{"status":"available","doknr":"OLD260926","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:1001.7L908.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-10-01","aktenzeichen":"7 L 908/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2424/07 der Antragstellerin \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Mai 2007 \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \nder Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 \ndes Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen \nVollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber \ndem privaten Interesse der Antragstellerin an einem Vollstreckungsaufschub, \nweil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer \nzunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem \nangegriffenen Bescheid und in dem Widerspruchsbescheid, denen sie folgt \n(vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nIm Hinblick auf das Vorbringen in Antrags- und Widerspruchsbegründung \nist hinzuzufügen, dass gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als \nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, der mit 18 oder mehr \nPunkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist; in diesem Fall hat die \nFahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein \nErmessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der \nVorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder \nOrdnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier; die Antragstellerin war \nim hier maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausgangsbescheides \nunter dem 21. Mai 2007 mit 18 Punkten im Verkehrszentralregister \neingetragen (und ist es bis heute). Zutreffend, aber rechtlich unerheblich ist \ndemgegenüber das Vorbringen der Antragstellerin, dass die Eintragung mit 3 \nPunkten (Tattag 20.02.2002) am 17. Mai 2007 getilgt war. Dies führte lediglich \nzu einer Reduzierung von 21 auf 18 Punkte, wie auch im \nWiderspruchsbescheid erläutert.\n\n6\n\nEs kommt keine weitere Reduzierung um 2 Punkte gem. § 4 Abs. 4 S. 1 \nStVG in Betracht. Entgegen dem Widerspruchsvorbringen hat die \nAntragstellerin das Aufbauseminar nicht freiwillig beim Stand von 13 Punkten \nbegonnen. Vielmehr waren bei Beginn des Aufbauseminars am 26. Januar \n2006 für sie bereits 14 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Der \nVerstoß vom 5. September 2001 war nämlich keinesfalls vor dem 5. \nSeptember 2006 zu tilgen. Während des bis zum 11. Februar 2006 laufenden \nSeminars ist dann noch die Eintragung des 15. Punktes (Verstoß vom 24. \nOktober 2005, Rechtskraft seit 1. Februar 2006) erfolgt.\n\n7\n\nEs scheidet auch eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 5 StVG aus. \nGegen die Antragstellerin sind vor Erreichen von 14 und 18 Punkten die \nMaßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung vom 1. Dezember \n2003 beim Stand von 9 Punkten) und Nr. 2 StVG \n(Aufbauseminaraufforderung vom 21. September 2005 beim Stand von 14 \nPunkten) ergriffen worden. Soweit die Antragstellerin rügt, dass der \nAntragsgegner mit letztgenanntem Schreiben seine in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nSatz 3 StVG festgeschriebene Hinweispflicht auf die Möglichkeit einer \nverkehrspsychologischen Beratung nach § 4 Abs. 9 StVG verletzt habe, trifft \ndies nicht zu. Der Antragsgegner hat unter „Hinweis 3\" ausdrücklich auf die \nverkehrspsychologische Beratung hingewiesen und zudem, was auch \nerfolgen sollte,\n\n8\n\nvgl. OVG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 16 B 1093/05 -, www.nrwe.de; \nBouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, § 4 StVG S. 72,\n\n9\n\nauf die Möglichkeit des Punkteabzugs bei rechtzeitiger Vorlage der \nentsprechenden Bescheinigung. Eine darüber hinausgehende \nBelehrungspflicht etwa mit vollständi- \nger Wiedergabe des Wortlauts des § 4 Abs. 9 StVG existiert dagegen nicht. \nSie ist weder in § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 S. 3 StVG noch in § 41 FeV vorgesehen \nund lässt sich auch nicht aus Sinn und Zweck des Punktesystems \nkonstruieren. Mit Rücksicht auf den Umfang von § 4 Abs. 9 StVG und darauf, \ndass die Vorschrift sich insbesondere zu den Anforderungen an den Berater \nverhält, wäre dem Antragsteller nämlich mit der Wiedergabe des Wortlautes \nnicht geholfen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG \nund entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse \nB.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260926","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-01/7-l-908-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260926","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260926","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-10-01/7-l-908-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260926","retrieved":"2026-07-09 02:26:40.020963+00:00"}}