{"status":"available","doknr":"OLD260439","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1023.9K3112.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-10-23","aktenzeichen":"9 K 3112/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. Juli \n2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2006 \nverpflichtet, dem Kläger eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b \nHandwerksordnung für das Elektrotechniker-Handwerk zu erteilen.\n\nDie Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je \nzur Hälfte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem \njeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen die Vollstreckung \ndurch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der \nKläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Erteilung einer Ausübungsberechtigung\nfür zulassungspflichtige Handwerke nach § 7b HwO, der sog.\nAltgesellenregelung.\n\n3\n\nDer 1964 geborene Kläger bestand am 15. Juli 1986 nach zweijährigem\nSchulbesuch an den Beruflichen Schulen D. -S. (Höhere\nBerufsfachschule für Technische Assistenten) die staatliche Prüfung in der\nFachrichtung Elektrotechnik, Schwerpunkt Energietechnik. Er ist damit\nausweislich des Prüfungszeugnisses berechtigt, die Berufsbezeichnung\n\"Staatlich geprüfter Elektrotechnischer Assistent\" zu führen.\n\n4\n\nVon 1987 bis 1993 war der Kläger bei verschiedenen Firmen als\nElektriker, Techniker und Elektrotechniker beschäftigt und u.a. mit der\nPlanung, Projektierung und Abwicklung von Arbeiten im elektrotechnischen\nAnlagenbau betraut. Von Mai 1993 bis September 1996 war er bei zwei Büros\nfür Objektplanung und -ausführung Leiter der dortigen Planungsabteilungen\nfür Elektrotechnik. Im Anschluss daran war er arbeitslos. 1999 bestand er vor\neinem Prüfungsausschuss der Beigeladenen die Teile III und IV der\nMeisterprüfung für das Elektrotechniker-Handwerk (wirtschaftlich-rechtliche\nbzw. berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse).\n\n5\n\nZum 1. Juni 2000 machte der Kläger sich mit einem Montageservice für\nAnlagenbau und Elektrotechnik selbständig. Mit Bescheid vom 27. März 2001\nerteilte die Beklagte ihm eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO zur\nAusübung des Elektrotechniker-Handwerks - Teiltätigkeit: Planung, Errichtung\nund Inbetriebnahme von elektrischen Schalt-, Steuerungs- und Regelanlagen\n- befristet bis zum 31. Juli 2003, nachdem ein Sachverständiger zuvor\nfestgestellt hatte, dass der Kläger insoweit in etwa meisterliches Wissen und\nKönnen besitzt. Vom 31. Mai 2001 bis zum 31. Juli 2003 war der Kläger\naufgrund dessen in der Handwerksrolle eingetragen.\n\n6\n\nUnter dem 16. Januar 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die\nErteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO für das\nElektrotechniker-Handwerk. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid\nvom 7. Juli 2006 nach Anhörung der Beigeladenen ab. Zur Begründung führte\nsie aus: Die staatliche Prüfung, die der Kläger bestanden habe, sei ein\nschulischer Abschluss und mit der Gesellenprüfung im Elektrotechniker-\nHandwerk, die im dualen Ausbildungssystem erfolge, nicht zu vergleichen.\nZudem habe der Kläger nur eine leitende Tätigkeit von drei Jahren und drei\nMonaten belegt.\n\n7\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 7. August 2006 Widerspruch\nein. Er verwies darauf, dass die von ihm abgelegte Prüfung eine der\nGesellenprüfung vergleichbare Qualifikation sei. Dies sei ihm von den\nBeruflichen Schulen seinerzeit auch versichert worden. Zudem habe der\nBeklagte nicht berücksichtigt, dass er seinen Betrieb seit dem Beginn seiner\nSelbständigkeit geleitet habe.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 20. September 2006 wies die Beklagte den\nWiderspruch zurück. Sie verwies darauf, dass es sich bei der vom Kläger\nabgelegten staatlichen Prüfung um einen schulischen Abschluss handele, der\nmit der Gesellenprüfung oder einer entsprechenden Abschlussprüfung auf der\nGrundlage des dualen Ausbildungssystems nicht vergleichbar sei. Zum einen\nfehle es an der betrieblichen Ausbildung, die auch nicht durch die vom Kläger\nim Rahmen des Schulbesuchs absolvierten Praktika ausgeglichen werden\nkönne. Denn deren Zeitanteil erreiche nicht den Umfang der praktischen\nAusbildung im dualen System. Zum anderen ergäben sich auch hinsichtlich\nder Ausbildungsziele eines elektrotechnischen Assistenten und der eines\nElektrotechnikers erhebliche Unterschiede. Erstere seien auf dem Gebiet der\nErforschung und Entwicklung zur Erzeugung elektrischer Energie tätig,\nLetztere auf dem Gebiet der Nutzung elektrischer Energie. Allerdings sei auf\nGrund der Eintragung in die Handwerksrolle davon auszugehen, dass der\nKläger die geforderten vier Jahre in leitender Tätigkeit vorzuweisen habe.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 16. Oktober 2006 Klage erhoben. Zur Begründung\nträgt er vor: Seine fachliche Eignung decke bei weitem die geforderte\nQualifikation ab. Der von ihm bestandene Abschluss sei in theoretischer wie\npraktischer Hinsicht bei einer Gesamtbetrachtung mit einer Gesellenprüfung\nim Elektrotechniker-Handwerk vergleichbar. Dies ergebe sich einerseits aus\nden jeweiligen Ausbildungsordnungen. Andererseits sei auch bei der\nAusbildung zum Elektrotechnischen Assistenten ein praktischer Anteil von\nmindestens 50 Prozent vorgeschrieben. Zudem sei zu berücksichtigen, dass\ndie Beigeladene ihn, den Kläger, zum Besuch der Meisterschule und\nanschließend zur Meisterprüfung zugelassen habe, was den Abschluss einer\nentsprechenden handwerklichen Ausbildung voraussetze. Hierdurch sei ein\nVertrauenstatbestand geschaffen worden, dem nicht eine völlig entgegen\ngesetzte rechtliche Bewertung entgegengehalten werden könne. Schließlich\nsei nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher Kriterien der Beklagte eine\nVergleichbarkeit der Berufsausbildung annehmen wolle.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. Juli 2006 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2006 zu\nverpflichten, ihm eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b\nHandwerksordnung zur Eintragung in die Handwerksrolle für das\nElektrotechniker-Handwerk zu erteilen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie tritt dem Klagebegehren entgegen.\n\n15\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie trägt ebenfalls vor: Der vom Kläger erworbene Abschluss und die\nGesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung auf der\nGrundlage des dualen Systems seien nicht vergleichbar. Es bestünden\nUnterschiede in der Dauer der jeweiligen Ausbildungen, in deren Zielsetzung,\nim Anteil der praktischen Ausbildung und in den Aufgabefeldern. Zudem sei\nwesentlicher Inhalt des Abschlusses der Erwerb der Fachhochschulreife und\nnicht einer Berufsausbildung. Auch die jüngsten Auslegungsregeln des Bund-\nLänder-Ausschusses für Handwerksrecht zu § 7b HwO gingen davon aus,\ndass es sich bei den dort genannten Abschlussprüfungen um solche im\ndualen System handeln müsse. Bei der Zulassung zur Meisterprüfung nach §\n49 HwO handele es sich schließlich um ein eigenständiges Verfahren, dessen\nVoraussetzungen nicht mit denen des § 7b HwO gleichzusetzen seien. Zum\nBeleg der fehlenden Vergleichbarkeit der Abschlüsse verweist die\nBeigeladene auf ein von der Bundesagentur für Arbeit erstelltes Berufsbild\ndes Technischen Assistenten für Energietechnik.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7.\nJuli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2006 ist\nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1\nVwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer\nAusübungsberechtigung für das Elektrotechniker-Handwerk nach § 7b\nHwO.\n\n21\n\n§ 7b HwO macht die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für ein\nzulassungspflichtiges Handwerk, zu dem auch das Elektrotechniker-\nHandwerk gehört, im Wesentlichen von zwei Voraussetzungen abhängig:\n\n22\n\n- dem Bestehen einer Gesellenprüfung in dem zu betreibenden\nzulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten\nzulassungspflichtigen Handwerk oder einer Abschlussprüfung in einem dem\nzu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden\nanerkannten Ausbildungsberuf (§ 7b Abs. 1 Nr. 1 HwO) und\n\n23\n\n- einer Berufspraxis in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen\nHandwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen\nHandwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen\nHandwerk entsprechenden Beruf von insgesamt sechs Jahren, davon\ninsgesamt vier Jahre in leitender Stellung (§ 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO). \n\n24\n\nBeide Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt.\n\n25\n\nDie zur ersten Voraussetzung von den Beteiligten in den Mittelpunkt ihres\nVorbringens gestellte Frage der Vergleichbarkeit der Ausbildung zum\nElektrotechnischen Assistenten, bei der es sich um eine Berufsausbildung\nnach Landesrecht handelt, auf die das Berufsbildungsgesetz (BBiG) keine\nAnwendung findet (§ 3 Abs. 1 BBiG), mit der Gesellenprüfung im\nElektrotechniker-Handwerk ist schon aus Rechtsgründen verneinend zu\nbeantworten, stellt sich vorliegend aber auch gar nicht. \n\n26\n\nDie Regelung des Verhältnisses zwischen dem Besuch eines\nBildungsganges an einer beruflichen Schule und der Gesellenausbildung ist\nbereits in den §§ 27a und 36 HwO angelegt. Danach kann ein solcher Besuch\nzu einer Abkürzung der Ausbildungszeit oder zur unmittelbaren Zulassung zur\nGesellenprüfung führen; von der Absolvierung und dem Bestehen der\nGesellenprüfung entbindet der Besuch einer beruflichen Schule demnach\nnicht. Von den in den genannten Vorschriften enthaltenen\nVerordnungsermächtigungen ist in NRW mit der Berufskolleganrechnungs-\nund -zulassungsverordnung (BKAZVO) vom 16. Mai 2006 (GV. NRW, S. 217)\nGebrauch gemacht worden. Nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BKAZVO führt eine\nvollzeitschulische Assistentenausbildung bestenfalls zu einem Anspruch auf\nZulassung zur Gesellenprüfung. Von einer Vergleichbarkeit der Gesellen- und\nder an der Berufsfachschule abgelegten Assistentenprüfung kann angesichts\ndieser klaren gesetzlichen Regelung nicht gesprochen werden.\n\n27\n\nEine solche Vergleichbarkeit wird von § 7b HwO aber auch nicht\nverlangt.\n\n28\n\nNach § 7b Abs. 1 Nr. 1 HwO erhält eine Ausübungsberechtigung auch,\nwer eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf\nbestanden hat, der dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk\nentspricht. Dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nach müssen nicht die\nAbschlussprüfung und die Gesellenprüfung vergleichbar sein, sondern der\nBeruf, in dem die Ausbildung erfolgreich absolviert wurde, und das Handwerk,\nfür das die Ausübungsberechtigung beantragt wird. Insoweit korrespondiert\ndie Struktur der Vorschrift mit § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO, der die Vergleichbarkeit\ndes Beruf, in dem die Berufserfahrung erworben wurde, und dem\nauszuübenden Handwerk voraussetzt.\n\n29\n\nBei dem maßgeblichen Beruf muss es sich um einen \"anerkannten\nAusbildungsberuf\" handeln. Was hierunter zu verstehen ist, bedarf der\nAuslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte sowie\nSystematik des Gesetzes im Lichte der Verfassung. Möglich ist, dass mit\ndiesem Begriff die in der Handwerksordnung bzw. dem Berufsbildungsgesetz\ngeregelten und danach durch Rechtsverordnung staatlich anerkannten\nAusbildungsberufe des dualen Systems (vgl. § 25 Abs. 1 HwO, § 4 BBiG)\ngemeint sind.\n\n30\n\nSo ohne weitere Begründung Kormann/Hüpers, GewArch 2004, S.\n353.\n\n31\n\nWäre die Vorschrift in diesem Sinne zu verstehen, könnte auch insoweit\nvon einer Vergleichbarkeit mit der Gesellenprüfung gesprochen werden, als\nes sich jeweils um eine Ausbildung im dualen System handeln würde. \n\n32\n\nAber bereits der Wortlaut der Vorschrift ist diesbezüglich nicht eindeutig.\nDie Norm verweist nicht explizit auf das Berufsbildungsgesetz und spricht\nauch nicht von einem - durch Rechtssatz - \"staatlich\" anerkannten\nAusbildungsberuf. Der Terminus \"anerkannter Ausbildungsberuf\" ist als\nsolcher durchaus offen für eine Interpretation etwa in dem Sinne, dass es sich\nüberhaupt um eine staatlich geregelte - und insofern anerkannte - oder eine\ndurch staatlichen Akt gleichgestellte Berufsausbildung, die mit einer\nAbschlussprüfung endet, handelt.\n\n33\n\nDie Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1206, S. 27) führt bei der Klärung\ndieser Frage nicht weiter. Dort ist davon die Rede, dass Gesellen und Inhaber\neiner entsprechenden Abschlussprüfung einen Anspruch auf eine\nAusnahmebewilligung haben. Das kann dafür sprechen, dass der\nGesetzgeber wie bei Gesellen von einem Abschluss im dualen System\nausgegangen ist. Allerdings hat er - wie dargelegt - in der Gesetz gewordenen\nFassung gerade nicht auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung und Prüfung,\nsondern der Berufe abgestellt, mit der möglichen Folge, dass als anerkannte\nAusbildungsberufe im Sinne der Norm nicht nur die im dualen System zu\nverstehen sind. In der Gesetzesbegründung heißt es weiter, dass\n\"Berufserfahrung in dem zu betreibenden oder einem damit verwandten\nHandwerk oder in einem entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf\"\nVoraussetzung sei, obwohl in § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO insoweit nur von einem\n\"entsprechenden Beruf\" die Rede ist. In beiden Fällen ist demnach die\nGesetzesbegründung enger als der Gesetzeswortlaut, so dass in jedem Fall\nder nach der Gesetzesbegründung begünstigte Personenkreis eine\nAusübungsberechtigung erhalten kann. Dass andere Personenkreise generell\nvon einer Ausübungsberechtigung ausgeschlossen werden sollten, lässt sich\nangesichts der Diskrepanz zwischen Gesetzeswortlaut und -begründung\nsowie mangels entsprechender Hinweise in der weiteren\nGesetzesbegründung nicht feststellen.\n\n34\n\nAbsicht des Gesetzgebers bei der Novellierung der Handwerksordnung im\nJahre 2003, durch die auch § 7b HwO eingefügt worden ist, war es im\nWesentlichen, Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen durch eine\nLiberalisierung der Zulassungsregeln im Handwerk zu erleichtern. Gleichwohl\nsollten nicht alle Handwerke zulassungsfrei gestellt werden. Als Kriterien für\ndie Abgrenzung hat sich der Gesetzgeber für die Gefahrgeneigtheit und die\nAusbildungsleistung entschieden. Von dem gesetzgeberischen\nAbgrenzungskriterium der Gefahrgeneigtheit ist auch bei der Auslegung des §\n7b HwO auszugehen.\n\n35\n\nSydow, GewArch 2005, S. 456, 456 f.\n\n36\n\nDer Gesetzgeber wollte mit § 7b HwO sicherstellen, dass bei einer\nselbständigen Ausübung der zulassungspflichtigen Handwerke auf dieser\nGrundlage keine Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter zu befürchten\nsind, weil der Betreffende die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse\nbesitzt, also fachlich geeignet ist. Auf das weitere Kriterium der\nAusbildungseignung kommt es hingegen im Rahmen des § 7b HwO nicht an.\nDenn auch der Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 7b HwO muss\nnach § 22b Abs. 2 HwO, wenn er ausbilden will, immer noch den Teil IV der\nMeisterprüfung bestehen, also die Ausbildungseignung gesondert\nnachweisen. Der Gesetzgeber trennt demnach die Ausnahmebewilligung von\nder Ausbildungseignung (vgl. auch BT-Drs. 15/1206, S. 28), weshalb diese\nbei der Auslegung des § 7b HwO keine Rolle spielt.\n\n37\n\nIm Ergebnis ebenso Sydow a.a.O.\n\n38\n\nHiervon ausgehend ist allein danach zu fragen, ob eine Ausbildung\naußerhalb des dualen Systems der fachlichen Eignung des Bewerbers im o.g.\nSinne entgegensteht. Dies ist zu verneinen. Der Gesetzgeber verlangt mit\nFertigkeiten und Kenntnissen die notwendigen praktischen und theoretischen\nFähigkeiten. Zwar mag es durchaus zutreffen, dass der Absolvent einer rein\nschulischen Berufsausbildung vor allem im Hinblick auf seine praktischen\nFertigkeiten einem Gesellen oder ausgebildeten Facharbeiter im Zeitpunkt der\nBeendigung der Ausbildung unterlegen ist. Dies erklärt auch die Wertung des\nGesetz- bzw. Verordnungsgebers, die schulische Berufsausbildung und die\nGesellenprüfung als nicht vergleichbar anzusehen. Dies schließt aber nicht\naus, dass ein Bewerber, der eine Ausnahmebewilligung nach § 7b HwO\nerstrebt, im Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag die notwendigen\npraktischen Fertigkeiten besitzt. Insoweit kann nicht übersehen werden, dass\nder Gesetzgeber in § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO zusätzlich eine nicht unerhebliche\nBerufserfahrung in qualifizierten Funktionen verlangt. Er geht ausdrücklich\ndavon aus, dass mit einer solchen Berufserfahrung auch die notwendigen\npraktischen Fähigkeiten für die selbständige Ausübung eines Handwerks\nerworben sind (BT-Drs. 15/1206, S. 28). Es wäre angesichts dessen schwer\nverständlich, einem Bewerber, der immerhin eine berufliche Ausbildung in\neinem dem Handwerk entsprechenden Beruf absolviert und sich in diesem\nBeruf ausweislich einer qualifizierten Berufserfahrung bewährt hat, die\nnotwendigen praktischen Fertigkeiten nur deshalb absprechen zu wollen, weil\ndie Ausbildung nicht im dualen System erfolgt ist.\n\n39\n\nEs kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine rein\nschulische Berufsausbildung im Hinblick auf die Vermittlung der notwendigen\ntheoretischen Kenntnisse einer Ausbildung im dualen System unterlegen ist.\nEher das Gegenteil dürfte wegen des höheren theoretischen\nAusbildungsanteils der Fall sein. Selbst wenn dies gleichwohl unterstellt\nwürde, wäre auch insoweit davon auszugehen, dass die qualifizierte\nBerufserfahrung diesen Mangel ebenfalls ausgleicht.\n\n40\n\nDiesem Ergebnis steht im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des\nGesetzes nicht die Behandlung des konkurrierenden Entwurfs des\nBundesrates entgegen. Dieser sah ebenfalls eine Altgesellenregelung vor und\nverlangte insoweit eine Gesellen- oder gleichwertige Abschlussprüfung in\neinem dem zu betreibenden Handwerk entsprechenden Ausbildungsberuf\n(BT-Drs. 15/2138, S. 6). Damit dürfte schon dem Wortlaut nach nur eine\nAusbildung im dualen System in Betracht gekommen sein. Die\nBundesregierung hat in ihrer Stellungnahme hierzu zwar nicht ausdrücklich\nStellung genommen, wohl aber entgegnend pauschal auf ihren Entwurf und\ndie Gegenäußerung verweisen (BT-Drs. 15/2138, S. 27). Von daher kann\nnicht davon ausgegangen werden, dass die Bundesregierung diesbezüglich\nvon einer Inhaltsgleichheit beider Entwürfe ausgegangen ist. Dies gilt umso\nmehr, als der Entwurf des Bundesrates sich auch noch insoweit von dem\nRegierungsentwurf unterscheidet, als er zwingend eine Berufspraxis in dem\nzu betreibenden Handwerk verlangt und einen \"entsprechenden Beruf\" damit\nnicht genügen lässt. Im Vermittlungsausschussverfahren ist der\nRegierungsentwurf bzw. der inhaltsgleiche Entwurf der Koalitionsfraktionen in\nBezug auf § 7b Abs. 1 Nr. 1 HwO dann nicht mehr geändert worden (vgl. BT-\nDrs. 15/2246).\n\n41\n\nAuch aus der Gesetzessystematik ergeben sich Anhaltspunkte, die dafür\nsprechen, dass im Rahmen des § 7b Abs. 1 Nr. 1 HwO eine rein schulische,\nstaatlich geregelte oder durch staatlichen Akt gleichgestellte Berufsausbildung\ngenügt. Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich bei § 7b HwO um\neinen besonders geregelten Sonderfall der Ausnahmebewilligung nach § 8\nHwO (BT-Drs. 15/1206, S. 27). Nach § 8 HwO ist eine solche in\nAusnahmefällen zu erteilen, wenn die notwendigen Kenntnisse und\nFertigkeiten nachgewiesen sind, wobei auch die bisherigen beruflichen\nErfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. In Konkretisierung\ndessen typisiert der Gesetzgeber in § 7b HwO mit Blick auf den Erwerb\nnotwendiger Kenntnisse und Fertigkeiten einen bestimmten durch eine\neinschlägige Ausbildung und eine qualifizierte Berufspraxis gekennzeichneten\nberuflichen Werdegang. Ebenso wie bei § 8 HwO muss dieser Werdegang\naber hinsichtlich des Erwerbs der notwendigen Fähigkeiten in seiner\nGesamtheit betrachtet werden und nicht isoliert darauf, ob die Ausbildung in\neinem dualen System erfolgt ist.\n\n42\n\nFür eine Gesamtbetrachtung der Komponenten Ausbildung und\nBerufserfahrung auch Schwannecke/Heck, GewArch 2004, S. 129.\n\n43\n\nSchließlich steht das Auslegungsergebnis im Einklang mit der Verfassung\nund bewirkt eine grundrechtsfreundliche Interpretation des offenen Wortlauts\ndes § 7b HwO. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom\n5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 - darauf hingewiesen, dass zweifelhaft\nsei, ob die vor Ende 2003 geltende Handwerksordnung im Hinblick auf den\nMeisterzwang noch verfassungskonform war. Insoweit sei vor allem die\nzunehmende Konkurrenz aus dem EU-Ausland zu berücksichtigen, die auf\nGrund der gemeinschaftsrechtlich begründeten Sonderregelungen dem\nMeisterzwang nicht unterliegt. Die Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit\ndes mit dem Meisterzwang verbundenen Eingriffs in die Freiheit der\nBerufswahl bekräftigten die Notwendigkeit einer grundrechtskonform\ngroßzügigen Anwendung des § 8 HwO a.F., worauf der Gesetzgeber\nnunmehr mit § 7b HwO reagiert habe.\n\n44\n\nDemnach dürfen bei der Auslegung des § 7b HwO, soweit dessen\nWortlaut offen ist, keine strengeren Kriterien Anwendung finden, als das\nBundesverfassungsgericht sie aus grundrechtlicher Sicht für die Auslegung\ndes § 8 HwO a.F. für erforderlich gehalten hat. Das Gericht hat insoweit als\neinen möglichen Maßstab die Übertragung der gemeinschaftsrechtlichen\nVorgaben herangezogen, was vor dem Hintergrund der o.g. Zweifel an der\nVerhältnismäßigkeit des Meisterzwangs auch nachvollziehbar ist. Das\nGemeinschaftsrecht sieht aber die Notwendigkeit einer Ausbildung im dualen\nSystem offenbar nicht vor, weshalb die EU/EWR-Handwerk-Verordnung\n(EWGHwV), soweit sie eine Berufsausbildung verlangt, nicht auf eine\nAusbildung im dualen System abstellt. Wäre im Rahmen des § 7b HwO eine\nAusbildung im dualen System notwendig, könnte nicht einmal derjenige\nBewerber, mit schulischer Ausbildung der im Hinblick auf die Leitungstätigkeit\neine mehr als vierjährige Berufserfahrung als Betriebsleiter hat - was im\nRahmen des § 7b Abs. 1 Nr. 1 HwO der Gesetzesbegründung nach sogar\nnicht erforderlich sein soll (BT-Drs. 15/1206, S. 28) - zum Zuge kommen,\nobwohl unter den gleichen Voraussetzungen für einen berechtigten EU/EWR-\nAusländer ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b i.V.m. Nr. 3\nEWGHwV bestünde. In diesem Zusammenhang muss ebenfalls berücksichtigt\nwerden, dass auch der Gesetzgeber mit dem § 7b HwO eine Verringerung der\nsog. \"Inländerdiskriminierung\" beabsichtigt hat (vgl. BT-Drs. 15/1206, S. 28\nf.).\n\n45\n\nBei der Ausbildung, die der Kläger mit dem Bestehen einer\nAbschlussprüfung absolviert hat, handelte es sich um eine staatlich geregelte\nBerufsausbildung. Der Beruf, auf den sie sich bezog, entsprach im Sinne des\n§ 7b Abs. 1 Nr. 1 HwO dem Elektrotechniker-Handwerk, das der Kläger\nausüben will.\n\n46\n\nDass es sich bei der Ausbildung zum Technischen Assistenten um eine\nBerufsausbildung handelte, ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger mit der\nPrüfung die Berechtigung zum Führen einer Berufsbezeichnung erworben hat.\nBestätigt wird dies durch die zum Zeitpunkt seiner Abschlussprüfung geltende\nPrüfungsordnung des Kultusministers vom 1. April 1975 (GABl. S. 213), die in\nNummer 1 als Zweck der Prüfung den Nachweis der geforderten allgemeinen\nwie beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit als Technischer\nAssistent benennt. Damit lag eine staatlich geregelte Berufsausbildung\nvor.\n\n47\n\nDer Beruf des Elektrotechnischen Assistenten entspricht dem des\nElektrotechnikers. Insoweit verlangt das Gesetz eine mit Blick auf den Zweck\ndes § 7b HwO eine hinreichende Ähnlichkeit der Berufe in dem Sinne, dass\ninsbesondere die fachlichtechnischen Inhalte vergleichbar dem\nhandwerklichen Beruf abgebildet sind. Rein kaufmännische oder ähnliche\nTätigkeiten entsprechen diesem Ansatz nicht.\n\n48\n\nVgl. Schwannecke/Heck, a.a.O.\n\n49\n\nNach dem von der Beigeladenen selbst herangezogenen Berufsbild der\nBundesagentur für Arbeit übernehmen Technische Assistenten für\nEnergietechnik u.a. Aufgaben im Rahmen der Projektierung, der Erprobung,\nder Fertigung, der Prüfung, der Inbetriebsetzung und des Vertriebs von\nMaschinen, Anlagen usw. im Bereich der elektrischen Energietechnik. Dazu\ngehört u.a. die Herstellung von Elektrizitätsverteilungs- und -\nschalteinrichtungen, die technische Fachplanung im Bereich der\nElektrotechnik und Tätigkeiten in den Bereichen Konstruktion, Instandhaltung,\nMontage oder Kundendienst. Damit ist exakt jener Bereich umschrieben, für\nden der Kläger eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO erhalten hat und der\nvon daher zumindest einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten des\nElektrotechniker-Handwerks beinhaltet. Dem entspricht auch seine spätere\nBerufstätigkeit. Wie § 2 Abs. 3 BKAZVO zeigt, geht auch der\nVerordnungsgeber davon aus, dass die berufsschulische Ausbildung zum\ntechnischen Assistenten einen Bezug zu einem Handwerksberuf haben\nkann.\n\n50\n\nWeder die Beklagte noch die Beigeladene haben im gerichtlichen\nVerfahren weiterhin in Zweifel gezogen, dass der Kläger in dem zu\nbetreibenden Handwerk oder einem diesem entsprechendem Beruf eine\nTätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon vier Jahre in\nleitender Stellung (§ 7b Abs. 1 Nr. 2 und 3 HwO), und dass die von ihm\nausgeübte Tätigkeit zumindest eine wesentliche Tätigkeit dieses Handwerks\numfasst hat. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte folgt die Kammer\ndieser Bewertung.\n\n51\n\nZwar mag es gerade in den Fällen, in denen der Bewerber nicht im dualen\nSystem ausgebildet worden ist und seine Berufspraxis außerhalb des\nHandwerks erworben hat, notwendig sein, besonders genau zu prüfen, ob die\nfrüher jeweils ausgeübten Tätigkeiten tatsächlich die Annahme des\nGesetzgebers tragen, dass durch sie die notwendigen Fähigkeiten für die\nselbständige Ausübung des Handwerks vermittelt worden sind. Im\nvorliegenden Fall ist jedoch allein schon deshalb davon auszugehen, dass der\nKläger diese Fähigkeiten tatsächlich besitzt, weil ihm bereits 2001 im Zuge\nder Erteilung der Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO a.F. bescheinigt\nworden war, dass er schon damals für einen wesentlichen Teilbereich des\nElektrotechniker-Handwerk in etwa meisterliches Wissen und Können besaß.\n\n52\n\nNach der Eintragung in die Handwerksrolle hat der Kläger dieses\nGewerbe für zwei Jahre und zwei Monate selbständig und damit auch in\nLeitungsfunktion ausgeübt.\n\n53\n\nVgl. zur Gleichsetzung von Selbständigkeit mit der Ausübung von\nLeistungsfunktion: Kormann/Hüpers, a.a.O.; Schwannecke/Heck, a.a.O.\n\n54\n\nZuvor war der Kläger drei Jahre und vier Monate Abteilungsleiter für\nElektrotechnik in Planungsbüros und hat dort im Berufsfeld eines Technischen\nAssistenten für Energietechnik gearbeitet. Damit ist Leitungstätigkeit\nnachgewiesen, da ihm nach den von ihm vorgelegten Arbeitszeugnissen\neigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse übertragen waren und er\nzudem eine Vorgesetztenfunktion hatte. Die notwendige Berufserfahrung von\ninsgesamt sechs Jahren ist angesichts der sonstigen Tätigkeiten des Klägers\nals Elektrotechniker nachgewiesen.\n\n55\n\nDie erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und\nrechtlichen Kenntnisse müssen nicht Gegenstand der Berufserfahrung sein,\nmithin nicht aus der leitenden Tätigkeit i.S.d. § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO stammen.\n\n56\n\nVG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 1 K 2947/05; Sydow, GewArch\n2005, S. 456, 458; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 13. Januar 2005 - AN 4 K\n04.01149 -.\n\n57\n\nSie gelten hier nach § 7b Abs. 1a Satz 1 HwO durch die Berufserfahrung\nals nachgewiesen. Abgesehen davon sind sie ausweislich des vom Kläger\nbestandenen Teils III der Meisterprüfung gegeben.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 159 VwGO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO\ni.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. \n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260439","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-23/9-k-3112-06","cited_norms":[{"jurabk":"HwO","ref":"§ 7b","ref_norm":"7b","n":34},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 27a","ref_norm":"27a","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 22b","ref_norm":"22b","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260439","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260439","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-23/9-k-3112-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260439","retrieved":"2026-07-09 02:26:00.186368+00:00"}}