{"status":"available","doknr":"OLD260784","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1010.7L1018.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-10-10","aktenzeichen":"7 L 1018/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. September 2007 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller \ndie Fahrerlaubnis entzogen worden ist, weil er der Aufforderung des \nAntragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) über \nseine Kraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt ist, bei summarischer \nPrüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung \nverweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die \nAusführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im \nGrundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). \n\n5\n\nIm Hinblick auf das Widerspruchs- und Antragsvorbringen wird ergänzend \nausgeführt, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in § 13 Nr. 2 c \nzwingend („ordnet an, dass ... beizubringen ist\") die Beibringung einer MPU \nvorschreibt, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer \nBlutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist. \nEin Ermessen steht dem Antragsgegner insoweit nicht zu. Diese \nVoraussetzung ist erfüllt, da der Antragsteller am 18. Juni 2003 ein Fahrzeug \n(Fahrrad) mit einer BAK von 1,69 Promille geführt hat. In diesem \nZusammenhang kommt es nicht darauf an, dass diese Tat schon über \n4 Jahre zurückliegt. Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibt keine zeitliche \nGrenze für die Anordnung der Begutachtung vor, so dass sich eine solche \ngrundsätzlich nach den Tilgungsfristen für die Eintragungen im \nVerkehrszentralregister (VZR) nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes \n- StVG - richtet. Die maßgebliche Tilgungsfrist für die Tat vom 18. Juni 2003 \nist aber derzeit nicht abgelaufen (vgl. § 29 Abs. 1 Ziff. 3 StVG). Dies wird auch \nvom Antragsteller nicht geltend gemacht. Der Vorschrift des § 13 Nr. 2 c FeV \nliegt die Erwägung zu Grunde, dass Fahrten unter Alkoholeinfluss mit einem \nüber 1,6 ‰ liegenden Blutalkoholgehalt deutlich auf ein problematisches \nTrinkverhalten hinweisen. Das ist auch beim Antragsteller aufgrund der über \n1,6°‰ liegenden Blutalkoholkonzentration der Fall, zumal er ausweislich des \nvorliegenden Polizeiberichts selbst dann noch in der Lage war, sein Fahrrad \n- wenn auch mit erkennbaren Ausfallerscheinungen - im Straßenverkehr zu \nführen. Die Tatsache, dass der Antragsteller seit dieser Tat wieder als \nVielfahrer ohne festgestellten Verstoß am Straßenverkehr teilnimmt, ist \nangesichts des Wortlauts des § 13 Nr. 2c FeV rechtlich ohne Belang.\n\n6\n\nEs bleibt dem Antragsteller unbenommen, durch Vorlage des \nangeordneten Gutachtens im Widerspruchsverfahren zu beweisen, dass \nEignungsmängel nicht mehr vorliegen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der Klassen A, B und CE. \n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260784","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-10/7-l-1018-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260784","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260784","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-10/7-l-1018-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260784","retrieved":"2026-07-09 02:26:28.201446+00:00"}}