{"status":"available","doknr":"OLD261172","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0919.7L730.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-09-19","aktenzeichen":"7 L 730/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 247 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den \nGebührenbescheid des Antragsgegners vom 12. Juni 2007 anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, \naber unbegründet. \n\n5\n\nEs bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen \nGebührenbescheides noch ist zu befürchten, dass dessen Vollziehung für die \nAntragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen \ngebotene Härte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zur Folge hätte.\n\n6\n\nNach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Abgabensachen kommt die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wegen ernstlicher \nZweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 \ni.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO) nur dann in Betracht, wenn nach summarischer Prüfung \nder Sach- und Rechtslage der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlicher ist als der Misserfolg. \n\n7\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2002 - 7 L 2621/00 - m.w.N. und \nBeschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 28. Mai 2002 - 9 B 468/02 -.\n\n8\n\nNach diesem Maßstab bleibt der Aussetzungsantrag erfolglos, weil jedenfalls \nkeine überwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache \nbestehen.\n\n9\n\nDabei ist zunächst erheblich, dass für das auf der Grundlage der \nBaugenehmigung vom 19. Dezember 1983 errichtete Gebäude auf Grund des \nVermessungs- und Katastergesetzes NRW (VermKatG NRW: § 10 der damals \ngültigen Fassung; § 16 Abs. 2 und 3 der heutigen Fassung) die Pflicht bestand und \nbesteht, es einmessen zu lassen. Diese Pflicht trifft den jeweiligen Eigentümer auf \nseine Kosten. Wenn er dieser Pflicht trotz Aufforderung nicht nachkommt, kann die \nKatasterbehörde auf seine Kosten das Erforderliche veranlassen. Die \nVoraussetzungen dieser Vorschriften dürften nach Aktenlage vorgelegen haben. \nInsbesondere ist nicht ersichtlich, dass die 1985 erfolgte Messung des E. .-J. . \nN. die erforderliche katastermäßige Einmessung darstellt. Dies ergibt sich \nzunächst schon aus der darüber ausgestellten „Kontrollbescheinigung\" selbst, in der \nes heißt: „Zur Grenzherstellung nicht geeignet.\" (Blatt 26 der Beiakte Heft 1) Darüber \nhinaus hat Herr N. nochmals mit Schreiben vom 12. Juli 2007 bestätigt, dass er \ndas Gebäude nicht katastertechnisch eingemessen habe, Blatt 32 der Beiakte \nHeft 1.\n\n10\n\nSoweit die Antragstellerin mit e-mail vom 21. März 2005 anführt, dass \nüberwiegend private Interessen dem Nachweis im Liegenschaftskataster \nentgegenstehen (§ 16 Abs. 2 Satz 3 VermKatG NRW), ist über diese Behauptung \nhinaus weder vorgetragen noch ersichtlich, ob überhaupt und ggfs. welche \nInteressen dies sein könnten; ohne dies ist aber eine Beurteilung nicht möglich.\n\n11\n\nAuch die übrigen Einwendungen der Antragstellerin greifen offenbar nicht durch. \nDa die Vermessung durchgeführt worden ist - siehe den Fortführungsriss Blatt 22 der \nBeiakte Heft 1 -, sind auch die Gebühren fällig. Denn diese werden durch die \nMessung ausgelöst, nicht erst durch die spätere Übernahme der Messergebnisse in \ndas Kataster. Dass die Gebühren zu hoch angesetzt sein sollen, ist zwar pauschal \nbehauptet, aber nicht konkret belegt worden und auch sonst nicht erkennbar. \nDarüber hinaus ist weder ein Verstoß gegen EU-Recht ersichtlich, noch \nnachzuvollziehen, wofür „Bestandsschutz\" reklamiert werden soll; denn es geht \nvorliegend nicht um das Gebäude selbst, sondern um dessen Vermessung. Da die \nAntragstellerin mehrfach angeschrieben und auf die Einmessungspflicht hingewiesen \nworden ist - diese Schreiben hat die Antragstellerin auch erhalten, denn sie hat zu \nmehreren ablehnend Stellung genommen -, kann auch keine Verletzung rechtlichen \nGehörs vor Durchführung der Messung durch den Beklagten und Erlass des \nGebührenbescheides festgestellt werden. Ob ggfs. ein Anschreiben an Herrn N. \nin der Beiakte fehlt, ist dem gegenüber für die Rechtmäßigkeit des \nGebührenbescheides unerheblich. \n\n12\n\nNach alledem kann nicht festgestellt werden, dass nach derzeitiger Sach- und \nRechtslage die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin überwiegen. \nWeiteres muss dem Widerspruchs- und ggfs. dem Klageverfahren vorbehalten \nbleiben. Insofern ist auf den Hinweis der Antragstellerin, sie sei mit der Vorlage an \ndie Bezirksregierung nicht einverstanden, lediglich noch anzumerken, dass über \nihren Widerspruch die Bezirksregierung N1. gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 \nVwGO von Amts wegen zu entscheiden hat, falls der Widerspruch aufrecht erhalten \nbleibt - dies könnte auch mit weiteren Kosten verbunden sein. Sollte der Widerspruch \nallerdings zurückgenommen werden, würde der Gebührenbescheid \nunanfechtbar.\n\n13\n\nFür das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3, \n2. Halbsatz VwGO liegen außer einer entsprechenden Behauptung der \nAntragstellerin keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor; solche sind auch \nangesichts der Tatsache, dass sie als Grundstückseigentümerin in Anspruch \ngenommen wird, nicht naheliegend.\n\n14\n\nDie Kostenscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und \nentspricht gemäß ständiger Rechtsprechung in Abgabensachen in einem vorläufigen \nRechtsschutzverfahren einem Viertel der streitigen Gebühren.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261172","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-19/7-l-730-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261172","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261172","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-19/7-l-730-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261172","retrieved":"2026-07-09 02:27:00.057823+00:00"}}