{"status":"available","doknr":"OLD260823","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1009.11L1067.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-10-09","aktenzeichen":"11 L 1067/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, die Antragsteller \nabzuschieben. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller und der Antragsgegner je \nzur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.\n\nDer Beschlussausspruch zu 1. soll den Beteiligten vorab fernmündlich \nmitgeteilt werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 13. \nSeptember 2007 gegen die Ordnungsverfügungen vom 11. September 2007 \nanzuordnen,\n\n4\n\nist bereits unzulässig.\n\n5\n\nEs fehlt an einem schützwürdigen Bedürfnis für die begehrte Regelung. \nDie Ordnungsverfügungen vom 11. September 2007, in denen der \nAntragsgegner es abgelehnt hat, den Antragstellern gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 \nin Verbindung mit dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 11. Dezember 2006 (Erlass 2006) - bzw. nun nach § 104 a \nAufenthG n.F. - eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, erschöpft sich in der \nAblehnung einer Begünstigung, so dass die Suspendierung dieser \nEntscheidung gem. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) den \nAntragstellern ihrem Rechtsschutzziel - der Erlangung eines vorläufigen \nBleiberechts - nicht näher bringt.\n\n6\n\nDies ist nur dann anders, wenn die Ablehnung der Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis zugleich die mit der Antragstellung verbundene \nFiktionswirkung gem. § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG vernichtet. Diese lebt im \nFalle einer Suspendierung der behördlichen Entscheidung wieder auf, so dass \nder Ablehnung dann auch eine dem Regelungsbereich der § 80, § 80 a \nVwGO zuzuordnende belastende Wirkung zukommt.\n\n7\n\nDer Antrag der Antragsteller vermochte aber die Fiktion eines erlaubten \nAufenthaltes nicht auszulösen. Es fehlt an dem in § 81 Abs. 3 AufenthG \nvorausgesetzten rechtmäßigen Aufenthalt; denn die Antragsteller erhalten \nbereits Jahren lediglich Duldungen.\n\n8\n\nDer weiterhin gestellte Antrag,\n\n9\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu \nverpflichten, die Abschiebung der Antragsteller auf der Grundlage des \nErlasses 2006 zu unterlassen, \n\n10\n\nhat dagegen Erfolg.\n\n11\n\nDer zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § \n123 Abs. 1 VwGO ist begründet.\n\n12\n\nDie Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch gem. § 123 Abs. 1 \nVwGO glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 der \nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n13\n\nZwar wurde die Abschiebung der Antragsteller gem. § 60 a Abs. 5 Satz 4 \nAufenthG rechtzeitig - unter dem 14. Juni 2007 - angekündigt.\n\n14\n\nDie Antragsteller haben jedoch Umstände glaubhaft gemacht, wonach \nihnen ein Anspruch auf Duldung ihrer vorläufigen weiteren Anwesenheit im \nBundesgebiet gem. § 60 a Abs. 2 AufenthG - entgegen den Ausführungen \ndes Antragsgegners in seinen Ordnungsverfügungen vom 11. September \n2007 - zustehen kann.\n\n15\n\nSoweit es den Antragsteller zu 1. anbelangt, teilt das Gericht die \nAuffassung des Antragsgegners nicht, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a \nAufenthG n.F. könne allein deshalb nicht erteilt werden, weil die im \nBundeszentralregister vom 30. Januar 2007 eingetragenen Verurteilungen \nzwingend entgegenständen; § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG n.F..\n\n16\n\nEs spricht bereits vieles dafür, dass für die Frage, ob Verurteilungen nach \n§ 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG n.F. entgegenstehen, nur solche \nVerurteilungen berücksichtigt werden dürfen, die innerhalb der \nIntegrationsfrist des § 104 a Abs. 1 AufenthG, d.h. innerhalb der letzten (acht \nbei Alleinstehenden oder - wie hier -) sechs Jahre ergangen sind; denn nur \ndies ist der Zeitraum, auf den es für das Bleiberecht wegen erfolgter \nIntegration ankommen soll. \nInnerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren sind beim Antragsteller zu 1. \nkeine Eintragungen vorhanden; die letzte bezieht sich auf einen Strafbefehl \ndes Amtsgerichts S. vom 10. Juli 1998.\n\n17\n\nSelbst wenn man dem Antragsgegner folgen wollte, es seien auch ältere \nVerurteilungen zu berücksichtigen, soweit sie noch nicht aus dem \nBundeszentralregister getilgt seien, wäre eine weitere Prüfung anzustellen, \ndie der Antragsgegner bisher nicht vorgenommen hat. \nNach § 49 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) besteht die \nMöglichkeit, dass die Registerbehörde auf Antrag oder von Amts wegen \nanordnen kann, dass Eintragungen entgegen den § 45, § 46 zu tilgen sind, \nfalls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung \nnicht entgegensteht. \nDie Registerbehörde hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse \ngegen und dem privaten Interesse des Ausländers für einen Anspruch auf \nAufenthaltserlaubnis trotz zweier eingetragener Verurteilungen; maßgeblich \nist die Schwere der durch die begangenen Taten bewirkten \nRechtsverletzungen und die Gefahr und das Gewicht etwaiger künftig erneut \ndrohender Rechtsverstöße einerseits und die für den Antragsteller zu 1. - und \nseine Ehefrau und seine beiden jüngsten Kinder, die allein wegen der \nEintragungen der Verurteilungen des Antragstellers zu 1. mit abgeschoben \nwerden sollen - sprechenden Härtegründe andererseits. \nEine vorzeitige Tilgung nach § 49 BZRG wird nur in einem Ausnahmefall \nmöglich sein, da die Tilgungsfristen in § 45 - § 47 BZRG grundsätzlich das \nöffentliche Interesse definieren. Andererseits muss es solche Ausnahmefälle \ngeben, da ansonsten die Regelung des § 49 AufenthG leerliefe. \nEs spricht vieles dafür, dass vorliegend ein solcher Ausnahmefall gegeben ist; \ndem sind die Beteiligten bisher nicht nachgegangen und dies ist nachzuholen. \nEs liegt ein atypischer Fall vor. \nDer Antragsgegner hält dem Antragsteller zu 1. zwei Eintragungen vor, \nnämlich Urteil des Amtsgerichts N. vom 11. April 1995 (8 Monate \nFreiheitsstrafe auf Bewährung wegen schwerer mittelbarer \nFalschbeurkundung, Strafe erlassen mit Wirkung vom 15. Mai 1998) und \nStrafbefehl des Amtsgerichts S. vom 10. Juli 1998 (15 Tagessätze zu \nje 10,00 DM Geldstrafe wegen Diebstahls geringwertiger Sachen - 10 \nKugelschreiberminen im Gesamtwert von 10,00 DM -). \nWäre zu der ersten Eintragung nicht die zweite Eintragung hinzugekommen - \ndie für sich genommen (15 Tagessätze) nicht beachtlich im Sinne des § 104 a \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG und § 30 BZRG (mindestens 90 Tagessätze) ist \n-, wäre die erste Eintragung nach Ablauf von 10 Jahren getilgt worden (§ 45 \nAbs. 3 Satz 2 b BZRG), also gegenwärtig nicht mehr vorhanden. \nWäre im Zeitpunkt der zweiten Eintragung die erste nicht vorhanden \ngewesen, wäre die zweite Eintragung nach Ablauf von 5 Jahren getilgt \nworden (§ 45 Abs. 3 Satz 1 a BZRG), also gegenwärtig nicht mehr vorhanden; \nnur wegen des Vorhandenseins der ersten Eintragung verlängert sich die \nTilgungsfrist der zweiten Eintragung auf 10 Jahre (§ 45 Abs. 3 Satz 2 a \nBZRG) mit der Folge, dass sie gegenwärtig noch nicht getilgt ist und daher \nauch die erste Eintragung - die nach Auffassung des Antragsgegners der \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 \nAufenthG n.F. entgegensteht - wegen § 47 BZRG gegenwärtig noch nicht \ngetilgt ist. \n\n18\n\nSoweit es die Antragsteller zu 2. bis 4. anbelangt, bei denen keine \neigenen Verurteilungen bestehen und bei denen Anhaltspunkte für eine \nerfolgreiche Integration glaubhaft gemacht sind, ist dem Antrag schon deshalb \nstattzugeben, weil in der Person des Antragstellers zu 1. der Ausschlussgrund \ndes § 104 a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG n.F. nicht vorliegt (s.o.) und die \nAntragsteller zu 2. bis 4. sich daher dies nicht nach § 104 a Abs. 3 Satz 1 \nAufenthG n.F. zurechnen lassen müssen.\n\n19\n\nNach alledem kann dahinstehen, ob zu Gunsten der Antragstellerin zu 2. \n§ 104 a Abs. 3 Satz 2 AufenthG n.F. angewendet werden kann, wonach Satz \n1 nicht gilt für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, \nwenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Abs. 1 im übrigen erfüllt und es \nzur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren \nAufenthalt zu ermöglichen, bzw. für Antragsteller zu 3. § 104 b AufenthG n.F., \nwonach integrierten Kindern von geduldeten Kindern - unter bestimmten \nUmständen - ein eigenständiger Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis zustehen kann. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, § 159 VwGO i.V.m. § \n100 ZPO; die Festsetzung des Streitwertes auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 52 \nAbs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260823","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-09/11-l-1067-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104b","ref_norm":"104b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260823","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260823","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-09/11-l-1067-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260823","retrieved":"2026-07-09 02:26:31.321107+00:00"}}