{"status":"available","doknr":"OLD260899","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1004.7L814.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-10-04","aktenzeichen":"7 L 814/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 14.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7 K 2114/07 \ngegen die Nr. 1. und 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n18. Juli 2007 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung \nder angefochtenen Verfügung, mit der der Antragstellerin die Aufstellung und \nder Betrieb von Unterhaltungsspielgeräten, bei denen der Gewinn in einer \nBerechtigung zum Weiterspielen besteht oder sonstige \nGewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen gewährt werden können, \nsog. „Fun-Games\" untersagt worden und mit der ihr aufgegeben worden ist, \nvierzehn bestimmte, bei einer Überprüfung vorgefundene \nUnterhaltungsspielgeräte, auf die diese Beschreibung zutrifft, aus der \nSpielhalle der Antragstellerin zu entfernen, überwiegt gegenüber dem privaten \nInteresse an einem Vollziehungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei \nsummarischer Prüfung sehr wahrscheinlich rechtmäßig ist. Zur Begründung \nverweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die \nAusführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), \ndenen sie mit nachstehenden Ergänzungen folgt.\n\n5\n\nDie Verfügung ist hinreichend bestimmt. Sie beschreibt in Nr. 1 den \nGerätetyp, der von seiner Funktionsweise her gegen die Spielverordnung \n- SpielV - verstößt und benennt in Nr. 2 die danach nicht mehr zulässigen \nGeräte in der von der Antragstellerin betriebenen Spielhalle, deren \nAufstellung und Betrieb Anlass für den Erlass der Verfügung gewesen sind. \n\n6\n\nIn materieller Hinsicht ist ausschlaggebend, dass die bei Erlass der \nVerfügung betriebenen 14 Spielgeräte gegen § 6 a Satz 1 lit. a SpielV \nverstoßen, weil sie zum einen als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen, \nzum anderen auch Chancenerhöhungen anbieten. Beides ist nach dem \nausdrücklichen Verordnungstext unzulässig. Der Gewinn von Spielpunkten ist \ndabei als unzulässige Berechtigung zum Weiterspielen i.S.v. § 6 a S. 1 lit. a \nSpielV anzusehen. Denn das Verbot beschränkt sich nicht auf die Möglichkeit, \ndie Punkte zu späterem Weiterspiel an diesem oder anderen Geräten auf \nSpeichern zu hinterlegen oder zur Auszahlung von Geld zu verwenden,\n\n7\n\nvgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 20. Juli 2006 \n- 3 L 295/06 -; LG Osnabrück, Urteil vom 10. März 2006 - 15 O 180/06 -; LG \nOldenburg, Urteil vom 5. Juli 2006 - 12 O 1148/06 -.\n\n8\n\nLetzteres ist im Wesentlichen durch § 6 a S. 1 lit. b SpielV geregelt, \nwährend lit. a gerade weiter geht und nach dem eindeutigen Wortlaut \n- vorbehaltlich § 6 a S. 3 SpielV - jegliche Berechtigung zum Weiterspielen \nausschließt. Diese Würdigung entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift, \ndenn die Gelegenheit unbegrenzt weiter spielen zu können sowie die Chance, \ndas Punktekonto durch Betätigen der Risikotaste zu erhöhen (und wiederum \nzusätzlich weiterspielen zu können), sind geeignet, den Spieltrieb eines \nSpielers für überlange Zeit zu wecken. Der Verordnungsgeber hat auch die \nGefahr gesehen, dass Fun-Game-Spielsequenzen sehr lange ausgedehnt \nwerden und der Spieler „Rückholchancen\" nicht als Einsatzrückgewähr \nsondern als Gewinn empfindet,\n\n9\n\nvgl. Bundesratsdrucksache 655/05 vom 30. August 2005, S. 18.\n\n10\n\nInsoweit lässt die Spielverordnung keinen Zweifel daran, dass \nBerechtigungen zum Weiterspielen ausnahmslos, also auch dann, wenn sie \nauf Punktgewinnen beruhen, unzulässig sind,\n\n11\n\nvgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2007 \n- 4 B 63/07 -.\n\n12\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze sind die bezeichneten Spielgeräte nicht \nmit § 6 a S. 1 lit. a SpielV vereinbar und fallen auch nicht unter die \nAusnahmeregelung des § 6 a S. 3 SpielV. Denn die Geräte sind darauf \nangelegt, dass der Spieler für seinen Geldeinsatz ein Punktekonto erhält und \ndieses durch wiederholte Spiele aufstocken oder aufzehren kann. \n\n13\n\nDies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Ergebnisses der \nOrtsbesichtigung vom 19. September 2007 durch den Antragsgegner in der \nSpielhalle der Antragstellerin fest. Dabei und schon bei einer früheren \nKontrolle sind die in Betrieb befindlichen Spielgeräte eindeutig als typische \n„Fun-Games\" identifiziert worden. Bei den am 19. September 2007 noch nicht \nentfernten streitbefangenen Geräten ist festgestellt worden, dass die im Spiel \ngewonnenen Punkte für weitere Spiele eingesetzt werden können. Zudem \nkann das Punktekonto durch Betätigen einer Risikotaste weiter erhöht \nwerden. Dadurch wird den Spielern die durch § 6 a S. 1 lit. a SpielV gerade \nverbotene Berechtigung zum Weiterspielen eingeräumt und die Möglichkeit \nzur Erhöhung der Gewinnchancen angeboten.\n\n14\n\nDiese Feststellungen werden von der Antragstellerin inhaltlich auch gar \nnicht in Abrede gestellt. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Rüge, dass der \nUntersuchungsgrundsatz gem. § 24 VwVfG verletzt sei, weil der \nAntragsgegner es versäumt habe, vor Erlass der angefochtenen Verfügung \nzu ermitteln, ob und bei welchen der Geräte die ausgespielten Punkte als \nFreispiele oder als Weiterspielberechtigungen gewährt würden; verschiedene \nGeräte seien zwischenzeitlich auch der SpielV angepasst worden. \n\n15\n\nLetzteres trifft nach den Feststellungen des Antragsgegners bei den bei \nder Ortsbesichtigung noch im Betrieb der Antragstellerin vorgefundenen \nSpielgeräten eben nicht zu. Vielmehr ist bei diesen Geräten der Fall der \nunbeschränkten Punkteaddition/-subtraktion (zudem verbunden mit der \nRisikotaste) gegeben. Dies schließt es aus, dass es sich um die nach § 6 a \nS. 3 SpielV ausnahmsweise zulässige Gewährung von sechs Freispielen \nhandelt, die dann ihrerseits keine weiteren Freispiele gewähren dürfen. Es \nbesteht kein Anlass anzunehmen, dass dies bei den vor Erlass der \nangefochtenen Verfügung in der Spielhalle aufgestellten und inzwischen \nentfernten Geräten anders war oder dass die jetzt überprüften Geräte bei \nErlass der angefochtenen Verfügung in Übereinstimmung mit der SpielV \nbetrieben worden sind. Wer wann und wie die Feststellungen getroffen hat, \ndass die Spielgeräte im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der \nangefochtenen Verfügung gegen die SpielV verstießen, ist für die \nRechtmäßigkeit der Verfügung unerheblich. Eine rechtlich bedeutsame \nVerletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt daher nicht vor. Auffällig ist \nvielmehr, dass die Antragstellerin sich lediglich auf eine Missachtung der \nAmtsaufklärung beruft, anstatt selbst darzulegen und glaubhaft zu machen, \nwie die Geräte funktionieren. Dies hätte in ihrer Sphäre gelegen. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. Dabei setzt die Kammer entsprechend der \nStreitwertpraxis des OVG NRW - vgl. Beschluss vom 2. März 2007, 4 B \n63/07 - in Eilverfahren für jedes der beanstandeten Spielgeräte 1.000,00 EUR \nan. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260899","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-04/7-l-814-07","cited_norms":[{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260899","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260899","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-04/7-l-814-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260899","retrieved":"2026-07-09 02:26:37.796010+00:00"}}