{"status":"available","doknr":"OLD260497","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1019.15K579.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-10-19","aktenzeichen":"15 K 579/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2004 wird \naufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen eine kommunalaufsichtsrechtliche \nAnordnung, mit der ihr von der Beklagten aufgegeben wurde, den Schaden zu \nermitteln und durch Zahlungen an den Landeshaushalt zu begleichen, der in \nden Jahren 1997 und 1998 dadurch entstanden sein soll, dass die Klägerin \nnach Auffassung der Beklagten zu Unrecht Personen, die in von ihr - der \nKlägerin - betriebenen Übergangswohnheimen untergebracht waren, \npauschaliertes Wohngeld gewährt hat.\n\n3\n\nIn den Jahren 1997 und 1998 war die Klägerin sowohl für die Gewährung \nvon Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem damaligen Bundessozialhilfegesetz \nals auch für die Bewilligung von pauschaliertem Wohngeld zuständig. Im \nRahmen der Entscheidung über die Gewährung von Hilfe zum \nLebensunterhalt prüfte die Klägerin von Amts wegen, ob den Hilfeempfängern \nein Anspruch auf pauschaliertes Wohngeld zustand. Soweit dies der Fall war, \ngewährte die Klägerin den Hilfeempfängern neben dem pauschalierten \nWohngeld Hilfe zum Lebensunterhalt lediglich in Höhe eines um das \npauschalierte Wohngeld reduzierten Bedarfs.\n\n4\n\nDie für die Zahlung des pauschalierten Wohngelds erforderlichen Mittel \nerhielt die Klägerin aus dem Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen. \nHierzu hatte das Land Nordrhein-Westfalen der Klägerin die Befugnis zur \nBewirtschaftung der Mittel eingeräumt. Die Klägerin erteilte monatlich im \nVoraus eine Zahlungsanordnung für die zur Zahlung des pauschalierten \nWohngeldes erforderlichen Mittel, die ihr dann durch die Landeskasse B. \nzur Verfügung gestellt wurden. Die Aufwendungen für pauschaliertes \nWohngeld wurden dem Land Nordrhein-Westfalen zur Hälfte von der \nBundesrepublik Deutschland erstattet.\n\n5\n\nIm Juni 1999 führte das Staatliche Rechnungsprüfungsamt B. bei der \nKlägerin eine Prüfung der Bewilligung und Zahlung des pauschalierten \nWohngeldes für Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe durch. In dem \nAbschlussgespräch vom 10. Juni 1999 vertraten die Prüfer die Auffassung, \nentgegen der bei der Klägerin bestehenden Praxis könne für Bewohner von \nÜbergangswohnheimen kein pauschaliertes Wohngeld bewilligt werden. Das \nfür die Gewährung von pauschaliertem Wohngeld erforderliche mietähnliche \nNutzungsverhältnis liege nicht vor, zumal die Klägerin die \nBenutzungsgebühren für die von ihr betriebenen Übergangswohnheime nicht \nnach Quadratmetern, sondern in Form einer „Bettenpauschale\" erhebe. In \neinem an das Staatliche Rechnungsprüfungsamt B. gerichteten Telefax \nvom 29. Juli 1999 schätzte die Klägerin die Höhe des von ihr im Jahre 1998 \nan Bewohner von Übergangsheimen gezahlten pauschalierten Wohngeldes \nauf insgesamt 410.000,00 DM.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 9. September 2002 teilte der Landesrechnungshof \nNordrhein-Westfalen dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und \nSport des Landes Nordrhein-Westfalen das Ergebnis der bei der Klägerin \ndurchgeführten Prüfung mit. Der Landesrechnungshof führte unter \nBezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August \n1992 - 8 C 39.91 - und die geltende Erlasslage aus, Bewohner von \nÜbergangsheimen hätten nur ausnahmsweise einen Anspruch auf \npauschaliertes Wohngeld, und zwar wenn die Räumlichkeiten zum Wohnen \nfür eine gewisse Dauer bestimmt seien, eine abgesonderte und selbständige \nNutzung der Räume möglich sei und die Bemessung des Entgelts in den \nGrundzügen mit einer Miete vergleichbar sei. Diese Kriterien seien im Fall der \nKlägerin nicht erfüllt. Daher forderte der Landesrechnungshof das Ministerium \nauf, zu prüfen, wie die zu Unrecht an die Klägerin gezahlten \nWohngeldbeträge dem Landeshaushalt wieder zugeführt werden können.\n\n7\n\nIn der Folgezeit kam es zu einem umfangreichen Schriftverkehr zwischen \nder Klägerin und dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und \nSport des Landes Nordrhein-Westfalen, in dessen Verlauf das Ministerium die \nKlägerin mehrfach aufforderte, den Schaden zu ermitteln, der dadurch \nentstanden sei, dass die Klägerin pauschaliertes Wohngeld unter Verstoß \ngegen die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz vom 19. \nJuli 1995 (WoGVwV 1995) an Bewohner von Übergangswohnheimen gewährt \nhabe, und zu Unrecht gezahlte Beträge einschließlich einer angemessenen \nVerzinsung dem Landeshaushalt wieder zuzuführen. Zur Begründung führte \ndas Ministerium im Wesentlichen aus, nach der Satzung der Klägerin über die \nGebühren für die Benutzung der Übergangsheime seien die Übergangsheime \nzur vorläufigen Unterbringung bestimmter bedürftiger Personen gewidmet. Die \nGewährung von pauschaliertem Wohngeld sei jedoch nur möglich, wenn \nRäumlichkeiten zur dauernden Wohnnutzung bestimmt seien. Zudem \nbemesse die Satzung die für die Unterbringung in den Übergangsheimen zu \nentrichtende Gebühr nach Tagen und in Anspruch genommenen \nSchlafplätzen. Pauschaliertes Wohngeld könne nur gewährt werden, wenn \ndas Nutzungsverhältnis einem Mietverhältnis vergleichbar sei, was eine \nBemessung des Entgelts nach der Größe der überlassenen Räumlichkeiten \nerfordere.\n\n8\n\nDie Klägerin trat dem entgegen. Sie sei zu Rückzahlungen nicht \nverpflichtet, da sie nicht rechtswidrig an Bewohner von \nÜbergangswohnheimen pauschaliertes Wohngeld gewährt habe. Dem stehe \nzunächst nicht entgegen, dass die Übergangswohnheime satzungsgemäß zur \nvorübergehenden Unterbringung bestimmt seien. Ein dauerhaftes Wohnen, \ndas zum Bezug von pauschaliertem Wohngeld berechtige, liege immer dann \nvor, wenn der Aufenthalt nicht von vornherein für eine bestimmte kurze Zeit \nerfolge. Die Bewohner von Übergangsheimen seien dort bis zur Anmietung \nangemessenen Wohnraums und damit für unbestimmte Zeit untergebracht. In \nder Regel dauere der Aufenthalt in Übergangsheimen mehrere Jahre. Obwohl \ndie von den Bewohnern der Übergangsheime für die Unterbringung zu \nentrichtende Gebühr nach Schlafplätzen bemessen sei, sei das \nNutzungsverhältnis mit einem Mietverhältnis vergleichbar. Es bestehe eine \nuntrennbare Beziehung zwischen der Zahl der zur Nutzung überlassenen \nSchlafplätze und der Größe des zur Verfügung gestellten Wohnraums. Auch \nhätten - wie bei Mietverhältnissen - Ausstattung und Qualität der \nRäumlichkeiten Einfluss auf das zu entrichtende Entgelt.\n\n9\n\nDa zwischen den Beteiligten keine Einigung erzielt werden konnte, bat \ndas Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes \nNordrhein-Westfalen mit Erlass vom 13. November 2003 die Beklagte, die \nKlägerin im Wege einer kommunalaufsichtsrechtlichen Anordnung \naufzufordern, den Schaden zu ermitteln, der dadurch entstanden sei, dass \nWohngeld entgegen Nr. 3.14 lit. f S.2 WoGVwV 1995 in \nÜbergangswohnheimen der Klägerin gewährt worden sei, und die zu Unrecht \ngezahlten Wohngeldbeträge einschließlich einer angemessenen Verzinsung \nzurückzuzahlen.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 10. Dezember 2003 hörte die Beklagte die Klägerin \nzum Erlass einer kommunalaufsichtsrechtlichen Anordnung mit dem vom \nMinisterium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes \nNordrhein-Westfalen erbetenen Inhalt an. Die Klägerin trat dem Erlass eines \nsolchen Bescheides entgegen und führte in Ergänzung ihres Vorbringens \ngegenüber dem Ministerium aus, es sei bereits fraglich, ob die beabsichtigte \nAnordnung auf kommunalaufsichtsrechtliche Vorschriften gestützt werden \nkönne. Auch sei eine Rechtsgrundlage für die verlangte Rückzahlung an die \nLandeskasse nicht erkennbar. Einer umfassenden Ermittlung des an \nBewohner von Übergangswohnheimen gezahlten Wohngeldes stehe zudem \nentgegen, dass die hierzu benötigten Akten bereits zu einem erheblichen Teil \nvernichtet sein dürften, soweit die Leistungsbezieher im Laufe des Jahres \n1998 aus dem Sozialhilfebezug ausgeschieden seien.\n\n11\n\nMit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Januar 2004 gab die Beklagte \nder Klägerin auf, bis zum 27. Februar 2004\n\n12\n\n„den Schaden zu ermitteln, der dadurch entstanden ist, dass Wohngeld \nentgegen Nummer 3.14 Buchstabe f) Satz 2 WoGVwV a.F. in \nÜbergangswohnheimen der Stadt C. gewährt wurde und\n\n13\n\ndie Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Wohngeldbeträge in den Jahren \n1997 und 1998 zu Gunsten des Landeshaushalts (im Jahre 1998 in Höhe von \n209.629,67 EUR) einschließlich einer angemessenen Verzinsung in Höhe der \nfür die jeweiligen Jahre geltenden Effektivzinsen für die Aufnahme von \nKrediten durch die öffentliche Hand\n\n14\n\nin Höhe von 3,24 % (geltender Effektivzinssatz für die Kreditaufnahme der \nöffentlichen Hand im Jahr 1997) ab dem 01.01.1997 und\n\n15\n\nin Höhe von 4,48 % (geltender Effektivzinssatz für die Kreditaufnahme der \nöffentlichen Hand im Jahr 1998) ab dem 01.01.1998\n\n16\n\nvorzunehmen.\"\n\n17\n\nZur Begründung führte die Beklagte aus, die Rechtsauffassung der \nKlägerin entbehre nach Ansicht des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, \nKultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen jeder Grundlage und \nignoriere das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 1992 \n- 8 C 39.91 -. Die von der Klägerin betriebenen Übergangswohnheime dienten \nder vorläufigen Unterbringung, so dass es an einer für die Gewährung von \npauschaliertem Wohngeld erforderlichen dauerhaften Wohnnutzung fehle. \nRechtsgrundlage für die Rückgewähr der zu Unrecht aus dem \nLandeshaushalt an die Klägerin gezahlten Mittel sei der öffentlich-rechtliche \nErstattungsanspruch. Da die Klägerin das genannte Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vollständig ignoriere, liege eine \nErmessensreduzierung auf Null vor. Es bestehe kein Raum für eine andere \nals die getroffene Entscheidung.\n\n18\n\nAm 4. Februar 2004 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, die \nsie wie folgt begründet: Der vermeintliche Anspruch des Landes auf \nErstattung zu Unrecht gewährter Mittel könne nicht mit Hilfe \nkommunalaufsichtsrechtlicher Eingriffsbefugnisse durchgesetzt werden, weil \nder erlassene Bescheid nicht der Herstellung eines rechtmäßigen Zustands, \nsondern allein dem Ausgleich finanzieller Nachteile des Landes diene. Der \nAnwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs stehe entgegen, \ndass die Gewährung von pauschaliertem Wohngeld durch die Klägerin im \nRahmen eines gegenüber dem Land bestehenden Auftragsverhältnisses \nerfolgt sei. Die von der Beklagten in dem Bescheid vom 8. Januar 2004 \ngetroffenen Anordnungen seien zu unbestimmt und praktisch nicht \numsetzbar, da für die Ermittlung des geltend gemachten Schadens \nerforderliche Akten bereits vernichtet sein könnten. Fraglich sei zudem, ob die \nGewährung von pauschaliertem Wohngeld an Bewohner von \nÜbergangsheimen durch die Klägerin tatsächlich rechtswidrig erfolgt sei und \nob die von der Beklagten angenommene Ermessensreduzierung auf Null \nvorliege.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\nden Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2004 aufzuheben.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung führt sie aus, die Gewährung von pauschaliertem \nWohngeld an Bewohner von Übergangsheimen durch die Klägerin sei aus \nden vom Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des \nLandes Nordrhein-Westfalen ausgeführten Gründen rechtswidrig. Angesichts \ndessen habe das Land einen Anspruch auf Rückgewähr der zu Unrecht an \ndie Klägerin gezahlten Mittel auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen \nErstattungsanspruchs. Dieser finde auch zwischen Hoheitsträgern \nAnwendung und sei hier auch nicht durch Art. 104 a Abs. 5 Grundgesetz in \nseiner Anwendung gesperrt. Eine unrechtmäßige Vermögensverschiebung \nzugunsten der Klägerin liege vor, weil diese durch die rechtswidrige \nGewährung von pauschaliertem Wohngeld Unterkunftskosten für \nSozialhilfeberechtigte erspart habe, die sie ansonsten als Trägerin der \nSozialhilfe aufzubringen verpflichtet gewesen wäre. Der geltend gemachte \nZinsanspruch ergebe sich aus § 818 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. \nDer Anspruch des Landes aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch \nkönne mit Mitteln des Kommunalaufsichtsrechts durchgesetzt werden. Auf die \nmögliche Vernichtung von Akten könne sich die Klägerin nicht berufen, weil \nsie bereits vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen aufgefordert worden sei, den \neingetretenen Schaden zu ermitteln.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird \nergänzend auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Januar \n2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 \nS. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n27\n\nEs fehlt bereits an einer Ermächtigungsgrundlage für die von der \nBeklagten in ihrem Bescheid vom 8. Januar 2004 getroffenen Anordnungen. \nInsoweit kommt nur § 120 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen in der Fassung vom 16. Dezember 2003 (GO NRW) - \ninsoweit aufgrund des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV NRW S. 644) \nseit dem 1. Januar 2005 fortgeltend als § 123 Abs. 1 - in Betracht. Nach \ndieser Vorschrift kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass eine Gemeinde, \ndie die ihr kraft Gesetzes obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht erfüllt, \ninnerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Diese Norm ist \nnicht als Rechtsgrundlage für die hier von der Beklagten gegenüber der \nKlägerin getroffenen Anordnungen geeignet.\n\n28\n\nZwar legt der Wortlaut der Vorschrift nahe, dass die Aufsichtsbehörde \nberechtigt ist, auf ihrer Grundlage gegen jeden von einer Gemeinde \nbegangenen Verstoß gegen diese verpflichtende Rechtsvorschriften \neinzuschreiten, in Rechtsprechung und Literatur besteht jedoch im Ergebnis \nweitgehende Einigkeit darüber, dass es einer Einschränkung dieses weiten \nWortlauts bedarf.\n\n29\n\nDie Verwaltungsvorschrift zu der Vorgängernorm von § 120 GO NRW, \ndem früheren § 109 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen,\n\n30\n\nabgedruckt bei Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen, § 120,\n\n31\n\nund die Kommentierungen,\n\n32\n\nRehn/Cronauge, a.a.O., § 120 Anm. I., II. 1.; Held u.a., \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: Januar 2007, Anm. \n1. zu dem neuen § 123 GO NRW,\n\n33\n\nhalten ein kommunalaufsichtsrechtliches Einschreiten im Hinblick auf \nzivilrechtliche Verpflichtungen der Gemeinde nicht für zulässig.\n\n34\n\nAussagen zu der hier interessierenden Frage, ob Sinn und Zweck des \nKommunalaufsichtsrechts einer kommunalaufsichtsrechtlichen Anordnung \nentgegenstehen, die dazu dient, dem Land einen Titel gegen die Gemeinde \nwegen angeblicher Ansprüche aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen \nErstattungsanspruch zu verschaffen bzw. die für einen derartigen Titel \nerforderlichen Informationen zu erhalten, lassen sich ausdrücklich weder den \ndargestellten noch - soweit ersichtlich - den weiteren in der Literatur \nvertretenen Auffassungen zu einer einschränkenden Auslegung der \nEingriffsbefugnisse des Kommunalaufsichtsrechts,\n\n35\n\nvgl. hierzu zusammenfassend Hassel, DVBl. 1985, 697,\n\n36\n\nentnehmen.\n\n37\n\nAllerdings hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) den Anwendungsbereich \nkommunalaufsichtsrechtlicher Maßnahmen dahingehend eingeschränkt, dass \nsie nur im Interesse des öffentlichen Wohls ergriffen werden dürften. \nMaßnahmen, die nur dem Interesse eines privaten Dritten dienten, seien nicht \nzulässig. Zur Begründung hat das OVG NRW auf die historische Entwicklung \ndes Kommunalaufsichtsrechts verwiesen. Aus der verfassungsrechtlichen \nGarantie der kommunalen Selbstverwaltung folge, dass die Rechte der \nKommunalaufsicht gegenüber den Gemeinden mindestens so begrenzt sein \nmüssten, wie dies bei Erlass des Grundgesetzes allgemeine Ansicht gewesen \nsei. Das Preußische Oberverwaltungsgericht habe es als unzulässig \nangesehen, wenn kommunalaufsichtsrechtliche Maßnahmen ergriffen worden \nseien, um einem Privatmann zu seinem Recht zu verhelfen, der sich (durch \neinen Zivilprozess oder ein Verwaltungsstreitverfahren) selbst zu seinem \nRecht habe verhelfen können. Diese Einschränkung habe weiterhin \nGültigkeit.\n\n38\n\nUrteil vom 23. Januar 1963 - III A 355/57 -, DVBl. 1963, 862.\n\n39\n\nIn der Literatur ist allgemeiner formuliert worden, die Aufsichtsbehörden \nhätten ihr Augenmerk auf die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten, \ndie verwaltungsgerichtlich durchgesetzt werden könnten, nur dann zu richten, \nwenn ein erhebliches staatliches Interesse mit im Spiel sei.\n\n40\n\nSalzwedel, in: Loschelder/Salzwedel, Verfassungs- und Verwaltungsrecht \ndes Landes Nordrhein-Westfalen, S. 288; vgl. auch Widtmann/Grasser, \nBayerische Gemeindeordnung, Stand: Januar 2007, Art. 109, Rn. 5.\n\n41\n\nAus Sicht der Kammer widerspricht es Sinn und Zweck des \nKommunalaufsichtsrechts, wenn das Land sich seiner zur Verschaffung von \nTiteln zur Durchsetzung finanzieller Ansprüche gegen Kommunen und von \nzur Bezifferung der finanziellen Ansprüche erforderlichen Informationen \nbedient. Das Kommunalaufsichtsrecht dient der Sicherung der \nRechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Mit seiner Hilfe soll gewährleistet \nwerden, dass die Gemeinden ihre Aufgaben im Rahmen der staatlichen \nVerwaltung ordnungsgemäß wahrnehmen. Geschaffen wurden die \nVorschriften zur Kontrolle der durch den Erlass von Verwaltungsakten, den \nAbschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen und den Erlass von Satzungen \ngeprägten „klassischen\" Verwaltungstätigkeit der Gemeinden. In diesem \nBereich ist Kommunalaufsichtsrecht erforderlich, weil die Rechtmäßigkeit und \nEinheitlichkeit des Verwaltungshandelns insbesondere dann nicht durch von \nBetroffenen erhobene Klagen sichergestellt werden kann, wenn Bürger in \nrechtswidriger Weise von Kommunen begünstigt werden oder das \nrechtswidrige Verwaltungshandeln nicht unmittelbar einen Dritten betrifft.\n\n42\n\nOb die Gemeinde dem Land aufgrund fehlerhafter Verwaltungstätigkeit \nGeld schuldet, fällt jedoch nicht in den klassischen Anwendungsbereich der \nKommunalaufsicht. Vielmehr tritt das Land in Fällen wie dem vorliegenden \nden Gemeinden wie ein privater Dritter gegenüber, der einen auf öffentlichem \nRecht beruhenden Anspruch durchsetzen möchte. Allein der Umstand, dass \nes sich bei dem Land um eine juristische Person öffentlichen Rechts handelt, \nkann es nicht rechtfertigen, diesem die Möglichkeit einzuräumen, sich einen \nTitel gegen die Gemeinde zu verschaffen ohne diese zu verklagen. Vielmehr \ngebietet die verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltung \neinen möglichst zurückhaltenden Umgang mit den Eingriffsbefugnissen.\n\n43\n\nIn dem vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung, ob es \nKonstellationen geben kann, in denen öffentlich-rechtliche \nZahlungsansprüche gegen eine Kommune mit Mitteln der Kommunalaufsicht \ndurchgesetzt werden können. Hierzu wäre aber jedenfalls ein besonderes \nöffentliches Interesse erforderlich, das über das rein fiskalische Interesse an \nder Erfüllung von gegenüber dem Land bestehenden Verbindlichkeiten der \nGemeinde hinausgeht und gerade auf die Durchsetzung des \nZahlungsanspruchs mit kommunalaufsichtsrechtlichen Mitteln gerichtet ist. Ein \nsolches besonderes Interesse an der Inanspruchnahme \nkommunalaufsichtsrechtlicher Eingriffsbefugnisse ist hier nicht erkennbar. Es \nist nicht ersichtlich, welche öffentlichen Interessen beeinträchtigt worden \nwären, wenn das Land Nordrhein-Westfalen die Klägerin im Wege einer \nLeistungsklage bei dem erkennenden Gericht auf Zahlung in Anspruch \ngenommen hätte. Insbesondere bestand - wie aus der Dauer des \nVerwaltungsverfahrens und dem Umstand, dass nicht die sofortige \nVollziehung des angefochtenen Bescheides angeordnet wurde, deutlich wird - \nkeine besondere Eilbedürftigkeit.\n\n44\n\nDie mit dem Bescheid vom 8. Januar 2004 getroffene (vorbereitende) \nAnordnung, den angeblich entstandenen Schaden zu ermitteln, teilt das \nrechtliche Schicksal der Anordnung zur Rückzahlung der aus Sicht der \nBeklagten zu Unrecht gezahlten Wohngeldbeträge.\n\n45\n\nUnabhängig von der Frage, ob § 120 Abs. 1 GO NRW grundsätzlich als \nErmächtigungsgrundlage für Verfügungen wie die hier vorliegende in Betracht \nkommt, ist der Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2004 auch deshalb \nrechtswidrig, weil er unter einem Ermessensfehler leidet. Die Ausübung des \nder Beklagten durch § 120 Abs. 1 GO NRW eingeräumten Ermessens, ob \nund gegebenenfalls wie sie mit den Mitteln des Kommunalaufsichtsrechts \ngegen Rechtsverstöße von Gemeinden vorgeht, ist nach § 114 S. 1 VwGO \nnur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Ein Ermessensfehler im Sinne \ndieser Vorschrift liegt hier vor, weil die Beklagte zu Unrecht eine \nErmessensreduzierung auf Null dahingehend angenommen hat, dass nur die \nEntscheidung, die streitgegenständlichen kommunalaufsichtsrechtlichen \nAnordnungen zu treffen, ermessensfehlerfrei wäre. Die Beklagte hat mithin \nselbst kein Ermessen ausgeübt. Zur Begründung der angenommenen \nErmessensreduzierung auf Null hat die Beklagte lediglich ausgeführt, die \nKlägerin ignoriere in ihrem Verhalten das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 14. September 1992 - 8 C 39.91 - \nvollständig, so dass kein Raum für eine andere Entscheidung als die, den \nangefochtenen Bescheid zu erlassen, bestehe.\n\n46\n\nWeder diese Begründung noch die sonstigen Umstände des Falles führen \nzu einer Ermessensreduzierung auf Null. Bei sachgerechter Auslegung ist die \nBegründung für die angenommene Ermessensreduzierung auf Null, das \ngenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts werde von der Klägerin \nvollständig ignoriert, dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin \nabweichend von diesem Urteil und damit in rechtswidriger Weise Bewohnern \nder von ihr betriebenen Übergangswohnheime pauschaliertes Wohngeld \ngewährt und sich trotz mehrfacher Aufforderung des zuständigen Ministeriums \ngeweigert hat, den durch die nach Auffassung der Beklagten zu Unrecht \nerfolgten Zahlungen von pauschaliertem Wohngeld für den Landeshaushalt \nentstandenen Schaden zu ermitteln und die zu Unrecht erhaltenen \nWohngeldbeträge zurückzuzahlen. Dieses Verhalten der Klägerin ist - die \nAnwendbarkeit von § 120 Abs. 1 GO NRW auf Fälle der vorliegenden Art und \ndie Richtigkeit der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung unterstellt \n- lediglich geeignet, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von \n§ 120 Abs. 1 GO NRW zu begründen. Für eine Ermessensreduzierung auf \nNull bedarf es jedoch weiterer, über die Verwirklichung der tatbestandlichen \nVoraussetzungen der Eingriffsnorm hinausgehender Umstände. Solche \nUmstände, die eine Ermessensreduzierung auf Null begründen können, sind \nweder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich.\n\n47\n\nDabei verkennt die Kammer nicht, dass gewichtige Gründe dafür \nsprachen, die nach Auffassung der Beklagten zu Unrecht an die Klägerin \ngezahlten Wohngeldbeträge zurückzufordern. Insbesondere hatte die \nBeklagte bei ihrer Entscheidung die Bitte des zuständigen Ministeriums zu \nberücksichtigen, den angefochtenen Bescheid zu erlassen. Diese Bitte \nmachte eine eigene Ermessensausübung durch die Beklagte jedoch nicht \nentbehrlich. Das Ermessen ist jeweils von der Behörde auszuüben, die \nbestimmt, ob und wie von den kommunalaufsichtsrechtlichen \nEingriffsbefugnissen Gebrauch gemacht wird. Diese Behörde - hier die \nBeklagte - hat dabei die Ermessenserwägungen zur Grundlage der jeweiligen \nkommunalaufsichtlichen Anordnung zu machen und gegenüber dem \nAnordnungsempfänger offen zu legen.\n\n48\n\nOVG NRW, Urteile vom 14. Januar 1992 - 10 A 111/98 -, NWVBl. 1992, \n249 (250) und vom 23. September 2003 - 15 A 1973/98 -, NWVBl.2004, \n107.\n\n49\n\nNeben der Bitte des zuständigen Ministeriums sprachen weitere Gründe \nfür den Erlass der angefochtenen Verfügung. So dient die Rückabwicklung \nrechtsgrundlos erfolgter Vermögensverfügungen der Wiederherstellung der \nmateriellen Rechtslage. Für eine Rückforderung sprach zudem, dass die \nübrigen Gemeinden, bei denen Prüfungen nach Auffassung des Ministeriums \nebenfalls ergeben hatten, dass pauschaliertes Wohngeld zu Unrecht \nausgezahlt wurde, auf Druck des Ministeriums Rückzahlungen geleistet \nhatten. Auch drängte der Landesrechnungshof darauf, die vermeintlich zu \nUnrecht an die Klägerin gezahlten Beträge wieder dem Landeshaushalt \nzuzuführen.\n\n50\n\nDies reicht jedoch für eine Ermessensreduzierung auf Null nicht aus, da \nauch Umstände vorlagen, die eine Ermessensentscheidung gegen den Erlass \ndes angefochtenen Bescheides rechtfertigen konnten. So war zugunsten der \nKlägerin zu berücksichtigen, dass sie umfangreiche Überlegungen zur \nRechtmäßigkeit ihrer Bewilligungspraxis von pauschaliertem Wohngeld \nangestellt hat, die nicht von vornherein schlechterdings unvertretbar waren. \nHierbei eventuell begangene Rechtsverstöße erfolgten daher nur fahrlässig \nund nicht vorsätzlich. Für ein vergleichsweise geringes Verschulden der \nKlägerin an eventuellen Überzahlungen spricht auch, dass - wie sich aus den \nvon diesen verlangten Rückzahlungen ergibt - offenbar in einer Vielzahl von \nGemeinden eine ähnliche Praxis bei der Bewilligung von pauschaliertem \nWohngeld bestand wie bei der Klägerin. Im Rahmen der von der Beklagten \nanzustellenden Ermessenserwägungen hätte zugunsten der Klägerin auch \nder nicht unerhebliche Zeitablauf berücksichtigt werden müssen. Bei Erlass \ndes angefochtenen Bescheides vom 8. Januar 2004 lagen die nach \nAuffassung der Beklagten rechtswidrigen Zahlungen von pauschaliertem \nWohngeld für die streitgegenständlichen Jahre 1997 und 1998 bereits bis zu \nsieben Jahre zurück. Seit der bei der Klägerin durchgeführten Prüfung durch \ndas Staatliche Rechnungsprüfungsamt im Juni 1999 waren etwa viereinhalb \nJahre vergangen. Unabhängig davon, ob aufgrund dieses Zeitablaufs etwaige \nRückzahlungsansprüche bereits verjährt waren,\n\n51\n\nvgl. zur maßgeblichen Verjährungsfrist und deren Beginn \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Januar 2007 - 3 A 2.05 -, \nDÖV 2007, 517 (520 ff.); Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 7. \nFebruar 2006 - 3 K 106/05 -,\n\n52\n\nwäre im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensentscheidung zu erwägen \ngewesen, ob dieser Zeitablauf ein Absehen von dem Verlangen nach \nRückforderung eventuell zu Unrecht erhaltener Zahlungen rechtfertigen \nkonnte.\n\n53\n\nDa nach alledem von Ermessensnichtgebrauch auszugehen ist, scheidet \neine Heilung des Ermessensfehler wegen § 114 S. 2 VwGO aus. Hiernach \nkönnen Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur \nergänzt, nicht aber erstmals mit der Folge, dass ein Ermessensnichtgebrauch \ngeheilt würde, angestellt werden.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1999 - 6 B 133/98 -, NJW 1999, \n2912; OVG NRW, Urteil vom 23. September 2003 - 15 A 1973/98 -, \nNWVBl.2004, 107.\n\n55\n\nDessen ungeachtet sind Ermessenserwägungen auch weiterhin weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260497","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-19/15-k-579-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260497","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260497","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-19/15-k-579-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260497","retrieved":"2026-07-09 02:26:04.949963+00:00"}}