{"status":"available","doknr":"OLD260782","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1010.7K3356.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-10-10","aktenzeichen":"7 K 3356/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Beklagten wird aufgegeben, die Verwaltungsvorgänge zu \nvervollständigen und die bisher zurückgehaltenen Unterlagen (Gutachten der \nWirtschaftsprüfungsgesellschaft X. sowie Grundsatz- und Kostenprüfungsbericht \n(Bl. 89 bis 105 der Verwaltungsvorgänge)) vorzulegen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Kammer hält die bezeichneten Unterlagen für entscheidungserheblich. \n\n3\n\nDie Klage dürfte zulässig sein. Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung der \nEntgeltliste für die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern, die gem. § 6 Abs. 5 \ndes Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz \n- AGTierNebG NRW - Inhabern von Beseitigungsbetrieben zu erteilen ist, denen die \nPflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach dem Tierische Nebenprodukte \nBeseitigungsgesetz - TierNebG - übertragen wurde, stellt ohne Zweifel einen \nVerwaltungsakt dar, der - auch von einem Dritten - nur auf dem \nVerwaltungsrechtsweg angefochten werden kann. \n\n4\n\nDie Klägerin dürfte insoweit auch als Drittbetroffene klagebefugt sein. Denn sie \nkann geltend machen, durch die Genehmigung der Entgeltliste in ihren Rechten \nverletzt zusein. Als zur Entgeltzahlung Verpflichtete ist sie durch die Höhe des \ngenehmigten Entgelts, das die Beigeladene für die Tierkörperbeseitigung erhebt, \nbetroffen. Da die Klägerin Fleischproduzentin ist, tangiert die Entgelthöhe für die \nBeseitigung tierischer Nebenprodukte ihre Berufsausübung, worauf sie ihre Klage \nstützt. Daraus leitet sich die Klagebefugnis für die Anfechtung der durch den \nBeklagten genehmigten Entgeltliste ab.\n\n5\n\nDem kann nicht entgegengehalten werden, die behördliche Genehmigung der \nTarife sei nicht an die Klägerin gerichtet und betreffe nicht das zwischen ihr und der \nBeigeladenen bestehende Rechtsverhältnis. Gem. § 6 Abs. 6 S. 2 AGTierNebG \nNRW sind die genehmigten und öffentlich bekannt gemachten Tarife für alle \nBeteiligten verbindlich. Einer Umsetzung im privatrechtlich geregelten Verhältnis \nzwischen Klägerin und Beigeladener bedarf es danach nicht. Auch steht es der \nBeigeladenen nicht frei, die genehmigten Tarife anzuwenden oder davon \nabzuweichen, wie dies etwa bei ministeriell genehmigten Stromtarifen - innerhalb des \nfestgesetzten Rahmens - der Fall ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 22.02.1994, - 1 C \n24/92 -, BVerwGE 95, 133 ff). Auch die Klägerin ist nicht frei in der Wahl der \nBeseitigungsanstalt bzw. des entsprechenden Unternehmens (vgl. § 1 AGTierNebG \nNRW). Der Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur \nfehlenden Klagebefugnis Dritter bei Anfechtung behördlicher Genehmigungen für \nverschiedene Benutzungsentgelte trägt somit nicht, da das \nBundesverwaltungsgericht die mangelnde Klagebefugnis des Benutzers in diesen \nFällen gerade auf die Notwendigkeit der vertraglichen Umsetzung zwischen Anbieter \nund Benutzer stützt.\n\n6\n\nVgl. dazu BVerwG, Urt. vom 22.02.1994 - 1 C 24/92 -, BVerwGE 95, 133 sowie \nUrt. vom 21.12.1995, - 3 C 34/94 -, BVerwGE 100, 230 ff m.w.N.\n\n7\n\nSoweit behördlich zu genehmigende Entgelte in privatrechtlichen (Benutzungs-) \nVerhältnissen unmittelbar und zwingend kraft Gesetzes gelten, wie dies hier der Fall \nist, ist die Klagebefugnis hinsichtlich der Anfechtung der behördlichen Genehmigung \nzu bejahen.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urt. vom 21.12.1995, a.a.O., zur Genehmigung einer \nrückwirkenden Pflegesatzerhöhung.\n\n9\n\nSo versteht die Kammer auch die Regelung in § 6 Abs. 6 S. 2 AGTierNebG \nNRW, wonach die genehmigten und veröffentlichen Tarife für alle Beteiligten \nverbindlich sind: Danach dürfte es der Klägerin verwehrt sein, die genehmigte \nEntgelthöhe im Zivilrechtsstreit anzugreifen. \n\n10\n\nUnabhängig davon dürfte die Vorschrift des § 6 Abs. 3 AGTierNebG auch nicht \nausschließlich öffentliche, allgemeine Interessen etwa an einer ausreichenden \nFleischversorgung/unschädlichen Tierkörperbeseitigung verfolgen, sondern auch die \n(Individual-)Interessen der Fleischproduzenten im Blick haben. Darauf deuten \njedenfalls die Vorschriften des § 6 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 AGTierNebG NRW hin. \nDies wird - wie die vom Beklagten geäußerten Bedenken gegen die Höhe der \nEntgelte für kleinere Schlachtbetriebe in den internen Stellungnahmen gegenüber \ndem zuständigen Ministerium zeigen (vgl. z.B. Schreiben des Beklagten vom \n30.6.2005 an MUNLV NRW) - auch vom Beklagten so gesehen.\n\n11\n\nVor dem Hintergrund einer danach zulässigen Klage hat die Kammer der Frage \nnachzugehen, ob die Tarife der Entgeltliste materiell mit den Vorschriften des § 6 \nAG TierNebG NRW vereinbar sind. Diese Prüfung setzt voraus, dass dem Gericht \nauch diejenigen Unterlagen vorliegen, die im behördlichen Genehmigungsverfahren \nnach § 6 Abs. 5 AG TierNebG NRW berücksichtigt wurden und dementsprechend zur \nErteilung der Genehmigung geführt haben. Ob darüber hinaus der in den vorgelegten \nVorgängen bisher geschwärzte konkrete Betrag der Gewerbeertragssteuer \nheranzuziehen (und daher mitzuteilen ist), lässt sich bisher nicht absehen und dürfte \nvon der - zunächst abstrakt zu klärenden - Frage abhängen, ob diese Kostenposition \nin die Tarifkalkulation einbezogen werden kann oder nicht.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260782","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-10/7-k-3356-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260782","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260782","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-10/7-k-3356-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260782","retrieved":"2026-07-09 02:26:28.041873+00:00"}}