{"status":"available","doknr":"OLD260590","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1017.7K3868.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-10-17","aktenzeichen":"7 K 3868/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1960 geborene Kläger tritt seit Jahren auf Verkaufsveranstaltungen \nauf, die in Gaststätten verschiedener Gemeinden im ganzen Bundesgebiet \ndurchgeführt werden und präsentiert dort unterschiedliche Produkte, die die \nTeilnehmer der Veranstaltung im Anschluss an die Präsentation bestellen \nbzw. erwerben können. Der Kläger arbeitet dabei überwiegend mit Frau C. \nT. zusammen, die eine Reisegewerbekarte, ausgestellt von der Stadt \nC1. innehat. Für die Verkaufsveranstaltungen meldet Frau T. \nregelmäßig in der betreffenden Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfinden \nsoll, die Gaststätte bzw. den Veranstaltungsraum als unselbständige \nZweigstelle einer in C1. , K.--------straße 110 ansässigen \nHauptniederlassung an. In der Gaststätte wird ein größerer Saal für eine \ngewisse Dauer (wochentags) mit oder ohne (teilweise) Bewirtung \nangepachtet. Die Gäste dieser Verkaufsveranstaltungen werden jeweils durch \nverschiedene Firmen, überwiegend als „Gewinner von Kreuzworträtseln\" o. ä., \neingeladen, mit einem Bus im Sammeltransport zur Gaststätte gebracht, wo \ndann Tagesveranstaltungen stattfinden, bei denen geworben und auch die \nunterschiedlichsten Produkte (z. B. Vitaminpräparate o. ä.) verkauft \nwerden.\n\n3\n\nDie Veranstaltungen haben zu einigen Strafanzeigen von Teilnehmern \ngeführt, die sich durch in Aussicht gestellte Gewinne bzw. Geschenke und \nden aus ihrer Sicht überteuerten Verkauf von Produkten sowie die gesamte \nArt der Werbeveranstaltung übervorteilt sahen.\n\n4\n\nAuf allen Verkaufsveranstaltungen bzw. im Vorfeld dazu auf den \nEinladungen wurden in der Vergangenheit durchgängig auch unentgeltliche \nZuwendungen in Form von Preisen oder Zugaben angekündigt.\n\n5\n\nWegen dieser Sachverhalte sind wiederholt - mindestens seit 2001 - \nErmittlungsverfahren gegen den Kläger und seine Lebensgefährtin Frau \nT. wegen der unerlaubten Durchführung eines Wanderlagers nach \n§ 56 a der Gewerbeordnung - GewO - und anderer Delikte durchgeführt \nworden (Straftaten nach dem UWG u. a.). In der Vergangenheit ist es zur \nVerhängung von zwei Bußgeldern gegen den Kläger wegen eines Verstoßes \ngegen § 56 a GewO und unerlaubten Reisegewerbes durch das Landratsamt \nB. gekommen (22.08.2002 und 08.06.2004); mehrere andere Verfahren \nsind gemäß §§ 153 a bzw. 154 der Strafprozessordnung - StPO - eingestellt \nworden.\n\n6\n\nDer Kläger - dies ergibt sich aus verschiedenen Zeugenaussagen und \nwird auch von ihm nicht in Abrede gestellt - tritt bei den \nVerkaufsveranstaltungen werbend für die jeweiligen Produkte auf, führt die \nPräsentation überwiegend eigenständig durch und nimmt zum Teil auch im \nAnschluss an die Präsentation Warenbestellungen entgegen bzw. leitet \ninteressierte Kunden an seine bei der Veranstaltung im Saal oder in den \nNebenräumen wartende Partnerin weiter. Ferner hat der Kläger in Person \nwiederholt die zuvor angekündigten Werbegeschenke ausgegeben.\n\n7\n\nDer wiederholten Aufforderung der Beklagten, eine Reisegewerbekarte zu \nbeantragen, kam der Kläger nicht nach, weil er sich darauf beruft, lediglich \nMitarbeiter der Frau T. zu sein.\n\n8\n\nMit Ordnungsverfügung vom 8. Juni 2005 untersagte die Beklagte dem \nKläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Ausübung des \nReisegewerbes ohne erforderliche Erlaubnis gemäß § 60 d GewO. Der Kläger \nbesitze keine Reisegewerbekarte, übe aber laufend im ganzen Land auf den \nvon ihm durchgeführten Verkaufsveranstaltungen ein Reisegewerbe aus. \nDarüber hinaus sei die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers \nzweifelhaft, so dass es sich auch nicht nur um einen formalen Verstoß gegen \nein Erlaubniserfordernis handle. Dazu verwies die Beklagte auf die zwei \nBußgeldentscheidungen des Landratsamtes B. von August 2002 und Juni \n2004 sowie die weiteren Strafermittlungsverfahren bzw. Einstellungen des \nVerfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße gemäß § 153 a StPO. Für den Fall \nder Zuwiderhandlung drohte die Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in \nHöhe von 500 Euro an.\n\n9\n\nHiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Bezirksregierung \nB1. mit Bescheid vom 28. November 2005 zurückwies.\n\n10\n\nZwischenzeitlich ist mit Ordnungsverfügung vom 21. Juli 2005, die \nbestandskräftig ist, gegenüber Frau C. T. ein Beschäftigungsverbot \nhinsichtlich der Person des Klägers ausgesprochen worden (Beiakte 1, \nBl. 385 aus 7 K 666/07).\n\n11\n\nDer Kläger hat am 6. Dezember 2005 Klage erhoben. Am 11. August \n2006 hat er bei der erkennenden Kammer um Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nachgesucht. Dieser Antrag ist durch Beschluss der Kammer \nvom 19. September 2006 abgelehnt worden (7 L 1226/06). Die hiergegen \ngerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen - OVG NRW - mit Beschluss vom 20. April 2007 \nzurückgewiesen (4 B 2191/06).\n\n12\n\nZur Begründung seiner Klage und des vorangegangen Eilantrages macht \nder Kläger geltend, er sei in der Vergangenheit und auch gegenwärtig noch \nstets als Mitarbeiter von Frau T. aufgetreten, die im Besitz einer gültigen \nReisegewerbekarte sei. Für diese sei er nur als Gehilfe tätig gewesen, nicht \naber in leitender Funktion. Gegen ihn sei in der Vergangenheit lediglich \nzweimal ein Bußgeld wegen eines gewerberechtlichen Sachverhalts verhängt \nworden, alle anderen Ermittlungsverfahren seien eingestellt worden, daher \ndürften diese Sachverhalte nicht zu seinen Lasten herangezogen werden. Es \ntreffe auch nicht zu, dass Frau T. die Gaststättenräume lediglich tage- \noder wochenweise angemietet habe; es lägen regelmäßig über mindestens \nsechs oder zwölf Monate laufende Verträge vor. Alle Veranstaltungen seien \njeweils ordnungsgemäß nach § 14 GewO angemeldet gewesen. Um \nWanderlager habe es sich nicht gehandelt.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Juni 2005 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B1. vom 28. November \n2005 aufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie weist darauf hin, dass der Kläger nach den vorliegenden \nErkenntnissen aus den Ermittlungsverfahren die Leitung von \nVerkaufsveranstaltungen de facto regelmäßig innegehabt habe. Ob er auch \nhierzu eingeladen habe, sei unerheblich.\n\n18\n\nWegen des zwischenzeitlich verhängten Zwangsgeldes hat der Kläger \n- nach erfolglosem Vorverfahren - ebenfalls Klage erhoben, über die mit Urteil \nvom gleichen Tage entschieden worden ist (7 K 666/07).\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der des Verfahrens 7 L \n1226/06 und 7 K 666/07 nebst Beiakten, die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung B1. sowie \ndie - teilweise auszugsweise - beigezogenen Ermittlungsakten verschiedener \nStaatsanwaltschaften (Beiakten Hefte 1 bis 7).\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der \nBeklagten vom 8. Juni 2005 und der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung B1. vom 28. November 2005 sind rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n22\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in \n§ 60 d GewO, wonach die Ausübung des Reisegewerbes entgegen u. a. § 55 \nAbs. 2 und 3 von der zuständigen Behörde mittels Ordnungsverfügung \nverhindert werden kann. Die Voraussetzungen für den Erlass eines solchen \nVerbots sind gegeben, weil der Kläger jedenfalls in der Vergangenheit als \nReisegewerbetreibender tätig ist, ohne im Besitz der dafür erforderlichen \nReisegewerbekarte zu sein. Die Kammer nimmt zur Vermeidung von \nWiederholungen insoweit in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des \nBeschlusses vom 19. September 2006 im Verfahren auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes (7 L 1226/06) und die dazu ergangene \nBeschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 20. April 2007 (4 B 2191/06). Den dortigen \nFeststellungen zum Ablauf der Verkaufsveranstaltungen, die der Kläger in der \nVergangenheit durchgeführt hat, hat er in tatsächlicher Hinsicht nichts \nentgegen gesetzt. Seine wiederholte Behauptung, Frau T. schließe für \ndie jeweiligen Verkaufsveranstaltungen mit den Gastwirten länger dauernde \noder unbefristete Mietverträge, so dass zu Recht jeweils eine \nZweigniederlassung der freien Handelsvertretung der Frau T. \ngewerberechtlich angezeigt worden sei, hat er auch bis jetzt nicht durch \nVorlage entsprechender Mietverträge belegt, obgleich er im Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts vom 20. April 2007 auf die Notwendigkeit \nentsprechender Nachweise hingewiesen worden ist. Unter Berücksichtigung \ndes Vorbringens in der mündlichen Verhandlung ist ergänzend darauf \nhinzuweisen, dass die Gewerbeaufsicht nicht gehindert ist, Sachverhalte, die \nihr aus Ermittlungsverfahren oder auf andere Weise bekannt geworden sind, \nauszuwerten und zu würdigen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die in der \nVergangenheit durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen \nden Kläger zu einem rechtskräftigen Strafausspruch geführt haben.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260590","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-17/7-k-3868-05","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 56a","ref_norm":"56a","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 60d","ref_norm":"60d","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260590","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260590","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-17/7-k-3868-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260590","retrieved":"2026-07-09 02:26:12.540910+00:00"}}