{"status":"available","doknr":"OLD260591","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1017.7K4305.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-10-17","aktenzeichen":"7 K 4305/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Widerrufs-, Rückforderungs- und Zinsbescheid der Beklagten \nvom 28. April 2004 sowie ihr Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2004 \nwerden aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig \nvollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit geht es um Zuwendungen für das Jahr \n1997 für die Förderung der Ausbildung von Altenpflegerinnen und \nAltenpflegern im Fachseminar für Altenpflege am St. I. Hospital in \nH. -S. . Das Fachseminar bildete mit dem Krankenhaus eine \norganisatorische Einheit. Trägerin beider Einrichtungen war die Katholische \nKirchengemeinde I1. -K. in H. -S. . 1999 ging das Krankenhaus \nmit dem inzwischen aufgegebenen Fachseminar in die Trägerschaft der \nKlägerin über. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 14. Oktober 1996 beantragte das Fachseminar eine \nZuwendung für die Personal- und Sachausgaben des Jahres 1997. Daraufhin \nbewilligte die Beklagte mit Zuwendungsbescheiden vom 29. September 1997 \nund 26. Januar 1998 jeweils eine Zuwendung in Höhe von 163.000 DM als \nFestbetragsfinanzierung und überwies davon - zum Teil schon vorher - in drei \nTeilbeträgen insgesamt 163.000,00 DM. Die Bescheide waren an das St. I. \nHospital in H. gerichtet. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 20. September 1998 bat die Beklagte das St. I. \nHospital um Vorlage des Verwendungsnachweises für das Bewilligungsjahr \n1997. Daraufhin wies das St. I. Hospital die Beklagte mit Schreiben vom \n19. Januar 1999 und 1. März 1999 darauf hin, dass von der bewilligten \nZuwendung 163.000,00 DM noch nicht ausgezahlt worden seien.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 7. April 1999 legte das St. I. Hospital einen \nVerwendungsnachweis und mit Schreiben vom 13. September 1999 eine \nBescheinigung der Bischöflichen Prüfungs- und Beratungs-Gesellschaft mbH, \nWirtschaftsprüfungsgesellschaft, vom 20. Juni 1999 über die Vorprüfung \ndieses Verwendungsnachweises vor. Danach sei Schwerpunkt der Prüfung \ndie zutreffende Ableitung der Personal- und Sachkosten aus den Büchern, \nBelegen und sonstigen Unterlagen gewesen; hierzu seien in dem \nerforderlichen Umfang Stichproben gezogen worden. An Personal- und \nSachkosten (ohne Investitionskosten) seien insgesamt 587.222,36 DM \nentstanden. Zur Finanzierung der Maßnahme habe der Träger des \nAltenpflegeseminars vom Arbeitsamt H. 172.320,18 DM und an \nsonstigen Mitteln 17.517,59 DM erhalten. Hinzu komme die Zuwendung des \nLandes in Höhe von 326.000 DM, von denen noch 163.000 DM auszuzahlen \nseien. Die Personalkosten betrügen insgesamt 461.481,56 DM; in diesem \nBetrag seien vom Träger der Einrichtung erhobene Personalkosten-Umlagen \naus der Inanspruchnahme zentraler Dienstleistungen in Höhe von \n194.478,39 DM enthalten. In die Sachkosten von insgesamt 125.740,80 DM \nseien vom Träger berechnete Mietaufwendungen in Höhe von 36.800 DM \neingeflossen. Sofern andere Betriebsbereiche des Trägers Sachmittel für das \nAltenpflegefachseminar bereit gestellt hätten, seien die damit verbundenen \nAufwendungen entsprechend umgegliedert worden. Die beigefügte \nEinzelaufstellung der Kosten (Bl. 51 der Verwaltungsvorgänge) enthält noch \neine Position „Abschreibungen\" in Höhe von 8.103,00 DM und eine Position \n„Prüfungsgebühren\" in Höhe von 4.500,00 DM.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 14. Oktober 1999 teilte die Beklagte dem St. I. \nHospital mit, mit den Angaben der Bescheinigung könne der \nVerwendungsnachweis nicht geprüft werden; es werde noch einmal um die \nVorlage eines entsprechenden Verwendungsnachweises mit dazugehörigen \nBelegen gebeten. Unter Hinweis auf dieses Schreiben fragte die Klägerin, die \ninzwischen Trägerin des St. I. Hospitals und des Fachseminars geworden \nwar, die Beklagte vier Jahre später nach dem Stand der Überprüfungen. \n\n7\n\nDaraufhin hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 2. Februar \n2004 zu der Absicht an, die Zuwendungsbescheide teilweise zu widerrufen \nund zuviel erhaltene Beträge zurückzufordern. Zur Begründung heißt es darin: \nDie in den Verwendungsnachweis eingestellten Beträge für fiktiven \nMietaufwand (36.800 DM), Personalkosten-Umlagen aus der \nInanspruchnahme zentraler Dienstleistungen (194.478,30 DM), \nAbschreibungen (8.103 DM) und Rückstellungen (4.500 DM), zusammen also \n243.881,30 DM seien nicht förderfähig. Die damalige Trägerin des St. I. \nHospitals, die Katholische Kirchengemeinde I1. K. sei Eigentümerin der \nvom Altenpflegeseminar und dem Krankenhaus benutzten Räumlichkeiten. \nDer für den Gebrauch der Räumlichkeiten entstandene Aufwand sei im \nRahmen einer als angemessen angenommenen Miete in Höhe von \n36.800 DM jährlich als Einnahme beim St. I. Hospital sowie als Aufwand \nbeim Fachseminar für Altenpflege berücksichtigt worden. Es handele sich \ndaher nur um fiktiven Mietaufwand und nicht um eine kassenmäßige Ausgabe \ni. S. d. Landeshaushaltsordnung. Das gelte entsprechend für die \nPersonalkosten-Umlagen aus der Inanspruchnahme zentraler \nDienstleistungen. Auch Abschreibungskosten sowie Rückstellungen seien \nnach den Regelungen der Landeshaushaltsordnung nicht förderfähig. \nDemzufolge seien für 1997 förderfähige Personal- und Sachkosten in Höhe \nvon 343.341,06 DM zu berücksichtigen. Tatsächlich habe das \nAltenpflegeseminar Einnahmen in Höhe von 352.837,77 DM gehabt, nämlich \n163.000 DM Zuwendungen, 172.320,18 DM vom Arbeitsamt H. und \n17.517,59 DM sonstige Einnahmen. Damit ergebe sich ein Überschuss in \nHöhe von 9.496,71 DM (4.855,59 Euro). Zwar wirkten sich Einsparungen bei \neiner Förderung in der Form der Festbetragsfinanzierung grundsätzlich zu \nGunsten des Zuwendungsempfängers aus; dies schließe jedoch eine \nteilweise Aufhebung der Bewilligung nicht aus, wenn die zuwendungsfähigen \nAusgaben unter dem Betrag der bewilligten Zuwendung lägen.\n\n8\n\nDa trotz gewährter Fristverlängerung keine Stellungnahme der Klägerin \neinging, erließ die Beklagte am 28. April 2004 den hier angegriffenen \nWiderrufs-, Rückforderungs- und Zinsbescheid. Darin wurde festgestellt, dass \ndie Zuwendungsbescheide vom 29. Juli 1997 (gemeint ist offensichtlich der \n29. September 1997) und 26. Januar 1998 teilweise rückwirkend in Höhe von \ninsgesamt 172.496,71 DM unwirksam geworden seien. Der \nZuwendungsbetrag für das Haushaltsjahr 1997 wurde auf 153.503,29 DM neu \nfestgesetzt. Unter Berücksichtigung der noch nicht ausgezahlten Zuwendung \nin Höhe von 163.000 DM ergebe sich ein Erstattungsanspruch von \n9.496,71 DM (4.855,59 Euro). Dieser Betrag sei bis zu dem Tag, der der \nWertstellung vorausgehe, mit 3 % über dem jeweiligen \nDiskontsatz/Basiszinssatz nach § 1 EuroEG NRW/Basiszinssatz gemäß § 247 \nBGB zu verzinsen; die Höhe der Zinsen werde nach Rückzahlung des \nErstattungsbetrags durch gesonderten Bescheid festgesetzt.\n\n9\n\nHiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und trug zur Begründung \nvor: Die Sachverhaltsangaben seien im Wesentlichen zutreffend. Die \nabgesetzten Kosten seien allerdings entgegen der Annahme des \nangefochtenen Bescheides zuwendungsfähig. \n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2004 wies die Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin zurück.\n\n11\n\nHiergegen hat die Klägerin am 23. Juli 2004 rechtzeitig Klage erhoben. \nZur Begründung weist sie darauf hin, dass die Beklagte mit den \nangefochtenen Bescheiden von ihrer früheren Verwaltungspraxis abweiche. \nFür das Jahr 1996 seien - bei im Wesentlichen gleicher Sachlage - lediglich \ndie Posten „fiktiver Mietaufwand\" und „Abschreibungen\", nicht jedoch der \nPosten „Personalkosten-Umlage\" Gegenstand eines Widerrufs gewesen. Von \nder Behandlung der Personalkosten-Umlage hänge aber wegen der Höhe des \nBetrages der Ausgang des Verfahrens maßgeblich ab. „Umgelegt\" worden \nseien Personalkosten von sechs Mitarbeitern, die formal beim St. I. \nHospital angestellt, aber tatsächlich ganz (zwei Lehrkräfte) oder teilweise für \ndas Fachseminar tätig gewesen seien. Im Oktober 1996 habe zur Festlegung \ndes Verteilungsschlüssels eine Betriebsleiterkonferenz stattgefunden, an der \nder Verwaltungsleiter, die Schulleiterin und die Pflegedienstleiterin \nteilgenommen hätten. Aufgrund der Daten des Jahres 1996 sei festgelegt \nworden, mit welchen Anteilen die sechs Mitarbeiter im Krankenhaus und dem \nFachseminar eingesetzt worden seien. Diesem Schlüssel entsprechend seien \ndann 1997 die Personalkosten sowohl bei den Budgetverhandlungen für den \nKrankenhausbereich als auch im Verwendungsnachweis für das Fachseminar \njeweils anteilig geltend gemacht worden. Die Einzelheiten der Berechnung \nergeben sich aus einer Aufstellung Bl. 121 der Gerichtsakte.\n\n12\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\nden Widerrufs-, Rückforderungs- und Zinsbescheid der Beklagten vom \n28. April 2004 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21. Juni \n2004 aufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung trägt sie ergänzend vor: Die zuwendungsfähigen \nAusgaben seien auf der Grundlage der nachgewiesenen kassenmäßigen \nAusgaben der geförderten Einrichtung zu berechnen; nach dem im \nZuwendungsrecht maßgeblichen Ausgabebegriff seien andere als \nkassenmäßige, insbesondere geschätzte und nicht von der geförderten \nEinrichtung selbst getätigte Ausgaben nicht zu berücksichtigen. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten \n(Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der Widerrufs-, Rückforderungs- und \nZinsbescheid der Beklagten vom 28. April 2004 und der \nWiderspruchsbescheid der Beklagten vom 21. Juni 2004 sind rechtswidrig \nund verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n21\n\nDer in diesen Bescheiden ausgesprochene teilweise Widerruf der der \nRechtsvorgängerin der Klägerin 1997 bewilligten Fördermittel für das von ihr \nbetriebene Fachseminar für Altenpflege am St. I. Hospital in H. -\nS. lässt sich nicht auf § 49 Abs. 3 VwVfG NRW stützen, denn die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Danach kann eine \nSubvention mit Wirkung für die Vergangenheit u. a. dann widerrufen werden, \nwenn die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind. Bei einer \nFestbetragsfinanzierung liegt eine Zweckverfehlung vor, wenn die Ausgaben \nfür den Subventionszweck zwar die gewährte Zuwendung übersteigen, \ninsgesamt aber hinter den Einnahmen (einschließlich Zuwendung und \nDrittmittel) zurückbleiben. Würden Festbetragsmittel auch in einem solchen \nFall beim Empfänger verbleiben, würde dieser aus dem geförderten Vorhaben \neinen Gewinn erwirtschaften. Dies würde dem Zweck einer Fördermaßnahme \nzuwiderlaufen.\n\n22\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 15. Mai 2003 - 4 A 992/02 -, juris.\n\n23\n\nEntgegen der Annahme der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden \nlagen jedoch die Ausgaben für den Betrieb des umstrittenen Fachseminars \n1997 nicht um 172. 496,71 DM unter den Einnahmen. Vielmehr waren die \nAusgaben höher als die Einnahmen. Die Beklagte hat nämlich zu Unrecht die \nim Verwendungsnachweis aufgeführten Personalkosten nicht berücksichtigt, \ndie nicht unmittelbar beim Fachseminar angefallen, aber vom Träger des \nFachseminars an Mitarbeiter für Tätigkeiten gezahlt worden sind, die sie dem \nFachseminar geleistet haben. Dabei handelt es sich um einen Betrag von \n194.478,39 DM, der die von der Beklagten angenommenen Minderausgaben \nmehr als ausgleicht.\n\n24\n\nDiese Ausgaben sind, als Personalkosten-Umlage bezeichnet, von der \nRechtsvorgängerin der Klägerin in der mit dem Verwendungsnachweis für das \nJahr 1997 eingereichten Prüfbescheinigung der bischöflichen \nWirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 20. Juni 1999 nach den \nunwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin wie in den Vorjahren \ngeltend gemacht worden, ohne sie im Einzelnen aufzuschlüsseln und zu \nbelegen. Da diese Vorgehensweise offenbar früher unbeanstandet geblieben \nwar, konnte die Klägerin davon ausgehen, dass dies ausreichte. \n\n25\n\nDie Beklagte hat auch seinerzeit nicht nachträglich verlangt, die geltend \ngemachte Summe anders als in den Vorjahren für 1997 aufzuschlüsseln und \ndie Einzelbeträge zu belegen. Die Rüge im Schreiben vom 14. Oktober 1999, \nder Verwendungsnachweis sei nicht ausreichend, war unspezifisch, und die \ndaraufhin von der Rechtsvorgängerin der Klägerin eingereichten Belege \nbetrafen nach übereinstimmendem Vortrag beider Seiten in der mündlichen \nVerhandlung am 7. Februar 2007 ausschließlich Sachkosten. Ein Hinweis, \ndass auch die Personalkosten konkretisiert und belegt werden müssten, ist \nnach Lage der Akten nicht erfolgt. Allerdings geben die Verwaltungsvorgänge \nüber das, was in der Zeit zwischen Ende 1999 und Ende 2003 geschehen ist, \nnichts her.\n\n26\n\nKonsequenterweise hat sich die Beklagte in den angefochtenen \nBescheiden auch nicht darauf berufen, dass die „Personalkosten-Umlage\" \nnicht konkretisiert worden ist, sondern hat sie mit derselben Begründung wie \ndie Mietkosten als fiktiver Posten bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen \nAusgaben abgesetzt. Bei den Mietkosten handelte es sich in der Tat nur um \nfiktive, kalkulatorische Kosten, weil für das Fachseminar tatsächlich keine \nMiete gezahlt werden musste; denn der Träger des Fachseminars und des \nKrankenhauses, die Katholische Kirchengemeinde I1. -K. in H. -\nS. , war Eigentümerin der benutzten Gebäude. Dagegen gab es keinen \nGrund anzunehmen, die Gehälter für die mit der „Personalkosten-Umlage\" \nerfassten Mitarbeiter seien tatsächlich nicht gezahlt worden; zweifelhaft \nkonnte nur sein, von wem, in welcher Höhe und für welche Einrichtung. Dies \nhat die Beklagte aber nicht für entscheidungserheblich gehalten und folglich \nauch nicht danach gefragt.\n\n27\n\nNach alledem bestehen keine Bedenken, die Angaben noch zu \nberücksichtigen, die die Klägerin im Anschluss an die mündliche Verhandlung \nam 7. Februar 2007 aufgrund des Auflagenbeschlusses des Gerichts \nnachgereicht hat. Durch diese Angaben wird die fehlende und von der \nBeklagten zuvor nicht angemahnte Konkretisierung der Personalkosten \nrechtlich zulässig nachgeholt.\n\n28\n\nDas Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass durch diese Angaben \nbelegt wird, dass die im Verwendungsnachweis und der Prüfbescheinigung \naufgeführte „Personalkosten-Umlagen\" tatsächlich für das Fachseminar der \nRechtsvorgängerin der Klägerin gezahlte und diesem zuzurechnende \nAusgaben für in diesem Fachseminar tätige, beim Träger des Fachseminars \nangestellte Mitarbeiter betreffen. Für die Lehrkräfte C. C1. und V. \nH1. -T. ist dies unproblematisch, denn sie widmeten nach der mit dem \nSchriftsatz vom 27. Juli 2007 eingereichten Aufstellung (Gerichtsakte Bl. 121) \nihre volle Arbeitskraft dem Fachseminar. Dies ist von der Beklagten wie die \nübrigen Angaben der Aufstellung nicht bestritten worden. Vor diesem \nHintergrund ist es rechtlich unerheblich, wenn in den Arbeitsverträgen \nursprünglich auch oder nur das Krankenhaus als Dienststelle bezeichnet \ngewesen sein sollte. Da der Arbeitgeber zugleich Träger der organisatorisch \nunselbständigen Betriebseinheiten Krankenhaus und Fachseminar war, war \nes eine Frage der ggf. auch mündlich zu treffenden Absprache zwischen \nArbeitgeber und Arbeitnehmer, wo sie ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellten. \nEiner förmlichen Änderung des Arbeitsvertrags bedurfte es nicht, um die für \ndiese Mitarbeiterinnen gezahlten Arbeitsentgelte als Personalkosten des \nFachseminars geltend machen zu können. Die Gehälter der beiden Lehrkräfte \nbetrugen 133.153,96 DM und machten damit bereits den Großteil der \numstrittenen Summe aus.\n\n29\n\nAber auch die Ausgaben für die Mitarbeiter, die bei gleicher \nAusgangslage nicht vollständig für das Fachseminar tätig waren, sondern ihre \nArbeitskraft zwischen Krankenhaus und Fachseminar aufgeteilt haben, sind \nzuwendungsfähige Personalkosten, soweit sie dem Anteil ihrer Tätigkeit für \ndas Fachseminar entsprachen. Sie sind dann wie Teilzeitbeschäftigungen zu \nbehandeln. Die Kammer hat auch keine Bedenken dagegen, die Anteile \nzugrunde zu legen, die die Klägerin in ihrer Aufstellung Bl. 121 der \nGerichtsakte angegeben hat. Diese Anteile beruhen auf Festlegungen, die die \nVerantwortlichen 1996 für das Folgejahr abgesprochen haben. Da der \nVerwaltungsleiter, die Pflegedienstleiterin und die Schulleiterin dabei den \nTräger beider Einrichtungen vertraten, hatten sie auch die Befugnis, solche \nEntscheidungen verbindlich zu treffen. Es gibt auch keinen Anlass \nanzunehmen, dass die festgelegten Anteile nicht der Realität entsprochen \nhaben und zu Lasten des Fachseminars geschönt worden sind.\n\n30\n\nAuch die Beklagte hat nicht behauptet, die betroffenen Mitarbeiter hätten \ndem Fachseminar weniger Anteile ihrer Arbeitskraft gewidmet, als sie nach \nden Vorgaben des Arbeitgebers verpflichtet gewesen wären. Sie hat vielmehr \nin der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2007 im Wesentlichen zu \nbedenken gegeben, dass Personalkosten bei einem Fachseminar für \nAltenpflege nur dann als zuwendungsfähig anerkannt werden könnten, wenn \nsie auf einem mit dem Fachseminar selbst geschlossenen Arbeitsvertrag \nberuhten. Das würde voraussetzen, dass das Fachseminar als selbständige \nEinheit mit eigener Rechtspersönlichkeit geführt wird. Hier ist das \nFachseminar jedoch organisatorisch unselbständig zusammen mit dem \nKrankenhaus betrieben worden. Eine Verpflichtung, das Fachseminar \nauszugliedern, bestand aus zuwendungsrechtlicher Sicht auch nicht. Daher \nmüssen die Arbeitsverträge mit dem Träger der Einrichtungen geschlossen \nwerden, und dann hängt der Arbeitseinsatz der Mitarbeiter letztlich von den \n- arbeitsrechtlich zulässigen und abgesprochenen - Anweisungen der Leitung \nbeider Einrichtungen ab. Diese Anweisungen müssen dann allerdings beide \nEinrichtungen bei der Refinanzierung ihrer Kosten konsequent umsetzen. Die \nKlägerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass sie bei den \nPflegesatzverhandlungen mit den gesetzlichen Krankenkassen nur die \nAusgaben für die in beiden Einrichtungen eingesetzten Mitarbeiter als \nPersonalkosten in das Budget eingestellt hat, die für dem Krankenhaus \ngeleistete Arbeit angefallen sind; andererseits seien die Ausgaben für dem \nFachseminar geleistete Arbeitszeiten den Personalkosten des Fachseminars \nzugeordnet und nur gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden. Die \nKammer sieht ebenso wie die Beklagte keinen Anlass, daran zu zweifeln.\n\n31\n\nVor diesem Hintergrund kommt es auf die Zuwendungsfähigkeit der von \nder Beklagten abgesetzten Ausgaben für Sachkosten nicht mehr an. Denn die \nAnerkennung der umstrittenen Personalkosten reicht aus, die ursprünglich \nbewilligte Zuwendung in Höhe von insgesamt 326.000,00 DM zu rechtfertigen. \nFür den teilweisen Widerruf dieser als Festbetrag gewährten Zuwendung ist \ndanach kein Raum.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren vorläufige \nVollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ \n708, 709 der Zivilprozessordnung.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260591","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-17/7-k-4305-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260591","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260591","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-17/7-k-4305-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260591","retrieved":"2026-07-09 02:26:12.615910+00:00"}}