{"status":"available","doknr":"OLD260985","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0927.12L914.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-09-27","aktenzeichen":"12 L 914/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom \n17. August 2007 des staatlichen Beauftragten des Rektorats der \nFachhochschule H. herzustellen,\n\n4\n\nist dahin zu konkretisieren (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 \nVerwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -), dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs vom 24. August 2007 gegen die in der angefochtenen \nVerfügung geregelte Abordnung begehrt wird. Denn vorliegend entfällt die \naufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs von Gesetzes wegen gemäß § 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 3 Nr. 3 \nBeamtenrechtsrahmengesetz (BRRG).\n\n5\n\nDieser Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.\n\n6\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag \nin den Fällen, in denen der Widerspruch gegen einen belastenden \nVerwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO gemäß § 80 Abs. \n2 Satz 1 Nr. 1-3 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, die \naufschiebende Wirkung anordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass das private \nInteresse des Antragstellers, von der Vollziehung des Verwaltungsakts \nverschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des \nVerwaltungsakts überwiegt.\n\n7\n\nBei der hiernach erforderlichen Interessenabwägung sind die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zu \nberücksichtigen. Diese Prognose über die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des \nEilverfahrens getroffen werden; im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nkönnen in der Regel weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch \nkomplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 1993 \n-16 B 2069/93 -, NVwZ 1994, 198; Beschluss vom \n15. August 2002 - 9 B 1068/02 -.\n\n9\n\nIst wie hier durch § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG die aufschiebende Wirkung \ndes Rechtsbehelfs ausgeschlossen, so spricht schon von Gesetzes wegen \neine Vermutung für ein das private Interesse überwiegendes öffentliches \nInteresse. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung § 80 Abs. 5 VwGO \nkommt deshalb nur in Frage, wenn das Individualinteresse des Antragstellers \naus besonderen Gründen diesem öffentlichen Interesse ausnahmsweise \nvorgeht. Das ist der Fall, wenn bei überschlägiger Prüfung der Antragsteller in \nder Hauptsache offensichtlich Erfolg haben wird oder bei offener \nErfolgsaussicht besonders gewichtige Gründe zu seinen Gunsten sprechen. \n\n10\n\nDas ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr überwiegt bei der hiernach vom \nGericht vorzunehmenden eigenen Interessenabwägung das öffentliche \nInteresse an der Vollziehung der angefochtenen Abordnungsverfügung das \nprivate Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs. Denn die Abordnung erweist sich aufgrund der im Eilverfahren \nallein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht als \noffensichtlich rechtswidrig. Darüber hinaus geht auch eine allgemeine \nInteressenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Denn es ist ihm ohne \nweiteres zuzumuten, die Folgen aus der sofortigen Vollziehbarkeit der \nbefristeten Abordnungsverfügung hinzunehmen. \n\n11\n\nDie Abordnung findet ihre Rechtsgrundlage - wie in der Verfügung \nbenannt - in § 29 Abs. 2, 3 i.V.m. 5 Landesbeamtengesetz (LBG).\n\n12\n\nIn formeller Hinsicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die \nVerfügung der Antragsgegnerin vom 17. August 2007. Durch Verfügungen \ndes Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. u. 23. März 2007 ist ein \nStaatsbeauftragter für Rektor und Rektorat der Fachhochschule H. \ni.S.v. § 76 Abs. 3 S. 2 u. 3 Hochschulgesetz (HG) bestellt worden, der nach \nArt. 7 § 1 Abs. 2 Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) bis zur endgültigen \nBestandskraft der Übernahme der Beamten der Hochschule anstelle des \nRektors auch Dienstvorgesetzter (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 LBG) \ndes Antragstellers ist. Verfahrensfehler sind nicht offenkundig. Zwar ordnet \ndie Verfügung vom 17. August 2007 einerseits ausdrücklich die Abordnung an \nund räumt andererseits zugleich auch Gelegenheit zur Stellungnahme ein. So \nheißt es: „Sollte bis zum 24. August 2007 Ihrerseits keine Reaktion erfolgen, \ngehe ich davon aus, dass sie keine Stellungnahme beabsichtigen.\" \nUngeachtet der Frage, ob damit schon dem Anhörungserfordernis des § 29 \nAbs. 4 LBG genüge getan ist, wäre selbst dann, wenn von der Notwendigkeit \neiner gesonderten Anhörung auszugehen ist, ein etwaiger Anhörungsmangel \ndurch Nachholung etwa im Widerspruchsverfahren heilbar, vgl. § 45 Abs. 1 \nNr. 3, Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Das wegen der aus §§ 1 \nAbs. 2; 2 HG folgenden Dienstherrnfähigkeit sowohl der abgebenden als auch \nder aufnehmenden Hochschule nach § 29 Abs. 5 LBG erforderliche \nschriftliche Einverständnis der Universität C. ist aktenkundig und hat in \nder Abordnungsverfügung Ausdruck gefunden. Schließlich drängt sich eine \nMitbestimmungsbedürftigkeit der Personalangelegenheit zum einen schon \nwegen der hier nur zweimonatigen Dauer der streitbefangenen Abordnung \ndes Antragstellers und zum anderen wegen der \nPersonalentscheidungskompetenz des Kanzlers (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 1 \nLandespersonalvertretungsgesetz) nicht derart auf, dass ohne weiteres von \neiner Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats der \nabgebenden oder aufnehmenden Dienststelle auszugehen ist.\n\n13\n\nAuch in materieller Hinsicht erweist sich die Abordnungsverfügung unter \nBerücksichtigung der vom Antragsteller vorgebrachten Einwände und der \nhierauf bezogenen Erwiderungen der Antragsgegnerin nicht als offensichtlich \nrechtswidrig. Eine Abordnung des Antragstellers für eine nicht seinem Amt \nentsprechende Tätigkeit setzt gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 LBG tatbestandlich \ndienstliche Gründe sowie die Zumutbarkeit einer Wahrnehmung der neuen \nTätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung des Beamten \nvoraus. Zwar rechtfertigt ein laufendes Disziplinarverfahren nicht ohne \nweiteres eine Abordnung. Jedoch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es \nwährend der laufenden Ermittlungen in der Fachhochschule H. zu \nBeeinträchtigungen und Spannungen im Verwaltungsbetrieb käme, wenn der \nHauptverwaltungsbeamte der Hochschule zugegen wäre. Einerseits ist das \nVertrauensverhältnis zwischen der jetzigen Leitung der Antragsgegnerin und \ndem Antragsteller belastet, wie sich nicht zuletzt im vom Gericht \ndurchgeführten Erörterungstermin gezeigt hat. Andererseits setzen die \nUntersuchungen im Disziplinarverfahren eine Kooperation zwischen dem \nMIWFT NRW und dem staatlichen Beauftragten voraus, die auf die \nGewinnung und Überlassung von Informationen und Verwaltungsvorgängen \ngerichtet ist. Im Falle der Anwesenheit des Antragstellers als Leiter der \nVerwaltung sind insoweit sowohl Loyalitätskonflikte der Mitarbeiter der \nFachhochschule H. als auch Zuständigkeitsprobleme zwischen der \nVerwaltungsführung des Antragstellers und der des staatlichen Beauftragten \nzu gewärtigen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die den Auslöser und \nHintergrund bildenden Geschehnisse im Zusammenhang mit dem sog. \nInkubator-Zentrum an der Fachhochschule H. dem Antragsteller als \nKanzler und Beauftragter des Haushalts eine besondere Stellung zuweisen, \nund zwar ungeachtet persönlicher Schuld. Der Aufklärung hinderlich könnte \ndie dienstliche Anwesenheit und Tätigkeit des Antragstellers sein. Sachlich \nund zeitlich begrenzt sind diese in der Funktion des Kanzlers, nicht in seiner \nPerson wurzelnden dienstlichen Gründe aber durch Ermittlungen vor Ort. \nEinwände gegen die Zumutbarkeit der nicht amtsentsprechenden Tätigkeit \nsind nicht evident, da es sich bei der Befassung an der Universität C. \num (Rechts-)Fragen aus dem Aufgabenfeld eines Kanzlers handeln dürfte. \nSchließlich sind keine die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen \nVerfügung begründenden Ermessensfehler erkennbar. Insbesondere ist nicht \nersichtlich, dass die Antragsgegnerin schwerwiegende persönliche Gründe, \ndie gegen eine (weitere) Abordnung nach C. sprechen, außer Acht \ngelassen hat. Angesichts der Umstände, dass der Antragssteller seinen \nWohnsitz in C. hat und an die dortige Universität bereits zuvor für drei \nMonate abgeordnet war, ist das nach § 29 Abs. 2 Satz 1 LBG eingeräumte \nErmessen nicht evident fehlerhaft ausgeübt worden. \n\n14\n\nMag nach alledem auch die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung, \ninsbesondere im Hinblick auf das Vorliegen eines dienstlichen Grundes, noch \nnicht in Gänze geklärt sein und ihr voraussichtlicher Bestand im \nHauptsacheverfahren noch offen erscheinen, so ergibt eine allgemeine \nInteressenabwägung, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private \nAussetzungsinteresse überwiegt.\n\n15\n\nInsofern ist unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber vorgegebenen \nRegel-Ausnahme-Verhältnisses zu bewerten, welche nachteiligen \nAuswirkungen es für den Antragsteller hat, wenn der Verwaltungsakt \nvollzogen wird, und welche Folgen eintreten, wenn der Verwaltungsakt \nwährend des Rechtsbehelfsverfahrens nicht vollzogen werden kann. \nEntscheidendes Gewicht erlangt dabei schon die Wertung des § 126 Abs. 3 \nNr. 3 BRRG, wonach u.a. der Widerspruch gegen eine Abordnung keine \naufschiebende Wirkung hat. Zudem hat der Antragsteller keine eigenen \nüberwiegenden persönlichen Belange vorgebracht, die das vom Gesetzgeber \ngrundsätzlich als vorzugswürdig erachtete öffentliche Interesse an der \nAufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung zurücktreten ließe.\n\n16\n\nZunächst ist zu berücksichtigen, dass die Vollziehung einer \nvorübergehenden Maßnahme mit einer Laufzeit von nur zwei Monaten \nstreitbefangen ist. Deshalb kann der Sofortvollzug einer Abordnung den \nBeamten überhaupt nur in seltenen Ausnahmefällen unzumutbar belasten. Da \nhier zudem keine Abordnung mit dem Ziel der Versetzung an die Universität \nC. in Streit steht, können diejenigen privaten Interessen des \nAntragstellers, die einer späteren Versetzung entgegenstehen könnten, keine \nBeachtlichkeit erlangen. Denn das in einer E-Mail des Kanzlers der Universität \nC. vom 20. August 2007 erklärte Einverständnis zur Abordnung des \nAntragstellers ist unzweifelhaft zeitlich begrenzt, wenn es heißt: „Ich bitte aber \num Verständnis, dass ich damit definitiv eine weitere Verlängerung \nausschließe.\" Ungeachtet dessen sind auch die dienstlichen Gründe, die \nallein die Abordnung zu tragen vermögen, sachlich durch die Ermittlungen vor \nOrt im laufenden Disziplinarverfahren definiert und begrenzt. Da diesbezüglich \n- nach der Aussage des Vertreters der Antragsgegnerin - mit einer \nEntscheidung im November dieses Jahres zu rechnen ist dürfte sich nach \nAblauf der angefochtenen Abordnung ohnehin eine neue Sachlage ergeben. \nDeshalb ist die vom Antragsteller befürchtete Schaffung vollendeter \nTatsachen in Bezug auf die Personalplanung an der Fachhochschule \nH. jedenfalls während der Dauer der Abordnung nicht zu \nerwarten.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 \ndes Gerichtskostengesetzes. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nwird dabei lediglich der hälftige Regelstreitwert in Ansatz gebracht.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260985","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-27/12-l-914-07","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260985","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260985","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-27/12-l-914-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260985","retrieved":"2026-07-09 02:26:44.649107+00:00"}}