{"status":"available","doknr":"OLD260880","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1005.7L982.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-10-05","aktenzeichen":"7 L 982/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. August 2007 \nwiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen \nVerfügung, mit der dem Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des \nGewerbes „Moderator, Discjockey, Musikveranstaltung\" im stehenden \nGewerbe und jeder anderen selbständigen und leitenden unselbständigen \ngewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden \nist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber \nmuss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren \nselbständigen oder leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit \nzurückstehen.\n\n5\n\nAn der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach \nder im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine \nernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 \nAbs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist \nauch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der \nAllgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller \nnotwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 \nAbs. 1 Satz 2 GewO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in \nentsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende \nBegründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen.\n\n6\n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für \nden Betrieb des Antragstellers nicht erkennbar ist. Die Rückstände beim \nFinanzamt I. -P. sind während des Verwaltungsverfahrens auf über \n30.000,0 EUR angestiegen. Außerdem hat der Antragsteller vor einem halben \nJahr die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse \nabgegeben. Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass er \nwirtschaftlich leistungsunfähig ist. \n\n7\n\nDabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und \nder wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines \nordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden \nerwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit \nohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten \nseinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.\n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n10. November 1997 - 4 A 156/97 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter \nHinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 \n- 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in \nGewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B \n1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260880","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-05/7-l-982-07","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260880","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260880","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-05/7-l-982-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260880","retrieved":"2026-07-09 02:26:36.164737+00:00"}}