{"status":"available","doknr":"OLD261208","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0918.14K819.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-09-18","aktenzeichen":"14 K 819/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im September 1930 geborene Kläger ist bei dem Beklagten mit \neinem Hörfunk- und einem Fernsehgerät als Rundfunkteilnehmer gemeldet. \nAuf Antrag vom September 2004 befreite der Bürgermeister der Stadt H. \nden Kläger mit Bescheid vom 19. April 2005 wegen geringen Einkommens für \ndie Zeit von Oktober 2004 bis einschließlich September 2005 von der \nRundfunkgebührenpflicht.\n\n3\n\nMit formularmäßigem Antrag vom 14. November 2005 begehrte der \nKläger gegenüber dem Beklagten eine weitere Rundfunkgebührenbefreiung. \nZur Begründung berief er sich in einem gesonderten Schreiben selbigen \nDatums auf sein weiterhin geringes Einkommen. Da er dem Antragsformular \nnicht habe entnehmen können, welche „Nr.\" in seinem Fall einschlägig sei, \nhabe er nichts angekreuzt und den Sachverhalt in dem Begleitschreiben \nklargestellt. Der ihm zugegangenen Zahlungsaufforderung für den Zeitraum \nvon Oktober bis Dezember 2005 werde er keine Folge leisten. Dem Antrag \nbeigefügt waren ein Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für \nAngestellte (BfA) über den Bezug einer Altersrente in Höhe von monatlich \n153,99 EUR, ein Wohngeldbescheid des Bürgermeisters der Stadt H. \nsowie ein Einkommensteuerbescheid 2004, auf die wegen der Einzelheiten \nverwiesen wird \n(Bl. 25 bis 19 der Beiakte Heft 1 ).\n\n4\n\nMit Bescheid vom 10. Dezember 2005 lehnte der Beklagte den Antrag \nunter Hinweis darauf ab, dass der vom Kläger in Bezug genommene \nBefreiungsgrund des „geringen Einkommens\" der früheren \nRundfunkgebührenbefreiungsverordnung seit April 2005 entfallen sei und die \nvon ihm vorgelegten Bescheide nicht den nunmehr in § 6 Abs. 1 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - abschließend benannten, \neine Befreiung rechtfertigenden, sozialen Leistungen unterfielen. \n\n5\n\nZur Begründung seines hiergegen anwaltlich erhobenen Widerspruchs \nmachte der Kläger geltend, das Gesamteinkommen von ihm und seiner \nEhefrau liege deutlich unter dem verfassungsrechtlich verbürgten steuerfrei zu \nstellenden Existenzminimum. Deshalb sei eine Gebührenbefreiung jedenfalls \nauf Grund der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV zu bewilligen.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2006 wies der Beklagte den \nWiderspruch mit der wesentlichen Begründung zurück, dass der eingereichte \nRentenbescheid auf einer anderen Rechtsgrundlage basiere als die in § 6 \nAbs. 1 RGebStV in Bezug genommenen Grundsicherung im Alter; ebenso \nunterfalle der Bezug von Wohngeld keiner der gesetzlich vorgegebenen \nBefreiungsvoraussetzungen. Zu dem im Widerspruchsschreiben, wie \nerforderlich, explizit gestellten Härtefallantrag gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV \nwerde ein gesonderter Bescheid ergehen. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 11. Februar 2006 lehnte der Beklagte eine Befreiung \nvon der Rundfunkgebührenpflicht auch nach § 6 Abs. 3 RGebStV ab, weil der \nKläger nicht dargelegt habe, aus welchen Gründen er keine sozialen \nLeistungen im Sinne von § 6 Abs. 1 RGebStV erhalte, so dass davon \nauszugehen sei, dass die Voraussetzungen für die Gewährung solcher \nSozialleistungen nicht gegeben seien und deshalb auch keine vergleichbare \nBedürftigkeit im Sinne der Härtefallregelung festzustellen sei. \n\n8\n\nMit Gebührenbescheid vom 3. März 2006 forderte der Beklagte den \nKläger zur Zahlung rückständiger Rundfunkgebühren für den Zeitraum von \nOktober bis einschließlich Dezember 2005 in Höhe von 51,09 EUR zuzüglich \neines Säumniszuschlages in Höhe von 5,00 EUR auf. Nach Aktenlage hat der \nKläger weder gegen den Bescheid vom 11. Februar 2006, noch gegen den \nGebührenbescheid vom 3. März 2006 Widerspruch eingelegt.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 13. März 2006 Klage erhoben.\n\n10\n\nEr begehrt die weitere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Zur \nBegründung trägt er ergänzend vor: \nZwar komme eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV nicht in Betracht, da er \nnicht zu dem dort enumerativ genannten Personenkreis gehöre. Der \nablehnende Bescheid vom 10. Dezember 2005 und der \nWiderspruchsbescheid vom 7. Februar 2006 seien gleichwohl rechtswidrig, \nweil sein bereits im Schreiben vom 14. November 2005 hinreichend zum \nAusdruck gekommener Antrag nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht beschieden \nworden sei, so dass ein Ermessensnichtgebrauch vorliege. Hätte der Beklagte \nZweifel an der Stellung eines Härtefallantrages gehegt, hätte er einen solchen \nanregen müssen. Da er einen Härtefallantrag mithin nicht erstmals in seinem \nWiderspruchsschreiben formuliert habe, stehe die etwaige Bestandskraft des \ngesonderten Bescheides vom 11. Februar 2006 seinem Befreiungsbegehren \nnicht entgegen.\n\n11\n\nSeine wirtschaftlichen Verhältnisse begründeten materiell einen \nbesonderen Härtefall. Nach Abzug der monatlichen Mietbelastung in Höhe \nvon 428,91 EUR verblieben ihm und seiner Ehefrau von dem durch \nBescheide nachgewiesenen gesamten Familieneinkommen in Höhe von \nmonatlich 867,82 EUR (153,99 EUR Altersrente, 371,83 EUR Einkommen aus \nGewerbebetrieb (Taxi) laut Steuerfestsetzungsbescheid 2004, 188,00 EUR \nWohngeld, 154,00 EUR Kindergeld - letzteres entfalle seit Januar 2006 -) \ninsgesamt lediglich 438,91 EUR. Damit liege eine vergleichbare Bedürftigkeit \nim Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV vor, die nach dem Willen des \nGesetzgebers als Auffangnorm ihren Sinn und Zweck gerade darin habe, eine \nRundfunkgebührenbefreiung in den Fällen zu ermöglichen, in denen die \nstrengen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht vorlägen. Die \nSystematik der Absätze 1, 2 und 3 in § 6 RGebStV zeige auf, dass die Abs. 1 \nund 2 den in der Massenverwaltung auftretenden Normalfall regeln sollen, \nwährend Abs. 3 darüber hinausgehende Einzelfälle, die nicht sämtlich in § 6 \nAbs. 1 normiert werden könnten, erfassen solle. Anderenfalls ergebe sich für \n§ 6 Abs. 3 RGebStV im Ergebnis kein Anwendungsbereich und die Vorschrift \nginge ins Leere.\n\n12\n\nSein ungeachtet einer Massenverwaltung konkret zu überprüfender \nEinzelfall sei als besonderer Härtefall zu qualifizieren. Die typische Lebens- \nund Bedarfssituation der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV beschriebenen \nVergleichsgruppe sei mit seiner Situation als einem Empfänger einer \nniedrigen Altersrente vergleichbar. Sein Familieneinkommen liege um mehr \nals 30 % unter dem Lebensbedarf dieser Vergleichsgruppe, der sich, wie im \neinzelnen ausgeführt wird, auf 1.044,81 EUR belaufe. Die vorzunehmende \nBewertung müsse hiernach zur Annahme einer besonderen Härte führen, \nzumal die Möglichkeit einer Selbsthilfe für ihn nicht gegeben sei. Für ihn sei \nauch aufgrund seiner Erziehung der Begriff der Ehre noch bedeutsam. Er \nnehme deshalb für sich in Anspruch, durch seine Arbeit einen mageren \nLebensunterhalt zu bestreiten, anstatt soziale Leistungen im Sinne des § 6 \nAbs. 1 RGebStV zu beanspruchen. Wenn in einem solchen Fall keine \nbesondere Härte angenommen würde, wäre dies verfassungswidrig, weil das \nGrundgesetz die Menschenwürde schütze und ihm zudem ein steuer- bzw. \ngebührenfreies Existenzminimum verbleiben müsse. Ihm sei es nicht \nzuzumuten, monatlich noch 10 Stunden zusätzlich im Taxi fahren zu müssen, \nnur um die Rundfunkgebühren entrichten zu können.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n10. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. \nFebruar 2006 zu verpflichten, ihn für die \nZeit von Dezember 2005 bis Februar 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht \nzu befreien.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr hält die Klage für unzulässig, soweit der Kläger den \nBefreiungstatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV für sich in Anspruch nehme, \nweil der insoweit ergangene spezielle Ablehnungsbescheid vom 11. Februar \n2006 bestandskräftig geworden sei. Ein Anspruch auf Gebührenbefreiung \ngemäß § 6 Abs. 1 RGebStV stehe dem Kläger nicht zu, wie dieser selbst nicht \nverkenne.\n\n18\n\nEs liege aber auch keine besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 \nRGebStV vor, weil ein geringes Einkommen, wie es der Kläger erziele, allein \nkeinen atypischen Härtefall im Sinne dieser Bestimmung begründe. Es \nspreche, zumal angesichts der Änderungen des Neunten \nRundfunkänderungsstaatsvertrages, nichts dafür, dass der Gesetzgeber etwa \nBezieher einer niedrigen Altersrente übersehen haben könnte. § 6 Abs. 3 \nRGebStV komme nicht die Funktion eines Auffangtatbestandes in dem Sinne \nzu, immer dann eine Rundfunkgebührenbefreiung zu ermöglichen, wenn die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht vorlägen. Eine individuelle \nEinkommensermittlung durch ihn, den Beklagen, solle nach der gesetzlichen \nIntention nicht erfolgen; eine solche sei angesichts der Massenverwaltung \nauch tatsächlich gar nicht zu erbringen. Die Härtefallklausel sei vielmehr \nsystematisch auf atypische Einzelfälle beschränkt. Um einen solchen handele \nes sich vorliegend gerade nicht. Die verfassungsrechtlich allein relevante \nWillkürgrenze sei insoweit nicht überschritten.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die persönliche handschriftliche \nErklärung des Klägers vom 7. Juli 2007, Bl. 129 bis 131 der Gerichtsakte, und \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie Entscheidung erfolgt gemäß Beschluss der Kammer vom 7. August \n2007 durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung -VwGO -).\n\n22\n\nDie Verpflichtungsklage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung nicht begründet.\n\n23\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2005 in der Gestalt \nseines Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2006 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht die begehrte \nRundfunkgebührenbefreiung für das von ihm zum Empfang bereit gehaltene \nFernseh- und Rundfunkempfangsgerät für den Zeitraum von Dezember 2005 \nbis Februar 2006 nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n24\n\nDer Kläger hat auf gerichtliche Anregung in der mündlichen Verhandlung \nseinen Befreiungsantrag klarstellend auf den vorgenannten Zeitraum \nbegrenzt, weil nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nMünster (OVG NRW), der der Einzelrichter folgt, in Fällen der vorliegenden \nArt die gerichtliche Überprüfung auf die Zeit nach der Antragstellung bis zum \nErlass der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Februar 2006, beschränkt ist.\n\n25\n\nOVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 -, abrufbar über \nwww.nrwe.de und juris. \n\n26\n\nKeiner Entscheidung bedarf, inwieweit der Zulässigkeit bzw. dem Erfolg \ndes Klagebegehrens die Bestandskraft des weiteren Ablehnungsbescheides \ndes Beklagten vom 11. Februar 2006 bzw. des Gebührenbescheides vom 3. \nMärz 2006 entgegensteht.\n\n27\n\nDer Beklagte hat jedenfalls die begehrte Gebührenbefreiung zu Recht \nabgelehnt. Der Kläger hat nach der hier zu Grunde zu legenden Rechtslage \ndarauf keinen Anspruch. Er hat auch keinen Anspruch auf \nNeubescheidung.\n\n28\n\nWie dem Kläger aus dem in dieser Sache bereits ergangenen \nablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss der Kammer vom 12. Juni 2006, \nbestätigt durch Tenorbeschluss des OVG NRW vom 5. Dezember 2006 - 16 E \n831/06 -, bekannt ist, gelten seit dem 01. April 2005 die bisherigen \nRundfunkgebührenbefreiungsverordnungen der Länder, die u.a. eine \nBefreiungsmöglichkeit wegen geringen Einkommens vorsahen (vgl. § 1 Abs. 1 \nNr. 7. der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \nNRW vom 30. November 1993), nicht mehr. Rechtsgrundlage einer (neu \nbeantragten) Gebührenbefreiung ist seitdem ausschließlich § 6 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 in seiner durch den \nAchten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 08./15. Oktober 2004 \ngeänderten Fassung (RGebStV). Die seit dem 1. März 2007 gültige Fassung \ndurch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 30. Januar 2007 \n(GVBl NRW 2007, S. 107) bewirkt keine hier beachtlichen \nRechtsänderungen.\n\n29\n\n1. Gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV werden von der Rundfunkgebührenpflicht \nauf Antrag natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich \nprivaten Bereich nur noch dann befreit, wenn der Betroffene zu dem dort \nenumerativ aufgeführten Personenkreis gehört, d.h. Hilfen nach den in § 6 \nAbs. 1 Satz 1, Ziffern 1 bis 6, 9 und 10 (seit März 2007: bis Nr. 11) RGebStV \ngenannten Vorschriften erhält und dies durch einen entsprechenden \nBewilligungsbescheid nachweist (§ 6 Abs. 2 RGebStV) oder er zu den \nbehinderten Menschen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1, Ziffern 7 und 8 \nRGebStV gehört. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich (§ 6 Abs. 5 \nRGebStV). Zudem ist die Befreiung nach der Gültigkeitsdauer des \nSozialleistungsbescheides zu befristen (§ 6 Abs. 6 RGebStV). Die \nBefreiungstatbestände gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 (11) sind nach dem \nWortlaut und dem Willen des Gesetzgebers abschließend. Eine - ggf. \numfangreiche und schwierige - eigenständige Einkommens- und \nBedarfsberechnung durch die Rundfunkanstalten findet nicht mehr statt. \n\n30\n\nVgl. Begründung zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zu \nArt. 5 Nr. 6 (LT-Drucksache 13/6202, S. 42); VG Freiburg, Urteil vom \n02. Dezember 2005 \n- 2 K 1366/05 -, Juris; Bayerisches VG Regensburg, Urteil vom 17. Januar \n2006 - RN 4 K 05.1288 - und VG Köln, Beschluss vom 02. Februar 2006 - 26 \nK 7276/05 -. \n\n31\n\nDie Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 RGebStV \nerfüllt der Kläger für die vorliegend streitige Zeit von Dezember 2005 bis \nFebruar 2006 nicht.\n\n32\n\nEinen förmlichen Bewilligungsbescheid über Sozialleistungen i.S.d. § 6 \nAbs. 1 RGebStV - vornehmlich über den Empfang von Grundsicherung im \nAlter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Abs. \n1 Nr. 2) oder über Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des \nSGB XII (Abs. 1 Nr. 1) oder über den Bezug von Arbeitslosengeld II \neinschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 SGB II \n(Abs. 1 Nr. 3) - hat der Kläger unstreitig nicht vorgelegt, so dass eine \nBefreiung nach dieser Bestimmung nicht gewährt werden kann. \n\n33\n\nInsbesondere steht der Bezug einer Altersrente und damit einer Rente \neines gesetzlichen Rentenversicherungsträgers nach dem SGB VI, wie sie \ndem Kläger ausweislich des überreichten Bescheides der BfA bewilligt \nworden ist, oder der Bezug von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz den in \n§ 6 Abs. 1 RGebStV speziell normierten staatlichen Sozialleistungen nicht \ngleich.\n\n34\n\nEine analoge Anwendung der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 RGebStV erfassten \nTatbestände auf Empfänger „niedriger Einkommen\" ist ausgeschlossen, weil \nkeine ausfüllungsbedürftige unbewusste Regelungslücke des Normgebers \nvorliegt.\n\n35\n\nInsbesondere ist nicht allein darauf abzustellen, ob der \nRundfunkteilnehmer im Ergebnis Geldleistungen in Höhe der in § 6 Abs. 1 \nRGebStV in Bezug genommenen Sozialleistungen nach dem SGB II oder XII \nerhält. Eine solche Auffassung hätte als Konsequenz eine individuelle Prüfung \nder jeweiligen Einkommenssituation durch die zuständigen Rundfunkanstalten \nzur Folge. Dem hat der Normgeber seit April 2005 eine eindeutige Absage \nerteilt. Ihr ist deshalb nicht zu folgen. \n\n36\n\nStändige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts seit dem vorzitierten \nBeschluss vom 12. Juni 2006 - 14 K 819/06 -, vgl. noch Beschluss vom \n3. August 2006 - 14 K 983/06 -, nachfolgend ebenfalls durch Tenorbeschluss \nbestätigend: OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2006 - 16 E 975/06 - \n(zu Empfängern einer (niedrigen) Erwerbsunfähigkeitsrente zuzüglich \nWohngeld) und Beschluss vom 19. März 2007 - 14 K 48/07 - zu Empfängern \neiner (niedrigen) Altersrente).\n\n37\n\nAus der Herausnahme des vormaligen Tatbestandes der Unterschreitung \nder Einkommensgrenze aus dem Katalog der Befreiungsgründe in § 6 Abs. 1 \nRGebStV geht vielmehr hervor, dass die bloße Einkommensschwäche als \nsolche nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führen \nsoll.\n\n38\n\nOVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 - a.a.O..\n\n39\n\nDas verkennt auch der Kläger im Ansatz nicht.\n\n40\n\n2. Eine solche Konstellation begründet entgegen seiner Auffassung \nregelmäßig und so auch im vorliegenden Fall keine besondere Härte gemäß § \n6 Abs. 3 RGebStV.\n\n41\n\nNach dieser Ermessensbestimmung kann die Rundfunkanstalt \nunbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1 in besonderen Härtefällen \nauf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.\n\n42\n\nDen hiernach notwendigen Antrag dürfte der Kläger bereits in seinem \nSchreiben vom 14. November 2005 gestellt haben, indem er ausdrücklich \ndarauf aufmerksam gemacht hat, er könne dem von ihm unter dem gleichen \nDatum ausgefüllten Befreiungsformular nicht entnehmen, welcher der dort \nvorgegebenen Befreiungstatbestände für ihn einschlägig sei.\n\n43\n\nEin besonderer Härtefall im Sinne dieser Bestimmung liegt auf der \nGrundlage seiner Angaben indessen nicht vor.\n\n44\n\n§ 6 Abs. 3 RGebStV entspricht dem zwischenzeitlich aufgehobenen § 2 \nder Befreiungsverordnung. Darunter fielen nur vom Verordnungsgeber \nunberücksichtigte besondere Härtefälle; eine Umgehung der in § 1 \nBefreiungsverordnung aufgeführten Fälle war auszuschließen. Für das \nVerhältnis von § 6 Abs. 1 zu Abs. 3 RGebStV kann nichts anderes gelten. \nDurch die Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und der \nAufhebung der Befreiungsverordnung zum 01. April 2005 wurde einerseits der \nKreis der Befreiungsberechtigten erweitert, andererseits aber auch - wie \nausgeführt - der allgemeine Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 \n(niedriges Einkommen) Befreiungsverordnung ersatzlos gestrichen. \nAusweislich der Begründung zur Änderung des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages, Art. 5 Nr. 6, soll ein besonderer Härtefall \ninsbesondere dann vorliegen, „wenn ohne dass die Voraussetzungen des \nAbs. 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen \nwerden kann.\" (LT-Drucksache 13/6202 S. 42). Das ist hier nicht der Fall.\n\n45\n\nHätte der Gesetzgeber den „normalen\" Bezug einer Altersrente als Grund \nfür eine Gebührenbefreiung angesehen, hätte er diesen Tatbestand in § 6 \nAbs. 1 RGebStV, ggf. mit einer Festlegung einer gewissen Höhe, \naufgenommen. Das ist indessen nicht geschehen. Somit stellt allein ein \nRentenbezug, selbst wenn es sich um eine sehr geringe Rente handelt, \nkeinen Härtefall i.S.d. § 6 Abs. 3 RGebStV dar.\n\n46\n\nVgl. VG Ansbach, Urteil vom 8. Dezember 2005 \n- AN 5 K 05.02535 -.\n\n47\n\nEs kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe einen \nsolchen Fall nicht bedacht und es liege ein von der Regelvorschrift des § 6 \nAbs. 1 RGebStV nicht erfasster atypischer Fall vor, dem die Härteregelung \nbegegnen solle. Würde allein der Bezug eines geringen Einkommens einen \nbesonderer Härtegrund i.S.d. § 6 Abs. 3 RGebStV bewirken, wäre die seit \nApril 2005 maßgebliche grundlegende Neuregelung der \nBefreiungstatbestände in § 6 Abs. 1 RGebStV weitgehend gegenstandslos. \nAn dieser hat der Normgeber mit der seit März 2007 gültigen Fassung der \nBefreiungstatbestände ungeachtet der seit April 2005 mehrfach offenbar \ngewordenen Problematik der Gebührenbefreiung von Rundfunkteilnehmern \nmit „niedrigem Einkommen\" festgehalten und lediglich den Kreis der nach § 6 \nAbs. 1 RGebStV zu Befreienden (geringfügig) erweitert. \n\n48\n\nWenn, wie dargelegt, eine Einkommensermittlung und Berücksichtigung \nvon notwendigen Ausgaben nach dem Willen des Gesetzgebers von der \nRundfunkanstalt nicht vorzunehmen ist, würde es mithin der gesetzlichen \nIntention widersprechen, wenn regelmäßig im Rahmen der Härtefallregelung \neine einkommensabhängige Berechnung durchgeführt und eine Befreiung \nwieder zugelassen würde. Sähe man das anders, würde dem Beklagten \ngenerell die Prüfung einer fiktiven (Sozial-) Hilfebedürftigkeit auferlegt, die er \nnach der gesetzlichen Intention nicht leisten soll und - etwa in Bezug auf die \nsozialhilferechtliche Angemessenheit der jeweiligen Mietkosten - schwerlich \nleisten kann.\n\n49\n\nDemgemäß hat das Oberverwaltungsgericht Münster in dem schon \nmehrfach zitierten Beschluss vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 - entschieden, \ndass die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf \nbescheidmäßig nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch vermieden \nwerden könne, dass einkommensschwache Personen, denen keine der in § 6 \nAbs. 1 Nr. 1 bis 5 und 9 bis 11 RGebStV genannten Leistungen gewährt \nwerden - sei es, weil die Voraussetzungen für den Empfang dieser Leistungen \n(noch) nicht erfüllt sind, sei es, weil diese Leistungen bewusst nicht in \nAnspruch genommen werden -, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 \nRGebStV zugeordnet werden. Andernfalls würde der klar zutage getretene \nWille der Staatsvertragsschließenden bzw. des Landesgesetzgerbers \nmissachtet, nicht bescheidmäßig belegbare allgemeine Fälle des Bezuges \ngeringer Einkommen nicht mehr zu berücksichtigen. Zur Begründung hat das \nOberverwaltungsgericht weiter ausgeführt:\n\n50\n\n„...Auf dem Umweg über die Bestimmung des § 6 Abs. 3 des \nStaatsvertrages, die ausdrücklich einen besonderen Härtefall fordert, wäre \nansonsten wiederum eine allgemeine Einkommensgrenze - zudem ohne \nnähere betragsmäßige Fixierung - in das Regelungssystem eingeführt. Dies \nbrächte für die Rundfunkanstalten insbesondere die Notwendigkeit mit sich, \nentweder jeder im Einzelfall geltend gemachten Unterschreitung einer \nsozialrechtlich relevanten Einkommens- und Vermögensgrenze - etwa für den \nBezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII - nachzugehen, was \ndie verwaltungstechnischen Möglichkeiten der Rundfunkanstalten bei weitem \nüberstiege, oder aber die Angaben der um Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht nachsuchenden Personen über ihre wirtschaftlichen \nVerhältnisse ungeprüft zugrundezulegen. Denn während die Behörden \nbeispielsweise für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII \numfassend und ortsnah die wirtschaftlichen Verhältnisse der \nHilfebegehrenden prüfen und in diesem Zusammenhang zumindest in \nZweifelsfällen auch im Wege des automatisierten Datenabgleichs auf \nErkenntnisse anderer Stellen zugreifen bzw. bei anderen Stellen ihrer \nVerwaltung, bei ihren wirtschaftlichen Unternehmen und bei den Kreisen, \nKreisverwaltungsbehörden und Gemeinden personenbezogene Daten \nerheben können (vgl. im Einzelnen § 118 SGB XII), fehlen den \nRundfunkanstalten derartige Möglichkeiten zur Verifizierung von Angaben der \num Befreiung nachsuchenden Personen über ihre wirtschaftlichen \nVerhältnisse. Daher geht der Anwendungsbereich der Härtefallbestimmung \nnach § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages jedenfalls nicht über \nsolche denkbaren Fälle hinaus, in denen durch die Vorlage von Leistungs- \noder Statusbescheiden - das heißt nach einer Bedürftigkeitsprüfung durch \neine andere Sozialleistungsbehörde im weiteren Sinne - eine Bedürftigkeit \nnachgewiesen ist und in denen die so nachgewiesene Bedürftigkeit den in § 6 \nAbs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages enumerativ erfassten Fällen \nunter wertenden Gesichtspunkten gleichsteht. Dies kam insbesondere \nvorwirkend für diejenigen Fallgruppen des Leistungsbezuges in Betracht, die \nzunächst nicht in § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV enthalten waren, aber nach \ndem Inkrafttreten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages ins Blickfeld \ngeraten sind und nunmehr in Art. 7 des Neunten \nRundfunkänderungsstaatsvertrages vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 (aaO.) \nals § 6 Abs. 1 Nr. 5 lit. b und c sowie Nr. 11 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages mit Wirkung vom 1. März 2007 ergänzend \nin den als lückenhaft erkannten Katalog der Befreiungstatbestände \naufgenommen worden sind.\n\n51\n\nVgl. hierzu für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Neunten \nRundfunkänderungsstaatsvertrages OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 \n- 16 E 1615/05 -, Juris.\n\n52\n\nDemgegenüber ist es - abgesehen vom fehlenden bescheidmäßigen \nNachweis der Bedürftigkeit - nicht gerechtfertigt, den freiwilligen Verzicht auf \nSozialleistungen iSv § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als \nbesonderen Härtefall anzuerkennen. Insoweit folgt der Senat ausdrücklich \nnicht der ... vereinzelt gebliebenen - Rechtsprechung,\n\n53\n\nOVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 3 O 35/06 - und \nVG Weimar, Urteil vom 11. Januar 2007 - 2 K 308/06 We -, beide Juris,\n\n54\n\ndie unabhängig von den dafür angegebenen Gründen den Verzicht auf \nbescheidgebundene Leistungen - bzw. die Vermeidung einer umfassenden \nBedürftigkeitsprüfung durch eine mit den dafür notwendigen \nVerwaltungskapazitäten ausgestattete Sozialleistungsbehörde - als \nhärtefallbegründend ansieht und überdies das Erfordernis vernachlässigt, die \ndem Bezug bescheidgebundener Sozialleistungen iSv § 6 Abs. 1 Satz 1 \nRundfGebStV gleichgestellte schlechte wirtschaftliche Lage des \nantragstellenden Rundfunkteilnehmers durch Bescheide nachzuweisen. \nSoweit das OVG Sachsen-Anhalt zur Ermittlung des Einkommens auf \nBescheide über den Erhalt von (sozialversicherungsrechtlichem) \nArbeitslosengeld nach dem SGB III (nicht: \"Arbeitslosengeld II\" nach § 23 \nSGB II) und von Wohngeld zurückgreift, nimmt es damit Leistungen in Bezug, \ndie gerade keine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Gesamtsituation \nerfordern und daher keinen hinreichenden Nachweis über eine den Fällen des \n§ 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV entsprechende Bedürftigkeit beinhalten.\"\n\n55\n\nDas macht sich der Einzelrichter zu eigen. \nAllein die Tatsache, dass der Kläger im streitigen Zeitraum (nur) ein \nEinkommen erzielt haben mag, das dem in § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV \nbenannten Personenkreis der Höhe nach regelmäßig zur Verfügung steht, \nund/oder unter dem steuerfrei zu stellenden gesetzlichen Existenzminimum \ngelegen haben mag, begründet mithin im vorstehenden Zusammenhang \nebenso wenig eine „atypische Fallkonstellation\", wie es bei anderweitigen \nEmpfängern niedriger Einkommen (z.B. Empfängern einer niedrigen \nErwerbsunfähigkeitsrente oder von Krankengeld) der Fall ist.\n\n56\n\nIm Rahmen der - wie dem Kläger einzuräumen ist - notwendigen \nEinzelfallprüfung, ob der Tatbestand eines besonderer Härtefalls gegeben ist, \nmuss zur Überzeugung des erkennenden Gerichts vielmehr die Prüfung \nhinzutreten, warum der betreffende Antragsteller von einer Sozialleistung \ni.S.d. § 6 Abs. 1 RGebStV ausgeschlossen ist, die Personen seiner \nVergleichsgruppe im Regelfall erhalten. Hinzu kommen müssen also weitere \nin der Person des Rundfunkteilnehmers und seinen besonderen \nLebensumständen liegende Gründe, die die Annahme eines atypischen \nFalles möglicherweise zu begründen vermögen.\n\n57\n\nVgl. die vorzitierte Kammerrechtsprechung und VG Göttingen, Urteile vom \n27. April 2006 \n- 2 A 552/05 - und 30. November 2006 - 2 A 13/06 - \n; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 29. März 2007 \n- 10 K 2418/06 -, jeweils abrufbar unter juris.\n\n58\n\nDabei muss von denjenigen Rundfunkteilnehmern, die sich auf ein mit \nSozialhilfeniveau vergleichbares geringes Einkommen berufen, im Grundsatz \nverlangt werden, dass sie sich im Wege der Selbsthilfe darum bemühen, \nstaatliche Sozialleistungen, etwa ergänzende Leistungen nach § 23 SGB II \noder § 37 SGB XII bzw. § 42 SGB XII, zu erhalten. Ein solches Ansinnen ist \nfür die Betroffenen regelmäßig zumutbar. \n\n59\n\nOVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 - a.a.O., VG \nGöttingen, Urteile vom 27. April 2006 - 2 A 552/05 - und 30. November 2006 - \n2 A 13/06 - und VG Ansbach, Urteil vom 8. November 2006 -AN 5 K \n06.00762-, juris.\n\n60\n\nErst wenn ein solches Begehren aus von dem Rundfunkteilnehmer näher \ndarzulegenden Gründen erfolglos geblieben ist, ist für den Beklagten bzw. für \ndas Gericht Raum für die Prüfung eines atypischen Härtefalls im Einzelfall, \ndem die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV begegnen will.\n\n61\n\nEinen nach diesen Maßstäben besonderen, untypischen Sachverhalt hat \nder Kläger nicht dargelegt. Er beruft sich vorrangig auf sein „geringes \nEinkommen\" und macht geltend, dass er nicht darauf verwiesen werden \nkönne, einen Antrag auf ergänzende Sozialleistungen i.S.d. § 6 Abs. 1 \nRGebStV i.V.m. § 41 Abs. 1 SGB XII zu stellen. Die von ihm dafür \nangeführten Gründe, vornehmlich der für ihn und viele andere seiner \nGeneration noch bedeutsame Begriff der „Ehre\" mache ein solches Ansinnen \n(die Stellung eines Antrages auf Sozialleistungen) für ihn persönlich \nunzumutbar, rechtfertigen nicht die Annahme einer besonderen Härtesituation \ni.S.d. § 6 Abs. 3 RGebStV. \n\n62\n\nDiese Argumente liegen ausschließlich in persönlichen Motiven des \nKlägers und in seiner Sphäre begründet und sind einer Objektivierung nicht \nzugänglich. Gleiches gilt für den in der mündlichen Verhandlung geltend \ngemachten sinngemäßen Einwand, bevor er mit Aussicht auf Erfolg einen \nAntrag auf Grundsicherung im Alter stellen könne, müsse seine wesentlich \nlebensjüngere Ehefrau, die mehrere Kinder großgezogen habe, einen „Antrag \nnach Hartz IV\" stellen, was er ebenfalls ablehne. Derartige subjektive Gründe, \nwie sie auch in anderer Weise vorstellbar sind, sei es das der betroffene \nRundfunkteilnehmer nicht weiß, dass er ergänzende Sozialleistungen \nbeanspruchen kann, sei es, dass er sich schlicht nicht darum kümmern will \nu.a., stellen keine Härtesituation dar, die eine Rundfunkgebührenbefreiung zu \nrechtfertigen vermag. Es müssen vielmehr objektivierbare Umstände \nhinzukommen, die belegen und nachvollziehbar machen, warum der \nRundfunkteilnehmer einerseits zwar nur ein niedriges Einkommen in Höhe \ndes Existenzminimums oder sogar darunter bezieht, anderseits gleichwohl \nkeine Sozialleistungen i.S.d. § 6 Abs. 1 RGebStV erhält. Daran fehlt es \nhier.\n\n63\n\nSolche Gründe ergeben sich auch nicht aus dem weiteren Einwand des \nKlägers in der mündlichen Verhandlung, aufgrund der von ihm in der \nVergangenheit im Zusammenhang mit der Bewilligung von Wohngeld \ngemachten Erfahrungen - dieses sei ihm erst nach erfolgreicher Durchführung \nverwaltungsgerichtlicher Verfahren gewährt worden -, sei davon auszugehen, \ndass ihm auch eine Grundsicherung im Alter erst nach abermaligem \nBeschreiten des Rechtsweges bewilligt werden würde; das sei für ihn nicht \nzumutbar.\n\n64\n\nDem ist nicht zu folgen. Derartige Überlegungen sind rein spekulativ. Es \nbliebe dem Kläger zudem unbenommen, den Beklagten bei Stellung des \nRundfunkgebühren-befreiungsantrages darauf hinzuweisen, dass er einen \nAntrag auf Leistungen iSv § 6 Abs. 1 RGebStV bei der zuständigen Stelle \ngestellt habe, insoweit aber noch eine bestands- bzw. rechtskräftige \nEntscheidung ausstehe - die er nachreichen werde. So liegt es hier gerade \nnicht.\n\n65\n\nObjektivierbare Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle einer \nentsprechenden Antragstellung eine ergänzende Grundsicherung im Alter aus \ndann möglicherweise härtefallbegründenden Umständen nicht bewilligt \nworden wäre, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hätte die Vorlage eines \nentsprechenden Bewilligungsbescheides zugleich auch die vorliegend \nstreitigen Befreiungsvoraussetzungen begründet, während bei einer \neventuellen bestands- bzw. rechtskräftigen Ablehnung wohl davon \nauszugehen gewesen wäre, dass die Einkommenssituation des Klägers und \nseiner Ehefrau die Annahme einer Sozialleistungsbedürftigkeit - und damit \nauch das Vorliegen eines Härtefalles im hier streitigen Sinne - nicht \nrechtfertigt.\n\n66\n\nVgl. hierzu VG Ansbach, Urteil vom 8. November 2006 \n- AN 5 K 06.00762 - a.a.O..\n\n67\n\n3. Diesem (Auslegungs-) Ergebnis stehen keine verfassungsrechtlichen \nBedenken entgegen. Insbesondere verstößt die Tatsache, dass der \n„Gesetzgeber\" Bezieher unterschiedlicher staatlicher (Sozial-)Leistungen \nverschieden behandelt, weder gegen Art. 3 GG, noch liegt in der Ablehnung \neiner besonderen, eine Rundfunkgebührenbefreiung rechtfertigenden, Härte \nfür einkommensschwache Rundfunkteilnehmer, die freiwillig auf \nSozialleistungen i.S.d. § 6 Abs. 1 RGebStV verzichten, ein Verstoß gegen die \nMenschenwürde und/oder die verfassungsrechtlich gewährleistete \nRundfunkfreiheit (Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).\n\n68\n\nDem Gesetzgeber steht im Bereich der Sozialleistungen, zu denen auch \ndie Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gehört, ein weiter \nErmessensspielraum zu, der erst an der Willkürgrenze endet. Es ist seiner \nEntscheidung überlassen, für bestimmte Fallgruppen Begünstigungen \nvorzusehen, für andere aber nicht. Zudem können im Bereich der \nRundfunkgebührenbefreiung, die eine Massenverwaltung darstellt, im \nInteresse der Verwaltungsvereinfachung pauschalierende Regelungen \ngeschaffen werden, bei denen der Gesetzgeber im Einzelfall entstehende \nHärten durchaus hingenommen hat und hinnehmen konnte. Er darf \ngeneralisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, \nohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen \nden allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Typisierung setzt \nallerdings voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und \nUngerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen \nbetreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. \nWesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar \nwären, wofür praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht sind.\n\n69\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1993 - 1 BvR 1690/92 -, NVwZ \n1993, 881; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2004- 4 Bf 286/99 -; NJW \n2005, 379 m.w.N..\n\n70\n\nDiesen Anforderungen ist mit der Neuregelung der \nRundfunkgebührenbefreiungstatbestände Genüge getan. Die \nStaatsvertragsschließenden bzw. der Landesgesetzgeber durfte(n) davon \nausgehen, durch die Ausweitung der bescheidgebundenen \nBefreiungstatbestände in § 6 Abs. 1 RGebStV vor allem für den \neinkommensschwachen Personenkreis eine hinreichende \nBefreiungsmöglichkeit geschaffen zu haben. Atypischen Einzelfällen kann \ndurch die Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV wirksam begegnet \nwerden. Eine verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser Regelungen \nergibt sich in Fällen der vorliegenden Art insbesondere daraus, dass es - wie \ndargelegt - Rundfunkteilnehmern mit geringem Einkommen frei steht, bei der \nzuständigen Stelle einen Antrag auf ergänzende Sozialleistungen zu stellen, \num so möglicherweise eine aus ihrer Sicht bestehende „Härtesituation\" zu \nbeseitigen und die Voraussetzungen für eine Befreiung auf der Grundlage des \n§ 6 Abs. 1 RGebStV zu schaffen.\n\n71\n\nSo u.a. auch VG Aachen, Urteil vom 13. Dezember 2006 - 8 K 2445/05 - \nwww.nrwe.de .\n\n72\n\n \nLehnen Rundfunkteilnehmer eine solche Antragstellung aus in ihrer Sphäre \nliegenden subjektiven Gründen ab, wie es der Kläger für sich in Anspruch \nnimmt, müssen sie die sich aus ihrem Verhalten ergebenden Konsequenzen \ntragen. Es bleibt der Entscheidung einkommensschwacher \nRundfunkteilnehmer überlassen, einen Antrag auf Leistungen iSv § 6 Abs. 1 \nRGebStV bei den dafür zuständigen Stellen zu stellen und im Falle einer \ndurch Bescheid nachgewiesenen Bewilligung eine \nRundfunkgebührenbefreiung beanspruchen zu können, oder einen solchen \nAntrag zu unterlassen, mit der Folge, rundfunkgebührenpflichtig zu sein. Es ist \nverfassungsrechtlich jedenfalls nicht geboten, einen solchen freiwilligen \nVerzicht auf (ergänzende) Sozialleistungen als atypischen Härtefall gemäß § \n6 Abs. 3 RGebStV anzuerkennen. \n\n73\n\nLiegt mithin schon tatbestandsmäßig ein Fall einer besonderen Härte \nnicht vor, bedurfte es keiner gesonderten Ermessenserwägungen des \nBeklagten.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung der danach abzuweisenden Klage folgt aus § \n154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus \n§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261208","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-18/14-k-819-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261208","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261208","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-18/14-k-819-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261208","retrieved":"2026-07-09 02:27:02.914039+00:00"}}