{"status":"available","doknr":"OLD260697","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1012.11K2937.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-10-12","aktenzeichen":"11 K 2937/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. August 2007 wird auf die \nErinnerung des Beklagten geändert. Die von der Klägerin an den Beklagten zu \nerstattenden Kosten werden auf insgesamt 40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2007 festgesetzt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie gemäß §§ 165,151 VwGO zulässige Erinnerung des Beklagten, über die\ngemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO- die\nBerichterstatterin entscheidet, da es sich bei der hier in Rede stehenden Erinnerung\ngegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Kostenbeamten der Geschäftsstelle\num eine Entscheidung über \"Kosten\" im Sinn des § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO handelt,\ndie im vorbereitenden Verfahren ergangen ist, ist begründet.\n\n3\n\nDem Beklagten steht über die bereits festgesetzte Pauschale für Post- und\nTelekommunikationsleistungen ein Anspruch auf eine weitere Pauschale in Höhe von\n20 EUR gemäß § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu.\n\n4\n\nDanach können juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden an\nStelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und\nTelekommunikationsleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum\nRechtsanwaltvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.\n\n5\n\nDem Wortlaut der Norm lässt sich nicht entnehmen, dass durch den in Nr. 7002\nder Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstbetrag der\nPauschale sämtliche Post- und Telekommunikationsleistungen, d.h. die des\nVorverfahrens als auch des gerichtlichen Verfahrens, abgegolten werden sollen.\n\n6\n\na.A. VG Sigmaringen, Beschluss vom 8. Oktober 2004 - 2 K 1923/03- juris-.\n\n7\n\nEiner solchen Auslegung widerspricht § 162 Abs. 1 VwGO. Denn danach sind\nKosten die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder\nRechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der\nKosten des Vorverfahrens.\n\n8\n\nAuch Sinn und Zweck des § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO sprechen dafür, dass die\nPost- und Telekommunikationsleistungen, die im Vorverfahren und im gerichtlichen\nVerfahren entstanden sind, nicht mit dem Ansatz einer einmaligen Höchstpauschale\nabgegolten sind. Die Vorschrift soll der Vereinfachung dienen und umfangreiche\nAufzeichnungen und Berechnungen entbehrlich machen, die von juristischen\nPersonen des öffentlichen Rechts und Behörden zur Geltendmachung der Entgelte\nfür Post- und Telekommunikationsdienstleistungen geführt werden müssen. Solche\nArbeiten wären wieder erforderlich, wenn mit einer Pauschale sowohl die Kosten für\ndas Vorverfahren als auch für das gerichtliche Verfahren abgegolten wären. Denn\nder Gesetzgeber geht ausweislich Nr. 7002 davon aus, dass eine Pauschale\njedenfalls bei Anwälten zur Deckung der dort geregelten Kosten nicht ausreicht. \n\n9\n\nFür diese Auslegung streitet auch die Entstehungsgeschichte der Norm. § 162\nAbs. 2 Satz 3 VwGO wurde ursprünglich durch das RmBereinVp vom 20. Dezember\n2001 eingeführt, um der Behörde unnötigen Verwaltungsaufwand zu ersparen. Sie\nsollte wählen können, ob sie im Einzelnen nachweist, welche Aufwendungen für\nPost- und Telekommunikationsdienstleistungen im konkreten Fall entstanden sind\noder ob sie die für Rechtsanwälte vorgesehene Pauschale geltend macht. Die\nVerweisung auf die für Rechtsanwälte geltende Typisierung wurde angesichts der\nvergleichbaren Situation für sachgerecht erachtet \n\n10\n\n-BT-Drs. 14/6854 Nr. 19 und BT-Drs. 14/7744 Nr. 9-.\n\n11\n\nArt. 4 Abs. 26 Nr. 2 KostRMoG vom 5. Mai 2004 berichtigte diese Regelung zur\nheutigen Fassung. Es wurde nicht nur eine redaktionelle Anpassung aufgrund der\nErsetzung der BRAGO durch das RVG durchgeführt, sondern auch eine inhaltliche\nÄnderung. Wurde nämlich bis zur Änderung auf den in § 26 S. 2 BRAGO bestimmten\n\" Pauschsatz \" in seiner Gesamtheit verwiesen (15 % der Gebühren, höchstens 20,-\nEUR), erfasst der Verweis jetzt nur noch den \"Höchstsatz der Pauschale\" in Nr. 7002.\n\n12\n\nvgl. zum Umstand der Berichtigung: BT-Drs. 15/2487 \n\n13\n\nzu Artikel 4 Absatz 26.\n\n14\n\nDa aber nach wie vor eine Gleichbehandlung von Behörden in Bezug auf die\nAnwaltskosten der anderen Verfahrensbeteiligten beabsichtigt ist, und diese\nausweislich der amtlichen Begründung zu Nr. 7002 die Pauschale in jeder\neigenständigen gebührenrechtlichen Angelegenheit fordern können, gilt dies auch für\njuristische Personen und Behörden.\n\n15\n\nDer Zinsanspruch folgt aus § 173 VwGO, § 104 Abs. 1 Satz 2 der\nZivilprozessordnung, § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260697","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-12/11-k-2937-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260697","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260697","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-12/11-k-2937-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260697","retrieved":"2026-07-09 02:26:21.512390+00:00"}}