{"status":"available","doknr":"OLD261004","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0926.7L937.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-09-26","aktenzeichen":"7 L 937/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. August 2007 anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber \nunbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das \nöffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes \n- StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der \nFahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse \ndes Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung \nbei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur \nBegründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf \ndie Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. \n§ 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nIm Hinblick auf die Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gemäß § 4 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, \nder mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist; in diesem \nFall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein \nErmessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an \ndie rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten \ngebunden. So liegt der Fall hier; der Antragsteller ist vorliegend mit (mindestens) \n18 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen. Dabei kann offen bleiben, ob \ndie zu seinen Gunsten vom Antragsgegner vorgenommene Punktereduzierung von \n20 Punkten um 2 Punkte auf 18 Punkte zu Recht erfolgt ist. Die Voraussetzung des \n§ 4 Abs. 4 S. 1 StVG für eine Punktereduzierung dürften nicht vorliegen, weil der \nAntragsteller erst nach Erreichen von 15 Punkten mit dem Aufbauseminar begonnen \nhat und es nicht wie erforderlich vor Erreichen von 14 Punkten durchgeführt hat. \nWeitere Reduzierungstatbestände, namentlich die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 \nStVG, sind jedenfalls nicht erfüllt. Gegen ihn sind vor Erreichen von 14 und 18 Punk-\nten die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung vom 8. Juni 2005 \nbeim Stand von 10 Punkten) und Nr. 2 StVG (Aufbauseminaraufforderung vom \n14. November 2005 beim Stand von 14 Punkten) ergriffen worden. \n\n6\n\nSoweit der Antragsteller darüber hinaus vorträgt, dass aus \nVerhältnismäßigkeitsgründen nur mildere Mittel (wie etwaige weitere \nNachschulungsmaßnahmen) angewandt werden dürften, weil die einzelnen \nVerkehrsordnungswidrigkeiten nur im „unteren Vorwerfungsbereich\" angesiedelt \nseien, ist dies nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen und \ntrifft auch in der Sache nicht zu. Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis \num eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem \nAntragsgegner noch dem Gericht möglich, die dargestellten beruflichen \nSchwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis \nergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Eine andere Beurteilung ist auch \nnicht aufgrund des Umstandes möglich, dass der Antragsteller nach Zustellung der \nEntziehungsverfügung nunmehr an einer verkehrspsychologischen \nRehabilitationsmaßnahme teilnimmt. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Praxis bei \nStreitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261004","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-26/7-l-937-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261004","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261004","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-26/7-l-937-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261004","retrieved":"2026-07-09 02:26:46.169216+00:00"}}