{"status":"available","doknr":"OLD260637","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1016.7L964.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-10-16","aktenzeichen":"7 L 964/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. September 2007 wiederherzustellen \nbzw. anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber \nunbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des \nAntragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Dabei geht \ndie Kammer davon aus, dass durch den Umzug des Antragstellers nach C. zum \n1. September 2007 - also nach der Einleitung dieses Entziehungsverfahrens durch \ndie Anhörung vom 22. August 2007, aber vor Erlass der Entziehungsverfügung vom \n3. September 2007 - die Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht berührt ist, § 73 Abs. 2 \nSätze 1, 2 und 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i. V. m. § 3 Abs. 3 und 4 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen; ggf. kann gemäß \n§§ 45 und 46 dieses Gesetzes auch noch im Widerspruchsverfahren das \nErforderliche veranlasst werden.\n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Antrags- und Widerspruchsvorbringen ist ergänzend \nFolgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller \nam 12. März 2007 ein Kraftfahrzeug unter Cannabis- und Amphetamineinfluss \ngeführt hat. Hinsichtlich der Einnahme von Cannabis hat er dadurch bewiesen, dass \ner zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann,\n\n6\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B \n1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.\n\n7\n\nDer im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen \nGutachtens des Prof. Dr. C1. (Institut für Rechtsmedizin der Universität N. ) \nvom 7. Mai 2007 festgestellte THC-Wert von 5,2 ng/ml übersteigt den zu § 24 a \nAbs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission \nfestgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die \nAnnahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der \nFahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme \nrelevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend,\n\n8\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR \n2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.\n\n9\n\nDa der Antragsteller damit bewiesen hat, dass er zwischen Cannabis-Konsum \nund Fahren nicht trennen kann, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob er \ngelegentlich oder gar regelmäßig Cannabis konsumiert (Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 \nFeV ). \n\n10\n\nVgl. dazu: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar \n2007 - 10 S 3202706 -, Verkehrsmitteilungen 2007, 48.\n\n11\n\nHinzu kommt, dass mit diesem Gutachten dem Antragsteller auch der Konsum \nvon Amphetamin nachgewiesen worden ist. Auch dies rechtfertigt - selbst bei \neinmaligen Konsum - die Entziehung der Fahrerlaubnis.\n\n12\n\nSo: OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 - mit ausführlicher \nBegründung.\n\n13\n\nBei der Behauptung des Antragstellers, er habe Amphetamin und Cannabis \nunbewusst zu sich genommen und weder vorher noch nachher Drogen konsumiert, \nhandelt es sich ersichtlich um eine Schutzbehauptung. Bei dem Vorfall hat er \ngegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten nicht nur angegeben, schon zwei \nJahre zuvor Drogen zu sich genommen zu haben, vielmehr hatte er auch Heroin bei \nsich. Abgesehen hiervon hat sich der Vorfall am 12. März 2007 gegen 19:00 Uhr und \nnicht, wie vom Antragsteller in seiner Einlassung im Rahmen der Anhörung \nangegeben am späten Mittag des 14. März 2007 abgespielt.\n\n14\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei diesem \nSachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch \nkeine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller \nhinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, \nLeben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es bleibt \ndem Antragsteller unbenommen, den für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung \nerforderlichen Nachweis ggf. noch im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren \nWiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu \nführen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).\n\n15\n\nAngesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu \nbeanstanden.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und \nentspricht der Praxis bei Eilverfahren bezüglich der Fahrerlaubnis der (alten) \nKlasse 3 bzw. der Klasse B.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260637","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-16/7-l-964-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260637","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260637","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-16/7-l-964-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260637","retrieved":"2026-07-09 02:26:16.704210+00:00"}}