{"status":"available","doknr":"OLD260550","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1018.7L893.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-10-18","aktenzeichen":"7 L 893/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. August 2007 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, \nsachlich aber nicht begründet, weil die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des \nAntragstellers ausfällt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \nder Ordnungsverfügung des Antragsgegners, mit der dem Antragsteller die \nFahrerlaubnis der Klasse B (u.a.) entzogen worden ist, überwiegt sein \nprivates Interesse an einem Vollstreckungsaufschub, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist.\n\n5\n\nEs spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner dem \nAntragsteller die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des \nStraßenverkehrsgesetzes - StVG - i. V. m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung - FeV - entziehen musste, weil er sich als ungeeignet zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung \nvon Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe der angefochtenen \nVerfügung, die sich die Kammer im Grundsatz zu Eigen macht (vgl. § 117 \nAbs. 5 VwGO). Mit Rücksicht auf das Antrags- und Widerspruchsvorbringen \nwird ergänzend ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Blutprobe, die dem \nAntragsteller auf Grund der polizeilichen Ermittlungen am 5. Juni 2007 \nentnommen worden ist, feststeht, dass der Antragsteller Methadon und \nBenzodiazepine konsumiert hat; der Konsum dieser Mittel schließt die \nKraftfahrereignung regelmäßig aus. \n\n6\n\nSoweit der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 18. Juli 2007 den \nKonsum dieser Mittel damit erklärt, dass er seit ca. einem Jahr mit Methadon \nsubstituiert werde und das Diazepam wegen eines Magen-Darm-Infektes \närztlich verordnet worden sei und er deshalb weiterhin als geeignet \nangesehen werden müsse, kann dem vorliegend nicht gefolgt werden. So ist \nzunächst die Angabe einer Methadonbehandlung bislang nur behauptet, nicht \naber belegt worden. Es fehlen insbesondere konkrete Angaben und ärztliche \nBestätigungen, wo und seit wann er mit welchen Kontrollen, Nachweisen und \nErgebnissen behandelt wird. Dies ist schon deshalb unverzichtbar, weil \noffenbar inzwischen Methadon nicht nur zur Substitutionstherapie \nangewendet, sondern bei Heroinverknappung auch illegal konsumiert \nwird.\n\n7\n\nSo: Schubert u.a., Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur \nKraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Seite 173\n\n8\n\nDa aber selbst bei einer ordnungsgemäßen Substitutionsbehandlung mit \nMethadon nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Stand: \nFebruar 2000, Seite 44) „nur in seltenen Ausnahmefällen eine positive \nBeurteilung möglich ist, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall \nrechtfertigen\",\n\n9\n\nvgl. auch: Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 10. März 2004 - 16 B 236/04 -\n\n10\n\nund Anhaltspunkte dafür, dass diese engen Voraussetzungen vom \nAntragsteller erfüllt werden, nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, \nkonnte bzw. musste der Antragsgegner von der Ungeeignetheit des \nAntragstellers ausgehen, ohne dass ihm zuvor hätte Gelegenheit gegeben \nwerden müssen, ein Gutachten hinsichtlich seiner Eignung vorzulegen. Dies \ngilt um so mehr, als der Antragsteller selbst vorgetragen hat, dass die jetzige \nSubsitutionsbehandlung nach einem Rückfall erforderlich geworden sei, nach \ndem er mehrere Jahre nach Beendigung einer früheren Therapie abstinent \ngelebt hätte. Aber auch diese Behauptungen sind nicht durch ärztliche \nStellungnahmen und Gutachten belegt.\n\n11\n\nEs bleibt dem Antragsteller unbenommen, im Widerspruchsverfahren oder \nin einem Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches \nGutachten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV klären zu lassen, dass er nicht mehr \nabhängig ist und auch - ohne abhängig zu sein - keine Betäubungsmittel mehr \neinnimmt oder ggfs. ausnahmsweise trotz Methadon-Substitution geeignet ist. \nOhne ein solches positives Gutachten wird die Wiederherstellung der \nKraftfahrereignung nicht angenommen werden können.\n\n12\n\n13\n\nvgl. dazu auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 27. März 2006 - 1 W 12/06 \n-, NJW 2006, 2651\n\n14\n\nVor diesem Hintergrund erscheint derzeit die vom Antragsteller \nausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur \nEntscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr \nbesteht ein das Suspensiv-Interesse des Antragstellers überwiegendes \nöffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme \nvorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr \nauszuschließen. Daran ändern auch die dargestellten privaten und \nberuflichen Probleme bei einem Verlust der Fahrerlaubnis nichts.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG \nund entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse \nB.\n\n16\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n17\n\nGegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.\n\n18\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des \nBeschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, \nBahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines \nMonats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung \nist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nAegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen. Sie muss einen bestimmten \nAntrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung \nabzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die \ndargelegten Gründe.\n\n19\n\nIm Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder \nBeteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder eine \nandere gemäß § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigte Person vertreten lassen. Dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde.\n\n20\n\nGegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, \nnachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.\n\n21\n\nDie Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten \nder Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über \nsie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen in Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260550","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-18/7-l-893-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260550","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260550","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-18/7-l-893-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260550","retrieved":"2026-07-09 02:26:09.347006+00:00"}}