{"status":"available","doknr":"OLD261294","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0913.7L839.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-09-13","aktenzeichen":"7 L 839/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. August 2007 anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber \nunbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, denen sie folgt \n(vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass \ndem Antragsteller im Mai 2005 nach Vorlage des für ihn positiven medizinisch-\npsychologischen Gutachtens die Fahrerlaubnis bei 29 Punkten (und damit einer \nhöheren Punktzahl als heute) wiedererteilt worden ist. Denn diese Punkte sind mit \nder Wiedererteilung nicht gelöscht worden; auch kommt eine Anwendung des § 4 \nAbs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) mit einer Punktereduzierung - etwa auf \n17 - nicht in Betracht. Da der Antragsteller aber im Übrigen in der Folgezeit ab \nOktober 2006 erneut 3 Ordnungswidrigkeiten mit zusammen 5 Punkten begangen \nhat, ist die Entziehung in Anwendung des Punktesystems nicht zu beanstanden.\n\n5\n\nIm Hinblick auf die Antragsbegründung ist zunächst hinzuzufügen, dass die \nAblieferung des Führerscheins zwingende Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis ist \n(vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung \n- FeV -). Der Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf es mit Rücksicht auf die \nRegelungen in der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht. - Im Übrigen ist dem Vortrag, es \nhabe sich um ältere Ordnungswidrigkeiten von durchschnittlichem Gewicht gehandelt \nund die mit 12 Punkten bewerteten Taten des zweimaligen Fahrens eines \nKraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis sei „definitiv nicht gemeingefährlich und eine \nGefährdung anderer Verkehrsteilnehmer\", entgegenzuhalten, dass einerseits der \nGesetzgeber in § 4 StVG und dem dazugehörenden Punktekatalog eine Bewertung \nder Gefahren selbst vorgenommen hat, die von wiederholt gegen \nVerkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und Haltern ausgehen; die \nBehörde ist an dieses System zwingend gebunden. Andererseits zeigen gerade die \nVerkehrsverstöße in jüngster Zeit (4. Oktober 2006, 29. Januar 2007 und 2. Februar \n2007: Geschwindigkeitsüberschreitung; Verletzung des Mindestabstandes; nicht \nBeachten des Überholverbotszeichens) nach der medizinisch-psychologischen \nUntersuchung, die erst im Juli 2005 stattgefunden hat, deutlich, dass die dort \nabgegebene Prognose, der Antragsteller werde künftig sein Verhalten im öffentlichen \nStraßenverkehr wirksam und deutlich besser kontrollieren, nicht zutrifft. Dass der \nAntragsteller die zweimalige Begehung der Straftat des Führens eines \nKraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis in der Gefährlichkeit nicht zutreffend einschätzt, \nwird allein durch die Bewertung dieses Verhaltens mit 12 Punkten im \nVerkehrszentralregister belegt. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass jemand, dem \ndie Fahrerlaubnis wegen mangelnder Kraftfahreignung entzogen worden ist, andere \nVerkehrsteilnehmer gefährdet, wenn er sich über dieses Verbot - wie der \nAntragsteller - hinwegsetzt.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der Klassen A, B und C im Eilverfahren.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261294","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-13/7-l-839-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261294","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261294","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-09-13/7-l-839-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261294","retrieved":"2026-07-09 02:27:09.506762+00:00"}}