{"status":"available","doknr":"OLD260496","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1019.12K447.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-10-19","aktenzeichen":"12 K 447/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder\nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht\ndie Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin war Gleichstellungsbeauftragte der\nBerufsgenossenschaftlichen Kliniken C. , Dienststelle der Beklagten\nzu 1. Zum 1. Januar 2007 überführte die Beklagte zu 1. die\nBerufsgenossenschaftlichen Kliniken C. in eine GmbH, die Beklagte\nzu 2. Die Beklagte zu 2. war bis zum 2. April 2007 eine GmbH i.Gr. und ist seit\ndiesem Zeitpunkt eingetragene GmbH. Die Beklagte zu 1. wurde\nMehrheitsgesellschafterin der Beklagten zu 2. Neben der Beklagten zu 1. gab\nes sieben weitere Gründungsgesellschafter. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 3. November 2006 informierte die Beklagte zu 1. die\nKlägerin\n- wie alle Beschäftigten der Kliniken - über den Übergang ihres\nArbeitsverhältnisses auf die zu gründende Beklagte zu 2. und ihre in diesem\nZusammenhang bestehenden Rechte. Am 17. November 2006 fand ein\nGespräch mit der Klägerin statt, in dem ihr die Perspektiven eines zukünftigen\nEinsatzes aufgezeigt wurden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. ging\ndabei davon aus, dass das Amt der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte\nmit Ablauf des 31. Dezember 2006 ende. Das Ergebnis dieses Gesprächs\nfasste die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. mit Schreiben vom 4.\nDezember 2006 zusammen. Danach sollte die Klägerin unmittelbar nach dem\nRechtsformwechsel wieder als Stationssekretärin eingesetzt werden.\nEbenfalls mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 wies die Beklage zu 1. die\nKlägerin darauf hin, dass ihre Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte bei der\nEigenträgerklinik \"Berufsgenossenschaftliche Kliniken C. \" ende, weil\nes bei der \"C. GmbH\" die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten\nnicht geben werde. \n\n4\n\nHiergegen legte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. und der\nRechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. mit Schreiben vom 11. Dezember\n2006 Einspruch ein. Sie verwies auf § 3 Abs. 2 des\nBundesgleichstellungsgesetzes - BGleiG - und auf die Rechtsauffassung des\nBundesversicherungsamtes, dass das Amt der Gleichstellungsbeauftragten in\neiner GmbH fortzuführen sei. Ihr Einspruch richte sich sowohl gegen die\nBeendigung des Amtes, als auch dagegen, dass keine Maßnahmen zur\nAnwendung des BGleiG in der künftigen GmbH getroffen worden seien. Die\nRechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. hielt den Einspruch für unbegründet\nund legte ihn der Beklagten zu 1. vor. Diese teilte der Klägerin mit Schreiben\nvom 22. Dezember 2006 mit, dass die Entscheidung über den Einspruch bis\nzur Klärung der offenen Rechtsfragen mit dem Bundesversicherungsamt\nzurückgestellt werde. \n\n5\n\nMit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 27. Dezember\n2006 (Verfahren 12 L 1797/06) begehrte die Klägerin, die Beklagten zu 1. und\n2. vorläufig zu verpflichten, \"unabhängig vom Vollzug der beabsichtigten\nÄnderung der Rechtsform der Dienststelle (...) die weitere Amtsausübung als\nGleichstellungsbeauftragte ohne Unterbrechung der Amtskontinuität\" mit den\nentsprechenden rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen zu dulden.\nNachdem die Beklagten zu 1. und 2. zugesagt hatten, dass die Klägerin ihre\nAufgaben als Gleichstellungsbeauftragte vorerst\n- längstens bis zum 31. August 2007 - weiter ausüben könne, nahm die\nKlägerin den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurück. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 21. Februar 2007 Klage erhoben. Sie trägt vor: Ihre\nKlagebefugnis ergebe sich aus den §§ 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 3 Abs. 2, 22\nBGleiG sowie ferner aus § 16 BGleiG, da eine vorzeitige Beendigung des\nAmtes nur in den Grenzen von § 18 Abs. 5 Satz 3 BGleiG zulässig sei. Die\nBeklagte zu 1. sei unmittelbar aus § 3 Abs. 2 BGleiG verpflichtet, auf die\nBeklagte zu 2. dahin einzuwirken, dass die Anwendung der\nRechtsvorschriften des BGleiG sichergestellt werde und das Amt der\nGleichstellungsbeauftragten erhalten bleibe. Ein Ermessen zur Abschaffung\ndes Amtes der Gleichstellungsbeauftragten oder zur künftigen\nNichtanwendung der sonstigen Vorschriften des BGleiG eröffne § 3 Abs. 2\nBGleiG nicht. Das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde der\nBeklagten zu 1. teile ihre Rechtsauffassung. Dennoch sehe sich die Beklagte\nzu 1. nicht verpflichtet, die Anwendung des BGleiG in der Beklagten zu 2.\nauch künftig sicherzustellen. Sie, die Klägerin, sei auch entgegen den\nVorschriften des BGleiG nur zu Beginn, nicht aber vollständig in die Arbeit der\ndie Privatisierung vorbereitenden Lenkungsgruppe oder sonst in den\nEntscheidungsprozess einbezogen worden. Die Beklagte zu 1. habe im\nRahmen der hinsichtlich der Fortführung des Amtes der\nGleichstellungsbeauftragten zu treffenden Ermessensentscheidung auf\nwirtschaftliche Erwägungen abgestellt, was allerdings den an eine solche\nEntscheidung zu stellenden Anforderungen nicht genüge. Im Übrigen sei in\nden anderen Fällen von Rechtsformwechseln berufsgenossenschaftlicher\nKrankenhäuser jeweils die Fortgeltung des BGleiG gesichert worden.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n8\n\n 1. \n\n9\n\n die Beklagte zu 1. zu verurteilen, durch Aufnahme der erforderlichen\nRegelungen in den Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2. oder sonst in\nnach dem Ermessen des Gerichts geeigneter Weise sicherzustellen, dass die\nBeklagte zu 2. das BGleiG entsprechend anwendet, insbesondere ihre\nAmtsausübung als Gleichstellungsbeauftragte ohne Unterbrechung der\nAmtskontinuität gewährleistet, ihr die bestehende Entlastung weiterhin\ngewährt und die gewährten und künftig erforderlichen Sachmittel zur\nVerfügung belässt bzw. zur Verfügung stellt, und sie als\nGleichstellungsbeauftragte an den gemäß den Vorschriften des BGleiG der\nMitwirkung der Gleichstellungsbeaufragten unterliegenden Entscheidungen\nund Maßnahmen weiterhin zu beteiligen, den Gleichstellungsplan weiterhin\nanzuwenden und neu aufzustellen sowie die Vorschriften des BGleiG und den\nGleichstellungsplan der berufsgenossenschaftlichen Kliniken C.\nweiterhin den Beschäftigten der Beklagten zu 2. gegenüber anzuwenden\nsowie auch künftig die Wahl und Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten\ndurchzuführen,\n\n10\n\n 2. \n\n11\n\ndie Beklagte zu 2. zu verurteilen, ihre Amtsausübung als\nGleichstellungsbeauftragte über den 31. August 2007 hinaus bis zum\nrechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits, im Falle ihres\nObsiegens mit dem Antrag zu 1. bis zum Wirksamwerden der von der\nBeklagten zu 1. zu schaffenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag der\nBeklagten zu 2. oder den sonst nach Ermessen des Gerichts geeigneten\nMaßnahmen zur Sicherstellung der entsprechenden Anwendung des BGleiG\nzu gewährleisten. \n\n12\n\nDie Beklagten zu 1. und 2. beantragen schriftsätzlich, \n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Beklagten zu 1. und 2. halten die Klage bereits für unzulässig. Sie\ntragen vor: Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet. Dieser sei nur für\nStreitigkeiten gegeben, die gemäß § 3 Abs. 1 BGleiG der unmittelbaren\nAnwendung des BGleiG unterlägen. Die Klägerin leite ihre Rechtsposition\naber aus einer analogen Anwendung des § 3 Abs. 2 BGleiG her. Darüber\nhinaus sei es nach § 21 BGleiG erforderlich, vor Erhebung der Klage erfolglos\nEinspruch einzulegen. Die Klägerin habe zwar Einspruch eingelegt. Ihr habe\naber als Gleichstellungsbeauftragte der nachgeordneten Dienststelle\nC. kein eigenes Einspruchsrecht zugestanden. Die Entscheidung über\nden Rechtsformwechsel sei ausschließlich von der Hauptverwaltung der\nBeklagten zu 1. getroffen worden. Damit habe aber ein Fall der\nStufenbeteiligung nach § 17 BGleiG vorgelegen mit der Folge, dass nur die\nbei der Hauptverwaltung bestellte Gleichstellungsbeauftragte gegen die\nNichtanwendung der Vorschriften des BGleiG durch die zu gründende\nBeklagte zu 2. hätte Einspruch einlegen können. Diese habe indessen von\nihrem Einspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht. Selbst wenn man der\nKlägerin ein eigenes Einspruchsrecht zugestehen wollte, habe sie dieses\njedenfalls nicht ausgeübt. Zwar habe sie unter dem 11. Dezember 2006\nEinspruch gegen die Entscheidung eingelegt, dass es nach dem\nRechtsformwechsel an den Berufsgenossenschaftlichen Kliniken C.\nkeine Gleichstellungsbeauftragte mehr geben werde. Dieser Einspruch sei\njedoch nie abgelehnt worden. Darüber hinaus sei nach § 22 BGleiG die\nDurchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs Voraussetzung für\ndie Zulässigkeit der Klage. Einen solchen habe die Klägerin aber nie\nangestrebt. \n\n15\n\nDie Klage sei zudem unbegründet, weil das BGleiG auf den vorliegend\ndurchgeführten Rechtsformwechsel nicht anwendbar sei. Eine \"Umwandlung\"\nim Sinne des Umwandlungsgesetzes, was § 3 Abs. 2 BGleiG entgegen der\nAuffassung der Klägerin erfordere, liege nicht vor. Eine analoge Anwendung\nscheide aus. Im Übrigen sei § 3 Abs. 2 BGleiG - sofern überhaupt anwendbar\n- eine \"Soll\"-Vorschrift, die keine unbedingte Verpflichtung begründe. Der\nErmessensentscheidung, das Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht\nfortzuführen, lägen wirtschaftliche Erwägungen zugrunde. Im Übrigen würden\nin ihr - der Beklagten zu 2. - die \"Idee\" und die Vorgaben des BGleiG ohne die\nzwanghafte Beteiligung einer institutionalisierten Gleichstellungsbeauftragten\ngelebt. \n\n16\n\nSchließlich sei die Rechtsstellung der Klägerin als\nGleichstellungsbeauftragte ohnehin zum 1. Januar 2007 erloschen, da sie\nGleichstellungsbeauftragte der Dienststelle C. gewesen sei. Durch die\nrechtliche Verselbständigung habe das C. die\nDienststelleneigenschaft verloren. Die Grundlage für die Beschäftigung der\nKlägerin als Gleichstellungsbeauftragte sei damit entfallen; die Beschäftigten\nmüssten - wenn überhaupt - zwingend eine neue Gleichstellungsbeauftragte\nwählen (§ 16 BGleiG).\n\n17\n\nIm Erörterungstermin vor der Kammer am 20. Juli 2007 haben die\nBeteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung\nverzichtet.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren 12 L 1797/06 Bezug\ngenommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n\n20\n\nDas Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne\nmündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -\nVwGO -). \n\n21\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n22\n\nDie im Ansatz allein zugunsten der Klägerin streitende Regelung des § 22\nBGleiG vermag ihr Begehren nicht zu tragen.\n\n23\n\nNach § 22 Abs. 1 BGleiG kann die Gleichstellungsbeauftragte unter den\ndort näher bezeichneten Voraussetzungen das Verwaltungsgericht anrufen.\nNach § 22 Abs. 3 BGleiG kann die Anrufung des Gerichts nur darauf gestützt\nwerden, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt\nhat (Nr. 1) oder dass die Dienststelle einen den Vorschriften des BGleiG nicht\nentsprechenden Gleichstellungsplan aufgestellt hat (Nr. 2). Die danach\nbestehenden Voraussetzungen für eine klageweise Durchsetzung des\nstreitgegenständlichen Begehrens liegen nicht vor.\n\n24\n\n§ 22 BGleiG gewährt der Gleichstellungsbeauftragten ein in ihrer\norganschaftlichen Stellung begründetes Klagerecht, indem klargestellt wird,\ndass sie die Verletzung ihrer organschaftlichen Rechte durch die Dienststelle\nsowie einen nicht den Vorgaben des BGleiG entsprechenden\nGleichstellungsplan vor den insoweit ausschließlich zuständigen\nVerwaltungsgerichten klageweise beanstanden kann. \n\n25\n\nVgl. zum Ganzen, v. Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG -,\nBand I, Loseblatt, Stand: 12. Ergänzungslieferung, § 22 Rdnrn. 6 ff. \n\n26\n\nDamit begrenzt § 22 Abs. 3 BGleiG aber zugleich die auf der\norganschaftlichen Stellung einer Gleichstellungsbeauftragten beruhenden\nKlagemöglichkeiten auf bestimmte Streitigkeiten im Innenrechtsverhältnis zur\nDienststelle.\n\n27\n\nVgl. v. Roetteken, BGleiG, a.a.O., § 22 Rdnr. 10.\n\n28\n\nDie hier vorliegende Streitigkeit stellt weder eine von § 22 Abs. 3 BGleiG\nerfasste Innenrechtsstreitigkeit dar (1.), noch sind die (weiteren)\nVoraussetzungen der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 22 Abs.\n3 Nr. 1 BGleiG gegeben (2.).\n\n29\n\n1. \n\n30\n\nSchon der Wortlaut des § 22 Abs. 3 BGleiG zeigt, dass es sich bei den\ndort erfassten Rechtsstreitigkeiten, vergleichbar mit den überwiegenden\npersonalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten, um Innenrechtsstreitigkeiten\nzwischen der Gleichstellungsbeauftragten als Organ der Dienststelle und der\nDienststelle handelt. Eine solche Streitigkeit stellt das hier zur Entscheidung\ngestellte Begehren indessen nicht dar. Denn die Klägerin ist nicht mehr\nGleichstellungsbeauftragte und die insoweit maßgebliche Beklagte zu 2. nicht\nDienststelle im Sinne dieser Vorschrift.\n\n31\n\nDienstelle der Klägerin war ursprünglich die Rechtsvorgängerin der\nBeklagten zu 2. Die Beklagte zu 1. - bundesunmittelbare Körperschaft des\nöffentlichen Rechts und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2.\nübergeordnete Dienststelle mit einer ihr zugeordneten\nGleichstellungsbeauftragten - hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2.\nbis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 als Eigenbetrieb\n\"Berufsgenossenschaftliche Kliniken C. \" geführt. Die\n\"Berufsgenossenschaftlichen Kliniken C. \" befinden sich nunmehr -\nseit dem 1. Januar 2007 - jedoch in der Trägerschaft der Beklagten zu 2.,\neiner GmbH. Mit der \"Umwandlung\" des Eigenbetriebes in die GmbH endete\nder Geltungsbereich des BGleiG mit der Folge, dass weder die\nDienststelleneigenschaft der \"Berufsgenossenschaftlichen Kliniken C.\n\" noch das Amt der Klägerin als dortige Gleichstellungsbeauftragte\nfortbesteht. \n\n32\n\nDer Geltungsbereich des BGleiG ergibt sich aus § 3 Abs. 1 BGleiG.\nDanach gilt das BGleiG für alle Beschäftigten in der unmittelbaren und\nmittelbaren Bundesverwaltung unabhängig von ihrer Rechtsform sowie in den\nGerichten des Bundes. Zur Bundesverwaltung im Sinne des BGleiG gehören\nauch die in bundeseigener Verwaltung geführten öffentlichen Unternehmen\neinschließlich sonstiger Betriebsverwaltungen. Da § 3 Abs. 1 BGleiG danach\nnicht nur die öffentlich-rechtliche unmittelbare und mittelbare, sondern auch\ndie in einer privatrechtlichen Form geführte Bundesverwaltung umfasst, wird\nder Anwendungsbereich des BGleiG auch bei der Umwandlung einer\nDienststelle in eine privatrechtliche Organisationsform nicht notwendigerweise\nverlassen. Hier ist zu unterscheiden zwischen einer bloßen\nOrganisationsprivatisierung einerseits, die den Geltungsbereich des BGleiG\nunberührt lässt, und einer materiellen Privatisierung andererseits. Nur im\nletzteren Fall gilt das BGleiG nicht fort. \n\n33\n\nDie Überführung der \"Berufsgenossenschaftlichen Kliniken C. \" in\ndie Beklage zu 2. stellt eine materielle Privatisierung dar. Im Unterschied zur\nOrganisationsprivatisierung, bei der sich der Bund zur Wahrnehmung seiner\nöffentlichen, insbesondere gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben einer\nprivatrechtlichen Form bedient (etwa im Bereich der Luftverkehrsverwaltung,\nder E. O. AG oder bei der Beleihung des Deutschen Zentrums für Luft- und\nRaumfahrt mit Verwaltungsaufgaben im Bereich der Raumfahrt) liegt eine\nmaterielle Privatisierung dann vor, wenn der Bund bestimmte Leistungs- und\nTätigkeitsfelder aus seiner unmittelbaren öffentlichen Regie entlässt und dem\nallgemeinen freien Marktgeschehen überantwortet (etwa E. S. &U.\nAG, E. S1. AG, E. D. AG, E. T. und T1. AG (und zwar\nunabhängig davon, dass der Bund de facto Alleineigentümer ist), Deutsche\nU1. AG, Deutsche Q. AG, Deutsche Q1. AG).\n\n34\n\nVgl. v. Roetteken, BGleiG, a.a.O., § 3 Rdnrn. 12 ff. u.\nRdnr. 24.\n\n35\n\nDie Beklagte zu 1. ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung.\nGemäß Art. 87 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - nimmt sie diese\nAufgabe als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts wahr.\nDer Betrieb der \"Berufsgenossenschaftlichen Kliniken C. \" diente\nindessen nicht unmittelbar der Erfüllung dieser gesetzlich zugewiesenen\nAufgabe hoheitlicher Bundesverwaltung, sondern stellte eine darüber\nhinausgehende soziale und wirtschaftliche Tätigkeit der Beklagten zu 1. dar.\nWird aber ein dergestalt abgrenzbarer Bereich einer nicht im Rahmen der\nhoheitlichen Aufgabenerfüllung wahrgenommenen Tätigkeit in eine\nprivatrechtliche Organisationsform - hier eine GmbH - überführt, handelt es\nsich um eine \"echte\", d.h. materielle Privatisierung. \n\n36\n\nWurde damit aber die Dienststelle der Klägerin zum 1. Januar 2007 in\neine Organisationsform überführt, auf die das BGleiG keine Anwendung\nfindet, so endete damit gleichzeitig auch ihr Amt als\nGleichstellungsbeauftragte dieser Dienststelle. Schon aus der Systematik des\n§ 3 BGleiG folgt, dass eine \"echte\" Privatisierung diese Rechtsfolge nach sich\nzieht. Denn während § 3 Abs. 1 BGleiG den Geltungsbereich des Gesetzes\nfestlegt, regelt § 3 Abs. 2 BGleiG den Fall, dass infolge einer Privatisierung\nder Anwendungsbereich des BGleiG (zunächst) verlassen wird. Ansonsten\nwürde die dort ausgesprochenen Verpflichtung zur Hinwirkung auf die\nentsprechende Anwendung der Vorschriften in dem privatisierten\nUnternehmen keinen Sinn ergeben.\n\n37\n\nFür diese Sichtweise streitet auch der materielle Gehalt des § 3 Abs. 2\nBGleiG. Die dort ausgesprochene Verpflichtung - der Privatisierer soll bei der\nUmwandlung eines Unternehmens auf die entsprechende Anwendung der\nVorschriften des BGleiG in dem zu gründenden Unternehmen hinwirken -\ngreift erkennbar nur im Vorfeld einer \"Umwandlung\". Dies ergibt sich schon\naus dem Wortlaut der Vorschrift (\"Bei der Umwandlung\"), folgt aber auch aus\ndem Regelungszweck. Ziel des § 3 Abs. 2 BGleiG ist es, die öffentliche Stelle\nals Privatisierer in die Pflicht zu nehmen, im Rahmen des laufenden\nPrivatisierungsprozesses Vorkehrungen für die künftige (entsprechende)\nAnwendung der Vorschriften des BGleiG im privatisierten Unternehmen zu\ntreffen. \n\n38\n\nVgl. v. Roetteken, BGleiG, a.a.O., § 3 Rdnrn. 27, 32, 34a.\n\n39\n\nDie Vorschrift eröffnet indessen gerade nicht die Möglichkeit, im\nAnschluss an eine bereits durchgeführte Privatisierung die entsprechende\nAnwendung des BGleiG nachträglich im Privatunternehmen durchzusetzen.\nSie verpflichtet - da der Anwendungsbereich des BGleiG nur soweit reicht -\nausschließlich den Privatisierer, nicht jedoch den späteren\nMehrheitsgesellschafter oder gar das privatisierte Unternehmen.\n\n40\n\nDie von der Klägerin angeführten §§ 16, 18 Abs. 5 Satz 3 BGleiG stehen\ndieser Sichtweise nicht entgegen. Denn im vorliegenden Verfahren geht es\nnicht um einen Fall des § 18 Abs. 5 Satz 3 BGleiG, nach dem die Person, die\ndas Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnimmt, vor einer Kündigung,\nVersetzung und Abordnung wie ein Mitglied der Personalvertretung geschützt\nist, sondern um die Beendigung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten\nwegen Beendigung des Geltungsbereichs des BGleiG. Auch die Regelung\ndes § 16 sichert die Position der Gleichstellungsbeauftragten, was das\nAusscheiden anbelangt, lediglich unter der Prämisse einer fortdauernden\nGeltung des BGleiG, aber nicht in Fällen, in denen diese fortdauernde\nGeltung - wie hier - gerade nicht gegeben ist.\n\n41\n\nDer Umstand, dass der Klägerin die Ausübung der Aufgaben einer\nGleichstellungsbeauftragten bis zum 31. August 2007 zugebilligt worden ist,\nändert ebenfalls nichts an der rechtlichen Bewertung, dass ihr Amt mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2006 erloschen ist. Denn diese zwischen den Beteiligten\ngetroffene Vereinbarung kann weder den nicht disponiblen (unmittelbaren)\nAnwendungsbereich des BGleiG noch den Verwaltungsrechtsweg nach § 22\nBGleiG eröffnen, der lediglich in dem unmittelbaren Anwendungsbereich des\nBGleiG gegeben ist.\n\n42\n\nVgl. v. Roetteken, BGleiG, a.a.O., § 22 Rdrn. 9 und ferner\n§ 3 Rdnr. 27.\n\n43\n\nSchließlich steht der Rechtsauffassung, dass das Amt der Klägerin als\nGleichstellungsbeauftragte mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 geendet\nhat, auch nicht eine aufschiebende Wirkung des Einspruchs der Klägerin vom\n11. Dezember 2006 (§ 21 Abs. 1 Satz 3 BGleiG) entgegen. Das folgt -\nunabhängig von der nachgehend zu erörternden Frage, ob überhaupt eine\naufschiebende Wirkung gegeben war - bereits daraus, dass die Überführung\nder \"Berufsgenossenschaftlichen Kliniken C. \" in die Beklagte zu 2.\nzum vorgesehenen Zeitpunkt tatsächlich verwirklicht worden ist, was den\nEintritt der oben genannten Rechtsfolgen zwingend nach sich zieht. Auch eine\nbestehende aufschiebende Wirkung begründet lediglich eine Verpflichtung\nder Behörde, eine beabsichtigte Maßnahme nicht umzusetzen. Wird diese\nVerpflichtung indessen ignoriert und zieht die getroffene Umsetzung\nRechtsfolgen nach sich, so beanspruchen diese (zunächst) Gültigkeit. \n\n44\n\nVgl. v. Roetteken, BGleiG, § 21 Rdnr. 44.\n\n45\n\nDarüber hinaus kam dem von der Klägerin eingelegten Einspruch\nhinsichtlich der Beendigung des Amtes aber auch keine aufschiebende\nWirkung zu. Die Beendigung des Amtes der Klägerin war, wie dargelegt,\nrechtliche Konsequenz der \"Umwandlung\" der Dienstelle\n\"Berufsgenossenschaftliche Kliniken C. \" in die Beklagte zu 2. Gegen\ndiese \"Umwandlung\" hat sich die Klägerin aber - zu Recht, da ihr hinsichtlich\ndieser politischen Entscheidung keine Beteiligungsrechte zustanden - weder\nmit ihrem Einspruch noch mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen\nRechtsschutzes gewandt. Zwar hat die Klägerin den Einspruch ausdrücklich\nauch gegen die Beendigung ihres Amtes gerichtet. Dabei ging es ihr aber\nerkennbar darum, sicherzustellen, dass sie im Rahmen einer - noch\ndurchzusetzenden - entsprechenden Anwendung der Vorschriften des BGleiG\nnach § 3 Abs. 2 BGleiG ihre Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte in der\nBeklagten zu 2. weiter würde ausüben dürfen. Die damit allein aufgeworfene\nFrage einer etwaigen Neubestellung der Klägerin als\nGleichstellungsbeauftragte der Beklagten zu 2. bleibt aber von einer\naufschiebenden Wirkung unberührt, weil es dabei nicht um den Vollzug einer\nMaßnahme geht. \n\n46\n\n2. \n\n47\n\nAuch die (weiteren) Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG sind\nnicht gegeben. Danach kann die Anrufung des Gerichts nur darauf gestützt\nwerden, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt\nhat. \n\n48\n\nDie Klägerin begehrt mit dem Klageantrag zu 1. zusammengefasst, die\nBeklagte zu 1. zu verurteilen, sicherzustellen, dass die Beklagte zu 2. das\nBGleiG anwendet. Mit dem Klageantrag zu 2. begehrt sie die\nkorrespondierende Verurteilung der Beklagten zu 2. zur Anwendung des\nBGleiG. Beide Begehren sind keine solchen im Sinne des § 22 Abs. 3 Nr. 1\nBGleiG, weil sie nicht eine (etwaige) Rechtsverletzung der Klägerin als\nGleichstellungsbeauftragte zum Gegenstand haben. Sie sind vielmehr auf die\nnicht im Klagewege erreichbare Durchsetzung des § 3 Abs. 2 BGleiG\ngerichtet. \n\n49\n\n\"Rechte der Gleichstellungsbeauftragten\" im Sinne des § 22 Abs. 3 Nr. 1\nBGleiG sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5679 S. 33 oben) die\nin den §§ 18 bis 20 BGleiG festgelegten Rechte.\n\n50\n\nEbenso Franke, Das Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von\nFrauen und Männern, NVwZ 2002, 779 (786); weitergehend v. Roetteken,\nBGleiG, a.a.O., § 22 Rdnr. 38 (auch von den §§ 16 und 17 vermittelte\nRechte).\n\n51\n\nUm die Durchsetzung dieser Rechte geht es der Klägerin indessen nicht.\nVielmehr geht es ihr um die Durchsetzung materiellen Gleichstellungsrechts.\nEin solches Begehren kann nach der Konzeption des BGleiG jedoch\nklageweise vor den Verwaltungsgerichten gerade nicht durchgesetzt werden.\nEine \"allgemeine \"Beanstandungsklage\", mit der eine\nGleichstellungsbeauftragte Entscheidungen oder Maßnahmen ihrer\nDienststelle - mit Ausnahme des Gleichstellungsplans - auf die materielle\nVereinbarkeit mit den Bestimmungen des BGleiG überprüfen lassen will, ist\nnicht zulässig.\n\n52\n\nVgl. v. Roetteken, BGleiG, a.a.O., § 22 Rdnr. 33.\n\n53\n\nAuch die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG, der den allgemeinen\nÜberwachungsauftrag der Gleichstellungsbeauftragten regelt, kann nicht dazu\nherangezogen werden, eine Verletzung materiellen Gleichstellungsrechts\nzugleich zu einer Rechtsverletzung der Gleichstellungsbeauftragten zu\nqualifizieren. Denn dies widerspricht dem Sinn und Zweck der in § 22 Abs. 3\nBGleiG getroffenen Einschränkung, die einer umfassenden Klagemöglichkeit\ngerade entgegen wirken soll. Das veranschaulicht im Übrigen auch die\nAufnahme der Regelung des § 22 Abs. 3 Nr. 2 BGleiG, die die Aufstellung\neines den Vorschriften des BGleiG nicht entsprechenden Gleichstellungsplan\nbetrifft; sie wäre ansonsten überflüssig. \n\n54\n\nNur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin\nschon im Rahmen ihres Einspruchs eine Verletzung ihrer Rechte allenfalls mit\nBlick auf die Regelung des § 17 Abs. 2 BGleiG hätte begründen können.\nDenn die Klägerin war vorliegend nicht dazu berufen, die Anwendung des § 3\nAbs. 2 BGleiG durch die Beklagte zu 1. unmittelbar zu überwachen. Sie\nkonnte vielmehr nur ihre Beteiligungsrechte in dem nach § 17 Abs. 2 BGleiG\ndurchzuführenden Stufenverfahren geltend machen. Der Vollzug des § 3 Abs.\n2 BGleiG unterliegt im vollen Umfang der Überwachung und dem\nFörderungsauftrag der Gleichstellungsbeauftragten der für die Privatisierung\nverantwortlichen Dienststellen.\n\n55\n\nVgl. v. Roetteken, BGleiG, a.a.O., § 3 Rdnr. 63, ferner § 17 Rdnr. 37, § 21\nRndr. 34.\n\n56\n\nDas war hier aber nicht die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2., deren\nGleichstellungsbeauftragte die Klägerin war, sondern die Beklagte zu 1.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung des\n§ 22 Abs. 4 BGleiG bleibt unberührt. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260496","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-19/12-k-447-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":17},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":16},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":4},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260496","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260496","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-19/12-k-447-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260496","retrieved":"2026-07-09 02:26:04.866103+00:00"}}