{"status":"available","doknr":"OLD260326","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1026.7L1042.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-10-26","aktenzeichen":"7 L 1042/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung und den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom \n6. September 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer \nPrüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung \nverweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nAusführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie \nim Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Allerdings ist nicht ersichtlich, \nwarum vor dem Erlass dieser Verfügung nicht eine Anhörung - ggf. mit einer \nkurzen Frist - möglich gewesen sein sollte. Der darin liegende \nVerfahrensfehler ist aber gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG \nNRW) vorliegend unbeachtlich, da die Anhörung nachgeholt werden kann. \nEntsprechendes gilt für eventuelle Begründungsmängel, § 45 Abs. 1 Nr. 2 \nVwVfG NRW. Da der verfügende Teil des Bescheides - Entziehung der \nFahrerlaubnis - auch nicht unbestimmt ist, kann auch von einer Nichtigkeit \nnicht die Rede sein.\n\n5\n\nAusgangspunkt der Betrachtung ist im vorliegenden Fall, dass der \nAntragsteller am 13. Februar 2007 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss \ngeführt und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis \nund Fahren nicht trennen kann,\n\n6\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, \n7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07- und 1. August \n2007 - 16 B 908/07-.\n\n7\n\nDer im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen \nGutachtens von Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin der Universität C. \n) vom 23. April 2007 festgestellte THC-Wert von 3,5 ng/ml übersteigt den zu \n§ 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die \nGrenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt \ndaher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender \nBeeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist \nnämlich entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers für die Annahme \nrelevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend,\n\n8\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 \n- 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und \nLiteratur.\n\n9\n\nDa der Antragsteller damit bewiesen hat, dass er zwischen Cannabis-\nKonsum und Fahren nicht trennen kann, kommt es vorliegend nicht darauf an, \nob er gelegentlich oder gar regelmäßig Cannabis konsumiert (Ziffer 9.2.1 der \nAnlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV -). \n\n10\n\nVgl. dazu: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. \nFebruar 2007 - 10 S 3202706 -, Verkehrsmitteilungen 2007, 48.\n\n11\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei \ndiesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - \nbestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung \nder Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der \nAntragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse \nam Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer \neindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen \nfür die Entziehung der Fahrerlaubnis zwischenzeitlich nicht mehr vorliegen. Es \nbleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis \nggf. noch im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren \nWiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische \nUntersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 \nFeV).\n\n12\n\nAngesichts dessen sind auch die Zwangsmittelandrohung und der \nGebührenbescheid nicht zu beanstanden.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 \ndes Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Eilverfahren \nbezüglich der Fahrerlaubnis der Klasse B.\n\n14\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n15\n\nGegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.\n\n16\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des \nBeschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, \nBahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines \nMonats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung \nist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nAegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen. Sie muss einen bestimmten \nAntrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung \nabzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die \ndargelegten Gründe.\n\n17\n\nIm Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder \nBeteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder eine \nandere gemäß § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigte Person vertreten lassen. Dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde.\n\n18\n\nGegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, \nnachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.\n\n19\n\nDie Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten \nder Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über \nsie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen in Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260326","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-26/7-l-1042-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260326","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260326","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-26/7-l-1042-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260326","retrieved":"2026-07-09 02:25:50.802406+00:00"}}