nAbfederungszuschlag hätte unter einen „besonderen Schutz\" gestellt werden \nsollen. Daran fehlt es. \n\n57\n\nIm übrigen würde bei Annahme eines besonderen Härtefalls in Fällen, \ndenen der Zuschlag nach § 24 SGB II die Höhe der Rundfunkgebühr \n(deutlich) unterschreitet, wiederum der schon dargelegte Grenzziehungseffekt \nund letztlich nur eine Anhebung der Einkommensgrenze bei der Gruppe der \nZuschlagsempfänger \n(ALG II zuzüglich eines Zuschlages bis zur Höhe der Rundfunkgebühr) \neintreten.\n\n58\n\nVgl. dazu wiederum VG Düsseldorf, Urteil vom \n21. Mai 2007 - 27 K 2350/06 - und VG Frankfurt, Beschluss vom 28. August \n2007 - 10 E 1278/07 -.\n\n59\n\nDass der Normgeber ein solches Ergebnis gewollt haben könnte, ist, wie \ndargelegt, nicht ersichtlich.\n\n60\n\nEbenso wie in den vielfältigen sonstigen Fallgestaltungen, in denen \neinkommensschwache Rundfunkteilnehmer die Befreiungstatbestände des § \n6 Abs. 1 (vornehmlich der Nr. 2) RGebStV nicht erfüllen, eine \nGebührenbefreiung regelmäßig auch nicht gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV \nbeansprucht werden kann,\n\n61\n\nvgl. dazu eingehend OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2007 - 16 E \n294/07 - juris und www.nrwe.de,\n\n62\n\nwürde es nach allem auch in der hier gegebenen Konstellation der \ngesetzlichen Intention widersprechen und die grundlegende Neuregelung der \nBefreiungstatbestände in § 6 Abs. 1 RGebStV weitgehend gegenstandslos, \nwenn im Rahmen der Härtefallregelung unter faktischer Würdigung allein der \nEinkommenssituation eine Befreiung wieder zugelassen würde.\n\n63\n\nHiernach (zusätzlich) erforderliche atypische Härtegründe hat der Kläger \nnicht geltend gemacht. Er beruft sich ausschließlich auf seine bescheidenen \nfinanziellen Verhältnisse und darauf, bei Ablehnung der begehrten \nGebührenbefreiung wirtschaftlich schlechter gestellt zu sein als wenn er im \nfraglichen Zeitraum keinen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten hätte. Der \nTatbestand einer besonderen Härte iSv § 6 Abs. 3 RGebStV ist damit nicht \ndargetan.\n\n64\n\nIII. Dieses Auslegungsergebnis verstößt entgegen teilweise vertretener \nAuffassung,\n\n65\n\nvgl. insbesondere VG Berlin (Kammer-) Urteile vom 28. März 2007 - VG \n27 A 25.07 - und VG 27 A 126.06 -; anders noch VG Berlin, (Einzelrichter-) \nUrteil vom 14. Februar 2006 - VG 27 A 258.05), \n\n66\n\nnicht gegen Verfassungsrecht, so dass eine abweichende \nverfassungskonforme Auslegung nicht geboten ist.\n\n67\n\nEine verfassungsrechtlich durchgreifende Verletzung des allgemeinen \nGleichbehandlungsgrundsatzes lässt sich, wie vorstehend insbesondere unter \nI. 2. ausgeführt, nicht feststellen.\n\n68\n\nAuch das durch Art. 1 Abs. 1, Art. 20 GG verfassungsrechtlich garantierte \nExistenzminimum wird nicht unzumutbar beeinträchtigt.\n\n69\n\nDie aktuellen Regelsatzleistungen sind nicht mit den verfassungsrechtlich \ngebotenen Mindestleistungen gleichzusetzen.\n\n70\n\nSo OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2007 a.a.O. unter \nBezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 - 5 B 82.97 -, \nNVwZ 1999, 669.\n\n71\n\nDem Kläger ist es schon deshalb nicht unzumutbar, auf die ALG-II \nLeistungen zur Begleichung eines Teils der Rundfunkgebühr zurückzugreifen. \n\n72\n\nZudem ist die Konstellation, dass ein gewährter Zuschlag nach § 24 SGB \nII die Höhe der Rundfunkgebühren unterschreitet, vorübergehender Natur. \nWenn vorliegend auch ein viele Monate währender Zeitraum betroffen sein \nmag, ist es Personen wie dem Kläger zuzumuten, während dieses begrenzten \nÜberganszeitraums zur Verwirklichung seines Rechts auf Informationsfreiheit \ngemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG teilweise auf seine ALG- II Leistungen \nzurückzugreifen. \n\n73\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n74\n\nGegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu.\n\n75\n\nDie Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten \nder Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, \nBahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet \ndas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das \nbeschließende Gericht ihr nicht abhilft\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260217","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-31/14-k-1898-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":17},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260217","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260217","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-31/14-k-1898-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260217","retrieved":"2026-07-09 02:25:42.252569+00:00"}}