{"status":"available","doknr":"OLD260781","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1010.7L897.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-10-10","aktenzeichen":"7 L 897/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2400/07 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Juli 2007 \nwiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen \nVerfügung, mit der dem Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des \nGewerbes „Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen, Verkauf \nvon Fertighäusern\" im stehenden Gewerbe und jeder anderen selbständigen \nund leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen \nUnzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden \nöffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse \ndes Antragstellers an einer weiteren selbständigen oder leitenden \nunselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.\n\n5\n\nAn der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach \nder im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine \nernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 \nAbs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist \nauch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der \nAllgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller \nnotwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 \nAbs. 1 Satz 2 GewO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in \nentsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende \nBegründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen.\n\n6\n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller im Klage- und \nAntragsverfahren keine Tatsachen vorgetragen hat, die eine nachhaltige \nVerbesserung seiner wirtschaftlichen Lage und seiner abgabenrechtlichen \nZuverlässigkeit begründen könnten. Er hat Klage und Antrag trotz \nAnkündigung nicht weiter begründet, von dem ihm eingeräumten \nAkteneinsichtsrecht keinerlei Gebrauch gemacht, den ersten anberaumten \nErörterungstermin wegen Urlaubsabwesenheit kurzfristig abgesagt, die \ndaraufhin angeforderte und von ihm telefonisch angekündigte \nBuchungsbestätigung des Reiseveranstalters nicht vorgelegt und ist zuletzt \ndem weiteren Erörterungstermin am heutigen Tage ferngeblieben bzw. erst \nnach Beendigung des Termins erschienen. Der Aufforderung, alle Zahlungen \nauf Abgabenrückstände seit Januar 2007 zu belegen, ist er insoweit \nnachgekommen, als er bei seiner persönlichen Vorsprache \nÜberweisungsbelege über Umsatzsteuerzahlungen für das 1. und 2. Quartal \n2007 in Höhe von 383,43 EUR und 271,22 EUR vorgelegt hat, was nicht zu \neiner deutlichen Verringerung von Steuerrückständen beitragen kann. Die \nRückstände beim Finanzamt Herne-Ost sind während des \nVerwaltungsverfahrens auf rund 99.000,0 EUR angestiegen; gegenüber der \nAOK Westfalen Lippe belaufen sich diese auf rund 8.000 EUR. Ein \nSanierungskonzept liegt nicht vor. Nach alledem muss davon ausgegangen \nwerden, dass er wirtschaftlich leistungsunfähig ist. \n\n7\n\nDabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und \nder wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines \nordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden \nerwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit \nohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten \nseinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.\n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n10. November 1997 - 4 A 156/97 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter \nHinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 \n- 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in \nGewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B \n1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260781","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-10/7-l-897-07","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260781","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260781","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-10/7-l-897-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260781","retrieved":"2026-07-09 02:26:27.971524+00:00"}}