{"status":"available","doknr":"OLD260588","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1017.13K795.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-10-17","aktenzeichen":"13 K 795/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es erledigt ist.\n\nDie Klage im Übrigen wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks P.----------weg 83 im Stadtgebiet \nder Stadt F. .\n\n3\n\nAb 1. Januar 1999 übernahm die F1. GmbH gemäß dem \nStraßenreinigungsvertrag vom 11. Dezember 1998 die Straßenreinigung und den \nWinterdienst für Teile der Streupläne A und B in der Stadt F. gegen ein von der \nStadt zu zahlendes Entgelt. Ab 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2018 sind nach \neinem vorgelegten Vertrag zwischen der Stadt und den F1. GmbH als „Marktpreise \nermittelte Entgelte\" (§ 5 des Vertrages) vereinbart worden. Diese Entgelte sollten den \nVorschriften des Preisprüfungsrechts entsprechen (§ 5 Abs. 3) und wurden in Höhe \nfester Jahresbeträge (§ 5 Abs. 6) festgesetzt. Gemäß § 5 Abs. 8 und 9 des Vertrages \nist eine Preisgleitklausel mit einer Anpassung erstmals ab dem 1. Januar 2003 \nvorgesehen. Das Entgelt enthält u.a. einen Zuschlag für das allgemeine \nUnternehmerwagnis in Höhe von 3% der Nettoselbstkosten. Bis Ende 2001 bestand \ndas Entgelt aus der Erstattung der angefallenen Selbstkosten der F1. GmbH \nzuzüglich eines Zuschlags für das allgemeine Unternehmerwagnis in Höhe von 3% \nder Nettoselbstkosten. Die Gesellschaftsanteile der F1. GmbH sind ab dem Jahre \n2004 zu 49 % an Privatunternehmen übertragen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 30. November 2005 zog der Beklagte die Kläger zu \nStraßenreinigungsgebühren für die Jahre 2001 bis 2005 für eine Frontlänge von \njeweils 28 m, insgesamt zu 913,36 EUR, heran.\n\n5\n\nHiergegen erhoben die Kläger Widerspruch mit der Begründung, ihr Grundstück \nliege an einer Privatstraße, die von den jeweiligen Eigentümern selbst gereinigt \nwerde. Sie würden gegenüber anderen Eigentümern der Straße „J. H. „, die \nnicht her-angezogen würden, ungleich behandelt. Mit Widerspruchsbescheid vom \n14. März 2006 gab der Beklagte dem Widerspruch im Hinblick auf eine nicht \nordnungsgemäß erfolgte Reinigung in den Jahren 2001 und 2002 in Höhe von \n106,49 EUR statt; den Widerspruch im Übrigen wies er zurück.\n\n6\n\nHiergegen haben die Kläger am 20. Februar 2006 Klage erhoben.\n\n7\n\nSie machen geltend, ihr Grundstück werde nicht durch den gereinigten P.----------\nweg sondern durch zwei private Verkehrsflächen erschlossen. Die Privatstraße sei \nca. 75 m lang und ca. 5 m breit. In ihr seien Versorgungsleitungen verlegt. Das \nGrundstück sei über die privaten Verkehrsflächen unmittelbar zugänglich.\n\n8\n\nDer Beklagte verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil er in \neinem vergleichbaren Fall in der Nachbarschaft Anwohner nicht mit \nStraßenreinigungsgebühren belaste.\n\n9\n\nNachdem der Rechtsstreit im Hinblick auf die Gebührenreduzierung im Bescheid \nvom 11. Juli 2007 (39,48 EUR für 2001 bis 2005) übereinstimmend für erledigt erklärt \nworden ist, beantragen die Kläger, \n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 30. November 2005 in der Gestalt des \nÄnderungsbescheides vom 11. Juli 2007 und in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 14. März 2006 aufzuheben. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Verfahren war zur Klarstellung einzustellen, soweit es im Hinblick auf die \nGebührenreduzierung im Bescheid vom 11. Juli 2007 erledigt ist.\n\n16\n\nDie im Übrigen noch aufrechterhaltene Anfechtungsklage gegen den Bescheid \ndes Beklagten vom 30. November 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides \nvom 11. Juli 2007 und in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. März \n2006 ist unbegründet. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nDie angefochtenen Bescheide beruhen auf einer wirksamen \nSatzungsgrundlage.\n\n18\n\nMaßgeblich für die - hier streitigen - Gebührensätze von 2001 bis 2005 sind \nnunmehr die Satzungen über die Straßenreinigung und den Winterdienst und über \ndie Erhebung von Straßenreinigungs - und Winterdienstgebühren vom 11. Dezember \n1997 und (ab 2005) vom 6. Dezember 2004, jeweils in der Fassung der \nSatzungsänderung vom 24. Mai 2007 (Amtsblatt der Stadt F. vom 1. Juni 2007, \nNr. 22) \n- StRWGS -. Durch Artikel 1 § 7 Abs. 5 und 6 der Änderungssatzung vom 24. Mai \n2007 sind die Gebühren für Straßenreinigung und Winterwartung für die Jahre 2000 \nbis 2007 abweichend von mehreren vorangegangenen Satzungen geregelt worden. \nNach ihrem Artikel 2 ist die Änderungssatzung rückwirkend am 1. Januar 2000 in \nKraft getreten und ersetzt die bis dahin geltenden Regelungen über \nGebührenmaßstab und Gebührensatz, so dass für das vorliegende Verfahren auf die \njetzt in Kraft befindliche Änderungsatzung vom 24. Mai 2007 abzustellen ist.\n\n19\n\nInsbesondere genügen die Gebührensätze der Änderungssatzung vom 24. Mai \n2007 nunmehr den rechtlichen Vorgaben.\n\n20\n\nZum Umfang der Überprüfung einer Gebührenkalkulation hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) im Urteil vom \n23. November 2006 - 9 A 1030/04 - folgendes ausgeführt:\n\n21\n\nAuch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist eine weitere, \nins Einzelne gehende Überprüfung der verschiedenen Positionen der \nGebührenbedarfsberechnung nicht angezeigt. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in \nder Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze \nder Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die \nEntscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation \ngeht der erkennende Senat aufgrund der Bindung des Beklagten an Gesetz und \nRecht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG jedoch grundsätzlich davon aus, das dessen \nAuskünfte der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur \ninsoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche nach dem Sachvortrag \nder klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es \ndie klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergibt sich \nauch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften \nKostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine \nprozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründeten \nTatsachen finden.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 19. September 1997 \n- 9 A 3373/96 -, Seite 22 des amtlichen Umdrucks und \nvom 1.Juni 2007 - 9 A 372/06 - , S. 18 f; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. April \n2002 - 9 CN 1.01 -, NWVBl. 2002, 427,430.\n\n23\n\nHiervon ausgehend sind bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung \nzunächst die Feststellungen im Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2006 - 13 K \n1516/05 - bezogen auf die StRWGS vom 6. Dezember 2004 (Veranlagungsjahr \n2005) und die vorangegangene Änderungssatzung vom 27. Juni 2005 \n(Veranlagungsjahre 2000 bis 2004) zu berücksichtigen. \n\n24\n\nDanach fehlte es an einer sachgerechten Differenzierung zwischen den \nGebühren für die Straßenreinigung und den Gebühren für den Winterdienst. \n\n25\n\nIn dem Urteil vom 7. Dezember 2006 wird hierzu ausgeführt: \n\n26\n\n„Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der sich die Kammer insoweit \nanschließt, dürfen die Kosten für die Straßenreinigung und den Winterdienst nicht \nüber eine einheitliche Gebühr abgerechnet werden, wenn die Winterwartung anders \nals das Straßenkehren bei nicht winterlicher Witterung nach Prioritätenstufen erfolgt, \nso dass Nebenstraßen nur bei extremen winterlichen Witterungslagen gewartet \nwerden oder überhaupt nicht in den Genuss einer Winterwartung kommen. \n\n27\n\nOVG NRW, Urteil vom 16. September 1996 \n- 9 A 1888/93 - GemHH 1999, 36 NWVBl 1997, \n271 = KStZ 1997, 218; Urteil vom 27. Mai 2003 \n- 9 A 4716/00 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2004,80.\n\n28\n\nDieser auch für die Stadt F. gebotenen Differenzierung hat die Stadt in der \ngenannten Satzung im Grundsatz Rechnung getragen. Es wird zwischen Gebühren \nfür die Straßenreinigung und den Winterdienst nach den Prioritätsstufen für den \nStreuplan A und den Streuplan B differenziert.\n\n29\n\nDie Differenzierung ist jedoch nicht konsequent eingehalten worden. Es sind \nnämlich Kosten des Winterdienstes im Ergebnis auch der Gebühr für die \nStraßenreinigung zugeordnet worden, was dem Differenzierungsgebot nach der \ngenannten Rechtsprechung widerspricht. Um dem Interesse der Allgemeinheit an \nden gereinigten Straßen und an der Benutzung von durch den Winterdienst \ngesicherten Straßen Rechnung zu tragen, ist ein Stadtanteil von den auf die \nEigentümer der erschlossenen Grundstücke über Gebühren umzulegenden Kosten \nabzuziehen. Die Höhe dieses Stadtanteils ist durch das \nStraßenreinigungsgebührengesetz NRW nicht mehr vorgegeben. Die Festlegung \nliegt im Ermessen der Stadt. Die Ermessensausübung hat sich daran auszurichten, \nin welchem Maße Straßen auch dem Durchgangsverkehr dienen und in welchem \nUmfang nicht erschlossene Grundstücke an die Straßen grenzen.\n\n30\n\nBei der Gebührenkalkulation hat die Stadt den Stadtanteil in nicht zu \nbeanstandender Ermessensausübung zunächst mit 20 % angenommen. Da jedoch \nKosten für den Winterdienst an einzelnen Stellen anfielen, die nicht den von den \nStreuplänen A und B erfassten Straßen zugeordnet werden konnten (sog. Kosten \nnach Streuplan C), wurden diese Kosten in den Stadtanteil einbezogen, und zwar \nauch in den Stadtanteil bei der allgemeinen Straßenreinigung. Das führte dazu, dass \nder bei der Straßenreinigung abgezogene Stadtanteil nicht mehr 20 % der Kosten \nerreichte. Da die Kosten des Streuplans C reine Winterdienstkosten waren, war eine \nVerschiebung von Winterdienstkosten zu den Kosten der allgemeinen \nStraßenreinigung die Folge. Das steht der gebotenen Differenzierung entgegen und \nbedeutet - wenn auch nur zu einem Teil - eine Rückkehr zu der unzulässigen \neinheitlichen Gebühr. Ohne diese Kostenverschiebung hätte sich bei einem 20%igen \nAbzug des Stadtanteils nur ein Gebührensatz von 6,58 EUR pro Frontmeter für die \nStraßenreinigung ergeben. Die mangelhafte Differenzierung führt zur Nichtigkeit der \nVerteilungs- und Gebührensatzregelung insgesamt.\"\n\n31\n\nDiesen Bedenken ist durch die nunmehr geltende Änderungssatzung vom 24. \nMai 2007 Rechnung getragen worden. Die fehlerhafte Differenzierung ist beseitigt \nworden. Ausweislich der vorliegenden Kalkulationsunterlagen ist nunmehr der \nKostenanteil, der auf den Streuplan C für den Winterdienst entfiel, nicht mehr in den \nvon der Stadt übernommenen 20% - Anteil einbezogen worden. Die Kosten des \nStreuplanes C werden in voller Höhe zusätzlich allein von der Stadt getragen. Für die \nübrigen Gebührenbereiche (Straßenreinigung, Winterdienst A und B) ist der \nStadtanteil nach wie vor mit 20 % bemessen worden, was unbedenklich ist. Die \nNeukalkulation führte dazu, dass die Gebühren - etwa für das Veranlagungsjahr \n2005 - erheblich reduziert worden sind, soweit es um die Straßenreinigung geht; für \ndas Jahr 2005 mit 6,52 EUR sogar unter den in dem genannten Urteil vom 7. \nDezember 2006 ermittelten Satz von 6,58 EUR pro Frontmeter.\n\n32\n\nJ. Urteil vom 7. Dezember 2006 wird weiterhin ein kalkulatorischer \nGewinnzuschlag für das allgemeine Unternehmerwagnis (vgl. Nr. 48 Abs. 1, 51 a, 52 \nder Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten in der Anlage zur \nVerordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR 30/53) -LSP \n-) in Höhe von 3 % beanstandet, der in dem an die F1. GmbH zu zahlenden Entgelt \nfür die Durchführung der Straßenreinigung und den Winterdienst enthalten ist. Dieser \ndürfe „den Gebührenpflichtigen nicht voll als Kostenlast auferlegt werden\". Der \nAnsatz eines kalkulatorischen Unternehmerwagnisses entspreche zwar den \nVorschriften der Nr. 51 und 52 LSP und sei preisprüfungsrechtlich nicht zu \nbeanstanden. Nicht zu rechtfertigen sei jedoch, dass der Stadt als \nMehrheitsgesellschafterin, die mittelbar oder unmittelbar eine knappe Mehrheit der \nAktien halte, dieser Gewinnzuschlag als Teil eines ausgeschütteten Gewinns oder \nals Wertsteigerung ihrer Gesellschafteranteile zugute komme.\n\n33\n\nDiese Beanstandung führt nicht zur Unwirksamkeit der vorliegend zu prüfenden \nGebührensätze. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Beklagte nach \nden vorliegenden Kalkulationsunterlagen jedenfalls für die Jahre 2000 und 2001 die \nRechtsprechung des OVG NRW\n\n34\n\nvgl. Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, KStZ 2003, 13\n\n35\n\numgesetzt hat. Danach war unter Berücksichtigung der diesem Urteil zugrunde \nliegenden Vertragsgestaltung zwischen einem Kreis und einer vom Kreis \nbeherrschten Abfallentsorgungsgesellschaft bei einem vereinbarten \nSelbstkostenerstattungspreis mit jährlich nachträglicher Abrechnung nur 1 % des \nUmsatzes als Gewinnzuschlag angemessen, weil das Risiko der Gesellschaft bei der \nvorliegenden Vertragsgestaltung als gering angesehen worden ist. In der \nGebührenkalkulation für die Änderungssatzung vom 24. Mai 2007 ist für die Jahre \n2000 und 2001 lediglich ein Gewinnzuschlag von nur noch 1 % des bis Ende 2001 \nvereinbarten Selbstkostenerstattungspreises berücksichtigt worden.\n\n36\n\nEs kann zum anderen für den gesamten Zeitraum - auch den folgenden ab 2002 \n- letztlich offenbleiben, ob und in welcher Höhe der kalkulierte Gewinnzuschlag aus \nder Entgeltvereinbarung mit der F1. GmbH ansatzfähig war, weil selbst bei \nfehlerhaftem Ansatz die Kalkulation im Ergebnis nicht gegen das \nKostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW verstößt.\n\n37\n\nInsbesondere für den Zeitraum ab 2002 steht die Frage eines Verstoßes gegen \ndas Kostenüberschreitungsverbot allerdings nach wie vor im Raum, weil nach den \nAngaben des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 6. August 2007 der \nWagniszuschlag ab 2002 erneut mit 3 % kalkuliert worden ist. Ab 1. Januar 2002 bis \n31. Dezember 2018 sind nach dem Vertrag zwischen der Stadt und der F1. GmbH \nund den Erläuterungen des Beklagten hierzu als „Marktpreise ermittelte Entgelte\" in \nHöhe fester Jahresbeträge (§ 5 Abs. 6) festgesetzt worden, in denen ein kalkulierter \nGewinnzuschlag für das allgemeine Unternehmerwagnis in Höhe von 3% der \nNettoselbstkosten enthalten war. Es handelt sich ab 2002 demnach nicht mehr um \neinen Selbstkostenerstattungspreis i. S. des § 7 Abs. 1 VO PR 30/53 und den \nLeitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten in der Anlage zur VO \nPR 30/53, sondern um einen vereinbarten Selbstkostenfestpreis i. S. des § 6 Abs. 1 \nder VO PR 30/53.\n\n38\n\nNach der bisherigen - zu Selbstkostenerstattungsansprüchen entwickelten - \nRechtsprechung der Kammer wären - ab 2004 - wegen der 51%-Beteiligung der \nStadt an der F1. GmbH diese 51 % von den Gewinnzuschlägen bei der \nGebührenkalkulation abzuziehen, was nach der bisherigen Rechtsprechung der \nKammer in dem Urteil vom 7. Dezember 2006 aber die Toleranzgrenze von 3 % der \nGesamtkosten nicht überschreiten würde. J. Rahmen der \nKostenveranschlagungsbegrenzung des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW besteht nach \nständiger Rechtsprechung des OVG NRW, der sich die Kammer angeschlossen hat, \nein Toleranzspielraum von 3%, innerhalb dessen die Gebührenbedarfsbemessung \nauch bei fehlerhaften Ansätzen im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, es sei denn \nder Ansatz ist willkürlich oder offensichtlich fehlerhaft.\n\n39\n\nvgl. zur Einhaltung der Toleranzgrenze: OVG NRW, Urteil vom 5. August \n1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233.\n\n40\n\nJedenfalls verstößt auch die Gebührenkalkulation für die Änderungssatzung vom \n24. Mai 2007 im Hinblick auf den einkalkulierten Gewinnzuschlag nicht gegen das \nKostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW, weil hierdurch (a) die \nToleranzgrenze von 3% nach dieser Kalkulation - auch für die Jahre 2001 bis 2003 \nvor einer Beteiligung Privater an der F1. GmbH - nicht überschritten wird und (b) \nweder der Ansatz von 3 % noch erst recht der von 1% bis 2001 ein offensichtlich \nfehlerhafter oder willkürlicher Kostenansatz ist, so dass letztlich offen bleiben kann, \nob und in welcher Höhe der kalkulierte Gewinnzuschlag nach der geltenden \nEntgeltvereinbarung ein unzulässiger Kostenansatz ist.\n\n41\n\n(a) Der Zuschlag für die Straßenreinigung beträgt nach den Erläuterungen des \nBeklagten für 2001 113.320.89 EUR (brutto), für die Jahre danach von 2002 bis 2006 \nkonstant 343.587,36 (brutto). Selbst wenn die Gewinnzuschläge in voller Höhe - und \nnicht gekürzt nur im Hinblick auf den Stadtanteil in Höhe von 51 % ab 2004 - \nberücksichtigt werden, überschreiten sie die Toleranzgrenze von 3 % der \nGesamtkosten nicht. Der Zuschlag war als Bestandteil des Festpreises ab 2002 mit \n3% der Nettoselbstkosten vereinbart worden und übersteigt schon deshalb nicht die \nToleranzgrenze. Er hat sich seither trotz gestiegener Kosten ab 2003 wegen der \nvereinbarten Preisgleitklausel nicht erhöht sondern verringert, so dass der Zuschlag \nab 2003 unter 3% liegt. So ergeben sich etwa für das Jahr 2005 nach den bei Erlass \nder Änderungssatzung vom 24. Mai 2007 vorliegenden und ermittelten Ist-Werten \ndes Betriebsergebnisses für das Jahr 2005 Gesamtkosten von 14.881.915,44 EUR. \nZieht man hiervon den ungekürzten Gewinnzuschlag ab, verbleiben 14.538.328,00 \nEUR als jedenfalls berücksichtigungsfähige Gesamtkosten. 3 % hiervon sind \n436.149,84 EUR. Der kalkulierte (volle) Gewinnzuschlag von 343.587,36 EUR liegt \ndarunter. Er fiele noch niedriger aus (ca. ½), berücksichtigte man nach der \nRechtsprechung der Kammer den entsprechenden Stadtanteil ab 2004. Erst recht \nliegt der Gewinnzuschlag von 1% für 2001 in Höhe von 113.320.89 EUR bei \nGesamtkosten von 12.965.589,28 EUR unter der Toleranzgrenze.\n\n42\n\nEntsprechendes gilt für die Kosten des Winterdienstes, die nunmehr nach den \nvorliegenden Betriebsergebnissen für 2000 bis 2006 angesetzt worden sind und nur \nzum Teil auf Leistungen der F1. GmbH, im Übrigen auf Leistungen des \nTiefbauamtes beruhen. Das Entgelt der F1. GmbH setzt sich zusammen aus einem \nFestpreis für die Vorhaltekosten, Streusalzkosten nach Verbrauch und einem festen \nStundensatz, der (variabel) für die tatsächlichen Einsatzstunden im Winterdienst \nberechnet wird. Der - höchste - Gewinnzuschlag für das Jahr 2005 beträgt 18.695,50 \nEUR, für die anderen Jahre ist er z.T. erheblich geringer (für 2001 etwa 4.472,10 \nEUR). Die Gesamtkosten betragen etwa im Jahr 2005 2.059.101,29 EUR. Wird der \nGewinnzuschlag in Höhe \nvon 18.695,50 EUR abgezogen, verbleiben berücksichtigungsfähige Kosten von \n2.040.405,70 EUR. 3 % hiervon sind 61.212,17 EUR. Der tatsächlich kalkulierte \nGewinnzuschlag liegt demnach weit unter der Toleranzgrenze.\n\n43\n\n(b) Weder der Ansatz eines kalkulierten Gewinnzuschlags von 3 % ab 2002 noch \nerst recht der von 1% bis 2001 sind offensichtlich fehlerhaft oder willkürlich.\n\n44\n\nEin unangemessener Gewinnzuschlag ist lediglich im Hinblick auf \nWagniszuschläge von mehr als 1 % des Umsatzes bei \nSelbstkostenerstattungspreisen durch das rechtskräftige des Urteil des OVG NRW \nvom 4. Oktober 2001 (a.a.O.) angenommen worden. Schon deshalb kann der Ansatz \ndes Beklagten von 1% bei den für 2001 vereinbarten Selbstkostenerstattungspreisen \nweder offensichtlich fehlerhaft noch willkürlich sein. Der Beklagte hat ausweislich \nseiner dem Rat der Stadt vorgelegten Kalkulationsunterlagen für die \nÄnderungssatzung vom 24. Mai 2007 insoweit bewusst die o.a. Rechtsprechung \nberücksichtigen wollen. \n\n45\n\nFür - hier ab 2002 vorliegende - Selbstkostenfestpreise ist nach wie vor \nungeklärt, in welcher Höhe Wagniszuschläge im Hinblick auf das Unternehmerrisiko \nals kalkulatorische Gewinnzuschläge angesetzt werden können. Nach der \nRechtsprechung des OVG NRW im Urteil vom 4. Oktober 2001 (a.a.O.) soll durch \nden im kalkulatorischen Gewinn enthaltenen Zuschlag für das Unternehmerwagnis \nauf lange Sicht die Existenz des Unternehmens gegen die Gefahren und Risiken \ngesichert werden, die mit der unternehmerischen Tätigkeit wegen \ngesamtwirtschaftlicher Entwicklungen verbunden sind, etwa \nNachfrageverschiebungen, Geldentwertungen oder technische Fortschritte. Nach \ndiesem Urteil ist offen, in welcher Höhe ein Wagniszuschlag außerhalb von \nSelbstkostenerstattungspreisen angemessen ist und welchen Einfluss \nrisikobegrenzende Vertragsgestaltungen oder sonstige Umstände im jeweils \nvorliegenden Einzelfall haben können. J. Bereich von \nSelbstkostenerstattungspreisen ist das Risiko von Ausfällen für jeden Auftragnehmer \naber jedenfalls begrenzter als im Bereich von Selbstkostenfestpreisen, weil bei \nSelbstkostenerstattungspreisen auf Grund einer Nachkalkalutation nach \nLeistungserbringung entstandene Kosten ersetzt werden.\n\n46\n\nVgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen, 6. Aufl., § 7 Rn 3. \nWiesemann, Privatisierung und kommunale Benutzungsgebühren, KStZ 2007, 121ff \n(141f). \n\n47\n\nDer Selbstkostenfestpreis beruht demgegenüber auf einer Vorauskalkulation, die \nPreiselemente sind vor Leistungserbringung festzulegen.\n\n48\n\nVgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., § 6 Rn 2,4.\n\n49\n\nDas Unternehmerrisiko im Bereich von Selbstkostenfestpreisen ist daher höher, \nauch wenn eine Preisgleitklausel vereinbart wurde.\n\n50\n\nWenn der Beklagte sich in dieser Situation bei der Gebührenkalkulation für die \nJahre ab 2002 unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung (weiterhin) \nan die in den vorangegangenen Jahren abgeschlossenen Entgeltvereinbarungen mit \nder F1. GmbH hält, kann ihm ein offensichtlich fehlerhafter oder willkürlicher \nKostenansatz nicht vorgeworfen werden. Er hat dabei auch erwogen, dass die \nvorliegende Vertragsgestaltung mit der F1. GmbH nach seiner Ansicht \nrisikobebehafteter ist als die, die dem Urteil des OVG NRW vom 4. Oktober 2001 \n(a.a.O.) zugrunde lag. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass ein ausschließlich \nprivater Verwaltungshelfer nach §§ 5 ff der VO PR 30/53 Gewinnzuschläge zwischen \n2,5 und 5 % kalkulieren dürfte \n\n51\n\nvgl. Wiesemann, a.a.O., S. 141f m.w.N..\n\n52\n\nDie Gebührensätze sind auch aus anderen Gründen nicht zu beanstanden. \n\n53\n\nEs ist nicht substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass bei der \nGebührenkalkulation zu Unrecht anzusetzende Frontmeter in einem Ausmaß \nunberücksichtigt geblieben sind, das zu einer Reduzierung des Gebührensatzes \ngeführt hätte. Sollten Anlieger der Straße „J. H. „ zu Unrecht nicht veranlagt \nwerden, wobei offen bleiben kann, ob dies zu Recht nicht geschieht, weil es sich \ninsoweit um eine selbständige, aber teilweise nicht dem öffentlichen Verkehr \ngewidmete Straße handelt, würden deren ansatzfähige Frontmeter jedenfalls keine \nÄnderung des Gebührensatzes bedingen.\n\n54\n\nWeitere Bedenken sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr \nzeigen die Erläuterungen des Beklagten zu den nunmehr festgesetzten \nGebührensätzen, dass er sich im Rahmen der vorgegebenen Rechtsprechung halten \nwollte. Auf den Vortrag von Über- oder Unterdeckungen aus Vorjahren wurde \nverzichtet. Es wurden zu Recht die bis 2006 erstellten Ergebnisrechnungen \nberücksichtigt. Dies erklärt die für einige Jahre höheren Gebührensätze für den \nWinterdienst, weil die Kostenansätze des Winterdienstes auf den nunmehr \nverwerteten tatsächlichen Ist-Kosten beruhen, die nicht nur die Entgelte für die F1. \nGmbH enthalten, und - etwa für 2005 - weit über den prognostizierten Werten für die \nursprünglichen Gebührensätzen liegen.\n\n55\n\nDie konkrete Gebührenfestsetzung für das Grundstück der Kläger ist rechtmäßig, \ninsbesondere wird das Grundstück durch die vom Beklagten gereinigte öffentliche \nStraße P.----------weg erschlossen i. S. der §§ 3 Abs. 1 StrReinG NRW und 5 Abs. 2 \nStrRWGS. Hierzu ist bereits im Erörterungstermin am 20. März 2007 ausgeführt \nworden:\n\n56\n\n„Für die Erschließung nach § 3 Abs. 1 StrReinG sind Überlegungen, wonach ein \nprivater Weg zwischen Grundstück und gereinigter öffentlicher Straße eine \nselbständige (private) Erschließungsstraße i.S.d. des Erschließungsbeitragsrechts \nsein und damit die Erschließung des Grundstücks durch die öffentliche Straße \nausschließen könnte, ohne Bedeutung. Eine private Zuwegung mit einer Sicherung \nder Zugangsmöglichkeit über Eigentumsgleichheit, Wegerechte oder Baulast ist \nkeine Erschließung, sondern vermittelt nur die Erschließung zur nächsten \nöffentlichen Straße. Es ist allenfalls zu fragen, ob der Erschließungszusammenhang \ni.S.v. § 3 Abs. 1 StrReinG zur gereinigten öffentlichen Straße unterbrochen sein \nkann, weil das Grundstück von der betreffenden Straße so weit entfernt ist, dass von \neinem für den Grundstückseigentümer zu erkennenden Sondervorteil von der \nReinigung der öffentlichen Straße nicht mehr gesprochen werden kann (so z. B. \nUrteil des Senats vom 2. März 1990 - 9 A 1647/88 -, Urteilsabdruck S. 8; Beschluss \nvom 24. März 1997 - 9 A 108/96 -). \n\n57\n\nOb diese Voraussetzungen, insbesondere das Fehlen eines \nErschließungszusammenhangs, gegeben sind, hängt ab von der konkreten Lage des \nbetreffenden Grundstücks, seiner Umgebung und der Lage der gereinigten \nöffentlichen Straße. Es kommt damit nicht auf die Länge des Weges, sondern auf die \nEntfernung des jeweiligen Grundstücks von der gereinigten öffentlichen Straße an. \nDiese Entfernung beträgt hier lediglich rund 20 m, was die \nstraßenreinigungsrechtliche Zuordnung des Grundstücks zu dem öffentlichen und \ngereinigten P.----------weg nicht aufhebt, zumal die private Zuwegung aufgrund ihres \nZuschnitts ersichtlich eine untergeordnete Zubringerfunktion zu dem weiterführenden \nP1. Weg erfüllt. \n\n58\n\nJ. Hinblick auf die Gesamtlänge der privaten Zuwegung von 75 m dürfte aber \nauch für sämtliche anderen an der privaten Zuwegung liegenden Grundstücke eine \nUnterbrechung des Erschließungszusammenhangs nicht in Betracht kommen, da \nauch dann der privaten Zuwegung lediglich eine untergeordnete Zubringerfunktion \nzukommen dürfte, die die insoweit bestimmende und im Vordergrund stehende \nErschließungsfunktion des P2.----------weges unberührt lässt. Das OVG NRW hat \nnämlich in einem zu entscheidenden Fall bei einer zu bewältigenden Entfernung von \n180 m noch keine Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs angenommen \n(OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2000 - 9 A 25/00 -). \n\n59\n\nDie obigen Rechtsausführungen gelten aufgrund des noch geringeren \nAusbauzustandes um so mehr für den auf der Parzelle 581 befindlichen rückwärtigen \nprivaten Gehweg.\n\n60\n\nSoweit die Kläger der Auffassung sind, es komme im \nstraßenreinigungsrechtlichen Sinne nicht darauf an, ob die erschließende Straße \neine öffentliche Straße sei und auch § 3 Abs. 1 StrReinG und § 5 Abs. 2 der \nStraßenreinigungssatzung stellten nicht hierauf ab, weist der Berichterstatter darauf \nhin, dass bereits das Straßenreinigungsgesetz in §1 Abs. 1 von der öffentlichen \nStraße ausgehe werde. In § 1 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung der Stadt F. \nheißt es weiter: Die Stadt betreibt als öffentliche Einrichtung die Reinigung und \nWinterwartung (u. a. ) der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und \nPlätze (öffentliche Straßen) innerhalb geschlossener Ortslagen. Wenn § 5 Abs. 2 der \nSatzung von der das Grundstück erschließenden Straße spricht, kann damit \ngrundsätzlich nur die öffentliche Straße gemeint sein.\"\n\n61\n\nDie Kammer folgt diesen mit der ständigen Rechtsprechung übereinstimmenden \nAusführungen, nach denen der Erschließungszusammenhang zum P.----------weg \nvorliegend durch die privaten Wege nicht unterbrochen ist.\n\n62\n\nDie Gebührenberechnung nach der der öffentlichen Straße zugewandten \nGrundstücksseite entsprechend den Satzungsregelungen der Stadt F. ist \nebenfalls nicht zu beanstanden und entspricht ausgehend vom sog. \nFrontmetermaßstab ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung.\n\n63\n\nSoweit sich die Kläger wegen ihrer Heranziehung auf einen Verstoß gegen Art. 3 \nAbs. 1 des Grundgesetzes berufen, bedarf es keiner weiteren Überprüfung, ob die an \nder Privatstraße H. wohnenden Grundstückseigentümer zu Unrecht nicht zu \nStraßenreinigungsgebühren herangezogen worden sind. Einen Anspruch auf \nGleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht. \n\n64\n\nEs bestehen schließlich keine Bedenken gegen die rückwirkende Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren gemäß den §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NW iVm §§ 169 \nAbs. 2 Nr. 1, 170 Abs. 1 AO innerhalb der Festsetzungsfrist von 4 Jahren nach \nAblauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr entstanden ist.\n\n65\n\nDie Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 \ni.V.m. 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen.\n\n66\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt \nsich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der \nZivilprozessordnung. \n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260588","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-17/13-k-795-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260588","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260588","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-17/13-k-795-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260588","retrieved":"2026-07-09 02:26:12.380908+00:00"}}