{"status":"available","doknr":"OLD260900","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1004.7L1032.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-10-04","aktenzeichen":"7 L 1032/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung \nihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n23. August 2007 wiederherzustellen und bezüglich des angedrohten Zwangsgeldes \nanzuordnen, wird auf ihre Kosten abgelehnt, weil die angefochtene Verfügung aus \nden darin dargelegten Gründen offensichtlich rechtmäßig und ein privates Interesse \nder Antragstellerin, die angeordnete Überprüfung der in ihrem Hotel betriebenen \nWasserversorgungsanlage nicht dulden und daran nicht mitwirken zu müssen, nicht \nerkennbar ist. Bedenken an der Geltung der die Überwachung von \nWasserversorgungsanlagen regelnden Vorschriften der am 1. Januar 2003 in Kraft \ngetretenen Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 bestehen nicht. Insbesondere \nentfalten sie keine unzulässige Rückwirkung, da sie den Inhabern \nüberwachungsbedürftiger Anlagen keine Pflichten für vergangene Zeiträume \nauferlegen. Dass die Inhaber der Anlagen und nicht die Allgemeinheit die Kosten \nsolcher Untersuchungen tragen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\nDer Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung \nihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n23. August 2007 wiederherzustellen und bezüglich des angedrohten Zwangsgeldes \nanzuordnen, wird auf ihre Kosten abgelehnt, weil die angefochtene Verfügung aus \nden darin dargelegten Gründen offensichtlich rechtmäßig und ein privates Interesse \nder Antragstellerin, die angeordnete Überprüfung der in ihrem Hotel betriebenen \nWasserversorgungsanlage nicht dulden und daran nicht mitwirken zu müssen, nicht \nerkennbar ist. Bedenken an der Geltung der die Überwachung von \nWasserversorgungsanlagen regelnden Vorschriften der am 1. Januar 2003 in Kraft \ngetretenen Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 bestehen nicht. Insbesondere \nentfalten sie keine unzulässige Rückwirkung, da sie den Inhabern \nüberwachungsbedürftiger Anlagen keine Pflichten für vergangene Zeiträume \nauferlegen. Dass die Inhaber der Anlagen und nicht die Allgemeinheit die Kosten \nsolcher Untersuchungen tragen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\n2\n\nDer Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n3","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260900","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-04/7-l-1032-07","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260900","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260900","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-04/7-l-1032-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260900","retrieved":"2026-07-09 02:26:37.872279+00:00"}}