{"status":"available","doknr":"OLD261264","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0914.7L859.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-09-14","aktenzeichen":"7 L 859/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. August 2007 \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 \ndes Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen \nVollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber \ndem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, \nweil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer \nzunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem \nangegriffenen Bescheid, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nIm Hinblick auf die Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gemäß § 4 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen gilt, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister \neingetragen ist; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die \nFahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum \neingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die \nrechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten \ngebunden. Der Antragsteller ist mit 18 Punkten im Verkehrszentralregister \neingetragen. Gegen ihn sind darüber hinaus vor Erreichen von 14 und \n18 Punkten die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung vom \n7. Dezember 2004 beim Stand von 9 Punkten) und Nr. 2 StVG \n(Aufbauseminaraufforderung vom 21. Februar 2006) ergriffen worden, so \ndass eine Reduzierung seines Punktestandes gemäß § 4 Abs. 5 StVG \nausscheidet.\n\n6\n\nSoweit der Antragsteller darüber hinaus vorträgt, dass ihm für die \nTeilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung vor Erreichen von \n18 Punkten zwei Punkte gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG abgezogen werden \nmüssten, ist dies nicht der Fall, da er zwar die Beratung wahrgenommen, aber \ndie entsprechende Bescheinigung nicht binnen der gesetzlich vorgesehenen \nFrist von 3 Monaten nach Beendigung der Maßnahme vorgelegt hat. Da die \nBeratung am 17. August 2006 beendet war und die Bescheinigung erst am \n29. Juni 2007 vorgelegt worden ist, ist dies offensichtlich. Es kommt auch \nkeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in \nBetracht. Zwar dürfte der Antragsteller die dafür zunächst erforderliche \nZweiwochenfrist gemäß Abs. 2 durch die Vorlage der Bescheinigung am \n29. Juni 2007 eingehalten haben, wenn man davon ausgeht, dass er erst \ndurch die (erste) Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis vom 18. Juni \n2007 davon erfahren hat, dass die Bescheinigung bislang nicht vorgelegt \nworden war. Allerdings ist die Versäumung der rechtzeitigen Vorlage der \nBescheinigung nicht ohne Verschulden erfolgt. Sollte der Antragsteller die \nBescheinigung im August 2006 selbst erhalten und nicht vorgelegt haben, ist \ndies offensichtlich. Aber selbst wenn seine Behauptung, er habe sie damals \nnicht erhalten können und ihm sei die unmittelbare Zusendung an die \nStraßenverkehrsbehörde zugesagt worden, zutreffend sein sollte, wäre ein \netwaiges Versäumnis der Beratungsstelle ihm zuzurechnen. Deshalb bedarf \nes auch keiner Klärung dieser Frage. Ohne die fristgerechte Vorlage der \nBescheinigung kommt aber aus Rechtsgründen ein Abzug von zwei Punkten \nnicht in Betracht, selbst wenn die Beratung nachweislich erfolgt ist. Ein \nVerstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist deshalb nicht \nersichtlich.\n\n7\n\nWeil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene \nEntscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch \ndem Gericht möglich, die dargestellten beruflichen Schwierigkeiten des \nAntragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen \nGunsten zu berücksichtigen. Er hätte vielmehr schon seit Jahren seine \nFahrweise darauf einstellen können.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der Klasse B.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261264","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-14/7-l-859-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261264","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261264","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-14/7-l-859-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261264","retrieved":"2026-07-09 02:27:07.079988+00:00"}}