{"status":"available","doknr":"OLD260589","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1017.7K1292.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-10-17","aktenzeichen":"7 K 1292/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Schreiben vom 7. August 2001 wandte sich der Kläger an den \nBeklagten und bat um die Erteilung einer Genehmigung für Krankentransporte \nund Notfallrettung durch Unternehmer gemäß § 18 des Gesetzes über den \nRettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch \nUnternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW -) für den 2. September \n2001. Er benötige die Genehmigung, weil seine Firma an diesem Tag auf dem \nGelände der Spielbank I. anlässlich einer Veranstaltung, zu der 5.000 \nbis 10.000 Besucher erwartet würden, den Sanitätsdienst durchführe und \ndafür auch einen Rettungstransportwagen bereitstellen solle. Da der Beklagte \nden Antrag nicht rechtzeitig beschied, wurde die Veranstaltung vom B. -\nT. -C. , Ortsverband E. betreut.\n\n3\n\nDaraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 11. September 2001 \nerneut an den Beklagten und bat darum, ihm eine Genehmigung für \nKrankentransporte und Notfallrettung durch Unternehmer, beschränkt auf \nSanitätsdienste auf dem Gelände der Spielbank I. , zu erteilen, um \nzukünftig bei anderen Großveranstaltungen den Sanitätsdienst dort \nübernehmen zu können. Er sei seit über elf Jahren aktiv im Rettungsdienst \ntätig; der eingesetzte Rettungstransportwagen werde jeweils über einen \nprofessionellen Vermieter für Sonderfahrzeuge geordert und entspreche den \ngesetzlichen Vorgaben; das eingesetzte Personal verfüge über die gemäß § 4 \nRettG NRW vorgeschriebene Eignung. Standort und Betriebsbereich des \nKrankenkraftwagens solle das Betriebsgelände der Spielbank I. in \nE. sein. \n\n4\n\nMit als Ablehnungsbescheid bezeichnetem formlosen Schreiben vom \n15. März 2002 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, nach \ndem derzeit gültigen Rettungsdienstbedarfsplan bestehe kein Bedarf für die \nEinbindung privater Unternehmer in den öffentlichen Rettungsdienst.\n\n5\n\nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, und trug zur Begründung \nu. a. vor, der bloße Hinweis auf den Rettungsdienstbedarfsplan genüge als \nBegründung nicht. Die Begründung sei auch sachlich falsch; unter \nBerücksichtigung des eng begrenzten Betriebsbereichs sei ein Bedarf \ngegeben.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2003 wies die \nBezirksregierung Arnsberg den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist darin \nausgeführt: Gemäß § 19 Abs. 4 RettG NRW sei die Genehmigung zur \nDurchführung von Notfallrettung und Krankentransport zu versagen, wenn zu \nerwarten sei, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem \nfunktionstüchtigen Rettungsdienst beeinträchtigt werde. Dies sei bei der \nErteilung der beantragten Genehmigung zu erwarten. Das Gebiet der \nSpielbank I. gehöre zum Einsatzbereich 4 (Süd), dessen Einsätze von \nden Rettungswachen 4 und 14 durchgeführt würden. Dort stünden jeweils ein \nRettungstransportwagen für 24 Stunden täglich zur Verfügung. Das Gelände \nder Spielbank I. sei mit diesen Fahrzeugen in sieben bzw. neun \nMinuten und nach der geplanten Verlegung der Rettungswache 14 sogar in \nvier Minuten zu erreichen. Auch die notärztliche Versorgung des Gebietes sei \ninnerhalb von acht Minuten möglich. Für den Krankentransport stünden \ngenügend Fahrzeuge zur Verfügung. Die Erteilung der beantragten \nGenehmigung werde den Kostendeckungsgrad im Rettungsdienst negativ \nbeeinflussen. \n\n7\n\nAm 18. März 2003 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben und trägt zur \nBegründung vor: Er wolle für die Spielbank I. den hausinternen \nSanitätsdienst organisieren und in Absprache mit der Spielbankleitung bei \nGroßveranstaltungen auch einen Rettungstransportwagen bereit stellen. \nStandort und Betriebsbereich sei das Betriebsgelände der Spielbank I. \nin E. . Sein Antrag beschränke sich auf die Notfallrettung und den \nKrankentransport ausgehend von der Spielbank I. . Hinsichtlich der \nNotfallrettung im E1. Süden bestünden Versorgungsmängel. So könne \ninsbesondere die Spielbank nicht innerhalb der Eintreffzeiten erreicht werden. \nBei seinem Vorhaben handele es sich um zeitlich und örtlich begrenzte \nDienste, da nicht bei jeder Veranstaltung der Spielbank ein \nRettungstransportwagen erforderlich und folglich keine tägliche Vorhaltung \nvorgesehen sei. Abgesehen davon könne auch wegen des eng begrenzten \nBetriebsbereichs die Funktionsfähigkeit des E1. Rettungsdienstes nicht \nbeeinträchtigt werden. Im Übrigen greife die Funktionsschutzklausel nicht, \nweil die Stadt E. im Jahre 2003 im Bereich des Rettungsdienstes einen \nÜberschuss erwirtschaftet habe. \n\n8\n\nZur Erläuterung seines Vorhabens verweist der Kläger beispielhaft auf \nRegelungen im Bedarfsplan 2001 für den Kreis X. . Danach hat der Kreis \nX. mit dem DRK Ortsverein U. vereinbart, dass das DRK bei \nGroßveranstaltungen, bei denen es den Sanitätsdienst durchführt, auch \nNotfall- und Krankentransporte übernehmen kann. Das DRK führt die \nTransporte im Auftrag des Kreises X. durch, so dass das DRK den \nTransport zunächst der Rettungswache in Rechnung stellt und diese den \nTransport auf der Grundlage der Gebührensatzung des Rettungsdienstes mit \nden Krankenkassen abrechnet. Eine entsprechende Vereinbarung besteht für \ndie Krankenbeförderung mit dem MHD U. und zwischen der Stadt B1. \nund dem DRK B1. . \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 15. März 2002 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B2. vom 29. September \n2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Genehmigung \nzur Notfallrettung und Krankentransport durch Unternehmen gemäß § 18 \nRettG NRW ausgehend von dem Betriebsgelände der Spielbank I. in \nE. zu erteilen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung trägt er u. a. vor: Das Gelände der Spielbank I. in \nE. sei auch nach einer neueren Untersuchung mit dem öffentlichen \nRettungsdienst rechtzeitig zu erreichen. Überschüsse seien im Rettungsdienst \nder Stadt E. nicht erwirtschaftet worden. Bis 2004 sei der Rettungsdienst \nin E. zu einem hohen Grad kostendeckend betrieben worden. Für die \nfolgenden Jahre zeichneten sich jedoch Deckungslücken in der \nRefinanzierung ab, die bereits zu Kapazitätsanpassungen bei der \nRettungsmittelvorhaltung geführt hätten. Eine Ausweitung der Kapazitäten sei \ndaher aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu vertreten. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten \n(4 Hefte) und der Bezirksregierung B2. verwiesen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat nämlich keinen \nAnspruch auf die begehrte Genehmigung und wird daher durch deren \nVersagung nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n17\n\nDer Kläger begehrt eine Genehmigung nach § 18 RettG NRW, ohne ein \ngenehmigungsfähiges Unternehmen zu betreiben. Nach dieser Vorschrift \nbedürfen private Unternehmen, die nicht in den öffentlichen Rettungsdienst \neingebunden sind, der Genehmigung, wenn sie Aufgaben der Notfallrettung \noder des Krankentransports wahrnehmen wollen. Die §§ 18 ff RettG NRW \nstehen im 3. Abschnitt des Gesetzes, der sich mit der „Notfallrettung und dem \nKrankentransport durch Unternehmen\" befasst. Schon die Überschrift dieses \nKapitels macht deutlich, dass jemand nicht allein dadurch, dass er einzelne \nAufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports wahrnimmt, zum \nUnternehmer im Sinne des § 18 RettG NRW wird. Vielmehr gehen diese \nVorschriften davon aus, dass sich ein Unternehmen um eine Genehmigung \nbemüht, dessen Zweck gerade die Wahrnehmung von Aufgaben der \nNotfallrettung oder des Krankentransports ist. Denn der 3. Abschnitt des \nRettG NRW soll den Wettbewerb privater Unternehmen mit dem öffentlichen \nRettungsdienst ermöglichen und regeln. Von einem Wettbewerb kann aber \nnur die Rede sein, wenn die Ausgangslage der Wettbewerber vergleichbar ist. \n\n18\n\nDer öffentliche Rettungsdienst muss die nach dem Bedarfsplan \nnotwendigen Rettungsmittel und das erforderliche Personal vorhalten, um \nseine Einsätze durchführen zu können (§ 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW). Er \nmuss immer in Bereitschaft sein. Dann kann es sich bei den im 3. Abschnitt \ndes RettG NRW angesprochenen Unternehmen auch nur um Einrichtungen \nhandeln, die dauerhaft über die für Rettungs- oder Krankentransporte \nerforderlichen sächlichen und personellen Mittel verfügen und während \nvorgegebener Betriebszeiten bereit halten. Es reicht nicht aus, dass sie bei \nAusübung ihrer eigentlichen, nicht den Rettungsdienst betreffenden Aufgaben \nund Tätigkeiten gelegentlich und nebenbei auch Rettungs- oder \nKrankentransporte durchführen wollen. \n\n19\n\nSo liegt der Fall aber beim Kläger. Denn der Zweck seines Unternehmens \nist nicht der Rettungs- oder Krankentransport, sondern, soweit hier von \nBedeutung, die Durchführung von Sanitätsdiensten bei Großveranstaltungen \nauf dem Gelände der Spielbank I. . Der Sanitätsdienst bei \nVeranstaltungen gehört aber nicht zum Rettungsdienst. \n\n20\n\nVgl. Fehn/Lechleuthner in: Steegmann (Hrsg.), Recht \ndes Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nord- \nrhein-Westfalen, Stand: August 2007, Band 1, Teil C, \n§ 1 RettG NRW Rdnr. 27 ff.\n\n21\n\nDem Kläger geht es nur um die Organisation einer Fahrbereitschaft für \nRettungs- und Krankentransporte für den Fall, dass sich bei der von ihm \nbetreuten Veranstaltung die Notwendigkeit hierfür ergibt. Die Rettungsmittel \nwerden nicht dauerhaft bereitgehalten, sondern für jeden Einsatz erst \nbeschafft. Vorhaltekosten entstehen nicht. Mit einer solchen \nOrganisationsform kann der öffentliche Rettungsdienst nicht konkurrieren. Er \nbraucht sich einer solchen Konkurrenz aber auch nicht zu stellen.\n\n22\n\nVgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 13. August \n1992 - 7 M 4143/92 -, DÖV 1993, 169.\n\n23\n\nDaher handelt es sich bei dem Vorhaben des Klägers nicht um eine nach \n§ 18 RettG NRW genehmigungsfähige Beteiligung eines privaten \nUnternehmens am Rettungsdienst.\n\n24\n\nDie umfassende Genehmigungspflicht für private Unternehmen, die sich \naußerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes am Rettungsdienst beteiligen \nwollen, rechtfertigt sich im Übrigen dadurch, dass die mit der Versorgung, \nBetreuung und Beförderung von Kranken, Verletzten und sonst \nhilfebedürftigen Personen verbundene Verantwortung frühzeitige \nEinwirkungsmöglichkeiten einer Genehmigungsbehörde erfordern. Nur so \nkann sichergestellt werden, dass die notwendige Sorgfalt bei Auswahl und \nEinsatz von Personal und Ausstattung sowie bei der Gestaltung des \nBetriebsablaufs gewährleistet sind.\n\n25\n\nVgl. Amtliche Begründung zu § 18 RettG NRW, Landtagsdrucksache \n11/3181, Seite 55.\n\n26\n\nAuf diesen Gesichtspunkt hat auch der Beklagte in der mündlichen \nVerhandlung am 17. Oktober 2007 hingewiesen und daraus zu Recht die \nForderung abgeleitet, schon vor Erteilung einer Genehmigung nach § 18 \nRettG NRW die für die Einsätze vorgesehenen Fahrzeuge und deren \nBesatzung zu kennen, um prüfen zu können, ob sie sich nach Ausstattung \nund fachlicher Eignung problemlos in das Sicherheitskonzept des örtlichen \nöffentlichen Rettungsdienstes einfügen. Würde nämlich bei einer vom Kläger \nsanitätsdienstlich betreuten Großveranstaltung auf dem Gelände der \nSpielbank I. ein Notfall eintreten, dann müsste gewährleistet sein, dass \ndie erforderlichen Maßnahmen mit dem vom Kläger eingesetzten Fahrzeug \nund Personal auf die gleiche Weise und genauso gut wie vom öffentlichen \nRettungsdienst durchgeführt werden könnten. Denn der öffentliche \nRettungsdienst würde nach den Vorstellungen des Klägers in einem solchen \nFall gar nicht mehr alarmiert. \n\n27\n\nDer Kläger könnte sein Vorhaben vor diesem Hintergrund nur realisieren, \nwenn ihm eine Genehmigung dem Grunde nach erteilt würde unter dem \nVorbehalt der Überprüfung der Geeignetheit von Fahrzeug und Personal vor \njedem Einsatz. Eine solche Genehmigung sehen die § 18 ff RettG NRW aber \nnicht vor. Vielmehr gehen diese Vorschriften davon aus, dass das \nUnternehmen, dem die Genehmigung erteilt wird, einen Betrieb hat, der schon \nbei Erteilung der Genehmigung über die für die Notfallrettung oder den \nKrankentransport erforderlichen Fahrzeuge und das geeignete Personal \nverfügt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 RettG NRW). Dabei kommen nur feste \nArbeitsverhältnisse zum Nachweis der Verfügbarkeit in Betracht. \n\n28\n\nVgl. Fehn in Steegmann (Hrsg.), a.a.O., § 19 RettG NRW Rdnr. 15.\n\n29\n\nBei Antragstellung sind Angaben über den vorgesehenen Standort des \nKrankenkraftwagens erforderlich (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 RettG NRW). In der \nGenehmigung sind die einzelnen Krankenkraftwagen unter Angabe des \namtlichen Kennzeichens und der betrieblichen Funktion aufzuführen (§ 22 \nAbs. 2 Satz 1 RettG NRW). Sie müssen also bekannt sein. Dies alles zeigt, \ndass dem Gesetz eine Genehmigung auf Vorrat, die jeweils bei Bedarf \nkonkretisiert wird, fremd ist. Der Gesetzgeber ist auch nicht von Verfassungs \nwegen verpflichtet, ein solches Vorhaben zu ermöglichen. Er hat die \nVoraussetzungen geregelt, unter denen private Rettungsdienstunternehmen \nmit dem öffentlichen Rettungsdienst konkurrieren dürfen und ggf. müssen. \nDaraus folgt keine Verpflichtung, weitere Organisationsformen, wie etwa die \nvom Kläger zur Entscheidung gestellte, ebenfalls zuzulassen. \n\n30\n\nDer Kläger hat selbst beispielhaft auf die Absprachen des Trägers des \nöffentlichen Rettungsdienstes im Kreis X. mit freiwilligen \nHilfsorganisationen über die Durchführung von Rettungs- und \nKrankentransporten bei von ihnen sanitätsdienstlich betreuten \nGroßveranstaltungen hingewiesen. Dabei handelt es sich aber nicht um \nRegelungen im Rahmen der §§ 18 ff RettG NRW, sondern um die \nÜbertragung der Durchführung rettungsdienstlicher Aufgaben an Dritte gemäß \n§ 13 Abs. 1 RettG NRW. \n\n31\n\nVgl. Fehn/Lechleuthner in Steegmann (Hrsg.), a.a.O., \n§ 1 RettG NRW Rdnr. 33 und § 18 RettG NRW Rdnr. 5.\n\n32\n\nEs geht daher gerade nicht um die Zulassung von Konkurrenz zum \nöffentlichen Rettungsdienst, wie sie der Kläger beabsichtigt. Vielmehr werden \ndie privaten Hilfsorganisationen in Fällen, wie dem vom Kläger angeführten \nBeispiel, in den öffentlichen Rettungsdienst eingebunden und handeln nach \nden Anweisungen der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben (§ 13 Abs. 2 \nSatz 1 RettG NRW). Eine solche Beteiligung am öffentlichen Rettungsdienst \nist nach den Vorstellungen des RettG NRW nur durch Vereinbarung möglich. \nAuf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht aber kein \nRechtsanspruch. Ggf. sind bei gleichem Leistungsangebot die freiwilligen \nHilfsorganisationen auch gegenüber sonstigen privaten Anbietern vorrangig \nzu berücksichtigen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW).\n\n33\n\nNach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte \nGenehmigung und ist seine Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nder Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 \nder Zivilprozessordnung.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260589","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-17/7-k-1292-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260589","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260589","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-17/7-k-1292-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260589","retrieved":"2026-07-09 02:26:12.463115+00:00"}}